Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023

Rechtsprechung
   EuGH, 14.09.2023 - C-83/22   

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https://dejure.org/2023,23721
EuGH, 14.09.2023 - C-83/22 (https://dejure.org/2023,23721)
EuGH, Entscheidung vom 14.09.2023 - C-83/22 (https://dejure.org/2023,23721)
EuGH, Entscheidung vom 14. September 2023 - C-83/22 (https://dejure.org/2023,23721)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tuk Tuk Travel

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie (EU) 2015/2302 - Art. 5 - Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen - Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag - Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände - Covid-19-Pandemie - Rücktrittsrecht - Anspruch auf volle Erstattung ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht/Verbraucherrecht: RTG/Tuk Tuk Travel

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Rücktritt von Pauschalreisen bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände: Ein nationales Gericht darf den Reisenden unter bestimmten Voraussetzungen über sein Rücktrittsrecht ohne Gebühren informieren

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verbraucherrechte von Reisenden: Gerichte dürfen auf Rücktrittsrecht aus EU-Richtlinie hinweisen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rücktritt von Pauschalreisen bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Erstattungsansprüche bei pandemiebedingtem Rücktritt von Pauschalreise

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zum Erstattungsanspruch beim pandemiebedingten Rücktritt von der Pauschalreise

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2024, 189
  • EuZW 2023, 1153

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 11.03.2020 - C-511/17

    Ein Gericht, vor dem ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit bestimmter

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-83/22
    Erstens muss eine der Parteien des betreffenden Pauschalreisevertrags ein Gerichtsverfahren bei dem nationalen Gericht eingeleitet haben und muss dieses Verfahren diesen Vertrag zum Gegenstand haben (vgl. für die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung missbräuchlicher Klauseln im Sinne der Richtlinie 93/13 Urteil vom 11. März 2020, Lintner, C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens muss das Rücktrittsrecht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, wie dieser von den Parteien nach Maßgabe der von ihnen gestellten Anträge und vorgebrachten Gründe definiert ist (vgl. für die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung missbräuchlicher Klauseln im Sinne der Richtlinie 93/13 Urteil vom 11. März 2020, Lintner, C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 34).

    Drittens muss das nationale Gericht über alle erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügen, um zu prüfen, ob das Rücktrittsrecht von dem betreffenden Reisenden geltend gemacht werden könnte (vgl. für die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung missbräuchlicher Klauseln im Sinne der Richtlinie 93/13 Urteil vom 11. März 2020, Lintner, C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Prüfung von Amts wegen verlangt von dem Gericht in der von den nationalen Verfahrensvorschriften dafür vorgesehenen Form, zum einen den Kläger über sein Rücktrittsrecht, wie es in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 vorgesehen ist, zu informieren und ihm zum anderen die Möglichkeit einzuräumen, dieses Recht im laufenden Gerichtsverfahren geltend zu machen, und, wenn es der Kläger geltend macht, den Beklagten aufzufordern, dies kontradiktorisch zu erörtern (vgl. für die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung missbräuchlicher Klauseln im Sinne der Richtlinie 93/13 Urteil vom 11. März 2020, Lintner, C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.06.2023 - C-407/21

    UFC - Que choisir und CLCV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Pauschalreisen und

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-83/22
    Mit dem Rücktrittsrecht sowie dem Anspruch auf Erstattung der getätigten Zahlungen nach diesem Rücktritt, die dem Reisenden nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie zustehen, wird diesem Ziel des Verbraucherschutzes Rechnung getragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV, C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 33).

    Bei dieser autonomen Beurteilung des vorlegenden Gerichts kann es die Rn. 41 bis 51 des Urteils vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV (C-407/21, EU:C:2023:449), berücksichtigen, in denen der Gerichtshof allgemein festgestellt hat, dass der Begriff der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 den Ausbruch einer weltweiten gesundheitlichen Notlage umfassen kann.

  • EuGH, 05.03.2020 - C-679/18

    OPR-Finance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-83/22
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, von Amts wegen die Einhaltung bestimmter unionsrechtlicher Verbraucherschutzvorschriften zu prüfen, wenn ohne diese Prüfung das Ziel eines wirksamen Verbraucherschutzes nicht erreicht werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Pflicht des nationalen Gerichts zur Prüfung von Amts wegen wurde daher u. a. für Klauseln der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. 1985, L 372, S. 31) (Urteil vom 17. Dezember 2009, Martín Martín, C-227/08, EU:C:2009:792, Rn. 29), für Klauseln der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) (Urteil vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco, C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie für Klauseln der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) (Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung) anerkannt.

  • EuGH, 17.12.2009 - C-227/08

    Martín Martín - Richtlinie 85/577/EWG - Art. 4 - Verbraucherschutz - Außerhalb

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-83/22
    Das Gericht darf folglich nur in Ausnahmefällen von Amts wegen tätig werden, wenn sein Einschreiten im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2009, Martín Martín, C-227/08, EU:C:2009:792, Rn. 19 und 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Pflicht des nationalen Gerichts zur Prüfung von Amts wegen wurde daher u. a. für Klauseln der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. 1985, L 372, S. 31) (Urteil vom 17. Dezember 2009, Martín Martín, C-227/08, EU:C:2009:792, Rn. 29), für Klauseln der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) (Urteil vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco, C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie für Klauseln der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) (Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung) anerkannt.

  • EuGH, 03.10.2019 - C-260/18

    In Darlehensverträgen, die in Polen geschlossen wurden und an eine Fremdwährung

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-83/22
    Die Richtlinie 2015/2302 geht nämlich nicht so weit, Reisende dazu zu zwingen, die Rechte, über die sie nach dem durch die Richtlinie eingeführten Schutzsystem verfügen, auszuüben (vgl. für die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung missbräuchlicher Klauseln im Sinne der Richtlinie 93/13 Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.06.2018 - C-44/17

    Um festzustellen, ob eine nach dem Unionsrecht unzulässige "Anspielung" vorliegt,

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-83/22
    Darüber hinaus ist es allein Sache der nationalen Gerichte, bei denen der Rechtsstreit anhängig ist und die die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung tragen, unter Berücksichtigung des Sachverhalts der jeweiligen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der von ihnen dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. in diesem Sinn Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia, 244/80, EU:C:1981:302, Rn. 15, und vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-83/22
    Darüber hinaus ist es allein Sache der nationalen Gerichte, bei denen der Rechtsstreit anhängig ist und die die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung tragen, unter Berücksichtigung des Sachverhalts der jeweiligen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der von ihnen dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. in diesem Sinn Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia, 244/80, EU:C:1981:302, Rn. 15, und vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.05.2022 - C-600/19

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-83/22
    Die Pflicht des nationalen Gerichts zur Prüfung von Amts wegen wurde daher u. a. für Klauseln der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. 1985, L 372, S. 31) (Urteil vom 17. Dezember 2009, Martín Martín, C-227/08, EU:C:2009:792, Rn. 29), für Klauseln der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) (Urteil vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco, C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie für Klauseln der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) (Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung) anerkannt.
  • EuGH, 17.05.2022 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-83/22
    Folglich sind die Modalitäten der Verfahren zum Schutz der Rechte Einzelner aus Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-268/17

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls kann nicht mit der Begründung

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-83/22
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts dem Gerichtshof nur möglich ist, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 25. Juli 2018, AY [Haftbefehl - Zeuge], C-268/17, EU:C:2018:602, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.04.2023 - C-705/21

    AxFina Hungary

  • EuGH, 27.04.2023 - C-686/21

    Legea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Markenrecht - Richtlinie 89/104/EWG -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-83/22   

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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Tuk Tuk Travel

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Richtlinie (EU) 2015/2302 - Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen - Art. 5 Abs. 1 - Verpflichtung betreffend vorvertragliche Informationen - Anhang I Teile A und B - Standardinformationsblatt - Art. 12 Abs. 2 - ...

Verfahrensgang

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 11.03.2020 - C-511/17

    Ein Gericht, vor dem ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit bestimmter

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-83/22
    C-511/17, ECLI:EU:C:2020:188', in Picod, F. (Hrsg.), Jurisprudence de la CJUE 2020: décisions et commentaires , Bruylant, 2021, S. 966 (" âge de raison " im französischen Original).

    Zu den Umständen, unter denen das nationale Gericht verpflichtet sein kann, von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen, um die Akte zu ergänzen, vgl. Urteil vom 11. März 2020, Lintner (C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 35 bis 38).

    51 Urteil vom 11. März 2020, Lintner (C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 30).

    52 Urteil vom 11. März 2020, Lintner (C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 31).

    62 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, Lintner (C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 39).

  • EuGH, 17.05.2022 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-83/22
    19 Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco (C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 24).

    34 Vgl. hierzu ausführlich Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco (C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco (C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36 Vgl. Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco (C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum einen das Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco (C-869/19, EU:C:2022:397; im Folgenden: Urteil in der Rechtssache Unicaja Banco).

  • EuGH, 04.06.2015 - C-497/13

    Der Gerichtshof klärt die Verbraucherschutzregeln im Bereich des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-83/22
    21 Urteil vom 4. Juni 2015, Faber (C-497/13, EU:C:2015:357, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    24 Urteil vom 4. Juni 2015, Faber (C-497/13, EU:C:2015:357, Rn. 56).

    39 Urteil vom 4. Juni 2015, Faber (C-497/13, EU:C:2015:357, Rn. 38).

    45 Urteil vom 4. Juni 2015, Faber (C-497/13, EU:C:2015:357, Rn. 55).

  • EuGH, 05.03.2020 - C-679/18

    OPR-Finance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-83/22
    31 Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance (C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 23).

    32 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance (C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance (C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    43 Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance (C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.05.2022 - C-600/19

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-83/22
    16 Urteil vom 17. Mai 2022 , Ibercaja Banco ( C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 Urteil vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco (C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 Urteil vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco (C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-260/18

    In Darlehensverträgen, die in Polen geschlossen wurden und an eine Fremdwährung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-83/22
    53 Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 53).

    54 Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C-260/18, EU:C:2019:819, Rn. 54).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-32/12

    Das spanische Prozessrecht gewährleistet nicht die Effektivität der Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-83/22
    23 Urteil vom 3. Oktober 2013, Duarte Hueros (C-32/12, EU:C:2013:637, Rn. 39).

    Das zweite Beispiel ist das Urteil vom 3. Oktober 2013, Duarte Hueros (C-32/12, EU:C:2013:637).

  • EuGH, 04.10.2007 - C-429/05

    Rampion und Godard - Richtlinie 87/102/EWG - Verbraucherkredit - Berechtigung des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-83/22
    26 Urteil vom 4. Oktober 2007, Rampion und Godard (C-429/05, EU:C:2007:575, Rn. 65).

    42 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2007, Rampion und Godard (C-429/05, EU:C:2007:575, Rn. 65).

  • EuGH, 27.06.2000 - C-240/98

    Océano Grupo Editorial

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-83/22
    5 Urteil vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores (C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346; im Folgenden: Urteil in der Rechtssache Océano Grupo).

    Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saggio in den verbundenen Rechtssachen Océano Grupo Editorial und Salvat Editores (C-240/98 bis C-244/98, EU:C:1999:620, Nr. 26), der darauf hinweist, dass die Richtlinie 93/13 dem Schutz von Interessen dient, die Teil der "wirtschaftlichen öffentlichen Ordnung" sind und daher "über den besonderen Interessen der Parteien stehen".

  • EuGH, 21.11.2002 - C-473/00

    Cofidis

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-83/22
    6 Urteil vom 21. November 2002, Cofidis (C-473/00, EU:C:2002:705).

    9 Der Roman von Emmanuel Carrère, D'autres vies que la mienne (Folio, 2010), schildert die persönliche Geschichte des französischen Richters Etienne Rigal, der das Vorabentscheidungsersuchen im Urteil vom 21. November 2002, Cofidis (C-473/00, EU:C:2002:705), stellte.

  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von

  • EuGH, 21.04.2016 - C-377/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, von

  • EuGH, 21.02.2013 - C-472/11

    Banif Plus Bank - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • EuGH, 17.12.2009 - C-227/08

    Martín Martín - Richtlinie 85/577/EWG - Art. 4 - Verbraucherschutz - Außerhalb

  • EuGH, 31.05.2018 - C-483/16

    Sziber

  • EuGH, 04.06.2020 - C-495/19

    Kancelaria Medius

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-240/98

    Océano Grupo Editorial

  • EuGH, 30.06.2022 - C-170/21

    Profi Credit Bulgaria (Compensation d'office en cas de clause abusive)

  • EuGH, 14.08.2015 - C-307/15

    Palacios Martínez

  • EuGH, 09.09.2021 - C-144/20

    LatRailNet

  • EuGH, 05.03.2015 - C-553/13

    Statoil Fuel & Retail - Vorlage zur Vorabentscheidung - Indirekte Steuern -

  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-582/21

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision

    Zur Frage des zwingenden Charakters der Überprüfung vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Medina in der Rechtssache Tuk Tuk Travel (C-83/22, EU:C:2023:245, Fn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-497/22

    Roompot Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    43 Vgl. hierzu im selben Kontext und im Zusammenhang mit der Richtlinie 2015/2302 über Pauschalreisen Urteil vom 12. Januar 2023, FTI Touristik (Pauschalreise auf die Kanarischen Inseln) (C-396/21, EU:C:2023:10, Rn. 42), sowie die derzeit beim Gerichtshof anhängigen Ersuchen um Auslegung in der Rechtssache Tuk Tuk Travel (C-83/22), in der die Schlussanträge der Generalanwältin Medina (C-83/22, EU:C:2023:245) am 23. März 2023 verlesen wurden, und in den verbundenen Rechtssachen DocLX Travel Events (C-414/22) und Kiwi Tours (C-584/22), in denen die Schlussanträge der Generalanwältin Medina noch nicht veröffentlicht worden sind.
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