Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1998

Rechtsprechung
   EuGH, 18.03.1999 - C-59/97   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahr 1992

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien / Kommission

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung 96/701/EG; Entscheidung 96/311/EG
    1 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Fette - Olivenöl - Verbrauchsbeihilfe - Als Vorschuß gegen Leistung einer Sicherheit gewährte Beihilfe - Freigabe der Sicherheit - Voraussetzung - Vorherige Anerkennung des Beihilfeanspruchs - Von den nationalen Behörden unter Missachtung dieser Voraussetzung freigegebene Sicherheit - Stellung neuer Sicherheiten nach Freigabe der ursprünglichen Sicherheit - Keine Auswirkung auf den begangenen Rechtsverstoß - [Verordnung Nr. 2677/85 der Kommission, Artikel 11 Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Nr. 571/91, Artikel 1 Nr. 19] -

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1999, I-1683



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Wird zitiert von ... (7)  

  • EuGH, 20.09.2001 - C-263/98  

    EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 1994 - Getreide und Rindfleisch

    37 Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Berechnungen der Kommission darzutun (Urteile vom 10. November 1993, Niederlande/Kommission, Randnr. 17, und vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-59/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-1683, Randnr. 55).

    Im Fall einer Beanstandung ist es Sache der Kommission, das Vorliegen einer Verletzung der Vorschriften der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen; hat sie diesen Nachweis erbracht, so hat der Mitgliedstaat gegebenenfalls darzulegen, dass der Kommission bezüglich der daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (Urteile vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19, vom 10. November 1993, Niederlande/Kommission, Randnr. 18, und vom 18. März 1999, 1talien/Kommission, Randnr. 55).

    Dieses verspätete Vorbringen kann daher nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteile vom 8. Januar 1992 in der Rechtssache C-197/90, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-1, Randnr. 9, vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-54/91, Deutschland/Kommission, Slg. 1993, I-3399, Randnrn.

    13 bis 15, vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-41/94, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-4733, Randnr. 23, vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-61/95, Griechenland/Kommission, Slg. 1998, I-207, Randnr. 45, vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-27/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1998, I-5581, Randnr. 29, und vom 18. März 1999 in der Rechtssache Italien/Kommission, Randnr. 37).

    Zum anderen darf die Kommission nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/70 nur die gemäß den geltenden Vorschriften in den verschiedenen Agrarsektoren gezahlten Beträge zu Lasten des EAGFL übernehmen, während alle sonstigen Beträge, insbesondere diejenigen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation auszubezahlen sich die nationalen Behörden zu Unrecht für ermächtigt hielten, zu Lasten der Mitgliedstaaten bleiben (vgl. Urteile vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-233/96, Dänemark/Kommission, Slg. 1998, I-5759, Randnr. 52, und in der Rechtssache C-242/96, Italien/Kommission, Slg. 1998, I-5863, Randnr. 122).

  • EuGH, 18.05.2000 - C-242/97  

    EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahr 1993 - Getreide und Rindfleisch

    34 Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, daß der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluß des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so daß es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Berechnungen der Kommission darzutun (Urteile Niederlande/Kommission vom 10. November 1993, Randnr. 17, und vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-59/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-1683, Randnr. 55).

    Im Fall einer Beanstandung ist es Sache der Kommission, das Vorliegen einer Verletzung der Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen; hat sie diesen Nachweis erbracht, so hat der Mitgliedstaat gegebenenfalls darzulegen, daß der Kommission bezüglich der daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (Urteile vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19, vom 10. November 1993, Niederlande/Kommission, Randnr. 18, und vom 18. März 1999, 1talien/Kommission, Randnr. 55).

  • EuGH, 21.10.1999 - C-44/97  

    Rechnungsabschluß - EAGFL - Nichtanerkennung von Ausgaben - Haushaltsjahre 1992

    Im Fall einer Beanstandung ist es Sache der Kommission, das Vorliegen einer Verletzung der Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen; hat sie diesen Nachweis erbracht, so hat der Mitgliedstaat gegebenenfalls darzulegen, daß der Kommission bezueglich der daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (Urteile vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19; vom 10. November 1993 in der Rechtssache Niederlande/Kommission, Randnr. 18, und vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-59/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-1683, Randnrn.
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