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   EuGH, 16.01.2019 - C-265/17 P   

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https://dejure.org/2019,227
EuGH, 16.01.2019 - C-265/17 P (https://dejure.org/2019,227)
EuGH, Entscheidung vom 16.01.2019 - C-265/17 P (https://dejure.org/2019,227)
EuGH, Entscheidung vom 16. Januar 2019 - C-265/17 P (https://dejure.org/2019,227)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ United Parcel Service

    Rechtsmittel - Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Übernahme von TNT Express durch UPS - Beschluss der Kommission zur Feststellung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen - Von der Kommission erarbeitetes ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Januar 2019. Europäische Kommission gegen United Parcel Service, Inc. Rechtsmittel - Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Übernahme von TNT Express durch UPS - Beschluss der Kommission zur Feststellung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Übernahme von TNT Express durch UPS - Beschluss der Kommission zur Feststellung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen - Von der Kommission erarbeitetes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Versagte Übernahme von TNT durch UPS: Kommission hat Rechte von UPS verletzt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Untersagung der Übernahme von TNT Express durch UPS

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2019, 342
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

    Auszug aus EuGH, 16.01.2019 - C-265/17
    Der Bezugnahme auf das Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 61), in Rn. 200 des angefochtenen Urteils komme keine Relevanz zu.

    Diese Bestimmungen verlangen insbesondere, dass die Kommission Einwände den Anmeldern schriftlich mitteilt und ihnen eine Frist zur schriftlichen Äußerung setzt (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 62).

    Zwar hat die Mitteilung der Beschwerdepunkte ihrer Natur nach vorläufigen Charakter und ist Änderungen anlässlich der späteren Beurteilung zugänglich, die die Kommission auf der Grundlage der von den Beteiligten vorgelegten Stellungnahmen und weiterer Tatsachenfeststellungen vornimmt (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 63).

    Aufgrund dieses vorläufigen Charakters hindert die Mitteilung der Beschwerdepunkte die Kommission keineswegs daran, ihre Auffassung zugunsten der betroffenen Unternehmen zu ändern, ohne dazu verpflichtet zu sein, eventuelle Unterschiede gegenüber ihrer vorläufigen Beurteilung in dieser Mitteilung zu erläutern (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 63 bis 65).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Beschleunigungsgebot, das die allgemeine Systematik der Verordnung Nr. 139/2004 kennzeichnet, die Kommission im Hinblick auf den Erlass der abschließenden Entscheidung zur Einhaltung strikter Fristen verpflichtet (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 49).

  • EuGH, 25.10.2011 - C-109/10

    Der Gerichtshof hebt die Urteile des Gerichts auf und erklärt die Entscheidungen

    Auszug aus EuGH, 16.01.2019 - C-265/17
    Die Kommission wendet sich in den jeweils ersten beiden Teilen des zweiten und des vierten Rechtsmittelgrundes gegen die Beurteilung des Gerichts in Rn. 210 des angefochtenen Urteils, in der es ausgeführt hat, dass "die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt worden [sind], so dass der [streitige] Beschluss für nichtig zu erklären ist, sofern die Klägerin hinreichend nachgewiesen hat, dass sie zumindest eine geringe Chance gehabt hätte, sich sachdienlicher zu verteidigen, wenn es diesen Verfahrensmangel nicht gegeben hätte, wobei sie nicht zu beweisen braucht, dass in diesem Fall der [streitige] Beschluss anders ausgefallen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission, C-109/10 P, EU:C:2011:686, Rn. 57)".

    Als Erstes bringt die Kommission vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es das in Rn. 57 des Urteils vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission (C-109/10 P, EU:C:2011:686), entwickelte Rechtsprechungskriterium auf den vorliegenden Fall angewendet habe.

    Daraus folgt, dass das Gericht in Rn. 210 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei erkannt hat, dass "die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt worden [sind], so dass der [streitige] Beschluss für nichtig zu erklären ist, sofern die Klägerin hinreichend nachgewiesen hat, dass sie zumindest eine geringe Chance gehabt hätte, sich sachdienlicher zu verteidigen, wenn es diesen Verfahrensmangel nicht gegeben hätte, wobei sie nicht zu beweisen braucht, dass in diesem Fall der [streitige] Beschluss anders ausgefallen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission, C-109/10 P, EU:C:2011:686, Rn. 57)".

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Auszug aus EuGH, 16.01.2019 - C-265/17
    Diese Bestimmungen werden durch jene über das Recht auf Akteneinsicht ergänzt, das einen Ausfluss des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte darstellt (Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 68).

    Für die Kommission folgt daraus, dass das Gericht die Regel über die aus der unterlassenen Übermittlung von belastendem Material resultierende Verletzung der Verteidigungsrechte nach dem Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 72 und 73), anwenden hätte müssen, wonach der Ausschluss eines nicht übermittelten belastenden Schriftstücks als Beweismittel nur bei Fehlen jedweder anderer Belege, von denen die Parteien im Verwaltungsverfahren Kenntnis hatten, zur Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses führen könne.

  • EuGH, 10.11.2016 - C-449/14

    DTS Distribuidora de Televisión Digital / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    Auszug aus EuGH, 16.01.2019 - C-265/17
    Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels fällt (Urteil vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, C-449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 28).

    Könnte ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren nämlich einen Teil seiner Bedeutung nehmen (Urteil vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, C-449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 29).

  • EuGH, 15.02.2005 - C-12/03

    DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE

    Auszug aus EuGH, 16.01.2019 - C-265/17
    Diese Art von Untersuchung erfordert es, sich die verschiedenen Ursache-Wirkungs-Ketten vor Augen zu führen und von denjenigen mit der größten Wahrscheinlichkeit auszugehen (Urteil vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 42 und 43).
  • EuGH, 02.04.2009 - C-202/07

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON FRANCE TÉLÉCOM BETREFFEND DEN

    Auszug aus EuGH, 16.01.2019 - C-265/17
    Es stelle aber einen Rechtsfehler dar, wenn nicht jedes von einer Partei im ersten Rechtszug vorgebrachte Argument rechtlich zutreffend berücksichtigt werde (Urteil vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, EU:C:2009:214, Rn. 41).
  • EuGH, 19.12.2012 - C-288/11

    Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle / Kommission - Rechtsmittel

    Auszug aus EuGH, 16.01.2019 - C-265/17
    Da das Gericht keinerlei Erklärung dafür abgegeben habe, warum es das Eingehen auf ein Hauptargument der Kommission nicht für erforderlich erachtet habe, habe es seine Begründungspflicht verletzt (Urteil vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C-288/11 P, EU:C:2012:821, Rn. 83).
  • EuGH, 22.10.2013 - C-276/12

    Sabou - Richtlinie 77/799/EWG - Gegenseitige Amtshilfe zwischen den Behörden der

    Auszug aus EuGH, 16.01.2019 - C-265/17
    Die Wahrung der Verteidigungsrechte vor Erlass eines Beschlusses im Fusionskontrollbereich erfordert es somit, dass die Anmelder in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt bezüglich der Richtigkeit und Relevanz sämtlicher Umstände, auf die die Kommission ihren Beschluss zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vorzutragen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2013, Sabou, C-276/12, EU:C:2013:678, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.12.2008 - C-349/07

    Sopropé - Zollkodex der Gemeinschaften - Grundsatz der Wahrung der

    Auszug aus EuGH, 16.01.2019 - C-265/17
    Zunächst ist festzuhalten, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der anwendbar ist, wann immer die Verwaltung beabsichtigt, gegenüber einer Person eine sie beschwerende Maßnahme zu erlassen (Urteil vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 36).
  • EuG, 09.03.2015 - T-175/12

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der geplante

    Auszug aus EuGH, 16.01.2019 - C-265/17
    Auch das Urteil vom 9. März 2015, Deutsche Börse/Kommission (T-175/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:148, Rn. 247), auf das Rn. 199 des angefochtenen Urteils Bezug nimmt, ist nach Auffassung der Kommission nicht relevant.
  • EuGH, 26.01.2017 - C-614/13

    Masco u.a. / Kommission

  • EuG, 07.03.2017 - T-194/13

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss, mit dem die Kommission

  • EuG, 23.02.2022 - T-834/17

    Das Gericht weist zwei Schadensersatzklagen von UPS und ASL Aviation Holdings ab

    Am 16. Mai 2017 legte die Kommission gegen das Urteil vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission (T-194/13, EU:T:2017:144), ein Rechtsmittel ein, das der Gerichtshof mit Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service (C-265/17 P, EU:C:2019:23), zurückwies.

    Mit Schriftsatz, der am 29. Januar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis über das Rechtsmittel in der Rechtssache C-265/17 P entschieden wird, oder, hilfsweise, eine prozessleitende Maßnahme zu erlassen, mit der das Gericht feststellen soll, ob erstens die Voraussetzungen für eine Haftung der Europäischen Union nach Art. 340 AEUV, ausgenommen das Vorliegen eines Schadens, erfüllt sind und ob daher zweitens bis auf Weiteres kein Beitrag der Parteien zur Höhe des behaupteten Schadens erforderlich ist.

    Mit Entscheidung vom 6. Februar 2018 hat der Kammerpräsident das Verfahren bis zur Verkündung der Entscheidung in der Rechtssache C-265/17 P ausgesetzt.

    Dieses Vorbringen, das, wie aus den in der vorliegenden Rechtssache vorgelegten Dokumenten hervorgeht, von UPS auch im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache erstattet worden war, in der das Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service (C-265/17 P, EU:C:2019:23), ergangen ist, stimmt im Wesentlichen mit demjenigen in den Rn. 34 bis 37 der Klageschrift überein.

    Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden, nachdem das Rechtsmittel der Kommission mit Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service (C-265/17 P, EU:C:2019:23), zurückgewiesen worden war.

    Insoweit ist festzuhalten, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der anwendbar ist, wann immer die Verwaltung beabsichtigt, gegenüber einer Person eine sie beschwerende Maßnahme zu erlassen (Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 28).

    Diese Bestimmungen verlangen insbesondere, dass die Kommission Einwände den Anmeldern eines Zusammenschlusses schriftlich mitteilt und ihnen eine Frist zur schriftlichen Äußerung setzt (Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 29).

    So folgt aus Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 und aus Art. 17 der Verordnung Nr. 802/2004, dass die unmittelbar Betroffenen nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorbehaltlich insbesondere der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Recht auf Akteneinsicht haben, wobei sich diese Akteneinsicht weder auf vertrauliche Informationen noch auf interne Dokumente der Kommission oder der zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden erstreckt (Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 30).

    Es ist somit erforderlich, die Anmelder eines Zusammenschlusses in die Lage zu versetzen, zu diesen Modellen Stellung nehmen zu können, wenn die Kommission ihren Beschluss darauf stützen möchte (Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 33).

    Die Übermittlung dieser Modelle sowie der ihrer Entwicklung zugrunde liegenden Methodenauswahl ist umso notwendiger, als sie zur Sicherstellung der Verfahrensgerechtigkeit gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltung nach Art. 41 der Charta beiträgt (Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 34).

    Die Wahrung der Verteidigungsrechte vor Erlass eines Beschlusses im Fusionskontrollbereich erfordert es somit, dass die Anmelder eines Zusammenschlusses in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt bezüglich der Richtigkeit und Relevanz sämtlicher Umstände, auf die die Kommission ihren Beschluss zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vorzutragen (Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 31).

    Auch ist ausgeschlossen, dass solche Umstände als interne Dokumente im Sinne von Art. 17 der Verordnung Nr. 802/2004 qualifiziert werden könnten (Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 37).

    Unter Berücksichtigung der Bedeutung der ökonometrischen Modelle für die Untersuchung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Zusammenschlusses würde eine Erhöhung der zur Nichtigerklärung eines Beschlusses aufgrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte durch - wie im vorliegenden Fall - eine fehlende Übermittlung der ausgewählten methodologischen Grundlagen, im Besonderen in Bezug auf die diesen Modellen innewohnenden statistischen Techniken, erforderlichen Beweisschwelle, wie es im Wesentlichen die Kommission befürwortet, dem Ziel zuwiderlaufen, die Kommission zu Transparenz bei der Erarbeitung der in den Fusionskontrollverfahren verwendeten ökonometrischen Modelle anzuhalten, und die Effektivität der nachfolgenden gerichtlichen Kontrolle ihrer Entscheidungen mindern (Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 54 und 55).

    Das Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service (C-265/17 P, EU:C:2019:23), lässt daher nicht den Schluss zu, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses eine Unsicherheit hinsichtlich der Auslegung sowohl des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte, u. a. nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004, als auch der Folgen aus einer Verletzung der Verteidigungsrechte aufgrund der unterbliebenen Übermittlung eines ökonometrischen Modells wie dem in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden bestand.

    Die Kommission ist zwar verpflichtet, das Beschleunigungsgebot, das die allgemeine Systematik der Verordnung Nr. 139/2004 kennzeichnet, mit der Einhaltung der Verteidigungsrechte in Einklang zu bringen (Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 38).

    Die Kommission hat keine Anhaltspunkte dafür geliefert, aufgrund welcher konkreten Gründe es ihr zu jenem Zeitpunkt praktisch unmöglich gewesen sein soll, UPS unter Setzung einer kurzen Antwortfrist zu gestatten, zu diesen Änderungen Stellung zu nehmen (Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 41 und 42), obwohl eine Mitteilung der Änderung des ökonometrischen Modells keine technischen oder administrativen Schwierigkeiten mit sich brachte und die Kommission somit über genügend Zeit verfügte, um den streitigen Beschluss nach einer Anhörung von UPS zu erlassen.

    Diese Faktoren tragen so zur Unparteilichkeit und zur Qualität der Entscheidungen der Kommission bei, wovon letztlich das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Unternehmen in die Legitimität des unionsrechtlichen Fusionskontrollverfahrens abhängt (Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 53).

    Diese Situation unterscheidet sich von der Beweislast für die voraussichtlichen Auswirkungen des Zusammenschlusses, die der Kommission obliegt und aus der sich ergibt, dass die zu diesem Zweck verwendeten ökonometrischen Modelle den Anmeldern eines Zusammenschlusses mitgeteilt werden, da sie ein Instrument für eine Entscheidungshilfe darstellen (Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 33).

    Im Fusionskontrollbereich ist die Kommission verpflichtet, den Anmeldern eines Zusammenschlusses sämtliche Umstände mitzuteilen, auf die sie ihren Beschluss zu stützen beabsichtigt, damit die Anmelder gehört werden können (Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 31).

    Diese Gutachten vom 30. November 2017 bzw. vom 1. Dezember 2017 wurden ursprünglich auf Ersuchen von UPS erstellt, um UPS im Rahmen der Rechtssache zu unterstützen, in der das Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service (C-265/17 P, EU:C:2019:23), ergangen ist, und wurden sodann der Klageschrift im vorliegenden Verfahren als Anlage beigefügt (Anlagen A.8 und A.9 zur Klageschrift).

  • EuG, 15.06.2022 - T-235/18

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für LTEChipsätze: Das

    Die Wahrung der Verteidigungsrechte stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der anwendbar ist, wann immer die Verwaltung beabsichtigt, gegenüber einer Person eine sie beschwerende Maßnahme zu erlassen (Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 28).

    Aufgrund dieses vorläufigen Charakters hindert die Mitteilung der Beschwerdepunkte die Kommission keineswegs daran, ihre Auffassung zugunsten der betroffenen Unternehmen zu ändern, ohne dazu verpflichtet zu sein, eventuelle Unterschiede gegenüber ihrer vorläufigen Beurteilung in dieser Mitteilung zu erläutern (Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 36).

    Eine solche Auslegung würde nämlich dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 zuwiderlaufen, die es erfordern, dass das betroffene Unternehmen zu den von der Kommission erhobenen Beschwerdepunkten sachdienlich Stellung nehmen konnte (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 31 und 37).

  • EuG, 14.09.2022 - T-604/18

    Das Gericht bestätigt weitgehend den Beschluss der Kommission, wonach Google den

    Die Wahrung der Verteidigungsrechte stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der anwendbar ist, wenn die Verwaltung beabsichtigt, gegenüber einer Person eine sie beschwerende Maßnahme zu erlassen (Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 28).
  • EuG, 13.01.2021 - T-807/16

    MIP Metro/ EUIPO - AFNOR (N & NF TRADING)

    Il en découle également que les dépens récupérables sont limités, d'une part, à ceux exposés aux fins de la procédure devant le juge de l'Union et, d'autre part, à ceux qui ont été indispensables à ces fins (ordonnance du 3 septembre 2020, United Parcel Service/Commission, C-265/17 P-DEP, EU:C:2020:655, point 29).

    Par ailleurs, le juge de l'Union est habilité non pas à taxer les honoraires dus par les parties à leurs propres avocats, mais à déterminer le montant à concurrence duquel ces rémunérations peuvent être récupérées auprès de la partie condamnée aux dépens (ordonnance du 3 septembre 2020, United Parcel Service/Commission, C-265/17 P-DEP, EU:C:2020:655, point 30).

    Le droit de l'Union ne contenant pas de dispositions de nature tarifaire, le juge de l'Union doit apprécier librement les données de la cause, en tenant compte de l'objet et de la nature du litige, de son importance sous l'angle du droit de l'Union ainsi que des difficultés de la cause, de l'ampleur du travail que la procédure contentieuse a pu causer aux agents ou aux conseils intervenus et des intérêts économiques que le litige a présentés pour les parties (ordonnance du 3 septembre 2020, United Parcel Service/Commission, C-265/17 P-DEP, EU:C:2020:655, point 31).

    Quatrièmement, s'agissant de l'ampleur du travail fourni, il convient de tenir compte du nombre total d'heures de travail correspondant aux prestations effectuées et considérées comme objectivement indispensables aux fins de la procédure concernée, indépendamment du nombre d'avocats entre lesquels ledit travail a été réparti (ordonnance du 3 septembre 2020, United Parcel Service/Commission, C-265/17 P-DEP, EU:C:2020:655, point 42).

    Il convient également de relever que la seconde avocate ayant travaillé pour le compte de l'intervenante avait déjà pu acquérir une connaissance approfondie de l'affaire en cause à l'occasion de la procédure devant l'EUIPO, ce qui est de nature à avoir, en partie, facilité son travail et réduit le temps consacré à son traitement (voir, en ce sens, ordonnance du 3 septembre 2020, United Parcel Service/Commission, C-265/17 P-DEP, EU:C:2020:655, point 52).

  • EuG, 28.05.2020 - T-399/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem die

    Diese Art von Untersuchung erfordert es, sich die verschiedenen Ursache-Wirkungs-Ketten vor Augen zu führen und von denjenigen mit der größten Wahrscheinlichkeit auszugehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 32).
  • EuGH, 12.01.2023 - C-883/19

    Wettbewerb im Bereich der Euro-Zinsderivate: Der Gerichtshof bestätigt die

    Nach der Rechtsprechung, die auf das Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service (C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 56), zurückgehe, hätte das Gericht nämlich prüfen müssen, ob die HSBC-Gesellschaften aufgrund der mangelnden objektiven Unparteilichkeit der Kommission eine - zumindest geringe - Chance verloren hätten, sich sachdienlicher zu verteidigen.

    Das Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service (C-265/17 P, EU:C:2019:23), sei entgegen dem Vorbringen der HSBC-Gesellschaften für den vorliegenden Fall nicht relevant.

  • EuGH, 25.03.2021 - C-152/19

    Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile

    Er ist anwendbar, wann immer die Verwaltung beabsichtigt, gegenüber einer Person eine sie beschwerende Maßnahme zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.06.2021 - T-92/17

    CC / Parlament

    Il en découle également que les dépens récupérables sont limités, d'une part, à ceux exposés aux fins de la procédure devant le juge de l'Union et, d'autre part, à ceux qui ont été indispensables à ces fins (ordonnance du 3 septembre 2020, United Parcel Service/Commission, C-265/17 P-DEP, EU:C:2020:655, point 29).

    Il importe de rappeler que le juge de l'Union est habilité non pas à taxer les honoraires dus par les parties à leurs propres avocats, mais à déterminer le montant à concurrence duquel ces rémunérations peuvent être récupérées auprès de la partie condamnée aux dépens (ordonnance du 3 septembre 2020, United Parcel Service/Commission, C-265/17 P-DEP, EU:C:2020:655, point 30).

    Le droit de l'Union ne contenant pas de disposition de nature tarifaire, le juge de l'Union doit apprécier librement les données de la cause, en tenant compte de l'objet et de la nature du litige, de son importance sous l'angle du droit de l'Union ainsi que des difficultés de la cause, de l'ampleur du travail que la procédure contentieuse a pu causer aux agents ou aux conseils intervenus et des intérêts économiques que le litige a présentés pour les parties (ordonnance du 3 septembre 2020, United Parcel Service/Commission, C-265/17 P-DEP, EU:C:2020:655, point 31).

  • EuGH, 25.03.2021 - C-165/19

    Slovak Telekom / Kommission

    Er ist anwendbar, wann immer die Verwaltung beabsichtigt, gegenüber einer Person eine sie beschwerende Maßnahme zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.07.2023 - C-376/20

    Das Gericht muss erneut über die Rechtmäßigkeit der von der Kommission

    Die bei der Fusionskontrolle gebotene prospektive Analyse, die darin besteht, zu prüfen, inwieweit ein Zusammenschluss die Parameter des Wettbewerbs auf den betroffenen Märkten verändern könnte, um zu ermitteln, ob sich daraus ein erhebliches Hindernis für einen wirksamen Wettbewerb ergeben würde, erfordert es somit, sich die verschiedenen Ursache-Wirkungs-Ketten vor Augen zu führen und von derjenigen mit der größten Wahrscheinlichkeit auszugehen (Urteile vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 43, vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 47, und vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 32).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-297/22

    United Parcel Service/ Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage -

  • EuGH, 10.07.2019 - C-39/18

    Kommission/ Icap u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

  • EuGH, 16.07.2020 - C-606/18

    Nexans France und Nexans/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 03.09.2020 - C-265/17

    United Parcel Service/ Kommission - Kostenfestsetzung

  • EuGH, 24.09.2020 - C-601/18

    Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-883/19

    HSBC Holdings u.a./ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-750/21

    Pilatus Bank/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Einheitlicher

  • EuG, 20.12.2023 - T-65/21

    enercity/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21

    Ministero dell'Interno (Brochure commune - Refoulement indirect) - Vorlagen zur

  • EuG, 20.12.2023 - T-64/21

    Mainova/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und

  • EuG, 09.11.2022 - T-246/19

    Cambodge und CRF/ Kommission

  • EuG, 03.02.2021 - T-17/19

    Moi/ Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-389/21

    EZB/ Crédit lyonnais - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-440/19

    Pometon / Kommission - Rechtsmittel - Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-39/18

    Kommission/ Icap u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

  • EuG, 17.08.2020 - T-194/13

    United Parcel Service/ Kommission

  • EuG, 14.05.2019 - T-89/18

    Guiral Broto / EUIPO - Gastro & Soul (Café del Sol)

  • EuG, 07.06.2023 - T-309/21

    TC/ Parlament

  • EuG, 23.02.2022 - T-540/18

    ASL Aviation Holdings und ASL Airlines (Ireland)/ Kommission

  • EuG, 26.03.2021 - T-223/17

    Adapta Color/ EUIPO - Coatings Foreign IP (ADAPTA POWDER COATINGS)

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