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   EuGH, 15.02.2005 - C-12/03 P, C-13/03 P   

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EuGH, 15.02.2005 - C-12/03 P, C-13/03 P (https://dejure.org/2005,642)
EuGH, Entscheidung vom 15.02.2005 - C-12/03 P, C-13/03 P (https://dejure.org/2005,642)
EuGH, Entscheidung vom 15. Februar 2005 - C-12/03 P, C-13/03 P (https://dejure.org/2005,642)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss des Konglomerattyps für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Hebelwirkung - Umfang der gerichtlichen Nachprüfung - Zu berücksichtigende Faktoren - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Tetra Laval

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss des Konglomerattyps für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Hebelwirkung - Umfang der gerichtlichen Nachprüfung - Zu berücksichtigende Faktoren - ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Tetra Laval

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss des Konglomerattyps für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Hebelwirkung - Umfang der gerichtlichen Nachprüfung - Zu berücksichtigende Faktoren - ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Tetra Laval

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Beherrschende Stellung

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-5/02 hinsichtlich der Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/124/EG über die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen; Bestätigung von ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 Art. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss des Konglomerattyps für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Hebelwirkung - Umfang der gerichtlichen Nachprüfung - Zu berücksichtigende Faktoren - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE ENTSCHEIDUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ÜBER DAS VERBOT DES ZUSAMMENSCHLUSSES ZWISCHEN TETRA LAVAL UND SIDEL FÜR NICHTIG ERKLÄRT WORDEN IST, WIRD ZURÜCKGEWIESEN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Tetra Laval

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss des Konglomerattyps für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Hebelwirkung - Umfang der gerichtlichen Nachprüfung - Zu berücksichtigende Faktoren - ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil der Ersten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2002 in der Rechtssache T-5/02, Tetra Laval BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2005, 595 (Ls.)
  • BB 2005, 1070
 
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Wird zitiert von ... (169)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuG, 25.03.1999 - T-102/96

    Gencor / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.02.2005 - C-12/03
    223 und 224; Urteile des Gerichts vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-102/96, Gencor/Kommission, Slg. 1999, II-753, Randnrn.

    Umgekehrt hat die Kommission einen ihr gemeldeten Zusammenschluss, der in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären, sofern die beiden Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt sind (Urteil des Gerichts vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-2/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-323, Randnr. 79; in diesem Sinne auch Urteile Gencor/Kommission, Randnr. 170, und Airtours/Kommission, Randnrn.

    153 Kommt die Kommission im Rahmen einer Untersuchung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Zusammenschlusses des Konglomerattyps zu dem Ergebnis, dass wegen der von ihr festgestellten Konglomeratwirkungen aller Wahrscheinlichkeit nach in naher Zukunft eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt würde, durch die wirksamer Wettbewerb auf dem betreffenden Markt erheblich behindert würde, so muss sie diesen Zusammenschluss folglich untersagen (in diesem Sinne auch Urteile Kali & Salz, Randnr. 221, Gencor/Kommission, Randnr. 162, und Airtours/Kommission, Randnr. 63).

    79 Zu dem Argument, dass das Gericht seine Vorgehensweise gegenüber dem Urteil Gencor/Kommission geändert habe, ist festzustellen, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht von seinem in Randnummer 94 des genannten Urteils erläuterten Standpunkt abgewichen ist, wonach ein wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, da die Struktur der betreffenden Märkte dauerhaft verändert würde, wenn als unmittelbare und sofortige Folge eines Zusammenschlusses Bedingungen entstünden, die missbräuchliche Verhaltensweisen möglich machten und wirtschaftlich vernünftig erscheinen ließen.

    80 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtssache, die zum Urteil Gencor/Kommission führte, eine völlig andere Sachlage als die bestand, die Gegenstand der streitigen Entscheidung ist.

    84 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der in der Rechtssache, die zum Urteil Gencor/Kommission führte, geprüfte Sachverhalt mit dem Sachverhalt, über den das Gericht im angefochtenen Urteil entschieden hat, nicht hinreichend vergleichbar ist, um dem Gericht nützliche Hinweise zu geben.

    Die Struktur des Marktes, auf dem die Kommission mit der streitigen Entscheidung einen wirksamen Wettbewerb erhalten wollte, wurde in der Rechtssache, die zum Urteil Gencor/Kommission führte, durch den Zusammenschluss unmittelbar verändert, während sie im vorliegenden Fall nur durch die Ausübung der Hebelwirkung verändert werden konnte.

  • EuG, 06.06.2002 - T-342/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG,

    Auszug aus EuGH, 15.02.2005 - C-12/03
    164 und 165, und vom 6. Juni 2002 in der Rechtssache T-342/99, Airtours/Kommission, Slg. 2002, II-2585, Randnr. 64).".

    Umgekehrt hat die Kommission einen ihr gemeldeten Zusammenschluss, der in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären, sofern die beiden Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt sind (Urteil des Gerichts vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-2/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-323, Randnr. 79; in diesem Sinne auch Urteile Gencor/Kommission, Randnr. 170, und Airtours/Kommission, Randnrn.

    153 Kommt die Kommission im Rahmen einer Untersuchung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Zusammenschlusses des Konglomerattyps zu dem Ergebnis, dass wegen der von ihr festgestellten Konglomeratwirkungen aller Wahrscheinlichkeit nach in naher Zukunft eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt würde, durch die wirksamer Wettbewerb auf dem betreffenden Markt erheblich behindert würde, so muss sie diesen Zusammenschluss folglich untersagen (in diesem Sinne auch Urteile Kali & Salz, Randnr. 221, Gencor/Kommission, Randnr. 162, und Airtours/Kommission, Randnr. 63).

    155 Die Anforderungen an die Untersuchung eines Zusammenschlusses mit Konglomeratwirkung durch die Kommission entsprechen denen, die in der Rechtsprechung in Bezug auf die Begründung einer kollektiven beherrschenden Stellung aufgestellt wurden (Urteile Kali & Salz, Randnr. 222, und Airtours/Kommission, Randnr. 63).

    Wie das Gericht bereits bestätigt hat, muss die Kommission, wenn sie der Auffassung ist, dass ein solcher Zusammenschluss untersagt werden muss, weil er in absehbarer Zeit eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken wird, eindeutige Beweise für eine solche Schlussfolgerung liefern (Urteil Airtours/Kommission, Randnr. 63).

    Da die Auswirkungen eines Zusammenschlusses des Konglomerattyps auf den Wettbewerb auf den betroffenen Märkten häufig als neutral oder sogar als positiv eingestuft werden - wie im vorliegenden Fall in der wirtschaftswissenschaftlichen Lehre anerkannt wird, die in den den Schriftsätzen der Parteien beigefügten Analysen zitiert wird -, bedarf es zum Nachweis der wettbewerbswidrigen Konglomeratwirkungen eines solchen Zusammenschlusses einer genauen, durch eindeutige Beweise untermauerten Prüfung der Umstände, aus denen sich diese Wirkungen ergeben sollen (vgl. analog dazu Urteil Airtours/Kommission, Randnr. 63).".

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.02.2005 - C-12/03
    157 Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Unternehmen, das über eine beherrschende Stellung verfügt, sein Verhalten gegebenenfalls so einzurichten, dass ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt nicht beeinträchtigt wird, und zwar unabhängig davon, ob die Kommission zu diesem Zweck eine Entscheidung erlassen hat (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 57; Urteile des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-51/89, Tetra Pak/Kommission, Slg. 1990, II-309, Randnr. 23, und vom 22. März 2000 in den Rechtssachen T-125/97 und T-127/97, Coca-Cola/Kommission, Slg. 2000, II-1733, Randnr. 80).
  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.02.2005 - C-12/03
    219 Zu berücksichtigen sind somit im Ergebnis die Strategien in Bezug auf Bündelungs- oder Koppelungsgeschäfte, die als solche keine Zwangsverkäufe sind, auf Treuerabatte, die auf den Kartonmärkten objektiv gerechtfertigt sind, oder auf das Angebot günstiger Preise für Karton- oder PET-Verpackungsanlagen, die keine Kampfpreise im Sinne der gefestigten Rechtsprechung sind (Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, AKZO/Kommission, Slg. 1991, I-3359, insbesondere Randnrn.
  • EuGH, 14.11.1996 - C-333/94

    Tetra Pak / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.02.2005 - C-12/03
    102, 115, 156 und 157; Urteil Tetra Pak/Kommission vom 14. November 1996 [Rechtssache C-333/94 P, Slg. 1996, I-5951], Randnrn.
  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuGH, 15.02.2005 - C-12/03
    41 bis 44, mit dem das Urteil [des Gerichts] Tetra Pak/Kommission vom 6. Oktober 1994 [Rechtssache T-83/91, Slg. 1994, II-755,] bestätigt wird, und Schlussanträge von Generalanwalt Fennelly in den Rechtssachen C-395/96 P und C-396/96 P, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, Urteil des Gerichtshofes vom 16. März 2000, Slg. 2000, I-1365, I-1371, insbesondere Nrn. 123 bis 130).
  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

    Auszug aus EuGH, 15.02.2005 - C-12/03
    Daher muss die vom Gemeinschaftsrichter vorzunehmende Kontrolle der Ausübung eines solchen - für die Aufstellung der Regeln für Zusammenschlüsse wesentlichen - Ermessens unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen, der den Bestimmungen wirtschaftlicher Art, die Teil der Regelung für Zusammenschlüsse sind, zugrunde liegt (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, "Kali & Salz", Slg. 1998, I-1375, Randnrn.
  • EuGH, 16.03.2000 - C-395/96

    Compagnie maritime belge transports u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.02.2005 - C-12/03
    41 bis 44, mit dem das Urteil [des Gerichts] Tetra Pak/Kommission vom 6. Oktober 1994 [Rechtssache T-83/91, Slg. 1994, II-755,] bestätigt wird, und Schlussanträge von Generalanwalt Fennelly in den Rechtssachen C-395/96 P und C-396/96 P, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, Urteil des Gerichtshofes vom 16. März 2000, Slg. 2000, I-1365, I-1371, insbesondere Nrn. 123 bis 130).
  • EuG, 19.05.1994 - T-2/93

    Société anonyme à participation ouvrière Compagnie nationale Air France gegen

    Auszug aus EuGH, 15.02.2005 - C-12/03
    Umgekehrt hat die Kommission einen ihr gemeldeten Zusammenschluss, der in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären, sofern die beiden Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt sind (Urteil des Gerichts vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-2/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-323, Randnr. 79; in diesem Sinne auch Urteile Gencor/Kommission, Randnr. 170, und Airtours/Kommission, Randnrn.
  • EuG, 10.07.1990 - T-51/89

    Tetra Pak Rausing SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuGH, 15.02.2005 - C-12/03
    157 Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Unternehmen, das über eine beherrschende Stellung verfügt, sein Verhalten gegebenenfalls so einzurichten, dass ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt nicht beeinträchtigt wird, und zwar unabhängig davon, ob die Kommission zu diesem Zweck eine Entscheidung erlassen hat (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 57; Urteile des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-51/89, Tetra Pak/Kommission, Slg. 1990, II-309, Randnr. 23, und vom 22. März 2000 in den Rechtssachen T-125/97 und T-127/97, Coca-Cola/Kommission, Slg. 2000, II-1733, Randnr. 80).
  • EuG, 25.10.2002 - T-5/02

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE DEN

  • EuG, 22.03.2000 - T-125/97

    Coca-Cola / Kommission

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Der Gemeinschaftsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. in diesem Sinne zur Kontrolle von Zusammenschlüssen Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, Slg. 2005, I-987, Randnr. 39).
  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Der Unionsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteile vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 39, vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 54, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 54).
  • BGH, 16.01.2024 - KVR 78/23

    Kartellbehördliche Zuständigkeit

    Dabei ist die Kommission nicht darauf beschränkt, den Zusammenschlussbeteiligten strukturelle Auflagen zu machen; sie kann ihnen - wie hier geschehen - auch ein bestimmtes Verhalten vorschreiben, durch das dritten Unternehmen ein erleichterter und diskriminierungsfreier Zugang zu einer Infrastruktur oder wesentlichen Vorleistungen gewährt und damit ein erleichterter Marktzutritt ermöglicht werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - C-12/03, WuW/E 2005, EU-R 875 Rn. 85 - Kommission/TetraLaval; EuG, Urteil vom 30. September 2003 - T-158/00, WuW/E EU-R 716 Rn. 193 - ARD/Kommission; s.a. Mitteilung der Kommission über nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 82/2004 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen, Abl. EU Nr. C 267, 1 Rn. 15, 62 ff. [Mitteilung Abhilfemaßnahmen]).
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