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   EuGH, 14.02.2019 - C-54/18   

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EuGH, 14.02.2019 - C-54/18 (https://dejure.org/2019,3210)
EuGH, Entscheidung vom 14.02.2019 - C-54/18 (https://dejure.org/2019,3210)
EuGH, Entscheidung vom 14. Februar 2019 - C-54/18 (https://dejure.org/2019,3210)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cooperativa Animazione Valdocco

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Nachprüfungsverfahren - Richtlinie 89/665/EWG - Art. 1 und 2c - Klage gegen die Entscheidung, einen Bieter zuzulassen oder auszuschließen - Klagefrist - Ausschlussfrist von 30 Tagen - Nationale Regelung, durch die ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Öffentliche Aufträge; Nachprüfungsverfahren; Richtlinie 89/665/EWG; Art. 1 und 2c; Klage gegen die Entscheidung, einen Bieter zuzulassen oder auszuschließen; Klagefrist; Ausschlussfrist von 30 Tagen; Nationale Regelung, durch die die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 11.10.2007 - C-241/06

    Lämmerzahl - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG -Nachprüfungsverfahren

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-54/18
    Der Gerichtshof hat insoweit wiederholt entschieden, dass die Richtlinie 89/665 dahin auszulegen ist, dass sie grundsätzlich einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die Nachprüfung einer Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers binnen einer bestimmten Frist beantragt werden muss, wobei sämtliche Mängel des Vergabeverfahrens, auf die der Antrag gestützt wird, innerhalb dieser Ausschlussfrist gerügt werden müssen, so dass bei Versäumung der Frist im weiteren Verlauf des Verfahrens weder die betreffende Entscheidung angefochten noch ein solcher Mangel geltend gemacht werden kann, sofern die fragliche Frist angemessen ist (Urteile vom 12. Dezember 2002, Universale-Bau u. a., C-470/99, EU:C:2002:746, Rn. 79, vom 27. Februar 2003, Santex, C-327/00, EU:C:2003:109, Rn. 50, und vom 11. Oktober 2007, Lämmerzahl, C-241/06, EU:C:2007:597, Rn. 50).

    Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass die vollständige Verwirklichung der mit der Richtlinie 89/665 verfolgten Ziele gefährdet wäre, wenn Bewerber und Bieter in jedem Stadium des Vergabeverfahrens Verstöße gegen die Regeln über die Auftragsvergabe rügen und dadurch den öffentlichen Auftraggeber zwingen könnten, das gesamte Verfahren erneut durchzuführen, um den Verstoß zu beheben (Urteile vom 12. Dezember 2002, Universale-Bau u. a., C-470/99, EU:C:2002:746, Rn. 75, vom 11. Oktober 2007, Lämmerzahl, C-241/06, EU:C:2007:597, Rn. 51, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Irland, C-456/08, EU:C:2010:46, Rn. 52).

    Auch wenn nationale Ausschlussregeln als solche offensichtlich nicht im Widerspruch zu Art. 2c der Richtlinie 89/665 stehen, kann gleichwohl nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Anwendung im Rahmen besonderer Umstände oder hinsichtlich bestimmter Modalitäten zu einem Verstoß gegen die den Einzelnen durch das Unionsrecht verliehenen Rechte führt, insbesondere das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, das in Art. 47 der Charta verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2003, Santex, C-327/00, EU:C:2003:109, Rn. 57, und vom 11. Oktober 2007, Lämmerzahl, C-241/06, EU:C:2007:597, Rn. 55 und 56).

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es mit der Richtlinie 89/665 nicht vereinbar ist, dass Ausschlussregelungen des innerstaatlichen Rechts in der Weise angewandt werden, dass einem Bieter der Zugang zu einem Rechtsbehelf gegen eine rechtswidrige Entscheidung versagt wird, obwohl er von dieser Rechtswidrigkeit im Wesentlichen erst nach Ablauf der Ausschlussfrist Kenntnis erlangen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2003, Santex, C-327/00, EU:C:2003:109, Rn. 60, und vom 11. Oktober 2007, Lämmerzahl, C-241/06, EU:C:2007:597, Rn. 59 bis 61 und 64).

    Wenn eine solche Auslegung nicht möglich ist, hat es die der Richtlinie zuwiderlaufenden nationalen Vorschriften unangewendet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Oktober 2007, Lämmerzahl, C-241/06, EU:C:2007:597, Rn. 62 und 63), da Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie unbedingt und hinreichend genau ist, um gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber geltend gemacht werden zu können (Urteile vom 2. Juni 2005, Koppensteiner, C-15/04, EU:C:2005:345, Rn. 38, und vom 11. Oktober 2007, Lämmerzahl, C-241/06, EU:C:2007:597, Rn. 63).

  • EuGH, 27.02.2003 - C-327/00

    Santex

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-54/18
    Der Gerichtshof hat insoweit wiederholt entschieden, dass die Richtlinie 89/665 dahin auszulegen ist, dass sie grundsätzlich einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die Nachprüfung einer Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers binnen einer bestimmten Frist beantragt werden muss, wobei sämtliche Mängel des Vergabeverfahrens, auf die der Antrag gestützt wird, innerhalb dieser Ausschlussfrist gerügt werden müssen, so dass bei Versäumung der Frist im weiteren Verlauf des Verfahrens weder die betreffende Entscheidung angefochten noch ein solcher Mangel geltend gemacht werden kann, sofern die fragliche Frist angemessen ist (Urteile vom 12. Dezember 2002, Universale-Bau u. a., C-470/99, EU:C:2002:746, Rn. 79, vom 27. Februar 2003, Santex, C-327/00, EU:C:2003:109, Rn. 50, und vom 11. Oktober 2007, Lämmerzahl, C-241/06, EU:C:2007:597, Rn. 50).

    Auch wenn nationale Ausschlussregeln als solche offensichtlich nicht im Widerspruch zu Art. 2c der Richtlinie 89/665 stehen, kann gleichwohl nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Anwendung im Rahmen besonderer Umstände oder hinsichtlich bestimmter Modalitäten zu einem Verstoß gegen die den Einzelnen durch das Unionsrecht verliehenen Rechte führt, insbesondere das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, das in Art. 47 der Charta verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2003, Santex, C-327/00, EU:C:2003:109, Rn. 57, und vom 11. Oktober 2007, Lämmerzahl, C-241/06, EU:C:2007:597, Rn. 55 und 56).

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es mit der Richtlinie 89/665 nicht vereinbar ist, dass Ausschlussregelungen des innerstaatlichen Rechts in der Weise angewandt werden, dass einem Bieter der Zugang zu einem Rechtsbehelf gegen eine rechtswidrige Entscheidung versagt wird, obwohl er von dieser Rechtswidrigkeit im Wesentlichen erst nach Ablauf der Ausschlussfrist Kenntnis erlangen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2003, Santex, C-327/00, EU:C:2003:109, Rn. 60, und vom 11. Oktober 2007, Lämmerzahl, C-241/06, EU:C:2007:597, Rn. 59 bis 61 und 64).

  • EuGH, 12.12.2002 - C-470/99

    Universale-Bau u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-54/18
    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen grundsätzlich dem sich aus der Richtlinie 89/665 ergebenden Effektivitätsgebot genügt, da sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist (Urteile vom 12. Dezember 2002, Universale-Bau u. a., C-470/99, EU:C:2002:746, Rn. 76, und vom 21. Januar 2010, Kommission/Deutschland, C-17/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:33, Rn. 22), und dass sie mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Fastweb, C-19/13, EU:C:2014:2194, Rn. 58).

    Der Gerichtshof hat insoweit wiederholt entschieden, dass die Richtlinie 89/665 dahin auszulegen ist, dass sie grundsätzlich einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die Nachprüfung einer Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers binnen einer bestimmten Frist beantragt werden muss, wobei sämtliche Mängel des Vergabeverfahrens, auf die der Antrag gestützt wird, innerhalb dieser Ausschlussfrist gerügt werden müssen, so dass bei Versäumung der Frist im weiteren Verlauf des Verfahrens weder die betreffende Entscheidung angefochten noch ein solcher Mangel geltend gemacht werden kann, sofern die fragliche Frist angemessen ist (Urteile vom 12. Dezember 2002, Universale-Bau u. a., C-470/99, EU:C:2002:746, Rn. 79, vom 27. Februar 2003, Santex, C-327/00, EU:C:2003:109, Rn. 50, und vom 11. Oktober 2007, Lämmerzahl, C-241/06, EU:C:2007:597, Rn. 50).

    Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass die vollständige Verwirklichung der mit der Richtlinie 89/665 verfolgten Ziele gefährdet wäre, wenn Bewerber und Bieter in jedem Stadium des Vergabeverfahrens Verstöße gegen die Regeln über die Auftragsvergabe rügen und dadurch den öffentlichen Auftraggeber zwingen könnten, das gesamte Verfahren erneut durchzuführen, um den Verstoß zu beheben (Urteile vom 12. Dezember 2002, Universale-Bau u. a., C-470/99, EU:C:2002:746, Rn. 75, vom 11. Oktober 2007, Lämmerzahl, C-241/06, EU:C:2007:597, Rn. 51, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Irland, C-456/08, EU:C:2010:46, Rn. 52).

  • EuGH, 12.03.2015 - C-538/13

    eVigilo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliches Auftragswesen -

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-54/18
    Das in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 gesetzte Ziel, das Bestehen wirksamer Nachprüfungsmöglichkeiten bei Verstößen gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge sicherzustellen, kann demnach nur dann erreicht werden, wenn die Fristen, die für die Einleitung der Nachprüfung vorgeschrieben sind, erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der Antragsteller von dem geltend gemachten Verstoß gegen die genannten Vorschriften Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (Urteile vom 28. Januar 2010, Uniplex [UK], C-406/08, EU:C:2010:45, Rn. 32, vom 12. März 2015, eVigilo, C-538/13, EU:C:2015:166, Rn. 52, und vom 8. Mai 2014, 1drodinamica Spurgo Velox u. a., C-161/13, EU:C:2014:307, Rn. 37).

    Wie bereits in Rn. 31 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt wurde, hat der Gerichtshof auch entschieden, dass wirksame Nachprüfungsmöglichkeiten bei Verstößen gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge nur gewährleistet werden können, wenn die Fristen für die Einleitung der Nachprüfung erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der Antragsteller von dem geltend gemachten Verstoß gegen die genannten Vorschriften Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2015, eVigilo, C-538/13, EU:C:2015:166, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.01.2010 - C-456/08

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-54/18
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann das mit der Richtlinie 89/665 verfolgte Ziel zügiger Behandlung, um die Wirtschaftsteilnehmer zu zwingen, in öffentlichen Vergabeverfahren ergangene Vorbereitungshandlungen oder Zwischenbescheide binnen kurzer Frist anzufechten, mit der Festlegung von Ausschlussfristen erreicht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Irland, C-456/08, EU:C:2010:46, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass die vollständige Verwirklichung der mit der Richtlinie 89/665 verfolgten Ziele gefährdet wäre, wenn Bewerber und Bieter in jedem Stadium des Vergabeverfahrens Verstöße gegen die Regeln über die Auftragsvergabe rügen und dadurch den öffentlichen Auftraggeber zwingen könnten, das gesamte Verfahren erneut durchzuführen, um den Verstoß zu beheben (Urteile vom 12. Dezember 2002, Universale-Bau u. a., C-470/99, EU:C:2002:746, Rn. 75, vom 11. Oktober 2007, Lämmerzahl, C-241/06, EU:C:2007:597, Rn. 51, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Irland, C-456/08, EU:C:2010:46, Rn. 52).

  • EuGH, 30.05.1991 - 361/88

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-54/18
    Somit müssen die Mitgliedstaaten Bestimmungen über Fristen erlassen, die so bestimmt, klar und vorhersehbar sind, dass der Einzelne wissen kann, welche Rechte und Pflichten er hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 1991, Kommission/Deutschland, C-361/88, EU:C:1991:224, Rn. 24, und vom 7. November 1996, Kommission/Luxemburg, C-221/94, EU:C:1996:424, Rn. 22).
  • EuGH, 28.01.2010 - C-406/08

    Uniplex (UK) - Richtlinie 89/665/EWG - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-54/18
    Das in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 gesetzte Ziel, das Bestehen wirksamer Nachprüfungsmöglichkeiten bei Verstößen gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge sicherzustellen, kann demnach nur dann erreicht werden, wenn die Fristen, die für die Einleitung der Nachprüfung vorgeschrieben sind, erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der Antragsteller von dem geltend gemachten Verstoß gegen die genannten Vorschriften Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (Urteile vom 28. Januar 2010, Uniplex [UK], C-406/08, EU:C:2010:45, Rn. 32, vom 12. März 2015, eVigilo, C-538/13, EU:C:2015:166, Rn. 52, und vom 8. Mai 2014, 1drodinamica Spurgo Velox u. a., C-161/13, EU:C:2014:307, Rn. 37).
  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-54/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und um dieses vollständig in die Lage zu versetzen, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen nationalen Entscheidung auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, EU:C:1987:442, Rn. 15, und vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 53).
  • EuGH, 04.06.2013 - C-300/11

    Einem Betroffenen ist der wesentliche Inhalt der Begründung einer Entscheidung

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-54/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und um dieses vollständig in die Lage zu versetzen, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen nationalen Entscheidung auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, EU:C:1987:442, Rn. 15, und vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 53).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-230/02

    Grossmann Air Service

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-54/18
    Ein solches Verhalten ist nämlich der wirksamen Durchsetzung der Richtlinien der Union über die Vergabe öffentlicher Aufträge abträglich, weil es geeignet ist, die Einleitung der Nachprüfungsverfahren, zu deren Einführung die Richtlinie 89/665 die Mitgliedstaaten verpflichtet hat, ohne sachlichen Grund zu verzögern (Urteil vom 12. Februar 2004, Grossmann Air Service, C-230/02, EU:C:2004:93, Rn. 38).
  • EuGH, 02.06.2005 - C-15/04

    Koppensteiner - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG -

  • EuGH, 05.04.2017 - C-391/15

    Marina del Mediterráneo u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

  • EuGH, 15.09.2016 - C-439/14

    Star Storage - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 89/665/EWG und

  • EuGH, 08.05.2014 - C-161/13

    Idrodinamica Spurgo Velox u.a. - Öffentliche Aufträge - Wassersektor - Richtlinie

  • EuGH, 07.11.1996 - C-221/94

    Kommission / Luxemburg

  • EuGH, 11.09.2014 - C-19/13

    Fastweb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

  • EuGH, 21.01.2010 - C-17/09

    Kommission / Deutschland - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Dienstleistungen

  • EuGH, 24.02.2022 - C-532/20

    Alstom Transport

    Das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel zügiger Behandlung, um die Wirtschaftsteilnehmer zu zwingen, in öffentlichen Vergabeverfahren ergangene Vorbereitungshandlungen oder Zwischenbescheide binnen kurzer Frist anzufechten, kann mit der Festlegung von Ausschlussfristen erreicht werden (vgl. entsprechend Beschluss vom 14. Februar 2019, Cooperativa Animazione Valdocco, C-54/18, EU:C:2019:118, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen genügt grundsätzlich dem sich aus der Richtlinie 92/13 ergebenden Effektivitätsgebot, da sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist und sie mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz vereinbar ist (vgl. entsprechend Beschluss vom 14. Februar 2019, Cooperativa Animazione Valdocco, C-54/18, EU:C:2019:118, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmung soll insbesondere auf die Situation jedes Bieters Anwendung finden, der der Ansicht ist, dass eine Entscheidung über die Zulassung eines Wettbewerbers zu einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags rechtswidrig ist und ihm daraus ein Schaden zu entstehen droht, wobei diese Gefahr ausreicht, um ein unmittelbares Interesse an einer Anfechtung dieser Entscheidung zu begründen, ohne Rücksicht auf den Schaden, der sich im Übrigen aus der Vergabe dieses Auftrags an einen anderen Bewerber ergeben könnte (vgl. entsprechend Beschluss vom 14. Februar 2019, Cooperativa Animazione Valdocco, C-54/18, EU:C:2019:118, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Richtlinie 92/13 steht somit grundsätzlich einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der die Nachprüfung einer Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers binnen einer bestimmten Frist beantragt werden muss, wobei sämtliche Mängel des Vergabeverfahrens, auf die der Antrag gestützt wird, innerhalb dieser Ausschlussfrist gerügt werden müssen, sodass bei Versäumung der Frist im weiteren Verlauf des Verfahrens weder die betreffende Entscheidung angefochten noch ein solcher Mangel geltend gemacht werden kann, sofern die fragliche Frist angemessen ist (vgl. entsprechend Beschluss vom 14. Februar 2019, Cooperativa Animazione Valdocco, C-54/18, EU:C:2019:118, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es kann gleichwohl nicht ausgeschlossen werden, dass die Anwendung nationaler Ausschlussregeln im Rahmen besonderer Umstände oder hinsichtlich bestimmter Modalitäten zu einem Verstoß gegen die den Einzelnen durch das Unionsrecht verliehenen Rechte führt, insbesondere das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (vgl. entsprechend Beschluss vom 14. Februar 2019, Cooperativa Animazione Valdocco, C-54/18, EU:C:2019:118, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wirksame Nachprüfungsmöglichkeiten bei Verstößen gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge können nur gewährleistet werden, wenn die Fristen für die Einleitung der Nachprüfung erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der Antragsteller von dem geltend gemachten Verstoß gegen diese Vorschriften Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (vgl. entsprechend Beschluss vom 14. Februar 2019, Cooperativa Animazione Valdocco, C-54/18, EU:C:2019:118, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.11.2022 - C-54/21

    Der Schutz der Vertraulichkeit im Bereich des öffentlichen Auftragswesens muss

    In diesem Rahmen hat es u. a. die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, wonach das in Art. 1 der Richtlinie 89/665 festgelegte Ziel, wirksame Nachprüfungsmöglichkeiten bei Verstößen gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewährleisten, nur dann erreicht werden kann, wenn die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die in Rede stehende Entscheidung erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Rechtsbehelfsführer von dem behaupteten Verstoß gegen diese Vorschriften Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (Urteile vom 28. Januar 2010, Uniplex [UK], C-406/08, EU:C:2010:45, Rn. 32, und vom 8. Mai 2014, 1drodinamica Spurgo Velox u. a., C-161/13, EU:C:2014:307, Rn. 37, sowie Beschluss vom 14. Februar 2019, Cooperativa Animazione Valdocco, C-54/18, EU:C:2019:118, Rn. 45).
  • VK Rheinland, 28.06.2022 - VK 39/21

    Übermittlungsrisiko ist Bieterrisiko!

    Die Kammer hat erhebliche Zweifel, ob dies mit dem aus den Rechtsmittelrichtlinien folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes (s. dazu z.B. EuGH, Beschl.v. 14.02.2019 - Rs. C-54/18 - ("Cooperativa Animazione Valdocco"), Rdnr. 28; Urt.v. 24.02.2022 - Rs. C-532/20 - ("Alstom Transport SA"), Rdnr. 22), vereinbar ist.

    Eine Rügepräklusion kommt daher nach Unionsrecht nur in Betracht, wenn der Antragsteller eines Nachprüfungsantrags zuvor von dem geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (s. EuGH, Urt.v. 14.02.2019, a.a.O., Rdnr. 31 ff., 44 f.; Urt.v. 24.02.2022, a.a.O., Rdnr. 32).

    Das dargestellte Unionsrecht dürfte gegenüber etwaigen abweichenden nationalrechtlichen Bestimmungen vorrangig sein (s. EuGH, Urt.v. 14.02.2019, a.a.O., Rdnr. 48).

  • EuGH, 07.09.2021 - C-927/19

    Klaipedos regiono atliekų tvarkymo centras - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Diese weite Auslegung des Begriffs der "überprüfbaren Entscheidungen", die den Gerichtshof u. a. zu der Auffassung veranlasst hat, dass die Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers, mit der ein Wirtschaftsteilnehmer zur Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zugelassen wird, eine Entscheidung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 89/665 darstellt (Urteil vom 5. April 2017, Marina del Mediterráneo u. a., C-391/15, EU:C:2017:268, Rn. 28; vgl. in diesem Sinne zu Abs. 3 dieser Vorschrift Beschluss vom 14. Februar 2019, Cooperativa Animazione Valdocco, C-54/18, EU:C:2019:118, Rn. 36), muss auch für die Entscheidung gelten, mit der ein öffentlicher Auftraggeber es ablehnt, einem Wirtschaftsteilnehmer als vertraulich geltende Informationen mitzuteilen, die von einem Bewerber oder einem Bieter übermittelt wurden.
  • BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 38.20

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung

    Für eine Verlängerung der Überstellungsfrist bedarf es keiner Abstimmung zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat, sondern es genügt, dass der ersuchende Mitgliedstaat den zuständigen Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:118], Jawo - Rn. 72 und 75).
  • BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 55.20

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung

    Für eine Verlängerung der Überstellungsfrist bedarf es keiner Abstimmung zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat, sondern genügt, dass der ersuchende Mitgliedstaat den zuständigen Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:118], Jawo - Rn. 72 und 75).
  • BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 1.21

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung

    Für eine Verlängerung der Überstellungsfrist bedarf es keiner Abstimmung zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat, sondern es genügt, dass der ersuchende Mitgliedstaat den zuständigen Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:118], Jawo - Rn. 72 und 75).
  • BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 51.20

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung

    Für eine Verlängerung der Überstellungsfrist bedarf es keiner Abstimmung zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat, sondern es genügt, dass der ersuchende Mitgliedstaat den zuständigen Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:118], Jawo - Rn. 72 und 75).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-496/18

    HUNGEOD u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass bei der Festlegung der Modalitäten gerichtlicher Nachprüfungsverfahren zum Schutz der Rechte, die das Unionsrecht den durch Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber geschädigten Bewerbern und Bietern einräumt, die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass die Rechte, die das Unionsrecht Einzelnen einräumt, insbesondere das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren, nicht beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 43 bis 45, und Beschluss vom 14. Februar 2019, Cooperativa Animazione Valdocco, C-54/18, EU:C:2019:118, Rn. 30).
  • BayObLG, 31.10.2022 - Verg 13/22

    Vergabenachprüfung: Gestattung des vorzeitigen Zuschlags wegen besonderer

    Ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz verlangt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im hier vorliegenden Kontext, dass die Beteiligten über eine tatsächliche Möglichkeit verfügen, einen Rechtsbehelf, insbesondere einen Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen bis zum Vertragsschluss, einzulegen, um eine Überprüfung der Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber im Fall von Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die nationalen Umsetzungsnormen durch ein unparteiisches Gericht zu erwirken, wobei die Modalitäten des gerichtlichen Verfahrens am Grundsatz der Effektivität der Richtlinienvorgaben auszurichten sind (vgl. EuGH, Beschluss vom 14. Februar 2019, C-54/18, juris Rn. 30 ff.; Urt. v. 11. September 2014, C-19/13, VergabeR 2015, 164 [juris Rn. 60]; Beschluss vom 9. April 2003, C-424/01, VergabeR 2003, 649 [juris Rn. 30 f.]).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-669/20

    Veridos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahren zur Vergabe bestimmter

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