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   OLG Bamberg, 23.07.1985 - 7 UF 42/85   

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OLG Bamberg, 23.07.1985 - 7 UF 42/85 (https://dejure.org/1985,2723)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 23.07.1985 - 7 UF 42/85 (https://dejure.org/1985,2723)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 23. Juli 1985 - 7 UF 42/85 (https://dejure.org/1985,2723)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 1671, 1909
    Umgangsrecht; Umgang der Eltern mit ihren Kindern; Verweigerung des Umgangsrechts des Vaters mit dem Kind durch die Mutter; Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Pfleger.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1985, 1175
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.07.1985 - 7 UF 42/85
    Hierbei diente das Wohl des Kindes als oberste Richtschnur (BGHZ 51, 219, 225 = FamRZ 1969, 148, 150), und es wurde beachtet, daß bei einem etwaigen Widerstreit zwischen den Interessen der Eltern und dem Wohle des Kindes letzterem der Vorrang zukommt (BVerfGE 37, 217, 252 - FamRZ 1974, 579, 588; 61, 358, 378 = FamRZ 1982, 1179, 1183).

    Dabei kommt gerade der Vermittlung der Fähigkeit zu der Einfügung in die Gemeinschaft des Lebens miteinander, erhebliche Bedeutung zu (BVerfGE 61, 358, 372 = FamRZ 1982, 1179, 1182): Der kontaktarme Egozentriker wird nämlich sowohl Schwierigkeiten bei seiner persönlichen Glückfindung haben, als auch die Gesellschaft belasten.

    Dies gewährleistet am besten, daß das Kind zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit heranwächst und fähig wird, in einer Gemeinschaft zu leben (BVerfGE 61, 358, 372 = FamRZ 1982, 1179, 1182).

    Mit jeder Trennung der Eltern hingegen ist regelmäßig eine Schädigung des Kindes verbunden (BVerfGE 31, 194, 205 = FamRZ 1971, 421; 61, 358, 373 = FamRZ 1982, 1179, 1183).

    Dieser Übergang zu einer unvollständigen Familie mit nur einem Elternteil ist dann am wenigsten schädlich, wenn die familiären Bindungen des Kindes möglichst wenig beeinträchtigt werden (BT-Dr. 8/2788 S. 61; BVerfGE 61, 358, 377 = FamRZ 1982, 1179, 1183).

    Diese Bindungen sollen wenigstens im möglichen Restbestand erhalten bleiben (BVerfGE 61, 358, 373 = FamRZ 1982, 1174, 1182).

    Eine große Bedeutung bei Entscheidungen über die elterliche Sorge kommt der Frage der Kontinuität zu: Die Dauerhaftigkeit familiärer Sozialbindungen ist nämlich entscheidend für die stabile und gesunde psychosoziale Entwicklung des heranwachsenden Menschen (BVerfGE 61, 358, 372 = FamRZ 1982, 1179, 1182).

    Es ist daher eine Lösung anzustreben, die für die Zukunft eine möglichst einheitliche und gleichmäßige Erziehung des Kindes gewährleistet (BVerfGE 61, 358, 377 = FamRZ 1982, 1179, 1183).

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.07.1985 - 7 UF 42/85
    Mit am 6. Dezember 1983 verkündetem Beschluß (FamRZ 1984, 507) hatte der Senat bereits Art und Umfang des Besuchsrechts des Vaters geregelt, und, um der Mutter, die jeden Kontakt zwischen Vater und Kind unterbinden wollte, zu einer besseren Erkenntnis und zu einsichtsvollerem Verhalten zu verhelfen, ausgeführt: " a) Der Antragsteller hat einen durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Anspruch (BVerfGE 31, 194, 206 = FamRZ 1971, 421, 424) auf Umgang mit seinem Sohn.

    Dieser erleichtert unter anderem die Umstellung und Anpassung des Kindes auf veränderte Umstände, wie zum Beispiel wenn die elterliche Sorge - etwa wegen Todes des sorgeberechtigten Elternteils oder aus anderen Gründen (hierzu BVerfGE 31, 194, 206 = FamRZ 1971, 421, 424) - wieder von dem anderen Elternteil oder einem Dritten wahrgenommen werden muß.

    Auch für sie gilt daher die Pflicht aller geschiedenen Eltern, die regelmäßig mit der Scheidung für die Entwicklung des Kindes verbundene Schädigung nach Möglichkeit zu mildern, und eine vernünftige, den Interessen des Kindes entsprechende Lösung für seine Pflege und Erziehung sowie seine weiteren persönlichen Beziehungen zu den nunmehr getrennten Eltern zu finden (BVerfGE 31, 194, 205 = FamRZ 1971, 421, 424): Art. 6 Abs. 2 GG beinhaltet nämlich nicht nur Rechte (Freiheitsrechte gegenüber dem Staat), sondern auch die Grundpflicht, in der Beziehung zum Kind dessen Wohl als oberste Richtschnur zu beachten.

    c) Bei der Beantwortung der Frage, wie das vorerwähnte Erziehungsziel am besten zu erreichen ist, ist zu beachten, daß unsere Verfassung von dem Regelfall ausgeht, daß das Kind mit den durch die Ehe verbundenen Eltern in einer Familiengemeinschaft zusammenlebt, und daß Vater und Mutter das Kind gemeinsam pflegen und erziehen (BVerfGE 31, 194 = FamRZ 1971, 421).

    Mit jeder Trennung der Eltern hingegen ist regelmäßig eine Schädigung des Kindes verbunden (BVerfGE 31, 194, 205 = FamRZ 1971, 421; 61, 358, 373 = FamRZ 1982, 1179, 1183).

    Der weitere persönliche Verkehr mit dem nunmehr von ihm getrennt lebenden Elternteil liegt daher - abgesehen von krassen Ausnahmefällen - grundsätzlich im Interesse des Kindes (BVerfGE 31, 194, 209 = FamRZ 1971, 421, 425).

    b) Dem Vater, der auch durch die nach der Scheidung erfolgte Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter nicht seine familien- und verfassungsrechtliche Position als Vater verlor (BVerfGE 31, 194, 208 = FamRZ 1971, 421, 424), wird sein aus Art. 6 Abs. 2 GG fließendes Recht auf Umgang mit seinem Sohn (§ 1634 BGB) erfüllt.

    c) Der Mutter, deren alleiniges Recht zur elterlichen Sorge seine Grenzen in dem Besuchsrecht des Vaters fand (BVerfGE 31, 194, 207 = FamRZ 1971, 421, 424), wird kein Unrecht zugefügt, da durch die getroffene Regelung nur sichergestellt wird, daß ihre Pflicht, Begegnungen zwischen Vater und Sohn zu ermöglichen, erfüllt wird.

  • BGH, 11.07.1984 - IVb ZB 73/83

    Entzug des Sorgerechts wegen Erziehungsversagens

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.07.1985 - 7 UF 42/85
    a) Was dem Wohle des Kindes am besten dient, ist eine Rechtsfrage, die für jeden Einzelfall (BGH FamRZ 1985, 169 = EzFamR BGB § 1671 Nr. 2 = BGHF 4, 471) anhand der in Gesetz und Verfassung hierzu enthaltenen oder aus diesen zu entnehmenden Aussagen zu beantworten ist.

    Nicht nur, wenn, wie in dem von dem Bundesgerichtshof (FamRZ 1985, 169, 172 = EzFamR BGB § 1671 Nr. 2 = BGHF 4, 471) entschiedenen Fall, die männliche Rolle als schwach und verlogen dargestellt wird, sondern auch dann, wenn eine Auseinandersetzung mit dieser, und ein Begreifen derselben verhindert wird, entstehen, insbesondere für ein männliches Kind, Schwierigkeiten bei der eigenen Identitätsfindung und bei der künftigen Partnerwahl.

    Der Senat meint, daß in dem gegebenen Fall, in dem die Mutter das Kind nicht zum Haß gegen den Vater erzieht, wie in dem von dem Bundesgerichtshof am 11. Juli 1984 (FamRZ 1985, 169 = EzFamR BGB § 1671 Nr. 2 = BGHF 4, 471) entschiedenen Fall, sondern - in Abweichung von der dortigen Situation - jede Begegnung zwischen Vater und Sohn unterbindet, durch die Übertragung eines Teils der elterliche Sorge, nämlich des Rechts zur Aufenthaltsbestimmung auf einen einsichtsvollen Außenstehenden, die vorhandene Gefährdung des Kindeswohles beseitigt werden kann.

    Diese Lösung, die auch nach Meinung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1985, 169, 171 = EzFamR BGB § 1671 Nr. 2 = BGHF 4, 471 mwN) nach § 1671 Abs. 5 BGB getroffen werden kann, stellt, wenn sie das erhoffte Ergebnis erbringt, die bestmögliche Lösung für alle Beteiligten dar.

    VII. Die weitere Beschwerde wird zugelassen, weil der Entscheidung nach Meinung des Senats grundsätzliche Bedeutung zukommt, und diese zudem möglicherweise auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1985, 169 = EzFamR BGB § 1671 Nr. 2 = BGHF 4, 471) beruht (§§ 621e Abs. 2, 621 Abs. 1 Nr. 1, 546 Abs. 1 S. 2 und 3 ZPO).

  • BGH, 21.10.1964 - IV ZB 338/64

    Persönlicher Verkehr mit dem Kinde

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.07.1985 - 7 UF 42/85
    Dieser wird selbst nach Scheidung der Ehe und Übertragung der elterliche Sorge auf die Antragsgegnerin nicht erlöschen; ihm ist vielmehr selbst dann durch ein Verkehrsrecht zu ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Bez4ehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BGHZ 42, 364, 371 = FamRZ 1965, 130, 131; 51, 219, 222 = FamRZ 1969, 148).

    Dieses Verkehrsrecht schränkt das Sorgerecht des anderen Elternteils ein (BGHZ 42, 364, 370 = FamRZ 1965, 130, 131).

    Ein solcher Pfleger mag, wie der Bundesgerichtshof (BGHZ 42, 364 = FamRZ 1965, 130) angenommen hat, eine Erziehung zum Haß nicht unterbinden können; zu der Durchsetzung des väterlichen Besuchsrechts - und nur dies ist das Problem in dem hier zu entscheidenden Fall - sollte er jedoch in der Lage sein.

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.07.1985 - 7 UF 42/85
    Dabei ist zu beachten, daß dem Kind als Grundrechtsträger mit eigenständiger Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), ausgestattet mit dem Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), aber auch auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG), dann aus der Wächterfunktion des Staates heraus Hilfe zu leisten ist, wenn die Eltern, deren natürlichem Recht als Erziehungsträger Vorrang vor dem Staate zukommt, ihre Pflicht zur Pflege und Erziehung nicht erfüllen, und so die vorerwähnten Rechte ihres Kindes verletzen (BVerfGE 24, 119 = FamRZ 1968, 578; 60, 79, 88 = FamRZ 1982, 567, 569).

    Dabei ist, da oberster Maßstab das Wohl des Kindes ist, auch unverschuldetes Elternversagen zu berücksichtigen (BVerfGE 60, 79 = FamRZ 1982, 567).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.07.1985 - 7 UF 42/85
    Erzogen werden soll so- mit ein Mensch, der seine Persönlichkeit in Würde frei, aber innerhalb der menschlichen Gesellschaft entfaltet (so das Bundesverfassungsgericht zu dem Menschenbild der Verfassung in BVerfGE 7, 198, 205).
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.07.1985 - 7 UF 42/85
    Die in der Ehe, einer zwischen den Eltern bestehenden sittlichen Gemeinschaft, gleichberechtigt in gemeinsamer, unteilbarer Verantwortung gewährte Erziehung, dient somit dem Wohle des Kindes am besten (BVerfGE 10, 89).
  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.07.1985 - 7 UF 42/85
    Dabei ist zu beachten, daß dem Kind als Grundrechtsträger mit eigenständiger Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), ausgestattet mit dem Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), aber auch auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG), dann aus der Wächterfunktion des Staates heraus Hilfe zu leisten ist, wenn die Eltern, deren natürlichem Recht als Erziehungsträger Vorrang vor dem Staate zukommt, ihre Pflicht zur Pflege und Erziehung nicht erfüllen, und so die vorerwähnten Rechte ihres Kindes verletzen (BVerfGE 24, 119 = FamRZ 1968, 578; 60, 79, 88 = FamRZ 1982, 567, 569).
  • BGH, 03.02.1982 - IVb ZR 654/80

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung grober Unbilligkeit des

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.07.1985 - 7 UF 42/85
    Insoweit ist das Elternrecht treuhänderisch (BVerfGE 59, 360, 377 = FamRZ 1982, 463).
  • BGH, 13.12.1968 - IV ZB 1035/68

    Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem Kinde

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.07.1985 - 7 UF 42/85
    Hierbei diente das Wohl des Kindes als oberste Richtschnur (BGHZ 51, 219, 225 = FamRZ 1969, 148, 150), und es wurde beachtet, daß bei einem etwaigen Widerstreit zwischen den Interessen der Eltern und dem Wohle des Kindes letzterem der Vorrang zukommt (BVerfGE 37, 217, 252 - FamRZ 1974, 579, 588; 61, 358, 378 = FamRZ 1982, 1179, 1183).
  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

  • OLG Bamberg, 06.12.1983 - 7 UF 56/83

    Ausübung des Verkehrsrechts; Unterstützung der Eltern-Kind-Beziehungen mit einem

  • OLG Hamm, 08.07.2015 - 5 UF 198/14

    Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB

    § 1632 Abs. 4 BGB kann grundsätzlich auch dem Herausgabeverlangen eines Vormundes (vgl. OLG Hamm, NJW 1985, 3029), eines zur Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes bestellten Pflegers (vgl. BayObLG, FamRZ 1985, 1175) oder eines sonstigen gesetzlichen Vertreters (vgl. AG Fulda, FamRZ 2002, 900 f.; vgl. Palandt-Götz, BGB, 74. Aufl., § 1632 Abs. 14 mwN) entgegengehalten werden.
  • OLG Dresden, 25.04.2002 - 10 UF 260/01

    Anordnung einer Umgangspflegschaft wegen Vereitelung des Umgangs durch den

    Mit diesen in der jetzigen Gestalt am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Bestimmungen stellt das Gesetz klar und führt den Eltern besonders vor Augen, dass beim Umgang nicht die Befriedigung von Elterninteressen im Mittelpunkt steht und dass, so wie der Umgang mit beiden Eltern als Teils des Kindeswohls dargestellt wird, eine Vereitelung oder Erschwerung des Umgangs gegebenenfalls zu gerichtlichen Maßnahmen nach § 1666 BGB führen kann (ebenso: OLG Karlsruhe JAmt 2002, 135; im gleichen Sinne: OLG Frankfurt FamRZ 2001, 638, 639; NJW 2000, 368 ; OLG Köln FamRZ 1998, 1463 ; OLG Bamberg FamRZ 1985, 1175 ; AG Besigheim JAmt 2002, 137; AG Aalen FamRZ 1991, 360 ; AG Rosenheim DAVorm 1987, 144; Palandt/Diederichsen, BGB , 61, Aufl., § 1684 Rdn. 39; Rauscher, FamRZ 1998, 329, 337).
  • OLG Brandenburg, 18.10.2005 - 10 UF 167/05

    Herausnahme eines Kindes aus der Familienpflege: Grundsätze der gebotenen

    Dieses Kriterium ist nicht nur nach zeitlichen Maßstäben zu beurteilen, sondern auch danach, ob das Kind in der Pflegefamilie seine Beziehungswelt gefunden hat (BayObLG, FamRZ 1985, 1175; FamVerf/Schael, § 3, Rz. 86; Palandt/Diederichsen, aaO., Rz. 13).
  • OLG Jena, 21.03.1995 - 7 UF 73/91

    Dauernder Umgangsausschluß bei Ablehnung des Vaters durch 16jährige Tochter

    des OLG Bamberg, FamRZ 1985, 1175 ff. (3jähriges Kind), OLG Celle, FamRZ 1989, 892 (wo keine unüberwindbare Abwehrhaltung der ebenfalls älteren Kinder feststellbar war), AmtsG Aalen, FamRZ 1991, 360 (Mutter schürt Haß der Bereitschaft zum Umgang zeigenden 12jährigen), BezG Erfurt, NJW-RR 1993, 1481 (8jähriges von Außenwelt isoliertes Kind), OLG München, FamRZ 1991, 1343 (7jähriges Kind, Mutter boykottiert auch Verfahren).
  • OLG Bamberg, 21.02.1989 - 7 UF 87/88

    Aberkennung der elterlichen Sorge für ein Kind ; Umgangsrecht eines Vaters mit

    Auch läßt sich die stets in Betracht zu ziehende Ruckübertragung der elterlichen Sorge auf den zunächst davon ausgeschlossenen Elternteil umso schonender für das Kind durchfuhren, je intensiver seine Kontakte und Beziehungen zu diesem Elternteil sind (OLG Bamberg FamRZ 1985, 1175 ff. m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 23.07.1986 - 7 UF 40/86
    Da bezüglich der Betreuungssituation in materiellen Dingen nach den Feststellungen des Senats zu berücksichtigende Unterschiede nicht bestehen - der Senat hält insoweit an seiner Rechtsprechung fest, nach der ein "Zuviel« in diesen Dingen bereits wieder schädlich ist (FamRZ 1985, 1175 ff) -, und nachdem sich der Vater in der Vergangenheit mehrfach eklatant gegen das Wohl des Kindes vergangen hat, wogegen die Mutter überdurchschnittliche Opferbereitschaft bewies, spricht für den Vater lediglich die von ihm rechtswidrig ertrotzte Kontinuität.
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