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Rechtsprechung
   BGH, 02.02.1999 - VI ZR 392/97   

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BGH, 02.02.1999 - VI ZR 392/97 (https://dejure.org/1999,792)
BGH, Entscheidung vom 02.02.1999 - VI ZR 392/97 (https://dejure.org/1999,792)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 1999 - VI ZR 392/97 (https://dejure.org/1999,792)
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Torfsubstrat

§ 823 BGB, Produkthaftung, Beweislast

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Beschädigung einer Sache - Fehlerhafte Herstellung - Beweislast des Herstellers - Objektive Pflichtwidrigkeit - Verschulden

  • rabüro.de

    Hersteller eines fehlerhaften Produktes muss nachweisen, dass ihn am Mangel kein Verschulden trifft

  • Judicialis

    BGB § 823 Ac; ; BGB § 823 J; ; ZPO § 282 (Beweislast)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Beweislastverteilung bei deliktsrechtlichen Ansprüchen auf Ersatz von Schäden durch fehlerhafte Produkte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823; ZPO § 282
    Darlegungs- und Beweislast des Herstellers eines Produkts bei Schädigung eines Verwenders

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Beweislast für (fehlendes) Verschulden bei der Produkthaftung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wer hat Beweislast bei Produkthaftpflichtschäden? (IBR 1999, 168)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 1028
  • NJW-RR 1999, 671 (Ls.)
  • ZIP 1999, 366
  • MDR 1999, 420
  • VersR 1999, 456
  • WM 1999, 798
  • BB 1999, 555
  • DB 1999, 790
  • BauR 1999, 516 (Ls.)
  • DAR 1999, 260
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.10.1988 - VI ZR 344/87

    Eigentumsverletzung durch Beimischung pharmokologischer Stoffe in Tierfutter;

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - VI ZR 392/97
    Es ist nicht lediglich, wie die Revisionserwiderung geltend macht, das Äquivalenz- (= Erfüllungs-)Interesse des Klägers an der vertragsgemäßen Lieferung eines sauberen Substrats beeinträchtigt worden; die bestimmungsgemäße Verwendung des von der Beklagten hergestellten Produkts hat vielmehr zu einer Verletzung der Integritätsinteressen des Klägers an seinen zuvor gesunden Stecklingen und Jungpflanzen geführt (vgl. BGHZ 51, 91, 102; 105, 346, 350; Senatsurteil vom 2. Dezember 1986 - VI ZR 252/85 - VersR 1987, 587, 588).

    Dies gilt auch für die Beweislastverteilung im Verhältnis von Gewerbetreibenden untereinander, wie sie im Streitfall zu beurteilen ist (BGHZ 105, 346, 352).

    Die Beklagte hat insbesondere nicht bewiesen, daß sie bei Anwendung der von einem Hersteller zu erbringenden Sorgfalt nicht mit einer Verunreinigung des Substrats in ihrem Betrieb rechnen mußte (vgl. BGHZ 105, 346, 352 ff.).

    Da auf der Grundlage des bislang festgestellten Sachverhalts von einer Schadensersatzpflicht der Beklagten aus dem Gesichtspunkt einer deliktischen Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB auszugehen ist, kommt, soweit diese auch Folgeschäden umfassende Haftung reicht (vgl. dazu Senatsurteile vom 11. Juni 1996 - VI ZR 202/95 - und vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97 - jeweils aaO), eine Einstandspflicht der Beklagten aus dem von der Revision zusätzlich geltend gemachten "Auffangtatbestand" eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb des Klägers nicht in Betracht (siehe BGHZ 105, 346, 350; Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346 f.).

  • BGH, 26.11.1968 - VI ZR 212/66

    Hühnerpest - Beweislastgrundsätze bei der Produkthaftung

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - VI ZR 392/97
    Es ist nicht lediglich, wie die Revisionserwiderung geltend macht, das Äquivalenz- (= Erfüllungs-)Interesse des Klägers an der vertragsgemäßen Lieferung eines sauberen Substrats beeinträchtigt worden; die bestimmungsgemäße Verwendung des von der Beklagten hergestellten Produkts hat vielmehr zu einer Verletzung der Integritätsinteressen des Klägers an seinen zuvor gesunden Stecklingen und Jungpflanzen geführt (vgl. BGHZ 51, 91, 102; 105, 346, 350; Senatsurteil vom 2. Dezember 1986 - VI ZR 252/85 - VersR 1987, 587, 588).

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats hat sich vielmehr in solchen Fällen der Produzent zu entlasten und dabei das Fehlen einer objektiven Pflichtwidrigkeit oder eines Verschuldens darzutun (BGHZ 51, 91, 102 ff.; 116, 104, 107 ff.; Senatsurteil vom 11. Juni 1996 - VI ZR 202/95 - VersR 1996, 1116, 1117).

  • BGH, 31.03.1998 - VI ZR 109/97

    Eigentumsverletzung durch Anfertigung einer neuen Sache

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - VI ZR 392/97
    Der vom Kläger daraus hergeleitete Schaden deckt sich auch nicht etwa mit dem Unwert, welcher dem von der Beklagten hergestellten Substrat bei seinem Erwerb durch den Kläger anhaftete und für den die Beklagte auf deliktischer Grundlage keinen Ersatz schulden würde (zur Abgrenzung von Äquivalenz- und Integritätsinteresse siehe allgemein Senatsurteil vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97 - VersR 1998, 855, 856 ff. - demnächst BGHZ 138, 230 ff.).

    Da auf der Grundlage des bislang festgestellten Sachverhalts von einer Schadensersatzpflicht der Beklagten aus dem Gesichtspunkt einer deliktischen Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB auszugehen ist, kommt, soweit diese auch Folgeschäden umfassende Haftung reicht (vgl. dazu Senatsurteile vom 11. Juni 1996 - VI ZR 202/95 - und vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97 - jeweils aaO), eine Einstandspflicht der Beklagten aus dem von der Revision zusätzlich geltend gemachten "Auffangtatbestand" eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb des Klägers nicht in Betracht (siehe BGHZ 105, 346, 350; Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346 f.).

  • BGH, 11.06.1996 - VI ZR 202/95

    Darlegungs- und Beweislast im Produkthaftpflichtprozeß

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - VI ZR 392/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats hat sich vielmehr in solchen Fällen der Produzent zu entlasten und dabei das Fehlen einer objektiven Pflichtwidrigkeit oder eines Verschuldens darzutun (BGHZ 51, 91, 102 ff.; 116, 104, 107 ff.; Senatsurteil vom 11. Juni 1996 - VI ZR 202/95 - VersR 1996, 1116, 1117).

    Da auf der Grundlage des bislang festgestellten Sachverhalts von einer Schadensersatzpflicht der Beklagten aus dem Gesichtspunkt einer deliktischen Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB auszugehen ist, kommt, soweit diese auch Folgeschäden umfassende Haftung reicht (vgl. dazu Senatsurteile vom 11. Juni 1996 - VI ZR 202/95 - und vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97 - jeweils aaO), eine Einstandspflicht der Beklagten aus dem von der Revision zusätzlich geltend gemachten "Auffangtatbestand" eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb des Klägers nicht in Betracht (siehe BGHZ 105, 346, 350; Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346 f.).

  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 270/80

    Deliktische Ansprüche des Erwerbers einer Kfz-Hebebühne wegen Nichteignung für

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - VI ZR 392/97
    Da auf der Grundlage des bislang festgestellten Sachverhalts von einer Schadensersatzpflicht der Beklagten aus dem Gesichtspunkt einer deliktischen Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB auszugehen ist, kommt, soweit diese auch Folgeschäden umfassende Haftung reicht (vgl. dazu Senatsurteile vom 11. Juni 1996 - VI ZR 202/95 - und vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97 - jeweils aaO), eine Einstandspflicht der Beklagten aus dem von der Revision zusätzlich geltend gemachten "Auffangtatbestand" eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb des Klägers nicht in Betracht (siehe BGHZ 105, 346, 350; Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346 f.).
  • BGH, 07.06.1988 - VI ZR 91/87

    Beweislast bei Produzentenhaftung; Wiederverwendung von Mehrweg-Limonadenflaschen

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - VI ZR 392/97
    Bei der neuen Verhandlung wird die Beklagte dann auch Gelegenheit haben darzulegen, daß sie nicht gegen die einem Hersteller u.U. obliegende Befundsicherungspflicht (BGHZ 104, 323, 333 ff.) verstoßen hat, obwohl sie von Vegetationstests abgesehen hat, die nach den Ausführungen der Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren seinerzeit von der Mehrzahl der torfverarbeitenden Betriebe bereits durchgeführt wurden.
  • BGH, 19.11.1991 - VI ZR 171/91

    Beweislastumkehr bei Produzentenhaftung; Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - VI ZR 392/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats hat sich vielmehr in solchen Fällen der Produzent zu entlasten und dabei das Fehlen einer objektiven Pflichtwidrigkeit oder eines Verschuldens darzutun (BGHZ 51, 91, 102 ff.; 116, 104, 107 ff.; Senatsurteil vom 11. Juni 1996 - VI ZR 202/95 - VersR 1996, 1116, 1117).
  • BGH, 02.12.1986 - VI ZR 252/85

    Haftung des Herstellers mangelhaften Fertigpreßfutters - Anforderungen an einen

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - VI ZR 392/97
    Es ist nicht lediglich, wie die Revisionserwiderung geltend macht, das Äquivalenz- (= Erfüllungs-)Interesse des Klägers an der vertragsgemäßen Lieferung eines sauberen Substrats beeinträchtigt worden; die bestimmungsgemäße Verwendung des von der Beklagten hergestellten Produkts hat vielmehr zu einer Verletzung der Integritätsinteressen des Klägers an seinen zuvor gesunden Stecklingen und Jungpflanzen geführt (vgl. BGHZ 51, 91, 102; 105, 346, 350; Senatsurteil vom 2. Dezember 1986 - VI ZR 252/85 - VersR 1987, 587, 588).
  • OLG Köln, 16.07.2018 - 27 U 10/18

    Rechtsstellung des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen

    Es kann dahinstehen, ob auf Fälle der vorliegenden Art die für die Produzentenhaftung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1999 - VI ZR 392/97, NJW 1999, 1028) entsprechend herabzuziehen sind, wonach die Beklagte für die Ordnungsgemäßheit ihrer Geschäfts- und Produktionsabläufe als umfassend darlegungs- und beweisbelastet anzusehen wäre.
  • OLG Köln, 27.06.2019 - 27 U 14/19

    Schadensersatzanspruch wegen des Inverkehrbringens eines Kfz mit einer

    Es kann dahinstehen, ob auf Fälle der vorliegenden Art die für die Produzentenhaftung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1999 - VI ZR 392/97, NJW 1999, 1028) entsprechend heranzuziehen sind, wonach die Beklagte für die Ordnungsgemäßheit ihrer Geschäfts- und Produktionsabläufe als umfassend darlegungs- und beweisbelastet anzusehen wäre.
  • OLG Köln, 01.07.2019 - 27 U 7/19

    Schadensersatzanspruch wegen des Inverkehrbringens eines Kfz mit einer

    Es kann dahinstehen, ob auf Fälle der vorliegenden Art die für die Produzentenhaftung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1999 - VI ZR 392/97, NJW 1999, 1028) entsprechend heranzuziehen sind, wonach die Beklagte für die Ordnungsgemäßheit ihrer Geschäfts- und Produktionsabläufe als umfassend darlegungs- und beweisbelastet anzusehen wäre.
  • OLG Köln, 19.02.2020 - 27 U 52/19
    Es kann dahinstehen, ob auf Fälle der vorliegenden Art die für die Produzentenhaftung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1999 - VI ZR 392/97, NJW 1999, 1028) entsprechend heranzuziehen sind, wonach die Beklagte für die Ordnungsgemäßheit ihrer Geschäfts- und Produktionsabläufe als umfassend darlegungs- und beweisbelastet anzusehen wäre.
  • OLG Hamm, 21.12.2010 - 21 U 14/08

    Schadensersatzansprüche wegen eines Konstruktionsfehlers des Sicherheitsventils

    Das Verschulden der Beklagten bezüglich dieses Konstruktionsfehlers wird vermutet, wobei sich diese Vermutung auch auf das Organisationsverschulden erstreckt (BGH NJW 1969, 269; NJW 1999, 1028; Palandt-Sprau, BGB, 69. Aufl. § 823 Rdn. 184).
  • OLG Köln, 24.07.2002 - 13 U 146/01

    Verbraucherrecht - Haftung für in Sandwich eingebackene Schraubenmutter

    Da der Verstoß gegen die dem Hersteller obliegende Verkehrssicherungspflicht die Rechtswidrigkeit begründet und bei Produktfehlern, die einen Schaden verursacht haben, der Hersteller beweisen muss, dass ihn an dem Fehler kein Verschulden trifft (ständige Rspr. des BGH seit dem Urteil vom 26.11.1968 - VI ZR 212/66 - BGHZ 51, 91, 104; zuletzt Urteil vom 02.02.1999 - VI ZR 392/97 - NJW 1999 1028, 1029 m.w.N.), wäre insoweit eine deliktische Haftung der Beklagten zu bejahen, wenn davon auszugehen ist, dass sie das schadensverursachende Sandwich selbst hergestellt hat.
  • LG Kassel, 04.09.2019 - 8 O 2320/18

    Abgasskandal: Schadensersatz ohne Nutzungsentschädigung plus Zinsen zugesprochen

    Es kann dahinstehen, ob auf Fälle der vorliegenden Art die für die Produzentenhaftung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1999 - VI ZR 392/97, NJW 1999, 1028) entsprechend herabzuziehen sind, wonach die Beklagte für die Ordnungsgemäßheit ihrer Geschäfts- und Produktionsabläufe als umfassend darlegungs- und beweisbelastet anzusehen wäre.
  • OLG Köln, 23.09.2009 - 5 U 220/08

    Unzulässigkeit eines Teilurteils im Arzthaftungsprozess wegen der Gefahr

    Hat ein Produktfehler den Schaden verursacht, muss der Verkehrssicherungspflichtige darlegen und beweisen, dass er die ihm obliegenden Pflichten beachtet hat und ihn an dem Fehler kein Verschulden trifft (vgl. BGH NJW 1999, 1028 f.).
  • OLG Oldenburg, 11.10.2000 - 2 U 172/00

    Produkthaftung; Herstellerhaftung; Hersteller; Eigentumsverletzung; Unerlaubte

    Hat wie hier ein Produktfehler einen Schaden verursacht, muß der Hersteller beweisen, daß ihn an dem Schaden kein Verschulden trifft (BGH NJW 1999, 1028).
  • LG Bonn, 02.06.2004 - 13 O 5/03

    Produkthaftung, Austritt von Weichmachern aus Elektrokabeln

    Es ist insofern auch von einem schuldhaften Verhalten auszugehen, denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss der Hersteller eines Produkts dann, wenn bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines Erzeugnisses eine Sache durch ein fehlerhaftes Produkt beschädigt wird, darlegen und beweisen, dass ihm hinsichtlich des Mangels keine objektive Pflichtverletzung oder kein Verschulden zur Last fällt (vgl. BGH NJW 1999, 1028, 1029 m.w.N.).
  • LG Kassel, 11.12.2018 - 8 O 2210/17
  • OLG Köln, 25.03.2020 - 27 U 61/19
  • OLG Köln, 15.04.2020 - 27 U 76/19
  • LG Kassel, 04.09.2019 - 8 O 1914/18
  • LG Gießen, 04.10.2013 - 5 O 404/12
  • OLG Schleswig, 07.04.2005 - 11 U 132/98
  • LG Bielefeld, 09.06.2010 - 1 O 377/08

    Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht wegen Produzentenhaftung (hier:

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Rechtsprechung
   BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97   

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https://dejure.org/1998,455
BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97 (https://dejure.org/1998,455)
BGH, Entscheidung vom 15.12.1998 - VI ZR 316/97 (https://dejure.org/1998,455)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 (https://dejure.org/1998,455)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 1554
  • MDR 1999, 625
  • NZV 1999, 202
  • VersR 1999, 900
  • DAR 1999, 260
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 24.01.1952 - III ZR 196/50

    Beginn der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97
    b) Eine die berechtigten Interessen der Parteien des Berufungsrechtszuges berücksichtigende Auslegung der Berufungsschrift, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. BGHZ 4, 328, 334; BGH, Urteil vom 20. Januar 1988 - VIII ZR 296/86 - BGHR-ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 4 Rechtsmittelgegner = NJW 1988, 1204, 1205), ergab hier, daß die Berufung von der Beklagten zu 3 im eigenen Namen und zugleich durch sie als Nebenintervenientin für die Beklagten zu 1 und zu 2 geführt wurde.
  • BGH, 20.01.1988 - VIII ZR 296/86

    Eigentumserwerb an einem bei Abbrucharbeiten freigelegten Schatz

    Auszug aus BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97
    b) Eine die berechtigten Interessen der Parteien des Berufungsrechtszuges berücksichtigende Auslegung der Berufungsschrift, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. BGHZ 4, 328, 334; BGH, Urteil vom 20. Januar 1988 - VIII ZR 296/86 - BGHR-ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 4 Rechtsmittelgegner = NJW 1988, 1204, 1205), ergab hier, daß die Berufung von der Beklagten zu 3 im eigenen Namen und zugleich durch sie als Nebenintervenientin für die Beklagten zu 1 und zu 2 geführt wurde.
  • BGH, 15.06.1989 - VII ZR 227/88

    Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Streithelfers

    Auszug aus BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97
    Die dadurch bedingte besondere Interessenlage und der Zweck der Berufungseinlegung, die Wirkungen des erstinstanzlichen Urteils für den prozeßführenden Versicherer zu beseitigen, legten es nahe, daß die von den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Versicherers eingelegte Berufung für die Beklagten zu 1 und zu 2 von der Beklagten zu 3 als Nebenintervenientin (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 27. Juni 1985 - III ZB 12/85 - NJW 1986, 257 li. Sp. unten; BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88 - NJW 1990, 190 und vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 223/93 - NJW 1995, 198, 199 a.E.) und zugleich für die Beklagte zu 3 geführt wurde.
  • BVerfG, 09.08.1991 - 1 BvR 630/91

    Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bei Zurückweisung einer

    Auszug aus BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97
    Die Verfassungsgarantien des Grundgesetzes verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfG, Beschluß vom 9. August 1991 - 1 BvR 630/91 - NJW 1991, 3140).
  • BGH, 17.01.1991 - VII ZB 13/90

    Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen im Hinblick auf eine Berichtigung des

    Auszug aus BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97
    Dabei sind, wie auch sonst bei der Auslegung von Prozeßerklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen, die dem Gericht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt sind und dem Rechtsmittelgegner zugänglich waren (vgl. BGHZ 113, 228, 230; 21, 168, 173).
  • BGH, 07.11.1995 - VI ZB 12/95

    Anforderungen an die Parteibezeichnung in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97
    Die Zulässigkeit der Berufung darf nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien des Berufungsverfahrens scheitern, wenn trotz dieser Mängel letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen können (vgl. Senatsbeschluß vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - NJW 1996, 320, 321 m.w.N.).
  • BGH, 13.10.1998 - VI ZR 81/98

    Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97
    Sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - z.V.b.; BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - NJW 1998, 3499 und vom 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97 - NJW 1997, 3383, je m.w.N.).
  • BGH, 16.07.1998 - VII ZB 7/98

    Fehlerhafte Bezeichnung des Berufungsklägers

    Auszug aus BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97
    Sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - z.V.b.; BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - NJW 1998, 3499 und vom 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97 - NJW 1997, 3383, je m.w.N.).
  • BGH, 04.06.1997 - VIII ZB 9/97

    Anforderungen an wirksame Berufungseinlegung; Angabe des Berufungsführers

    Auszug aus BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97
    Sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - z.V.b.; BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - NJW 1998, 3499 und vom 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97 - NJW 1997, 3383, je m.w.N.).
  • BGH, 27.06.1985 - III ZB 12/85

    Bindung eines Streithelfers an die für die Hauptparteien maßgeblichen

    Auszug aus BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97
    Die dadurch bedingte besondere Interessenlage und der Zweck der Berufungseinlegung, die Wirkungen des erstinstanzlichen Urteils für den prozeßführenden Versicherer zu beseitigen, legten es nahe, daß die von den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Versicherers eingelegte Berufung für die Beklagten zu 1 und zu 2 von der Beklagten zu 3 als Nebenintervenientin (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 27. Juni 1985 - III ZB 12/85 - NJW 1986, 257 li. Sp. unten; BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88 - NJW 1990, 190 und vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 223/93 - NJW 1995, 198, 199 a.E.) und zugleich für die Beklagte zu 3 geführt wurde.
  • BGH, 04.10.1994 - VI ZR 223/93

    Erstreckung der Klage auf den Streithelfer im Wege der unselbständigen

  • BGH, 29.06.1956 - V ZB 20/56

    Einlegung der Berufung oder Revision

  • BGH, 08.07.1981 - IVb ZB 660/80

    Beurteilung von Inhalt und Tragweite eines gegenüber dem Gericht erklärten

  • BGH, 26.09.1988 - II ZB 6/88

    Notwendiger Inhalt einer Berufungsschrift - Bedeutung der Nennung der

  • BGH, 06.02.1959 - IV ZB 18/59

    Rechtsmittel

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2003 - 10 U 46/03

    Zur Frage, ob ein Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters durch Aufrechnung des

    Die Zulässigkeit der Berufung darf nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien des Berufungsverfahrens scheitern, wenn trotz dieser Mängel letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen können (BGH, Urt. v. 15.12.1998, NJW 1999, 1554).
  • OLG Naumburg, 18.08.2017 - 7 U 17/17

    Hochwasserschutz, Spundwandprofile - Vergabe öffentlicher Bauaufträge:

    Jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers muss nach verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung ausgeschlossen sein (vgl. BGH MDR 1996, 92; BGH NJW 1999, 1554).

    Sie kann vielmehr auch im Wege der Auslegung unter ergänzender Heranziehung weiter vorliegender Unterlagen gewonnen werden (vgl. BGH MDR 1996, 92 m.w.N.; BGH NJW 1998, 3499; BGH NJW 1999, 1554).

    Dabei bestehen keine Bedenken, auch Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für die Auslegung der Berufungsschrift heranzuziehen, sofern - wie im Streitfall - eine vollständige Abschrift des Urteils für das Berufungsgericht nach § 519 Abs. 3 ZPO beigefügt ist (vgl. BGH NJW 1999, 1554).

  • BGH, 08.04.2004 - III ZR 20/03

    Wirtschaftliche Identität des beabsichtigten und des tatsächlich abgeschlossenen

    Vielmehr kann sie - nicht zuletzt unter Beachtung des Grundsatzes, daß der Zugang zu den Instanzen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht unzumutbar erschwert werden darf - auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorhandenen Unterlagen gewonnen werden (BGH, Urteile vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - NJW 1999, 291, 292 = VersR 1999, 636, 637; vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554 = VersR 1999, 900, 901 und vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - NJW 2002, 1430 f.; Beschlüsse vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371 f.; vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299, 1300 und vom 20. Januar 2004 aaO).
  • BGH, 30.05.2000 - VI ZB 12/00

    Bezeichnung des Rechtsmittelführers

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Formvorschrift des § 518 Abs. 2 ZPO nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554 sowie Senatsbeschluß vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - NJW 1996, 320 jeweils m.w.N.).

    Vielmehr kann sie auch im Weg der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (Senatsurteile vom 15. Dezember 1998 (aaO) und vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - NJW 1999, 291, Senatsbeschluß vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 -, jeweils m.w.N.).

    Seine Anwendung setzt allerdings voraus, daß bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung Zweifel an der Person des Rechtsmittelführers ausgeschlossen sind (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 (aaO) sowie Senatsbeschluß vom 7. November 1995 (aaO)).

    Das Berufungsgericht hat dies im Ansatz nicht verkannt und auch nicht übersehen, daß im Fall einer fehlerhaften Bezeichnung des Rechtsmittelklägers auch Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für die Auslegung der Berufungsschrift heranzuziehen sind, wenn wie im Streitfall eine vollständige Abschrift des Urteils für das Berufungsgericht beigefügt ist (Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 (aaO)).

    Auch das Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 (aaO) besagt nicht, daß bereits die Berufungsschrift für sich genommen auslegungsbedürftig sein muß.

    Wie der Senat im Urteil vom 15. Dezember 1998 (aaO) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dargelegt hat, darf nämlich die Zulässigkeit der Berufung unter Beachtung der Verfahrensgarantie des Grundgesetzes den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfG, NJW 1991, 3140), nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Angaben scheitern, wenn für Gericht und Prozeßgegner das wirklich Gewollte deutlich wird (so auch BGH, Beschluß vom 11. Februar 1999 - V ZB 27/98 - NJW-RR 1999, 938).

    Da sich jedenfalls für den fachkundigen Leser, dessen Sicht hier maßgeblich ist (Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 (aaO)), aus dem der Berufungsschrift beigefügten Urteil in eindeutiger Weise ergab, daß durch dieses Urteil nur der Beklagte zu 2) beschwert war, war auch der vom Berufungsgericht erwogene Umstand, daß der Beklagte zu 1) im Tenor des landgerichtlichen Urteils dahingehend erwähnt sei, daß der Beklagte zu 2) neben dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner verurteilt werde, nicht geeignet, ernsthafte Zweifel daran zu erwecken, daß als Rechtsmittelkläger nur der Beklagte zu 2) in Betracht kam.

  • BGH, 27.10.2010 - XII ZB 136/09

    Ehescheidungsverfahren: Hauptsacheerledigung beim Versterben einer Partei vor

    Nachträgliche Klarstellungen sind demgegenüber grundsätzlich unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2001 - XII ZB 192/99 - FamRZ 2001, 1703, 1704 mwN; BGH Urteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554).
  • BGH, 20.01.2004 - VI ZB 68/03

    Anforderungen an die Bezeichnung der rechtsmittelführenden Partei in der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 ZPO (früher § 518 Abs. 2 ZPO) nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - VersR 1999, 900; Beschluß vom 13. Januar 2003 - VI ZB 53/03 - noch nicht veröff.; vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299, 1300 und vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - VersR 1996, 251).

    Vielmehr kann sie auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (Senatsurteile vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - VersR 1999, 636, 637 und vom 15. Dezember 1998 aaO; Beschluß vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371 sowie vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - aaO).

    Rein theoretische Möglichkeiten sind aber nicht geeignet, Zweifel an der korrekten Bezeichnung des Rechtsmittelführers zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - aaO).

  • OLG Karlsruhe, 07.12.2020 - 9 U 34/19

    Haftung einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei Delegation der Räum- und

    Bei verständiger Würdigung des Berufungsschriftsatzes in Verbindung mit dem vorgelegten erstinstanzlichen Urteil ist nicht zweifelhaft, dass eine Rechtsmitteleinlegung im Namen der Beklagten erfolgen sollte (vgl. zur Auslegung eines Rechtsmittels in ähnlichen Fällen BGH, NJW 1999, 1554; OLG Köln, Urteil vom 30.06.2014 - 19 U 159/13 -, zitiert nach Juris; OLG Köln, MDR 2016, 610).
  • BGH, 11.07.2003 - V ZR 233/01

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners in der Berufungsschrift

    Dies ist auch die Auffassung des VI. Senats, die er in seiner der Entscheidung vom 21. Juni 1983 folgenden Rechtsprechung wiederholt bestätigt hat (Beschl. v. 7. November 1995, V ZB 12/95, NJW 1996, 320 = LM ZPO § 518 Abs. 2 Ziff. 2, Nr. 14; v. 15. Dezember 1998, VI ZR 316/97, NJW 1999, 1554 = LM ZPO § 518 Abs. 2 Ziff. 1, Nr. 17; Urt. v. 19. Februar 2002, aaO).
  • OLG Düsseldorf, 20.11.2008 - 2 U 82/02

    Papierpolster mit System

    Sie kann vielmehr auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist vorliegenden Unterlagen, wie etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils, gewonnen werden (vgl. BGH, NJW 1996, 320, 321; NJW 1999, 291, 292; NJW 1999, 1554; NJW-RR 2000, 1661, 1662; NJW-RR 2002, 1074 f.; NJW-RR 2004, 572; NJW-RR 2006, 284; NJW-RR 2007, 413, 414).

    Hierbei sind, wie auch sonst bei der Auslegung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen, die dem Gericht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt sind und dem Rechtsmittelgegner zugänglich waren (BGH, NJW 1999, 1554 m. w. Nachw.).

    Die Auslegung von Prozesserklärungen hat den Willen des Erklärenden zu beachten, wie er den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen üblicherweise zu entnehmen ist (BGH, NJW 1999, 1554 m. w. Nachw.).

    Bedenken dagegen, auch Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für die Auslegung der Berufungsschrift heranzuziehen, bestehen nicht, wenn - wie im Streitfall - eine vollständige Abschrift des Urteils für das Berufungsgericht beigefügt ist (BGH, NJW 1999, 1554).

  • BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 245/05

    Betriebsbedingte Kündigung bei den Stationierungskräften wegen Verlagerung der

    Aus der Revisionsschrift muss entweder schon für sich allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa dem beigefügten zweitinstanzlichen Urteil, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Revisionskläger ist und wer Revisionsbeklagter sein soll (BGH 13. Januar 2004 - VI ZB 53/03 - NJW-RR 2004, 572; 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - VersR 1999, 900; 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299).
  • BGH, 13.01.2004 - VI ZB 53/03

    Auslegung einer Berufungsschrift; Anforderungen an die Bezeichnung des

  • OLG Hamm, 21.10.1999 - 6 U 59/99

    Haftung für Erwerbsschaden trotz unfallunabhängigen Verlusts einer neuen

  • BGH, 09.12.2003 - VI ZB 26/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Handeln einer Büroangestellten entgegen

  • BGH, 24.03.2009 - VI ZB 89/08

    Anforderungen an den Berufungsschriftsatz; Auslegung eines mit "Berufung und

  • BGH, 07.11.2006 - VI ZB 70/05

    Anforderungen an die Berufungsschrift

  • BGH, 08.11.2001 - VII ZR 65/01

    Fehlende Bezeichnung des Berufungsbeklagten in der Berufungsschrift

  • BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 144/04

    Vergütungshöhe in einem von den Vertragsparteien als freies Mitarbeiterverhältnis

  • OLG Jena, 26.04.2007 - 1 U 216/06

    Erstattung der Mietwagenkosten bei Unfallschaden

  • BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 246/05

    Betriebsbedingte Kündigung bei den Stationierungskräften wegen Verlagerung der

  • BGH, 22.01.2002 - VI ZB 51/01

    Einlegung der Berufung unter einer Bedingung

  • LAG Niedersachsen, 19.08.2010 - 4 Sa 970/09

    Pfändungsfreigrenze des Arbeitseinkommens bei Gehaltsumwandlung;

  • BAG, 23.08.2001 - 7 ABR 15/01

    Bezeichnung des Rechtsmittelführers in Rechtsmittelschrift

  • OLG Hamm, 14.02.2023 - 7 U 90/22

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers und -gegners in der

  • OLG Köln, 01.04.2003 - 22 U 196/02

    Berufung bei fehlerhafter Bezeichnung der GmbH & Co. KG - Mieterhöhung aufgrund

  • LAG Hamm, 11.01.2024 - 11 Sa 936/23

    Feiertagszuschläge

  • BGH, 14.02.2002 - VII ZR 363/01

    Anforderungen an die Bezeichnung einer Partei in einer Rechtsmittelschrift

  • BGH, 18.04.2000 - VI ZB 1/00

    Unzulässigkeit der Berufung mangels Einhaltung der Form

  • OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 9 U 134/12

    Garantie auf erstes Anfordern: Anspruch des Auftraggebers gegen die Bank auf

  • OLG Brandenburg, 22.11.2011 - Kart U 4/09

    Eintritt einer teilweisen Unmöglichkeit beim Hostingvertrag

  • BGH, 21.03.2006 - VI ZB 25/05

    Anforderungen an die Bezeichnung des Berufungsklägers in der Berufungsschrift

  • OLG Oldenburg, 18.02.2004 - 3 U 93/03

    Rechtsmitteleinlegung bei Streitgenossenschaft; Strenge Anforderungen bei der

  • LAG Düsseldorf, 19.06.2008 - 11 Sa 275/08

    Oberarzt; Eingruppierung

  • OLG Brandenburg, 05.05.2004 - 7 U 250/03

    Zu den Erfordernissen nach § 519 Abs. 1 , 2 ZPO

  • BFH, 03.08.2005 - II B 46/04

    Nichtzulassungsbeschwerde: falsche Parteibezeichnung

  • OLG Köln, 30.06.2014 - 19 U 159/13

    Zulässigkeit der Berufung des Streithelfers

  • OLG Brandenburg, 16.04.2004 - 7 U 250/03

    Keine zulässige Berufung bei nicht eindeutigen Angaben zu der Person des

  • OLG Köln, 18.12.2015 - 5 U 121/15

    Zulässigkeit der für den Streithelfer eingelegten Berufung

  • LAG Baden-Württemberg, 29.01.2001 - 3 Ta 120/00

    Zustellungsmangel; keine Heilung, wenn keine Zustellungsabsicht seitens des

  • OLG Köln, 09.06.2011 - 19 U 9/11

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelklägers in der Berufungsschrift

  • LAG Baden-Württemberg, 12.06.2001 - 3 Ta 70/01

    Berücksichtigung nicht regelmäßig anfallender Sonderzahlungen für die Höhe der

  • LG Heidelberg, 01.08.2018 - 1 S 11/18

    Wildschadenshaftung in Baden-Württemberg: Gesamtschuldnerische Haftung von

  • OLG Saarbrücken, 17.01.2001 - 1 U 686/00

    Anforderungen an die Bezeichnung des Berufungsführers im Berufungsschriftsatz;

  • BPatG, 21.10.1999 - 25 W (pat) 149/96

    Führung eines markenrechtlichen Widerspruchsverfahrens in gewillkürter

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 25.05.1998 - 32 U 198/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,12285
OLG Hamm, 25.05.1998 - 32 U 198/97 (https://dejure.org/1998,12285)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.05.1998 - 32 U 198/97 (https://dejure.org/1998,12285)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. Mai 1998 - 32 U 198/97 (https://dejure.org/1998,12285)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Unfallverletzung eines Embryos

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 823; ZPO § 287
    Kausalitätsnachweis für eine durch Unfall der Mutter verursachte vorgeburtliche Schädigung

Papierfundstellen

  • DAR 1999, 260
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.09.1992 - VI ZR 293/91

    Maßstab der Kausalitätsprüfung bei Schadensersatz wegen Tötung Dritter

    Auszug aus OLG Hamm, 25.05.1998 - 32 U 198/97
    Hierfür kann je nach Lage des Einzelfalls eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung ausreichen (BGH NJW 1992, 3298).
  • OLG Hamm, 25.05.2005 - 2 Ss 210/05

    Urlaub; genügende Entschuldigung; Buchung; Ladung; Aufklärungspflicht des

    Die Vorschrift des § 329 Abs. 1 StPO ist eine Ausnahmevorschrift von dem Grundsatz, dass gegen einen ausgebliebenen Angeklagten kein Urteil erlassen werden darf (Meyer-Goßner, a.a.O., § 329 Rn. 2 mit weiteren Nachweisen; siehe auch Senat, a.a.O. und DAR 1999, 277 Ls. = VRS 97, 4 = StV 2001 340 Ls. ).
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