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   EuGH, 02.10.2001 - C-449/99 P   

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https://dejure.org/2001,3665
EuGH, 02.10.2001 - C-449/99 P (https://dejure.org/2001,3665)
EuGH, Entscheidung vom 02.10.2001 - C-449/99 P (https://dejure.org/2001,3665)
EuGH, Entscheidung vom 02. Oktober 2001 - C-449/99 P (https://dejure.org/2001,3665)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Bedienstete der Europäischen Investitionsbank - Entlassung - Auslegung der Personalordnung der Europäischen Investitionsbank - Fehlerhafte rechtliche Würdigung des Sachverhalts und fehlerhafte Begründung als Rechtsmittelgrund - Angeblicher Verstoß gegen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    EIB / Hautem

  • EU-Kommission PDF

    EIB / Hautem

    Artikel 225 EG; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51
    1. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluss außer bei Verfälschung

  • EU-Kommission

    EIB / Hautem

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Personalordnung der Europäischen Investitionsbank; Fehlerhafte rechtliche Würdigung des Sachverhalts als Rechtsmittelgrund; Fehlerhafte Begründung als Rechtsmittelgrund; Regelungen für die Beziehungen zwischen der Europäischen Investitionsbank und ihren ...

  • Judicialis

    EG-Satzung Art. 49

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluss außer bei Verfälschung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 28.09.1999 - T-140/97

    Hautem / EIB

    Auszug aus EuGH, 02.10.2001 - C-449/99
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-140/97 (Hautem/EIB, Slg. ÖD 1999, I-A-171 und II-897) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Michel Hautem , Bediensteter der Europäischen Investitionsbank, mit Wohnsitz in Schouweiler (Luxemburg), vertreten durch M. Karp und J. Choucroun, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Kläger im ersten Rechtszug,.

    Die Europäische Investitionsbank (nachfolgend: Bank) hat mit Rechtmittelschrift, die am 26. November 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-140/97 (Hautem/EIB, Slg. ÖD 1999, I-A-171 und II-897, nachfolgend: angefochtenes Urteil) eingelegt, soweit mit ihm die Entscheidung der Bank, Herrn Hautem (nachfolgend: Rechtsmittelgegner) aus dem Dienst zu entfernen, aufgehoben und die Bank verurteilt worden ist, dem Rechtsmittelgegner die rückständigen Dienstbezüge zu zahlen, die er seit seiner Entlassung hätte erhalten müssen.

  • EuGH, 28.05.1998 - C-7/95

    Deere / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.10.2001 - C-449/99
    Dagegen ist der Gerichtshof gemäß Artikel 225 EG zu einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung und der rechtlichen Folgen befugt, die das Gericht aus diesen Tatsachen abgeleitet hat (vgl. Urteil vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 21).
  • EuGH, 21.06.2001 - C-280/99

    Moccia Irme / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.10.2001 - C-449/99
    Die Tatsachenwürdigung stellt, sofern die beim Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (Urteil vom 21. Juni 2001 in den Rechtssachen C-280/99 P bis C-282/99 P, Moccia Irme u. a./Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 78).
  • EuGH, 07.05.1998 - C-401/96

    Somaco / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.10.2001 - C-449/99
    Außerdem stellt die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oderunzulänglich ist, eine Rechtsfrage dar, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (Urteil vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-401/96 P, Somaco/Kommission, Slg. 1998, I-2587, Randnr. 53).
  • EuGH, 15.06.1976 - 110/75

    Mills / EIB

    Auszug aus EuGH, 02.10.2001 - C-449/99
    Unter Verweis auf die Artikel 13 und 44 der Personalordnung und das Urteil vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 110/75 (Mills/EIB, Slg. 1975, 955, Randnrn. 22 und 25) macht sie geltend, die für diese Beschäftigungsverhältnisse geltenden Regelungen fänden ihre Rechtsgrundlage im Wesentlichen in der Personalordnung und in dem Vertrag zwischen der Bank und ihrem jeweiligen Bediensteten.
  • EuG, 28.09.1999 - T-141/97

    Yasse / EIB

    Auszug aus EuGH, 02.10.2001 - C-449/99
    Mit Urteil vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-141/97 (Yasse/EIB, Slg. ÖD, I-A-177 und II-929) hat das Gericht diese Klage abgewiesen.
  • EuGH, 10.12.2002 - C-312/00

    Kommission / Camar und Tico

    Der Gerichtshof ist aber zu einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen und der rechtlichen Folgen befugt, die das Gericht hieraus abgeleitet hat (vgl. u. a. Urteile vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 21, und vom 2. Oktober 2001 in der Rechtssache C-449/99 P, EIB/Hautem, Slg. 2001, I-6733, Randnrn.
  • EuGH, 21.02.2008 - C-348/06

    Kommission / Girardot - Rechtsmittel - Bedienstete auf Zeit - Schadensersatzklage

    Zweitens ist die Einrede, bei dem Rechtsmittelgrund, mit dem die Kommission Rechtsfehler in Randnr. 58 des angefochtenen Urteils rüge, handele es sich um neues und damit unzulässiges Vorbringen, zurückzuweisen, weil die von der Kommission mit ihrem Rechtsmittel beanstandeten Feststellungen zum ersten Mal im angefochtenen Urteil getroffen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2001, EIB/Hautem, C-449/99 P, Slg. 2001, I-6733, Randnrn.
  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

    Die Würdigung von Tatsachen stellt, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 2. Oktober 2001, EIB/Hautem, C-449/99 P, Slg. 2001, I-6733, Randnr. 44, vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, Slg. 2006, I-0000, Randnrn.
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