Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023

Rechtsprechung
   EuGH, 09.11.2023 - C-819/21   

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https://dejure.org/2023,30690
EuGH, 09.11.2023 - C-819/21 (https://dejure.org/2023,30690)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2023 - C-819/21 (https://dejure.org/2023,30690)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2023 - C-819/21 (https://dejure.org/2023,30690)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Staatsanwaltschaft Aachen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Anerkennung von Urteilen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat - Rahmenbeschluss 2008/909/JI - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Anerkennung von Urteilen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat - Rahmenbeschluss 2008/909/JI - ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 1024
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 22.02.2022 - C-562/21

    Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls: der Gerichtshof

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-819/21
    Wie der Rahmenbeschluss 2002/584 konkretisiert der Rahmenbeschluss 2008/909 im Strafrechtsbereich die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung, die, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat verlangen, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 26, und vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 40).

    Der Gerichtshof hat des Weiteren entschieden, dass die vollstreckende Justizbehörde ausnahmsweise davon absehen kann, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten, wenn die Übergabe der gesuchten Person diese der echten Gefahr eines Verstoßes gegen ihr in Art. 47 Abs. 2 der Charta genanntes Recht auf ein faires Verfahren aussetzen kann, dem für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Werts der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 48 und 59, und vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 45 und 46).

    In einem ersten Schritt muss diese Behörde feststellen, ob es objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Anhaltspunkte dafür gibt, dass im Ausstellungsmitgliedstaat wegen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit seiner Justiz eine echte Gefahr der Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn dies der Fall ist, muss die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats in einem zweiten Schritt konkret und genau untersuchen, inwieweit sich die im ersten Prüfungsschritt festgestellten Mängel auf das Funktionieren der für die Verfahren gegen die betroffene Person zuständigen Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats auswirken konnten und ob es in Anbetracht der persönlichen Situation dieser Person, der Art der Straftat, derentwegen sie verurteilt wurde, und des der Verurteilung, deren Anerkennung und Vollstreckung beantragt wird, zugrunde liegenden Sachverhalts sowie der von diesem Mitgliedstaat eventuell gemäß diesem Rahmenbeschlusses übermittelten zusätzlichen Informationen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass im vorliegenden Fall eine solche Gefahr tatsächlich eingetreten ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-563/21 (anhängig)

    Openbaar Ministerie (Tribunal établi par la loi dans l'État membre d'émission)

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-819/21
    Wie der Rahmenbeschluss 2002/584 konkretisiert der Rahmenbeschluss 2008/909 im Strafrechtsbereich die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung, die, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat verlangen, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 26, und vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 40).

    Der Gerichtshof hat des Weiteren entschieden, dass die vollstreckende Justizbehörde ausnahmsweise davon absehen kann, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten, wenn die Übergabe der gesuchten Person diese der echten Gefahr eines Verstoßes gegen ihr in Art. 47 Abs. 2 der Charta genanntes Recht auf ein faires Verfahren aussetzen kann, dem für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Werts der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 48 und 59, und vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 45 und 46).

    In einem ersten Schritt muss diese Behörde feststellen, ob es objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Anhaltspunkte dafür gibt, dass im Ausstellungsmitgliedstaat wegen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit seiner Justiz eine echte Gefahr der Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn dies der Fall ist, muss die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats in einem zweiten Schritt konkret und genau untersuchen, inwieweit sich die im ersten Prüfungsschritt festgestellten Mängel auf das Funktionieren der für die Verfahren gegen die betroffene Person zuständigen Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats auswirken konnten und ob es in Anbetracht der persönlichen Situation dieser Person, der Art der Straftat, derentwegen sie verurteilt wurde, und des der Verurteilung, deren Anerkennung und Vollstreckung beantragt wird, zugrunde liegenden Sachverhalts sowie der von diesem Mitgliedstaat eventuell gemäß diesem Rahmenbeschlusses übermittelten zusätzlichen Informationen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass im vorliegenden Fall eine solche Gefahr tatsächlich eingetreten ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-354/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-819/21
    Jedenfalls kann aus jenem Urteil nicht der Schluss gezogen werden, dass systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz im Ausstellungsmitgliedstaat ausreichen, um den Vollstreckungsmitgliedstaat davon zu entbinden, die von den Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats erlassenen Urteile und verhängten strafrechtlichen Sanktionen auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2008/909 anzuerkennen und zu vollstrecken (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 50).

    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass sich die Existenz solcher systemischer oder allgemeiner Mängel nicht zwangsläufig auf alle Entscheidungen auswirkt, die von den Gerichten dieses Mitgliedstaats in jedem Einzelfall erlassen werden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 41 und 42).

    Würde es der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats gestattet, aus eigener Initiative den im Rahmenbeschluss 2008/909 vorgesehenen Mechanismus dadurch auszusetzen, dass sie sämtliche Anträge auf Anerkennung von Urteilen und auf Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen aus dem von diesen Mängeln betroffenen Mitgliedstaat aus Prinzip ablehnt, so würden die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung, die diesem Rahmenbeschluss zugrunde liegen, in Frage gestellt (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 43).

  • EuGH, 23.03.2023 - C-514/21

    Minister for Justice and Equality (Levée du sursis)

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-819/21
    Gleiches gilt für die Situation im Ausstellungsmitgliedstaat zum Zeitpunkt des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung, wenn er wegen des Verstoßes gegen eine objektive Auflage erfolgt, mit der die ursprüngliche Strafe gegebenenfalls versehen worden war, da ein solcher Widerruf eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt, die weder die Art noch das Maß der Strafe verändert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C-514/21 und C-515/21, EU:C:2023:235, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Falls sich der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus einer neuen strafrechtlichen Verurteilung ergibt, was das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren zu prüfen hat, muss die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats hingegen die Situation beurteilen, die im Ausstellungsmitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der neuen Verurteilung bestand, die zu diesem Widerruf geführt hat und damit den Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung der ursprünglichen Strafe ermöglicht hat (vgl. entsprechend Urteil vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C-514/21 und C-515/21, EU:C:2023:235, Rn. 67 und 68).

  • EuGH, 12.07.2022 - C-480/21

    Minister for Justice and Equality (Tribunal établi par la loi dans l'État membre

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-819/21
    Entgegen dem, was das vorlegende Gericht anregt, ist es ferner nicht Sache des Gerichtshofs, sondern dieses Gerichts, zu prüfen, ob die von der betreffenden Person vorgelegten Beweise einen Grund erkennen lassen, der es rechtfertigt, die Anerkennung und Vollstreckung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden strafrechtlichen Verurteilung zu verweigern, wobei allerdings nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Möglichkeit einer solchen Weigerung eine Ausnahme darstellt, die eng auszulegen ist (vgl. entsprechend Beschluss vom 12. Juli 2022, Minister for Justice and Equality [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht - II], C-480/21, EU:C:2022:592 , Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Prüfung soll es nämlich der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats auf der Grundlage der von der betroffenen Person vorgelegten Beweise ermöglichen, zu beurteilen, ob sich solche systemischen oder allgemeinen Mängel konkret auf das Strafverfahren, das gegen diese Person geführt wurde und zu ihrer Verurteilung geführt hat, auswirken konnten (vgl. entsprechend Beschluss vom 12. Juli 2022, Minister for Justice and Equality [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht - II], C-480/21, EU:C:2022:592, Rn. 41).

  • EuGH - C-515/21 (anhängig)

    Minister for Justice and Equality

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-819/21
    Gleiches gilt für die Situation im Ausstellungsmitgliedstaat zum Zeitpunkt des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung, wenn er wegen des Verstoßes gegen eine objektive Auflage erfolgt, mit der die ursprüngliche Strafe gegebenenfalls versehen worden war, da ein solcher Widerruf eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt, die weder die Art noch das Maß der Strafe verändert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C-514/21 und C-515/21, EU:C:2023:235, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Falls sich der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus einer neuen strafrechtlichen Verurteilung ergibt, was das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren zu prüfen hat, muss die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats hingegen die Situation beurteilen, die im Ausstellungsmitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der neuen Verurteilung bestand, die zu diesem Widerruf geführt hat und damit den Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung der ursprünglichen Strafe ermöglicht hat (vgl. entsprechend Urteil vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C-514/21 und C-515/21, EU:C:2023:235, Rn. 67 und 68).

  • EuGH, 27.05.2019 - C-508/18

    Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-819/21
    In der Sache hält es das vorlegende Gericht nicht für offenkundig, dass die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), zum Rahmenbeschluss 2002/584 gefundene Lösung auf den Rahmenbeschluss 2008/909 übertragbar ist, und zwar mangels einer mit dem zehnten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 vergleichbaren Regelung im Rahmenbeschluss 2008/909 und unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), gefundenen Lösung.

    Das vom vorlegenden Gericht angeführte Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), betraf die Frage, ob eine Staatsanwaltschaft unter den Begriff "ausstellende Justizbehörde" im Sinne des Rahmenbeschlusses 2002/584 fällt.

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-819/21
    Gleichwohl hat der Gerichtshof anerkannt, dass unter außergewöhnlichen Umständen zusätzliche Beschränkungen der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens möglich sind (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, hat der Gerichtshof sich zum einen auf Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584, nach dem dieser nicht die Pflicht berührt, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Art. 6 EUV niedergelegt sind, zu achten, und zum anderen auf den absoluten Charakter des durch Art. 4 der Charta verbürgten Grundrechts gestützt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 83 und 84).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-819/21
    In der Sache hält es das vorlegende Gericht nicht für offenkundig, dass die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), zum Rahmenbeschluss 2002/584 gefundene Lösung auf den Rahmenbeschluss 2008/909 übertragbar ist, und zwar mangels einer mit dem zehnten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 vergleichbaren Regelung im Rahmenbeschluss 2008/909 und unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), gefundenen Lösung.

    Der Gerichtshof hat des Weiteren entschieden, dass die vollstreckende Justizbehörde ausnahmsweise davon absehen kann, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten, wenn die Übergabe der gesuchten Person diese der echten Gefahr eines Verstoßes gegen ihr in Art. 47 Abs. 2 der Charta genanntes Recht auf ein faires Verfahren aussetzen kann, dem für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Werts der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 48 und 59, und vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 45 und 46).

  • EuGH, 10.11.2016 - C-452/16

    Poltorak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-819/21
    Wie der Rahmenbeschluss 2002/584 konkretisiert der Rahmenbeschluss 2008/909 im Strafrechtsbereich die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung, die, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat verlangen, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Poltorak, C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 26, und vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 40).
  • VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31108

    Asylrecht, Sekundärmigration (Bulgarien), anerkannt Schutzberechtigter, Gefahr

    Hier bedarf es für eine Prüfung "ernsthafter und durch Tatsachen bestätigter Gründe" (vgl. EuGH, U.v. 9.11.2023 - C-819/21 - juris Rn. 30; ähnlich EGMR, U. v. 9.7.2019 - 8351/17 (Romeo Castano/Belgien) - NJOZ 2021, 696/701 = Rn. 92: "ernsthafte Gründe" für die Annahme einer solchen Gefahr; vgl. allgemein zu den Mitwirkungsobliegenheiten des Betroffenen im Rahmen der Prüfung von Verstößen gegen Art. 3 EMRK Esser in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2024, Art. 3 EMRK Rn. 147 ff. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31106

    Asylrecht, Sekundärmigration (Bulgarien), anerkannt Schutzberechtigte, Gefahr

    Hier bedarf es für eine Prüfung "ernsthafter und durch Tatsachen bestätigter Gründe" (vgl. EuGH, U.v. 9.11.2023 - C-819/21 - juris Rn. 30; ähnlich EGMR, U. v. 9.7.2019 - 8351/17 (Romeo Castano/Belgien) - NJOZ 2021, 696/701 = Rn. 92: "ernsthafte Gründe" für die Annahme einer solchen Gefahr; vgl. allgemein zu den Mitwirkungsobliegenheiten des Betroffenen im Rahmen der Prüfung von Verstößen gegen Art. 3 EMRK Esser in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2024, Art. 3 EMRK Rn. 147 ff. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31136

    Asylrecht, Sekundärmigration (Bulgarien), anerkannt Schutzberechtigte, Gefahr

    Hier bedarf es für eine Prüfung "ernsthafter und durch Tatsachen bestätigter Gründe" (vgl. EuGH, U.v. 9.11.2023 - C-819/21 - juris Rn. 30; ähnlich EGMR, U. v. 9.7.2019 - 8351/17 (Romeo Castano/Belgien) - NJOZ 2021, 696/701 = Rn. 92: "ernsthafte Gründe" für die Annahme einer solchen Gefahr; vgl. allgemein zu den Mitwirkungsobliegenheiten des Betroffenen im Rahmen der Prüfung von Verstößen gegen Art. 3 EMRK Esser in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2024, Art. 3 EMRK Rn. 147 ff. m.w.N.).
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   Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-819/21   

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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Staatsanwaltschaft Aachen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rahmenbeschluss 2008/909/JI - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Freiheitsstrafe, die in einem Mitgliedstaat verhängt wurde, in dem nach Ansicht des Gerichts des Vollstreckungsmitgliedstaats das Justizsystem das Recht auf ein ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 16.11.2021 - C-748/19

    Die in Polen geltende Regelung, nach der der Justizminister, der gleichzeitig

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-819/21
    7 Urteile Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems), vom 5. November 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte) (C-192/18, EU:C:2019:924), vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153), vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596), und vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931), sowie die anhängige Rechtssache C-204/21, Kommission/Polen.

    37 Vgl. Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonow a w Mi?"sku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 75), in diesem Sinne auch Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.05.2019 - C-508/18

    Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-819/21
    31 Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-819/21
    37 Vgl. Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonow a w Mi?"sku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 75), in diesem Sinne auch Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.12.2017 - C-571/17

    Ardic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-819/21
    40 Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic (C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, im Folgenden: Urteil Ardic).
  • EuGH, 13.12.2018 - C-514/17

    Sut

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-819/21
    Vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, Sut (C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.03.2023 - C-514/21

    Minister for Justice and Equality (Levée du sursis)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-819/21
    Zum Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl vgl. aus jüngster Zeit Urteil vom 23. März 2023, LU und PH (Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung) (C-514/21 und C-515/21, EU:C:2023:235, im Folgenden: Urteil LU und PH, Rn. 47 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH - C-515/21 (anhängig)

    Minister for Justice and Equality

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-819/21
    Zum Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl vgl. aus jüngster Zeit Urteil vom 23. März 2023, LU und PH (Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung) (C-514/21 und C-515/21, EU:C:2023:235, im Folgenden: Urteil LU und PH, Rn. 47 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-819/21
    8 Vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 191 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-819/21
    11 Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, im Folgenden: Urteil Aranyosi und Caldararu).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-819/21
    4 Vgl. insbesondere Urteil vom 25. Juli 2018 , Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, im Folgenden: Urteil Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems]).
  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines

  • EuGH, 05.11.2019 - C-192/18

    Die polnischen Vorschriften über das Ruhestandsalter von Richtern und

  • EuGH, 15.10.2019 - C-128/18

    Dorobantu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

    Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der

  • EuGH, 17.12.2020 - C-354/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • EuGH, 22.02.2022 - C-562/21

    Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls: der Gerichtshof

  • EuGH - C-563/21 (anhängig)

    Openbaar Ministerie (Tribunal établi par la loi dans l'État membre d'émission)

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-261/22

    Generalanwältin Capeta ist der Ansicht, dass die Vollstreckung eines gegen eine

    Derselbe Begriff wurde auch in den Schlussanträgen des Generalanwalts Rantos in den verbundenen Rechtssachen Openbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2021:1019, Nrn. 37, 38, 42 und Fn. 41), in den Schlussanträgen des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Puig Gordi u. a. (C-158/21, EU:C:2022:573, Nrn. 7, 88, 90, 92, 93, 97, 106, 108 und Fn. 57), und in den Schlussanträgen des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache M. D. (C-819/21, EU:C:2023:386, Nrn. 3, 23, 26, 32, 33, 51, 67, 70 und 88 sowie Entscheidungsvorschlag), verwendet.
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