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   BayObLG, 26.01.2000 - 1Z BR 214/98   

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BayObLG, 26.01.2000 - 1Z BR 214/98 (https://dejure.org/2000,3788)
BayObLG, Entscheidung vom 26.01.2000 - 1Z BR 214/98 (https://dejure.org/2000,3788)
BayObLG, Entscheidung vom 26. Januar 2000 - 1Z BR 214/98 (https://dejure.org/2000,3788)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erblasser; Testament; Alleinerbe; Testamentsvollstreckung; Betreuer; Auflage; Sofortige weitere Beschwerde

  • Judicialis

    FGG § 27; ; FGG § 29 Abs... . 2; ; FGG § 81 Abs. 2; ; FGG § 22 Abs. 1; ; FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2; ; FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 2227 Abs. 1; ; BGB § 2205; ; BGB § 2206; ; BGB § 2211; ; BGB § 2212; ; BGB § 2216 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2227 Abs. 1; FGG § 22 Abs. 1, § 81 Abs. 2
    Grobe Pflichtverletzung eines Testamentsvollstreckers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Testamentsvollstreckung - Zeitverzug als grobe Pflichtverletzung?

Verfahrensgang

  • AG Freyung - VI 92/97
  • LG Passau - 2 T 49/98
  • BayObLG, 26.01.2000 - 1Z BR 214/98

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 1055
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BayObLG, 18.07.1997 - 1Z BR 83/97

    Grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers bei unterlassener

    Auszug aus BayObLG, 26.01.2000 - 1Z BR 214/98
    a) Als Erbe war der Beteiligte zu 1 berechtigt, den Antrag auf Entlassung der Testamentsvollstreckerin (§ 2227 Abs. 1 BGB) zu stellen (BGHZ 35, 296/300 f.; BayObLG FamRZ 1996, 186/187; 1998, 325/326).

    Vielmehr hat dann das Nachlaßgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob gleichwohl überwiegende Gründe für ein Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt sprechen (BayObLGZ 1976, 67/74; FamRZ 1991, 235/236 f.; 1997, 905/907; 1998, 325/328).

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann insoweit nur prüfen, ob das Landgericht von seinem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist oder wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (BayObLGZ 1965, 348/352 f.; 1969, 200/204; FamRZ 1998, 325/328).

  • BayObLG, 11.04.1995 - 1Z BR 86/94

    Entlassung eines Testamentsvollstreckers von Amts wegen; Wichtiger Grund für die

    Auszug aus BayObLG, 26.01.2000 - 1Z BR 214/98
    Der Beteiligte zu 1 war beschwerdeberechtigt, da das Nachlaßgericht seinen Antrag auf Entlassung der Beteiligten zu 2 als Testamentsvollstreckerin zurückgewiesen hatte (BayObLG NJW-RR 1996, 714; BayObLGZ 1997, 1/10).

    a) Als Erbe war der Beteiligte zu 1 berechtigt, den Antrag auf Entlassung der Testamentsvollstreckerin (§ 2227 Abs. 1 BGB) zu stellen (BGHZ 35, 296/300 f.; BayObLG FamRZ 1996, 186/187; 1998, 325/326).

  • BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 26.01.2000 - 1Z BR 214/98
    Innerhalb der gesetzlichen Schranken ist der Wille des Erblassers die oberste Norm für die Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers (BayObLG NJW 1976, 1692).

    Vielmehr hat dann das Nachlaßgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob gleichwohl überwiegende Gründe für ein Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt sprechen (BayObLGZ 1976, 67/74; FamRZ 1991, 235/236 f.; 1997, 905/907; 1998, 325/328).

  • BayObLG, 10.01.1997 - 1Z BR 65/95

    Verwaltungsvollstreckung und Abwicklungsvollstreckung aufgrund gemeinschaftlichen

    Auszug aus BayObLG, 26.01.2000 - 1Z BR 214/98
    Der Beteiligte zu 1 war beschwerdeberechtigt, da das Nachlaßgericht seinen Antrag auf Entlassung der Beteiligten zu 2 als Testamentsvollstreckerin zurückgewiesen hatte (BayObLG NJW-RR 1996, 714; BayObLGZ 1997, 1/10).

    Vielmehr hat dann das Nachlaßgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob gleichwohl überwiegende Gründe für ein Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt sprechen (BayObLGZ 1976, 67/74; FamRZ 1991, 235/236 f.; 1997, 905/907; 1998, 325/328).

  • BayObLG, 24.08.1990 - BReg. 1a Z 29/90

    Untätigkeit eines Testamentsvollstreckers; Voraussetzungen für die Entlassung

    Auszug aus BayObLG, 26.01.2000 - 1Z BR 214/98
    Ob der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt die Merkmale des Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" im Sinne des § 2227 Abs. 1 BGB erfüllt, ist dagegen eine vom Gericht der weiteren Beschwerde einschränkungslos nachprüfbare Rechtsfrage (BayObLGZ 1990, 177/181; FamRZ 1991, 235/236).

    Vielmehr hat dann das Nachlaßgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob gleichwohl überwiegende Gründe für ein Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt sprechen (BayObLGZ 1976, 67/74; FamRZ 1991, 235/236 f.; 1997, 905/907; 1998, 325/328).

  • OLG Hamm, 30.08.1985 - 15 W 115/85
    Auszug aus BayObLG, 26.01.2000 - 1Z BR 214/98
    Wird ein Testamentsvollstrecker gegen seinen Willen vom Landgericht als Beschwerdegericht entlassen, so kann dessen Entscheidung nach §§ 27, 29 Abs. 2, § 81 Abs. 2 FGG nur mit der sofortigen weiteren Beschwerde angefochten werden (BGHZ 30, 132/133; BayObLGZ 1985, 298/301; 1951, 657/660; FamRZ 1995, 124/125; OLG Hamm OLGZ 1986, 1/2; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. § 81 FGG Rn. 7).

    Da weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind, kann das Rechtsbeschwerdegericht, das in vollem Umfang an die Stelle des Landgerichts tritt, die Ermessensentscheidung selbst vornehmen (OLG Hamm OLGZ 1986, 1/6).

  • BGH, 10.06.1998 - XII ZB 47/98

    Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bei Übermittlung eines fristwahrenden

    Auszug aus BayObLG, 26.01.2000 - 1Z BR 214/98
    Mit der Übermittlung der Beschwerdeschrift per Telefax am 14.12.1998 wurde die Frist des § 22 Abs. 1 FGG gewahrt (BGH FamRZ 1999, 21; Bassenge/Herbst § 21 FGG Rn. 4).
  • BGH, 15.04.1959 - IV ZB 286/58

    Weibliche Vornamen für Knaben

    Auszug aus BayObLG, 26.01.2000 - 1Z BR 214/98
    Wird ein Testamentsvollstrecker gegen seinen Willen vom Landgericht als Beschwerdegericht entlassen, so kann dessen Entscheidung nach §§ 27, 29 Abs. 2, § 81 Abs. 2 FGG nur mit der sofortigen weiteren Beschwerde angefochten werden (BGHZ 30, 132/133; BayObLGZ 1985, 298/301; 1951, 657/660; FamRZ 1995, 124/125; OLG Hamm OLGZ 1986, 1/2; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. § 81 FGG Rn. 7).
  • BayObLG, 24.02.1988 - BReg. 1 Z 48/86

    Begründung der Entlassung des Testamentsvollstreckers bei einer

    Auszug aus BayObLG, 26.01.2000 - 1Z BR 214/98
    Die im Testament festgelegten Aufgaben der Testamentsvollstreckerin sind auch noch nicht erledigt; die Testamentsvollstreckung ist daher noch nicht beendet (vgl. BGH NJW 1964, 1316/1317; BayObLGZ 1953, 357/360 und 362; 1988, 42/46).
  • BGH, 29.04.1959 - V ZR 11/58

    In-sich-Geschäfte des Testamentvollstreckers

    Auszug aus BayObLG, 26.01.2000 - 1Z BR 214/98
    Dagegen ist der Testamentsvollstrecker in seiner Amtsführung von den Erben grundsätzlich unabhängig (BGHZ 30, 67/73).
  • BayObLG, 12.07.1994 - 1Z BR 148/93

    Berufung eines Testamentsvollstreckers

  • BGH, 13.07.1961 - V ZB 9/61

    Entlassung eines Testamentsvollstreckers

  • BGH, 22.01.1964 - V ZR 37/62

    Begriff des Streitgegenstandes bei Identität von Vorfragen

  • BayObLG, 13.08.1985 - BReg. 1 Z 10/85

    Testamentsvollstrecker; Entlassung; Wichtiger Grund; Mißtrauen; Unverschuldet;

  • OLG Düsseldorf, 10.02.2017 - 3 Wx 20/16

    Anforderungen an die Anhörung der Miterben im Verfahren über die Entlassung eines

    Demgegenüber nimmt das Gewicht einer Pflichtverletzung ab, wenn den Erben ihrerseits eine mangelnde Bereitschaft zur Kooperation mit dem Testamentsvollstrecker vorzuwerfen ist, vor allem wenn sie diesem von vornherein keine effektive Chance gegeben haben, sein Amt unter vernünftigen Bedingungen anzutreten und es ordnungsgemäß auszuüben (zu Vorstehendem: BeckOK BGB - Lange, Stand: 01.11.2016, § 2227 BGB Rdnr. 8 und 16; Staudinger-Reimann, BGB, Neubearb. 2016, § 2227 BGB Rdnr. 1, 4-6, 9, 13 f und 37; MK-Zimmermann, BGB, 7. Aufl. 2017, § 2227 BGB Rdnr. 7 f und 11; Senat, FamRZ 2000, 191 f; BayObLG FamRZ 2000, 1055 f; KG FamRZ 2011, 1254 ff; SchlHOLG FamRZ 2016, 1705 ff).
  • OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 3 Wx 42/16
    Demgegenüber nimmt das Gewicht einer Pflichtverletzung ab, wenn den Erben ihrerseits eine mangelnde Bereitschaft zur Kooperation mit dem Testamentsvollstrecker vorzuwerfen ist, vor allem wenn sie diesem von vornherein keine effektive Chance gegeben haben, sein Amt unter vernünftigen Bedingungen anzutreten und es ordnungsgemäß auszuüben (zu Vorstehendem: BeckOK BGB - Lange, Stand: 01.02.2017, § 2227 Rdnr. 8 und 16; Staudinger-Rei-mann, BGB, Neubearb. 2016, § 2227 Rdnr. 1, 4-6, 9, 13 f und 37; MK-Zimmermann, BGB, 7. Aufl. 2017, § 2227 Rdnr. 7 f und 11; Senat, FamRZ 2000, 191 f; BayObLG FamRZ 2000, 1055 f; KG FamRZ 2011, 1254 ff; SchlHOLG FamRZ 2016, 1705 ff).
  • OLG Karlsruhe, 15.09.2004 - 14 Wx 73/03

    Entlassung des Testamentsvollstreckers: Vorzeitige Nachlassauseinandersetzung als

    Mit seinem auf eine solche gerichteten Vorschlag verstieß der Beteiligte Nr. 4 somit in grober und schuldhafter Weise gegen den "die oberste Norm für die Aufgabe und die Befugnisse des Testamentsvollstreckers" (BayObLG, FamRZ 2000, S. 1055 f., 1056 m.w.N.) bildenden Erblasserwillen.
  • OLG Düsseldorf, 08.05.2018 - 3 Wx 10/18

    Voraussetzungen der Entlassung des Testamentsvollstreckers auf Antrag eines

    Demgegenüber nimmt das Gewicht einer Pflichtverletzung ab, wenn den Erben ihrerseits eine mangelnde Bereitschaft zur Kooperation mit dem Testamentsvollstrecker vorzuwerfen ist, vor allem wenn sie diesem von vornherein keine effektive Chance gegeben haben, sein Amt unter vernünftigen Bedingungen anzutreten und es ordnungsgemäß auszuüben (zu Vorstehendem: BeckOK BGB - Lange, Stand: 01.11.2017, § 2227 Rdnr. 8 und 16; Staudinger-Reimann, BGB, 2016, § 2227 Rdnr. 1, 4-6, 9, 13 f und 37; MK-Zimmermann, BGB, 7. Aufl. 2017, § 2227 Rdnr. 7 f und 11; Senat, FamRZ 2000, 191 f; BayObLG FamRZ 2000, 1055 f; KG FamRZ 2011, 1254 ff; SchlHOLG FamRZ 2016, 1705 ff).
  • OLG Düsseldorf, 24.01.2023 - 3 Wx 105/22

    Zeitliche Grenzen der Vorlage eines Nachlassverzeichnisses durch den

    Diese Grundsätze entsprechen der ständigen Senatsrechtsprechung (zuletzt: Beschluss vom 8.7.2022, I - 3 Wx 220/21 m.w.N.) und der Judikatur anderer Obergerichte (vgl. nur: BayObLG FamRZ 2000, 1055 f; KG FamRZ 2011, 1254 ff; SchlHOLG FamRZ 2016, 1705 ff).
  • OLG Düsseldorf, 12.08.2022 - 3 Wx 71/22

    1. Hat der Erblasser seiner Ehefrau das 'beim Erbfall bewohnte

    Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass § 2227 BGB angesichts der beschränkten Funktionen des Nachlassgerichts bei einer Testamentsvollstreckung die einzige effektive Möglichkeit bietet, das Testamentsvollstreckerverfahren zu beeinflussen und die Nachlassbeteiligten nötigenfalls durch staatliche Gerichte zu schützen (Senat, FamRZ 2000, 191 f; BayObLG FamRZ 2000, 1055 f; KG FamRZ 2011, 1254 ff; SchlHOLG FamRZ 2016, 1705 ff).
  • OLG Düsseldorf, 07.10.2021 - 3 Wx 59/21

    Antrag auf Entlassung von einem Amt als Testamentsvollstrecker; Wichtiger Grund

    Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass § 2227 BGB angesichts der beschränkten Funktionen des Nachlassgerichts bei einer Testamentsvollstreckung die einzige effektive Möglichkeit bietet, das Testamentsvollstreckerverfahren zu beeinflussen und die Nachlassbeteiligten nötigenfalls durch staatliche Gerichte zu schützen (Senat, FamRZ 2000, 191 f; BayObLG FamRZ 2000, 1055 f; KG FamRZ 2011, 1254 ff; SchlHOLG FamRZ 2016, 1705 ff).
  • OLG Düsseldorf, 08.07.2022 - 3 Wx 220/21

    Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen unterbliebener Erstellung eines

    Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass § 2227 BGB angesichts der beschränkten Funktionen des Nachlassgerichts bei einer Testamentsvollstreckung die einzige effektive Möglichkeit bietet, das Testamentsvollstreckerverfahren zu beeinflussen und die Nachlassbeteiligten nötigenfalls durch staatliche Gerichte zu schützen (Senat, FamRZ 2000, 191 f; BayObLG FamRZ 2000, 1055 f; KG FamRZ 2011, 1254 ff; SchlHOLG FamRZ 2016, 1705 ff).
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