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Rechtsprechung
   BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93   

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https://dejure.org/1998,16
BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93 (https://dejure.org/1998,16)
BVerfG, Entscheidung vom 10.11.1998 - 2 BvL 42/93 (https://dejure.org/1998,16)
BVerfG, Entscheidung vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 (https://dejure.org/1998,16)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • DFR

    Kinderexistenzminimum I

  • openjur.de

    Kinderexistenzminimum I

  • Bundesverfassungsgericht

    Partielle Verfassungswidrigkeit des Kinderfreibetrags nach EStG § 32 Abs 6 für VZ 1987: existenznotwendiger Bedarf als Untergrenze für Zugriff durch Einkommensteuer - horizontale Steuergleichheit

  • Simons & Moll-Simons
  • Wolters Kluwer

    Existenzminimum - Besteuerung einer Familie - Steuerfreiheit - Wohnbedarf - Pro-Kopf-Methode - Mehrbedarf

  • hartzkampagne.de

    Existenzminimum im Zusammenhang mit Einkommensbesteuerung

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 6; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur steuerlichen Berücksichtigung des Existenzminimums von Kindern und ihres Betreuungsbedarfs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG § 32
    Verfassungswidigkeit der Kinderfreibetragsregelung für ein Kind im Veranlagungszeitraum 1987

  • datenbank.nwb.de

    Freistellung des Existenzminimums sämtlicher Familienmitglieder von der Einkommensteuer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Familienleistungsausgleich - Zur Ermittlung des Existenzminimums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 99, 246
  • NJW 1999, 561
  • FamRZ 1999, 291
  • WM 1999, 238
  • DVBl 1999, 389
  • BB 1999, 2
  • DB 1999, 186
  • BStBl II 1999, 174
  • BStBl II 1999, 74
  • DStRE 1999, 90
 
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Wird zitiert von ... (434)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93
    Die Vorlage betrifft die Frage, ob die durch Kindergeld und einkommensteuerliche Kinderfreibeträge gewährte Entlastung des Unterhalts für ein Kind im Veranlagungszeitraum 1987 den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, wie sie insbesondere in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 (BVerfGE 82, 60) und vom 12. Juni 1990 (BVerfGE 82, 198) dargestellt worden sind.

    Zum Ausgleich der allgemeinen Belastungen, die mit dem Unterhalt von Kindern verbunden sind, werden Eltern einkommensteuerliche Kinderfreibeträge und Kindergeld nach dem sog. dualen System (vgl. BVerfGE 82, 60 mit Hinweis auf BTDrucks 9/2140, S. 66) gewährt.

    Das Kindergeld für das erste Kind betrug gemäß § 10 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 1987 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1986 50 DM (zur Rechtsentwicklung vgl. BVerfGE 43, 108 ; 82, 60 ; 91, 93 ).

    Die Unzulänglichkeit des Kinderfreibetrages ergebe sich aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 und 12. Juni 1990 (BVerfGE 82, 60; 82, 198).

    Das Einkommensteuergesetz müsse das Einkommen in dem Umfang von der Steuer freistellen, in dem Unterhaltsaufwendungen zur Gewährleistung des Existenzminimums der Kinder erforderlich seien (Hinweis auf BVerfGE 82, 60 ).

    b) Zur Beurteilung der Frage, ob der Staat diesen Anforderungen gerecht werde, müßten steuerliche Kinderfreibeträge und Kindergeld in ihrem Zusammenwirken berücksichtigt werden; dazu sei das Kindergeld in einen fiktiven Kinderfreibetrag umzurechnen, mit dem im Einkommensteuerrecht vorgesehenen Kinderfreibetrag zu addieren und sodann mit dem Betrag des Existenzminimums zu vergleichen (Hinweis auf BVerfGE 82, 60 ).

    Zusätzlich sei ein Zuschlag für die durchschnittlich gewährten Sonderleistungen anzusetzen (Hinweis auf BVerfGE 82, 60 ).

    a) Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung zum Kindergeld (BVerfGE 82, 60) seine Berechnungen auf den Bericht der Besoldungskommission Bund/Länder (BLK-Bericht) gestützt.

    Das Bundesverfassungsgericht habe Berechnungen für Grenzsteuersätze in Höhe von 30, 40 und 56 % angestellt und dabei darauf hingewiesen, daß ein Grenzsteuersatz von 40 % noch von einer großen Zahl der Steuerpflichtigen erreicht werde (BVerfGE 82, 60 ).

    d) Dieses Ergebnis werde auch bei einer bloßen Evidenzkontrolle - wie vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 82, 60 ) für erforderlich, aber auch für ausreichend gehalten - den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine ausreichende Berücksichtigung des Kinderbedarfs nicht mehr gerecht.

    Dies ergebe sich aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 (BVerfGE 82, 60 ), wonach s c h o n bei einem Grenzsteuersatz von 40 % die durch den damals geltenden Kinderfreibetrag und das Kindergeld erreichte steuerliche Verschonung erst bei sechs Kindern den Sozialhilfeleistungen gleichgekommen sei, mit zunehmender Steuerquote die Sozialhilfeleistungen immer mehr unterschritten und beim Spitzensteuersatz schließlich deutlich verfehlt habe.

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93
    Das Bundesverfassungsgericht habe aber in einer späteren Entscheidung (Beschluß des Zweiten Senats zum Grundfreibetrag, BVerfGE 87, 153) ausdrücklich entschieden, daß zum Mindestbedarf eines j e d e n Bürgers auch die Heizkosten zu rechnen seien.

    Nach den Berechnungen der Bundesregierung, die dem Bundesverfassungsgericht in diesem Verfahren vorgelegt worden seien, würden die Aufwendungen für Heizung etwa 25 % der Mietkosten betragen (Hinweis auf BVerfGE 87, 153 ).

    Es komme hinzu, daß sich die Bundesregierung bei den Angaben, die sie dem Bundesverfassungsgericht im Grundfreibetragsverfahren (BVerfGE 87, 153) mitgeteilt habe, auch schon an Wohngeldstichproben orientiert habe.

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86

    Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Kinderfreibetrag -

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93
    Die Vorlage betrifft die Frage, ob die durch Kindergeld und einkommensteuerliche Kinderfreibeträge gewährte Entlastung des Unterhalts für ein Kind im Veranlagungszeitraum 1987 den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, wie sie insbesondere in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 (BVerfGE 82, 60) und vom 12. Juni 1990 (BVerfGE 82, 198) dargestellt worden sind.

    Die Unzulänglichkeit des Kinderfreibetrages ergebe sich aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 und 12. Juni 1990 (BVerfGE 82, 60; 82, 198).

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93
    Das Kindergeld für das erste Kind betrug gemäß § 10 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 1987 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1986 50 DM (zur Rechtsentwicklung vgl. BVerfGE 43, 108 ; 82, 60 ; 91, 93 ).
  • BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75

    Kinderfreibeträge

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93
    Das Kindergeld für das erste Kind betrug gemäß § 10 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 1987 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1986 50 DM (zur Rechtsentwicklung vgl. BVerfGE 43, 108 ; 82, 60 ; 91, 93 ).
  • BFH, 16.07.1993 - III R 206/90

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit einem Kind ab

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Bundesfinanzhofs vom 16. Juli 1993 - III R 206/90 -.
  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 145, 106 ; 148, 217 ).

    Aus Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG sowie aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt ferner, dass bei der Besteuerung einer Familie jedenfalls das - durch das Sozialhilferecht bestimmte - Existenzminimum für sämtliche Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss (BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 112, 164 ).

    b) Die verminderte Leistungsfähigkeit durch Unterhaltsverpflichtungen darf auch bei Beziehern höherer Einkommen nach Art. 3 Abs. 1 GG vom Gesetzgeber nicht unberücksichtigt bleiben (BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ).

    Vergleichsebene für die Quantifizierung des Existenzminimums ist aber das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau (BVerfGE 99, 246 ; 120, 125 ).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 91, 93 ; 99, 246 ; 120, 125 ).

    e) Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ; 99, 246 ; 112, 268 ; 120, 125 ).

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 122, 210 ; vgl. auch BVerfGE 117, 1 ; 121, 108 ; 127, 1 ; 132, 179 ; 141, 1 ).
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Rechtsprechung
   BFH, 10.09.1998 - IV R 16/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,1426
BFH, 10.09.1998 - IV R 16/97 (https://dejure.org/1998,1426)
BFH, Entscheidung vom 10.09.1998 - IV R 16/97 (https://dejure.org/1998,1426)
BFH, Entscheidung vom 10. September 1998 - IV R 16/97 (https://dejure.org/1998,1426)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JurPC

    GewStG § 2 Abs. 1, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
    Softwarelernprogramm

  • Simons & Moll-Simons

    GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Selbständige Tätigkeit - Schriftstellerische Tätigkeit - Einordnungskriterium - Erstellung eines Softwarelernprogramms

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Einkünfte aus Erstellung eines Software-Lernprogramms sind keine Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
    Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
    Schriftstellerische Tätigkeit

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 18, GewStG § 2 Abs 1, EStG § 15 Abs 2
    Datenverarbeitung; Freiberufliche Tätigkeit; Gewerbebetrieb

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 187, 31
  • NJW 1999, 816 (Ls.)
  • BB 1999, 147
  • BB 1999, 455
  • DB 1999, 263
  • BStBl II 1999, 215
  • DStRE 1999, 90 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 11.07.1991 - IV R 102/90

    Werbetätigkeit eines Künstlers nur bei eigenschöpferischer Leistung freiberuflich

    Auszug aus BFH, 10.09.1998 - IV R 16/97
    Eine einheitliche Erfassung der gesamten Betätigung ist jedoch dann geboten, wenn die Einzeltätigkeiten sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, daß insoweit nach der Verkehrsauffassung eine einheitliche Tätigkeit anzunehmen ist, die steuerlich danach zu beurteilen ist, ob das freiberufliche oder das gewerbliche Element vorherrscht (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 1991 IV R 102/90, BFHE 166, 36, BStBl II 1992, 413).
  • BFH, 19.05.1993 - I R 80/92

    Annahme eines festen Mittelpunktes bei selbständiger Arbeit i. S. des DBA-Italien

    Auszug aus BFH, 10.09.1998 - IV R 16/97
    Unerheblich dabei ist, ob der Personenkreis tatsächlich etwa nur auf ein begrenztes, fachliches Publikum beschränkt ist (z. B. bei einem Kommentar, BFH-Urteil vom 19. Mai 1993 I R 80/92, BFHE 171, 297, BStBl II 1993, 655, m.w.N.).
  • BFH, 30.10.1975 - IV R 142/72

    Übersetzer - Werke der Weltliteratur - Schriftstellerische Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 10.09.1998 - IV R 16/97
    Schriftstellerisch tätig wird nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) derjenige Steuerpflichtige, der eigene Gedanken mit den Mitteln der Sprache schriftlich für die Öffentlichkeit niederlegt (vgl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 1975 IV R 142/72, BFHE 117, 456, BStBl II 1976, 192).
  • BFH, 18.01.1962 - IV 270/60 U

    Aufstellung eines Vorschriftenregisters als schriftstellerische Tätigkeit im

    Auszug aus BFH, 10.09.1998 - IV R 16/97
    So wurde etwa die Erstellung eines Vorschriftensuchregisters bereits als selbständige Gedankenarbeit angesehen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 1962 IV 270/60 U, BFHE 74, 344, BStBl III 1962, 131).
  • FG Niedersachsen, 09.10.2020 - 14 K 21/19

    Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 30% der Betriebseinnahmen bei

    Für die Öffentlichkeit bestimmt ist ein Schriftstück regelmäßig dann, wenn der verfasste Text einem aus der Sicht des Autors zahlenmäßig nicht bestimmbaren Personenkreis verfügbar gemacht werden soll (BFH-Urteil vom 10. September 1998 IV R 16/97, BStBl II 1999, 215).
  • BFH, 04.11.2004 - IV R 63/02

    Restauratorentätigkeit als wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit i.S.

    Doch waren diese Texte --von den wenigen vom FG hervorgehobenen Ausnahmen abgesehen-- nicht wie erforderlich für die Öffentlichkeit bestimmt (vgl. Senatsurteil vom 10. September 1998 IV R 16/97, BFHE 187, 31, BStBl II 1999, 215).
  • BFH, 25.04.2002 - IV R 4/01

    Technischer Redakteur als Freiberufler

    In seinem Urteil vom 10. September 1998 IV R 16/97 (BFHE 187, 31, BStBl II 1999, 215) hat der Senat eine schriftstellerische Tätigkeit darin gesehen, dass ein Software-Lernprogramm entwickelt und das Drehbuch zu einem Videofilm über die Bedienung eines Computers geschrieben wurde.
  • FG Schleswig-Holstein, 02.11.2006 - 5 K 32/06

    Erstellung von Börsenbriefen und deren Selbstvertrieb über das Internet als

    Die in der mündlichen Verhandlung angesprochene Entscheidung des BFH vom 10. September 1998 IV R 16/97, BStBl II 1999, 215 erachtet es nicht für einschlägig.

    In seinem Urteil vom 10. September 1998 IV R 16/97, BStBl II 1999, 215 hat der BFH eine schriftstellerische Tätigkeit darin gesehen, dass ein Software-Lernprogramm entwickelt und das Drehbuch zu einem Videofilm über die Bedienung eines Computers geschrieben wurde.

    Es reicht aus, dass die vom Autor verfassten Texte durch Ausdruck oder Anzeige auf dem Bildschirm lesbar gemacht werden können (BFH, BStBl II 1999, 215).

  • FG München, 28.07.2011 - 5 K 2263/08

    Tätigkeit einer Moderatorin von Verkaufssendungen im Fernsehen für einen

    So wurde etwa die Erstellung eines Vorschriftensuchregisters (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 1962 IV 270/60, BFHE 74, 344, BStBl III 1962, 131) oder das Verfassen eines Software-Lernprogramms (BFH-Urteil vom 10. September 1998 IV R 16/97, BStBl II 1999, 215; BFHE 187, 31) bereits als selbständige Gedankenarbeit angesehen.

    Schriftlich bedeutet dabei, dass die Gedanken nicht mündlich etwa in einem Vortrag oder in einer Rede mitgeteilt werden, sondern fixiert auf einem körperlichen Medium, in der Regel Papier (BFH-Urteil vom 10. September 1998 IV R 16/97, BFHE 187, 31, BStBl II 1999, 215).

  • FG Bremen, 11.06.2003 - 2 K 324/02

    Technischer Redakteur ist freiberuflich tätig; Gewerbesteuermessbetrag 1991 und

    Die schriftlichen Äußerungen können sich auch lediglich beschreibend auf tatsächliche Vorgänge beziehen (BFH-Urteil vom 10. September 1998 IV R 16/97, BFHE 187, 31 , BStBl II 1999, 215).

    Auch die Erarbeitung eines Software-Trainingsprogramms und die Fertigung eines Drehbuchs für ein Ausbildungsvideo wurde vom BFH als schriftstellerische Tätigkeit angesehen (BFH in BFHE 187, 31 , BStBl II 1999, 215).

    Schriftlich niedergelegt sind sie, wenn sie nicht mündlich etwa in einem Vortrag oder in einer Rede mitgeteilt werden, sondern fixiert werden (BFH in BFHE 187, 31 , BStBl II 1999, 215).

  • FG Niedersachsen, 12.03.2003 - 4 K 601/95

    Selbständige Tätigkeit eines Parlamentsstenographen; Ähnlichkeit zu anderen

    Schriftstellerisch tätig wird derjenige, der eigene Gedanken mit den Mitteln der Sprache schriftlich für die Öffentlichkeit niederlegt (BFH, Urteil vom 10.09.1998 - IV R 16/97 - BStBl II 1999, 215 [216] mit Hinweisen auf die ältere Rechtsprechung).

    Unschädlich ist es, wenn sich schriftliche Äußerungen auch nur auf zu beschreibende rein tatsächliche Vorgänge beziehen (vgl. BFH, Urteil vom 10.09.1998 - IV R 16/97 - a.a.O.).

  • FG Hamburg, 26.02.2001 - II 198/00

    Gewerbsteuer-Pflichtigkeit der Tätigkeit eines für eine

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  • FG Niedersachsen, 14.05.2003 - 7 K 280/96

    Gewerbesteuerpflicht für eine selbstständige Tätigkeit auf dem Gebiet der EDV ;

    Im übrigen kann ein Anwendersoftware-Ersteller auch als Verfasser eines "elektronischen Buches" schriftstellerisch im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG tätig sein (so BFH-Urteil vom 10. September 1998 IV R 16/97, BStBl. II 1999, 215; vgl. auch BFH-Urteil vom 25. April 2002 IV R 4/01, BStBl. II 2002, 475 zum "technischen Redakteur").
  • FG Köln, 19.09.2005 - 10 K 4762/03

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur Gewerbesteuer aus den Einkünften aus

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 10. September 1998 IV R 16/97, BStBl II 1999, 215) stellt die selbständige Tätigkeit eines Steuerpflichtigen der eigene Gedanken in der Form eines Softwarelernprogramms für PC verfasst, dann eine schriftstellerische Tätigkeit dar, wenn das Lernprogramm für die Öffentlichkeit bestimmt ist.
  • FG Berlin, 16.01.2001 - 7 K 7309/00

    Steuerrechtliche Einordnung des Betreiben einer privaten Hauskrankenpflege als

  • FG Sachsen, 05.12.2002 - 2 K 691/01

    Gewerbliche Prägung einer Freiberufler-Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

  • FG München, 18.08.1998 - 7 K 3446/95

    Beurteilung einer für die Einräumung einer Unterverpachtung vereinbarten

  • FG Sachsen-Anhalt, 05.12.2002 - 2 K 691/01

    Gewerbliche Prägung einer Freiberufler-GbR; Einheitlichkeit der Betätigung

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Rechtsprechung
   BFH, 23.09.1998 - XI R 18/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,1869
BFH, 23.09.1998 - XI R 18/98 (https://dejure.org/1998,1869)
BFH, Entscheidung vom 23.09.1998 - XI R 18/98 (https://dejure.org/1998,1869)
BFH, Entscheidung vom 23. September 1998 - XI R 18/98 (https://dejure.org/1998,1869)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 19 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Arbeitsgerichtlicher Vergleich - Verpflichtung zur Spendenzahlung - Lohnverwendungsabrede

  • Judicialis

    EStG § 19 Abs. 1; ; EstG § 24 Abs. 1 Nr. 1; ; LStDV § 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Spende an Dritte kein Arbeitslohn

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Spendenzahlung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1, EStG § 3 Nr 9, EStG § 11 Abs 1, EStG § 10 b
    Abfindung; Arbeitslohn; Spende; Zufluß; Zurechnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 187, 224
  • BB 1999, 197
  • BB 1999, 244
  • DB 1999, 193
  • BStBl II 1999, 98
  • DStRE 1999, 90 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 30.07.1993 - VI R 87/92

    Ein Gehaltsverzicht ohne Verwendungsauflagen führt steuerlich nicht zum Zufluß

    Auszug aus BFH, 23.09.1998 - XI R 18/98
    Zwar liege in dieser Vereinbarung zugleich ein Gehaltsverzicht, dieser führe jedoch zum Lohnzufluß, weil er mit einer gerichtlich einklagbaren Verwendungsauflage verknüpft gewesen sei (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juli 1993 VI R 87/92, BFHE 171, 566, BStBl II 1993, 884).

    Keinen Lohn erhält der Arbeitnehmer hingegen dann, wenn der Arbeitnehmer auf Lohn verzichtet und keine Bedingungen an die Verwendung der freigewordenen Mittel knüpft (BFH-Urteile in BFHE 171, 566, BStBl II 1993, 884; vom 25. November 1993 VI R 115/92, BFHE 173, 292, BStBl II 1994, 424; zum Verzicht als Zuflußersatz vgl. auch BFH-Beschluß vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307).

    Es handelt sich daher --ähnlich wie im Fall der Geistlichen (BFH-Urteil in BFHE 171, 566, BStBl II 1993, 884) oder der Schwesternschaft des Deutschen Roten Kreuzes (BFH-Urteil in BFHE 173, 292, BStBl II 1994, 424)-- um einen (potentiellen) Lohnverzicht ohne eigene Verwendungsmöglichkeit und damit ohne Lohnverwendungsabrede.

  • BFH, 20.09.1996 - VI R 57/95

    Zahlungen des Arbeitgebers zur Erfüllung eines zivilrechtlichen

    Auszug aus BFH, 23.09.1998 - XI R 18/98
    Der dem Arbeitnehmer zugewendete Vorteil müsse Entlohnungscharakter haben; ein Schadensausgleich genüge nicht (BFH-Urteil vom 20. September 1996 VI R 57/95, BFHE 181, 298, BStBl II 1997, 144).

    Der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendete Vorteil muß Entlohnungscharakter haben; der tatsächliche oder rechtliche Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis allein reicht nicht aus (BFH-Urteil in BFHE 181, 298, BStBl II 1997, 144).

  • BFH, 25.11.1993 - VI R 115/92

    Ein Gehaltsverzicht durch Vorabzug vom Grundgehalt zur Verwendung für

    Auszug aus BFH, 23.09.1998 - XI R 18/98
    Keinen Lohn erhält der Arbeitnehmer hingegen dann, wenn der Arbeitnehmer auf Lohn verzichtet und keine Bedingungen an die Verwendung der freigewordenen Mittel knüpft (BFH-Urteile in BFHE 171, 566, BStBl II 1993, 884; vom 25. November 1993 VI R 115/92, BFHE 173, 292, BStBl II 1994, 424; zum Verzicht als Zuflußersatz vgl. auch BFH-Beschluß vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307).

    Es handelt sich daher --ähnlich wie im Fall der Geistlichen (BFH-Urteil in BFHE 171, 566, BStBl II 1993, 884) oder der Schwesternschaft des Deutschen Roten Kreuzes (BFH-Urteil in BFHE 173, 292, BStBl II 1994, 424)-- um einen (potentiellen) Lohnverzicht ohne eigene Verwendungsmöglichkeit und damit ohne Lohnverwendungsabrede.

  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

    Auszug aus BFH, 23.09.1998 - XI R 18/98
    Keinen Lohn erhält der Arbeitnehmer hingegen dann, wenn der Arbeitnehmer auf Lohn verzichtet und keine Bedingungen an die Verwendung der freigewordenen Mittel knüpft (BFH-Urteile in BFHE 171, 566, BStBl II 1993, 884; vom 25. November 1993 VI R 115/92, BFHE 173, 292, BStBl II 1994, 424; zum Verzicht als Zuflußersatz vgl. auch BFH-Beschluß vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307).
  • BFH, 24.10.1997 - VI R 23/94

    Lohnsteuerabzug bei Trinkgeldern

    Auszug aus BFH, 23.09.1998 - XI R 18/98
    Entscheidend für die Annahme von Arbeitslohn ist danach, daß ein Vorteil als Frucht der Arbeitsleistung gewährt wird (vgl. BFH-Urteil vom 24. Oktober 1997 VI R 23/94, BFHE 184, 474, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1997, 2016).
  • BFH, 11.03.2003 - VIII R 16/02

    Kindergeld/-freibetrag für volljährige Kinder

    Macht das anspruchsberechtigte Kind den Verzicht auf ihm zustehende Einkünfte davon abhängig, dass der Verpflichtete die Leistung an einen von dem Kind bestimmten Dritten erbringt, dann erzielt das Kind trotz des Verzichts bereits nach allgemeinen Regeln Einkünfte (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. September 1998 XI R 18/98, BFHE 187, 224, BStBl II 1999, 98, m.w.N.).
  • FG Köln, 12.12.2006 - 9 K 4243/06

    Kein Spendenabzug bei Promiquiz-Gewinn

    Im Zusammenhang mit der Frage eines Vermögensabflusses durch unmittelbare Zahlung an Dritte könne auch auf die Rechtsprechung zur konstitutiven Lohnverwendungsabrede verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. September 1998 XI R 18/98, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1999, 98).

    Eine konstitutive Verwendungsabrede mit abgekürztem Zahlungsweg vermag der Senat im Streitfall somit nicht zu erkennen, zumal der BFH eine solche Gestaltung noch nicht einmal in dem von den Klägern zitierten Urteil vom 23. September 1998 XI R 18/98 (BStBl II 1999, 98) angenommen hat.

  • FG Münster, 16.09.2015 - 7 K 2113/13

    Abgrenzung Lohnverzicht und Lohnverwendung

    Verzicht auf Lohn und Verfügung über die Verwendung schließen sich gegenseitig aus (BFH, Urt. vom 30.07.1993 - VI R 87/92, BStBl. II 1993, 884; BFH, Urt. vom 23.09.1998 - XI R 18/98, BStBl. II 1999, 98; Schmidt/ Krüger , EStG, § 19 Rdn. 100, Stichwort "Gehaltsverzicht").

    So liegt z.B. ein Lohnverzicht vor, wenn nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber über den Begünstigten einer Spende entscheiden darf und nach außen als Spender auftritt (BFH, Urt. vom 23.09.1998 - XI R 18/98, BStBl. II 1999, 98).

  • FG Düsseldorf, 21.03.2012 - 4 K 2834/11

    Das Zeitwertguthaben eines Geschäftsführers

    Keinen Lohn erhält der Arbeitnehmer hingegen dann, wenn der Arbeitnehmer auf Lohn verzichtet und keine Bedingungen an die Verwendung der freigewordenen Mittel knüpft (BFH, Urteil vom 23. September 1998 XI R 18/98, BFHE 187, 224, BStBl II 1999, 98).
  • FG Münster, 24.03.2011 - 8 K 3696/10

    Zufluss von Arbeitslohn auf sog. FLEXI-Konten i.R.e. flexiblen

    Ein Zufluss von Arbeitslohn sei nur dann nicht anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer auf seinen Lohn verzichtet und diesen Verzicht an keine Bedingungen bezüglich der freigewordenen Mittel knüpft (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 23.12.1998 XI R 18/98, BFHE 187, 224, BStBl. II 1999, 98).
  • FG Thüringen, 31.01.2001 - III 32/00

    Kein Verzicht eines Kindes auf eigene Einkünfte oder Bezüge i.S.d. § 32 Abs. 4

    Keinen Lohn erhält der Arbeitnehmer hingegen dann, wenn der Arbeitnehmer auf Lohn verzichtet und keinerlei Bedingungen an die Verwendung der freigewordenen Mittel knüpft (vgl. BFH, Urteil vom 23. September 1998, XI R 18/98, BFHE 187, 224 , BStBl II 1999, 98 ; Urteil vom 25. Nov.
  • FG Köln, 30.01.2002 - 5 K 4500/98

    Einnahmen aus dem Abschiedsspiel eines Profifußballers

    Entscheidend für die Annahme nichtselbständiger Einkünfte ist, dass der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendete Vorteil, gegebenenfalls zugeflossen durch eine den Zahlungsweg verkürzende Drittzahlung, Entlohnungscharakter hat (vgl. Urteil des BFH vom 23.09.1998 XI 18/98, BStBl II 1999, 98 m.w.N.).
  • FG Brandenburg, 07.02.2001 - 6 K 55/00

    Zulässigkeit der Entscheidung über die Höhe des Verlustrücktrags im Verfahren

    Bei einem betrieblich verursachten Forderungsverzicht ohne Verwendungsbestimmung liegt daher kein Zufluss vor (BFH Urteil vom 23. September 1998 XI R 18/98, BStBl. II 1999, 98 zur Arbeitgeberspende an beliebige Dritte).
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