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   BVerfG, 24.11.2005 - 1 BvR 1870/04   

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https://dejure.org/2005,2845
BVerfG, 24.11.2005 - 1 BvR 1870/04 (https://dejure.org/2005,2845)
BVerfG, Entscheidung vom 24.11.2005 - 1 BvR 1870/04 (https://dejure.org/2005,2845)
BVerfG, Entscheidung vom 24. November 2005 - 1 BvR 1870/04 (https://dejure.org/2005,2845)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO §§ 29, 4, 10a, 11; GG Art. 12, 33 GG
    Verbot, Notar auch in Telefonbuch außerhalb seines Amtssitzes eintragen zu lassen, ist verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer

    Verfassungswidrigkeit des Verbotes der Veröffentlichung von Anschrift und Telefonnummer in einem nicht seinen Amtssitz einschließenden Telefonbuch für einen Notar; Veröffentlichung von Anschrift und Telefonnummer in einem benachbarten Telefonbuch als Verstoß gegen ...

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1

  • BRAK-Mitteilungen

    Werbung des Notars - kein Verbot für Eintrag in einem Telefonbuch außerhalb des Amtssitzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 29 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1
    Umfang des Werbeverbots für einen Notar

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 6, 349
  • NJW 2006, 359
  • DNotZ 2006, 226
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03

    Anwaltsnotariat

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2005 - 1 BvR 1870/04
    a) Art. 12 Abs. 1 GG gilt grundsätzlich auch für den Beschwerdeführer, der als Notar einen staatlich gebundenen Beruf ausübt (vgl. BVerfGE 73, 280 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats, NJW 2005, S. 1483).

    Das Grundrecht schützt auch die berufliche Außendarstellung des Grundrechtsträgers einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme seiner Dienste (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 94, 372 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats, NJW 2005, S. 1483).

    Gerechtfertigt ist dieses Verbot als flankierende Maßnahme zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung der Notare (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats, NJW 2005, S. 1483 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1997, S. 2510 ).

    aa) Es kann nicht unterstellt werden, diese Art der Information signalisiere die Bereitschaft des Notars, unter Verletzung seiner Amtspflichten Urkundstätigkeit außerhalb seines Amtsbereichs oder Amtsbezirks auszuüben (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats, NJW 2005, S. 1483 ).

    Unabhängig von der teilweisen Nichtigkeit dieser Norm (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats, NJW 2005, S. 1483) spricht auch die Regelung dieses einen Spezialfalles dafür, dass der Gesetzgeber im Übrigen keine allgemeine Rücksichtnahmepflicht vorgesehen hat.

  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 6/04

    Zulässigkeit der Werbung eines Notars

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2005 - 1 BvR 1870/04
    gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2004 - NotZ 6/04 -,.

    Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2004 - NotZ 6/04 -, der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. April 2003 - 1 Not 10/02 - und die Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Darmstadt vom 28. August 2002 - Ic J 20 (SH 6) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2005 - 1 BvR 1870/04
    Das Grundrecht schützt auch die berufliche Außendarstellung des Grundrechtsträgers einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme seiner Dienste (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 94, 372 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats, NJW 2005, S. 1483).
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2005 - 1 BvR 1870/04
    a) Art. 12 Abs. 1 GG gilt grundsätzlich auch für den Beschwerdeführer, der als Notar einen staatlich gebundenen Beruf ausübt (vgl. BVerfGE 73, 280 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats, NJW 2005, S. 1483).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2005 - 1 BvR 1870/04
    Das Grundrecht schützt auch die berufliche Außendarstellung des Grundrechtsträgers einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme seiner Dienste (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 94, 372 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats, NJW 2005, S. 1483).
  • BVerfG, 24.07.1997 - 1 BvR 1863/96

    GG - Berufsfreiheit

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2005 - 1 BvR 1870/04
    Gerechtfertigt ist dieses Verbot als flankierende Maßnahme zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung der Notare (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats, NJW 2005, S. 1483 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1997, S. 2510 ).
  • OLG Celle, 19.06.2006 - Not 9/06

    Werbung eines Anwaltsnotars in einem kirchlichen Gemeindebrief; Dienstvergehen

    a) Grundsätzlich gilt auch für den Notar, der einen "staatlich gebundenen" Beruf ausübt, die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfGE 73, 280, 292; Beschluss vom 8. März 2005 - 1 BvR 2561/03 , in: NJW 2005, 1483 zu B I 1; Beschluss vom 24. November 2005 - 1 BvR 1870/04 , in: NJW 2006, 359 zu II 1 a; Schippel, BNotO, 7. Aufl., § 29 Rdnr. 1 f.).

    Ferner hat es keine unzulässige Werbung im Sinne von § 29 Abs. 1 BNotO angenommen, wenn ein Notar Anschrift und Telefonnummer seiner Geschäftsstelle in einem örtlichen Telefonbuch veröffentlichen lässt, das nicht auch für den Ort seines Amtssitzes, sondern ausschließlich für eine Gemeinde herausgegeben wird, die außerhalb seines Amtsbereiches liegt (NJW 2006, 359 unter Aufhebung des Beschlusses des BGH vom 12. Juli 2004 - NotZ 6/04 , in: NJW 2004, 2974).

    Wenn das BVerfG bereits die Veröffentlichung in einem Telefonbuch für zulässig gehalten hat, das ausschließlich einen Bereich außerhalb des Amtssitzes des Notars betrifft, weil alleine hierdurch nicht unterstellt werden könne, der Notar signalisiere damit seine Bereitschaft, Urkundstätigkeiten außerhalb seines Amtsbereichs oder bezirks vorzunehmen (NJW 2006, 359), so gilt das erst recht, wenn die Veröffentlichung wie hier nur mit der Zielrichtung auf einen ganz beschränkten örtlichen Adressatenkreis innerhalb des Amtsbereichs des Notars erfolgt.

  • OLG Schleswig, 08.06.2006 - Not 1/06

    Untersagung der Unterhaltung einer Grundbesitzervereinsgeschäftsstelle in einer

    Nach gefestigter Meinung in Rechtsprechung und Literatur kann die zuständige Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Aufgaben und unter Beachtung der sachlichen Unabhängigkeit des Notars diesem aus begründetem Anlass im Einzelfall Weisungen erteilen, die er befolgen muss - unbeschadet seines Rechtes, dagegen nach § 111 BNotO vorzugehen (etwa BGH NJW 1989, 3281 ff.; BGH DNotZ 1990, 436 f.; Schippel/Lemke, BNotO, 7. Aufl. 2000, § 93 Rn. 6; Custodis in Eylmann/Vaasen, BNotO, 2. Aufl. 2004, § 93 Rn. 4; offengelassen in BVerfG NJW 2006, 359).

    Damit sei die Unparteilichkeit oder Gewissenhaftigkeit auch des Anwaltsnotars angesprochen (BVerfG DNotZ 2005, 931, 932; vgl. auch BVerfG NJW 2006, 359 f. und BGH DNotZ 2006, 72).

  • OLG Celle, 25.05.2010 - Not 19/09

    Pflichtwidrigkeit der auswärtigen Beurkundungstätigkeit eines Notars in

    Amtswidrig ist deswegen eine Werbung nur dann, wenn sie die ordnungsgemäße Berufsausübung des Notars in Frage stellt (BVerfG NJW 2006, 359, 360 [BVerfG 24.11.2005 - 1 BvR 1870/04] m. w. N.).
  • BGH, 21.11.2011 - NotZ(Brfg) 9/11

    Berufsrecht der Notare: Hinweis auf den Amtssitz bei Angabe der Amtsbezeichnung

    Auch von Telefonbüchern geht eine Werbewirkung auf auswärtige Rechtsuchende aus (vgl. BVerfG ZNotP 2006, 36, 37).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2007 - 14 A 4267/05

    Berücksichtigung des Tätigwerdens auf allen anderen Gebieten des

    dazu aus neuerer Zeit BVerfG, Beschluss vom 24.11.2005 - 1 BvR 1870/04 -, DNotZ 2006, 226 = NJW 2006, 359, und OVG NRW, Beschluss vom 29.8.2006 - 13 A 3968/04 - (dazu BVerwG, Beschluss vom 7.11.2006 - 6 B 92/06 -), jeweils m.w.N.
  • OLG Schleswig, 08.06.2006 - VA (Not) 8/05

    Unzulässige Werbung eines Notars auf einer Uhrensäule

    In der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird zwar hervorgehoben, dass zu den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Handlungen auch die berufliche Außendarstellung des Notars einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme seiner Dienste zählt (zuletzt BVerfG DNotZ 2005, 931 ff.; BVerfG NJW 2006, 359 f.; ebenso BGH DNotZ 2006, 72).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2008 - 14 A 1228/07

    Werbeverbot für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure; Qualifizierung von

    dazu aus neuerer Zeit BVerfG, Beschluss vom 24.11.2005 - 1 BvR 1870/04 -, DNotZ 2006, 226 = NJW 2006, 359, sowie OVG NRW, Urteil vom 27.4.2001 - 7 A 4490/99 -, NRWE, und Beschluss vom 29.8.2006 - 13 A 3968/04 - (dazu BVerwG, Beschluss vom 7.11.2006 - 6 B 92.06 -), jeweils mit zahlreichen Nachweisen aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.
  • OLG Schleswig, 08.06.2006 - VA Not 8/05

    Unzulässige Werbung eines Notars auf einer Uhrensäule am Marktplatz

    In der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird zwar hervorgehoben, dass zu den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Handlungen auch die berufliche Außendarstellung des Notars einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme seiner Dienste zählt (zuletzt BVerfG DNotZ 2005, 931 ff.; BVerfG NJW 2006, 359 f.; ebenso BGH DNotZ 2006, 72 ).
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