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   VGH Hessen, 22.06.1995 - 6 UE 1668/92   

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https://dejure.org/1995,5251
VGH Hessen, 22.06.1995 - 6 UE 1668/92 (https://dejure.org/1995,5251)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22.06.1995 - 6 UE 1668/92 (https://dejure.org/1995,5251)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22. Juni 1995 - 6 UE 1668/92 (https://dejure.org/1995,5251)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 42 Abs 1 Alt 2 VwGO, § 43 VwGO, Art 1 GG, Art 2 GG, § 81b StPO
    Fehlende Rechtsgrundlage für die weitere Speicherung und Aufbewahrung personenbezogener Daten durch das BKA; Löschungsfristen; Datenweitergabe an ausländische Dienststellen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsgrundlage für die Speicherung und weitere Aufbewahrung bzw. Vorhaltung personenbezogener Daten durch das Bundeskriminalamt (BKA); Bemessung von Löschungsfristen; Voraussetzungen für die Weitergabe personenbezogener Daten an ausländische Dienststellen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1996, 570
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Hessen, 09.03.1993 - 11 UE 2613/89

    Zur Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen - StPO § 81b als

    Auszug aus VGH Hessen, 22.06.1995 - 6 UE 1668/92
    Die erste Alternative betrifft die Durchführung eines konkreten Strafverfahrens, während die Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung erkennungsdienstlicher Unterlagen in kriminalpolizeilichen Sammlungen (2. Alt.) ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem konkreten Strafverfahren der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten nach § 163 StPO zugewiesen sind, dienen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 9. März 1993 - 11 UE 2613/89 - NVwZ-RR 1994, 652).

    Dies folgt vor allem daraus, daß die Mehrzahl der gegen den Kläger eingeleiteten Verfahren eingestellt wurde, so daß diese Verfahren grundsätzlich ohnehin nicht geeignet sind, die Prognose einer Wiederholungsgefahr zu stützen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 9. März 1993 - 11 UE 2613/89 - NVwZ-RR 1994, 652, 655).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VGH Hessen, 22.06.1995 - 6 UE 1668/92
    Betroffen ist hier das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung, das auch die Befugnis des einzelnen einschließt, grundsätzlich über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83 - BVerfGE 65, 1 (43)).
  • BVerwG, 19.07.1984 - 3 C 81.82

    Folgenbeseitigungsanspruch

    Auszug aus VGH Hessen, 22.06.1995 - 6 UE 1668/92
    Der Folgenbeseitigungsanspruch, der heute in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, wird aus der Verletzung von Grundrechten sowie aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz hergeleitet (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1984 - 4 C 51.80 - Bay.VBl. 1985, 154; vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82 - DVBl. 1984, 1178).
  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 42.83

    Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch - Pesonenbezogene Daten -

    Auszug aus VGH Hessen, 22.06.1995 - 6 UE 1668/92
    Zwar ist es grundsätzlich möglich, daß aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls eine Behördenpraxis, die erst aufgrund eines Wandels der verfassungsrechtlichen Anschauungen den bis dahin angenommenen Einklang mit der Verfassung verliert, für eine Übergangszeit hingenommen werden kann, bis der Gesetzgeber Gelegenheit gehabt hat, die Regelungslücke zu schließen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 - 1 C 42.83 - BVerwGE 84, 375 (384)); diese Übergangszeit ist jedoch inzwischen abgelaufen.
  • BVerwG, 21.09.1984 - 4 C 51.80

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen auf das Anliegergrundstück einwirkende

    Auszug aus VGH Hessen, 22.06.1995 - 6 UE 1668/92
    Der Folgenbeseitigungsanspruch, der heute in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, wird aus der Verletzung von Grundrechten sowie aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz hergeleitet (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1984 - 4 C 51.80 - Bay.VBl. 1985, 154; vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82 - DVBl. 1984, 1178).
  • BVerwG, 12.07.1989 - 1 B 85.89

    Strafverfahren - Erkennungsdienst - Aufbewahrung von Unterlagen

    Auszug aus VGH Hessen, 22.06.1995 - 6 UE 1668/92
    Denn die Speicherung und Aufbewahrung personenbezogener Daten zu Zwecken der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung war nicht notwendig, da die anläßlich der gegen den Kläger gerichteten Strafverfahren festgestellten Sachverhalte nach kriminalistischer Erfahrung angesichts der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen in dem strafrechtlichen Verfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie des Zeitraumes, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist, keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, daß der Kläger gegenwärtig oder künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung hätte einbezogen werden können und die gespeicherten Daten die dann zu führenden Ermittlungen, den Kläger schließlich überführend oder entlastend, hätten fördern können (BVerwG, Beschluß vom 12. Juli 1989 - 1 B 85.89 - DÖV 1990, 117).
  • VG Gießen, 29.04.2002 - 10 E 141/01

    Umgang mit erkennungsdienstlichen Daten - Speicherung in Dateien des BKA

    Auch bieten die Richtlinien über die kriminalpolizeiliche personenbezogene Sammlung (KPS-Richtlinien) oder die Erkennungsdienstliche Richtlinie (ED-Richtlinie) keine ausreichende Rechtsgrundlage (vgl. bereits VGH Kassel, Urteil vom 22.6.1995, Az. 6 UE 1668/92, DVBl. 1996 S. 570 ff.).
  • VG Gießen, 20.08.1997 - 10 E 11561/92

    Rechtswidriger Strafnachrichtenaustausch mit der Türkei

    Hinzu kommt, daß die Übergangsfrist für den Gesetzgeber, nach nunmehr fast 14 Jahren, abgelaufen ist und insoweit auch eine übergangsweise Duldung des rechtswidrigen Handelns nicht mehr zulässig ist (zur Übergangsfrist des Gesetzgebers siehe Simitis, NJW 1989 S.21 f.; VG München, Urteil vom 22.10.1987, Az. M 17 K 86.625, RDV 1987 S.88 f. = CR 1988 S.329 ff. mit Anmerkung von Riegel, VG Wiesbaden, Urteil vom 13.01.1989, Az. IV E 733/87, VGH Kassel, Urteil vom 22.06.1995, Az. 6 UE 152/92, NVwZ-RR 1995 S.661, 662 = CR 1996 S.241, 242 f. und Urteil vom 22.06.1995, Az. 6 UE 1668/92, DVBl. 1996 S.570, OVG Bremen, Urteil vom 28.06.1994, Az. OVG 1 BA 30/92, CR 1994 S.700 ff. mit Anmerkung von Walz in CR 1995 S.52 ff., Demke/Schild, a.a.O., § 3 Erläuterung III b bb).
  • VG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 07.12.2012 - 1/11
    Hierunter fällt - analog zur Situation bei § 43 VwGO - jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher und auch ideeller Art. Ein solches Interesse liegt bei Datenschutzfragen der vorliegenden Art schon im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Rehabilitierung vor (vgl. HessVGH, Urt. v. 22.06.1995 - 6 UE 1668/92 -, DVBl. 1996, 570; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.06.1994 - 21 A 3434/93 -, DVBl. 1995, 373).
  • VG Wiesbaden, 25.05.2009 - 6 K 168/09

    Löschung seiner Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS

    Zuletzt stellte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 22.06.1995 (Az.: 6 UE 1668/92 und 6 UE 152/92) unter Bestätigung der Erstentscheidungen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden aus 1991 bzw. 1992 fest, dass das BKA-Gesetz damaliger Fassung lediglich Aufgabenzuweisung feststelle, nicht aber Normen enthalte, in denen die Voraussetzungen für die Befugnis zur Speicherung und die Verpflichtung zur Löschung personenbezogener Daten geregelt sind.
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