Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 05.01.2010

Rechtsprechung
   OLG Köln, 07.12.2009 - I-2 Wx 83/09, I-2 Wx 84/09, 2 Wx 83/09, 2 Wx 84/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,6793
OLG Köln, 07.12.2009 - I-2 Wx 83/09, I-2 Wx 84/09, 2 Wx 83/09, 2 Wx 84/09 (https://dejure.org/2009,6793)
OLG Köln, Entscheidung vom 07.12.2009 - I-2 Wx 83/09, I-2 Wx 84/09, 2 Wx 83/09, 2 Wx 84/09 (https://dejure.org/2009,6793)
OLG Köln, Entscheidung vom 07. Dezember 2009 - I-2 Wx 83/09, I-2 Wx 84/09, 2 Wx 83/09, 2 Wx 84/09 (https://dejure.org/2009,6793)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Unterzeichnung einer notariellen Urkunde; Formwirksamkeit bei Unterzeichnung mit einem unzutreffenden Vornamen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeurkG § 13 Abs. 1 S. 1
    Anforderungen an die Unterzeichnung einer notariellen Urkunde; Formwirksamkeit bei Unterzeichnung mit einem unzutreffenden Vornamen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2010, 80
  • FamRZ 2010, 679
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.10.2002 - V ZR 279/01

    Anforderungen an die Unterzeichnung einer notariellen Urkunde

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2009 - 2 Wx 83/09
    Die Unterschrift ist Wirksamkeitsbedingung (vgl. BGHZ 152, 255 ff.).

    Seine Wirksamkeit setzt gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 1. Halbs. BeurkG zwingend voraus, dass die von dem Notar aufgenommene Niederschrift von dem Erblasser eigenhändig unterschrieben wird; eine Urkunde ohne Unterschrift führt zur Unwirksamkeit der Beurkundung (BGHZ 152, 255 = NJW 2003, 1120).

    Mit der Unterschrift wird dokumentiert, dass sich die Beteiligten ihre Erklärungen zurechnen lassen und die Urkunde in ihrer körperlichen Form genehmigen; die Unterschrift dient damit als formelles Zeichen der Verantwortungsübernahme für Geltung und Gültigkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts und für die Echtheit des beurkundeten Willens der Beteiligten (BGHZ 152, 255 = NJW 2003, 1120; Heinemann, ZNotP 2002, 223 [224]).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die eigenhändige Unterschrift nicht der Sicherstellung der Identität zwischen Erklärendem und Unterschreibendem dient (BGHZ 152, 255 = NJW 2003, 1120).

    Aber auch die Unterzeichnung nur mit dem Familiennamen reicht für die Wirksamkeit der Urkunde aus; er individualisiert nämlich den Unterzeichner hinreichend (BGHZ 152, 255 = NJW 2003, 1120; Beck"sches Notar-Handbuch/Bernhard, 5. Auflage 2009, Rn. G 210; Huhn/von Schuckmann/Renner, BeurkG, 4. Auflage 2003, § 13 Rn 34; Lerch, BeurkG, 2008, § 13 Rn 25; Winkler, a.a.O., § 13 Rn. 55).

    Diese Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden, da - unter Beachtung der vorstehenden rechtlichen Ausführungen - eine Unterzeichnung einer Urkunde mit dem Familiennamen bereits zur Individualisierung des Unterzeichners ausreicht (BGHZ 152, 255 = NJW 2003, 1120; Winkler, aaO, § 13 Rn. 55).

  • KG, 30.01.1996 - 1 W 7243/94

    Namensunterschrift bei notariellem Testament - sinnlose Buchstabenfolge,

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2009 - 2 Wx 83/09
    Diese besondere Bedeutung kommt deutlich auch in der gesetzlichen Folge der Nichtigkeit des notariellen Testaments beim Fehlen einer wirksamen Unterschrift des Erblassers zum Ausdruck, sofern nicht dessen Schreibunfähigkeit festgestellt und das besondere Verfahren nach § 25 BeurkG eingehalten worden ist (vgl. BGH, NJW 1981, 1900 [1901]; KG FGPrax 1996, 113).

    Die Formerleichterung des § 2247 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung (BGH, DNotZ 1958, 650; KG, FGPrax 1996, 113 mit weiteren Nachweisen).

    Verwendet der Erblasser einen solchen Namen auch sonst und erkennt er ihn als den seinigen an, ist von der Wirksamkeit auch der Unterschriftsleistung mit diesem Namen auszugehen, da dann kein Anlass besteht, an der Ernsthaftigkeit der beurkundeten Erklärung zu zweifeln (KG, FGPrax 1996, 113 m.w.N.; Winkler, BeurkG, 16. Auflage 2008, § 13 Rn. 58).

  • BGH, 12.03.1981 - IVa ZR 111/80

    Zur Schreibhilfe bei eigenhändiger Unterschrift und zur Gültigkeit einer Ehe im

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2009 - 2 Wx 83/09
    Diese besondere Bedeutung kommt deutlich auch in der gesetzlichen Folge der Nichtigkeit des notariellen Testaments beim Fehlen einer wirksamen Unterschrift des Erblassers zum Ausdruck, sofern nicht dessen Schreibunfähigkeit festgestellt und das besondere Verfahren nach § 25 BeurkG eingehalten worden ist (vgl. BGH, NJW 1981, 1900 [1901]; KG FGPrax 1996, 113).
  • BGH, 03.10.1958 - V ZB 17/58

    Testament eines schreibunfähigen Erblassers

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2009 - 2 Wx 83/09
    Die Formerleichterung des § 2247 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung (BGH, DNotZ 1958, 650; KG, FGPrax 1996, 113 mit weiteren Nachweisen).
  • VG Wiesbaden, 20.03.2009 - 4 L 85/09

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

    Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 84/09.WI gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 30.12.2008 wird zurückgewiesen.

    Am 29.01.2009 hat der Antragsteller Klage erhoben (4 K 84/09.WI) und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

    die aufschiebende Wirkung der Klage (4 K 84/09.WI) gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 30.12.2008 anzuordnen sowie.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 L 85/09.WI und 4 K 84/09.WI Bezug genommen.

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2017 - 3 Wx 315/15

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Unterschrift unter einem notariellen

    Der Bundesgerichtshof zieht (a.a.O.; kritisch zum diesbezüglichen Begründungsgang bspw. Heinemann DNotZ 2003, 243 ff) - und zwar ausweislich der Entscheidungsbegründung auch für notarielle Testamente (juris-Version Tz. 15 a.E.) - die Konsequenz, aus diesem Sinn und Zweck des Unterschriftserfordernisses ergebe sich, dass die Unterzeichnung der Urkunde mit demjenigen Namen erfolgen müsse, den der Beteiligte tatsächlich führe, der ihn also im Sinne der Möglichkeit der Zuordnung von Erklärungen zu einer individuell bestimmten Person kennzeichne (hiervon weicht OLG Köln FamRZ 2010, 679 f nicht ab, das lediglich der Auffassung gewesen ist, im dortigen Fall habe bei Unterzeichnung mit dem zutreffenden Familiennamen die Hinzusetzung eines falschen Vornamens nicht geschadet).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 05.01.2010 - I-15 W 383/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,4757
OLG Hamm, 05.01.2010 - I-15 W 383/09 (https://dejure.org/2010,4757)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.01.2010 - I-15 W 383/09 (https://dejure.org/2010,4757)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. Januar 2010 - I-15 W 383/09 (https://dejure.org/2010,4757)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • AG Rheine - 16 VI 438/09
  • OLG Hamm, 05.01.2010 - I-15 W 383/09

Papierfundstellen

  • FGPrax 2010, 80
  • FamRZ 2010, 1112
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Oldenburg, 28.08.1989 - 8 T 708/88
    Auszug aus OLG Hamm, 05.01.2010 - 15 W 383/09
    Die Erben können sich dieser Haftung nicht mit dem Hinweis entziehen, dass die Pflegschaft von anderer Seite beantragt oder ohne hinreichenden Grund angeordnet worden sei (OLG Düsseldorf Rpfleger 2002, 227; LG Oldenburg Rpfleger 1989, 460; MünchKommBGB/Leipold, 4. Aufl., § 1961 BGB Rn 12; Firsching/Graf, Nachlassrecht Rn 4.687; Staudinger-BGB/Marotzke, Neubearbeitung 2008, § 1961 Rn 9 mit Hinweisen auf die frühere Rspr. des KG DJZ 1903, 202; KGJ 33 [1907] A 90 = RJA 8 [1907] 24 und BayObLGZ 19, 1918 A 24).

    Da die Erben für die Kosten haften, braucht der antragstellende Gläubiger auch nicht einen Vorschuss nach § 8 KostO zu leisten; hierüber besteht weitgehend Einigkeit (LG Oldenburg Rpfleger 1989, 460 mit zustimmender Anm. Lojewski; a.A. [ohne Begründung] BGB-RGRK, 12. Aufl., § 1961 Rn 6).

  • OLG Hamm, 22.01.2008 - 15 W 270/07

    Zu den Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 05.01.2010 - 15 W 383/09
    Dementsprechend gilt der Erbe bereits dann als unbekannt, wenn die Verhältnisse so weitläufig und/oder unklar sind, dass dem Gläubiger die Beschaffung derjenigen Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Passivlegitimation notwendig wären, unmöglich oder zumindest unzumutbar ist (Senat FGPrax 2008, 161 = FamRZ 2008, 1636).
  • OLG Düsseldorf, 10.12.2001 - 10 W 134/01

    Voraussetzungen der Erhöhungsgebühr bei Mehrheit von Auftraggebern

    Auszug aus OLG Hamm, 05.01.2010 - 15 W 383/09
    Die Erben können sich dieser Haftung nicht mit dem Hinweis entziehen, dass die Pflegschaft von anderer Seite beantragt oder ohne hinreichenden Grund angeordnet worden sei (OLG Düsseldorf Rpfleger 2002, 227; LG Oldenburg Rpfleger 1989, 460; MünchKommBGB/Leipold, 4. Aufl., § 1961 BGB Rn 12; Firsching/Graf, Nachlassrecht Rn 4.687; Staudinger-BGB/Marotzke, Neubearbeitung 2008, § 1961 Rn 9 mit Hinweisen auf die frühere Rspr. des KG DJZ 1903, 202; KGJ 33 [1907] A 90 = RJA 8 [1907] 24 und BayObLGZ 19, 1918 A 24).
  • OLG Hamm, 03.07.1987 - 15 W 182/87

    Beschwerdebefugnis des Nachlaßgläubigers; Pflegschaftsanordnung; Aufhebung der

    Auszug aus OLG Hamm, 05.01.2010 - 15 W 383/09
    Dies folgt aus der gesetzlichen Regelung des § 1961 BGB, der die Anordnung der Nachlasspflegschaft auf seinen Antrag zwingend vorsieht (KG NJWE-FER 2000, 15; OLGZ 1981, 151; ebenso zur Aufhebung einer unter den Voraussetzungen des § 1961 BGB angeordneten Nachlasspflegschaft Senat Rpfleger 1987, 416; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 59 Rn 83), damit er seinen Anspruch schon vor Annahme der Erbschaft auf dem Klagewege geltend machen kann (jurisPK-BGB/Wiedemann, § 1961 Rn 1).
  • KG, 03.10.1980 - 1 W 3322/80
    Auszug aus OLG Hamm, 05.01.2010 - 15 W 383/09
    Dies folgt aus der gesetzlichen Regelung des § 1961 BGB, der die Anordnung der Nachlasspflegschaft auf seinen Antrag zwingend vorsieht (KG NJWE-FER 2000, 15; OLGZ 1981, 151; ebenso zur Aufhebung einer unter den Voraussetzungen des § 1961 BGB angeordneten Nachlasspflegschaft Senat Rpfleger 1987, 416; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 59 Rn 83), damit er seinen Anspruch schon vor Annahme der Erbschaft auf dem Klagewege geltend machen kann (jurisPK-BGB/Wiedemann, § 1961 Rn 1).
  • OLG Hamm, 22.06.2010 - 15 W 308/10

    Einrichtung einer Nachlasspflegschaft zur Beendigung und Abwicklung eines

    Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 05.01.2010 (FGPrax 2010, 80 = Rpfleger 2010, 268) der überwiegenden Rechtsauffassung angeschlossen, dass die Anordnung der Nachlasspflegschaft bei einem bedürftigen Nachlass nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass der antragstellende Gläubiger die Gerichtskosten vorschießt.
  • OLG Köln, 10.12.2010 - 2 Wx 198/10

    Voraussetzungen der Bestellung eines Nachlasspflegers auf Antrag eines Gläubigers

    Dies gilt auch und gerade im hier gegebenen Fall der Anordnung einer Pflegschaft, bei welcher die Bestellung und Verpflichtung des Pflegers deshalb der ersten Instanz zu übertragen ist (vgl. Senat, Beschluß vom 4. Juni 2010, a.a.O.; OLG Dresden, FamRZ 2010, 1114 [1116 f.]; OLG Hamm, FGPrax 2010, 80; Keidel/Sternal, a.a.O.).
  • OLG Hamm, 11.03.2014 - 15 W 316/13

    Zulässigkeit der Beschwerde eines Nachlassgläubigers gegen die Festsetzung der

    Ein Rechtsschutzinteresse des Gläubigers besteht auch, wenn er seinen Anspruch zunächst außergerichtlich ohne sofortige Klage geltend machen will (Senat FamRZ 2010, 1112 f.; OLG Köln FamRZ 2011, 1251).

    Beruht die Anordnung der Nachlasspflegschaft aber auf einem Antrag gem. § 1961 BGB, so ist der Nachlassgläubiger bei deren Aufhebung in seinen Rechten beeinträchtigt (Senat Rpfleger 1987, 416; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O.; vgl. auch: Senat FamRZ 2010, 1112 f.; OLG Dresden FamRZ 2010, 1114 ff.; Fischer in Münchener Kommentar, FamFG, 2. Aufl., § 59, Rn. 61; Bumiller/ Harders, FamFG, 10. Aufl., § 59, Rn. 27).

  • OLG Hamm, 17.06.2010 - 15 W 317/10

    Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft

    Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 05.01.2010 (FGPrax 2010, 80 = Rpfleger 2010, 268) der überwiegenden Rechtsauffassung angeschlossen, dass die Anordnung der Nachlasspflegschaft bei einem bedürftigen Nachlass nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass der antragstellende Gläubiger die Gerichtskosten vorschießt.
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