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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 27.07.2005 - 9 UF 51/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,8447
OLG Koblenz, 27.07.2005 - 9 UF 51/05 (https://dejure.org/2005,8447)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.07.2005 - 9 UF 51/05 (https://dejure.org/2005,8447)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27. Juli 2005 - 9 UF 51/05 (https://dejure.org/2005,8447)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1603 Abs. 2 § 1606 Abs. 3 S. 2
    Unterhaltspflicht des geschiedenen wiederverheirateten Vaters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Hausmann in zweiter Ehe - Entfällt dann die Unterhaltspflicht für Kinder aus erster Ehe?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hausmann muss seinen Kindern weiterhin Unterhalt zahlen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1310
  • FamRZ 2006, 501
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.03.1996 - XII ZR 2/95

    "Hausmann" muß Unterhalt zahlen

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.07.2005 - 9 UF 51/05
    Der seinem minderjährigen Kind aus erster Ehe Unterhaltspflichtige kann nur dann seine Erwerbstätigkeit aufgeben und in der zweiten Ehe die Haushaltsführung übernehmen, wenn die Erwerbstätigkeit des neuen Ehegatten zu einer wesentlich günstigeren Einkommenssituation der neuen Familie führt (Anschluss BGH, 13. März 1996, XII ZR 2/95, NJW 1996, 1815).

    Soweit er die Kinderbetreuung für sein drittes Kind leistet, erfüllt er die Unterhaltsverpflichtung nur diesem gegenüber, nicht aber gegenüber seinen minderjährigen Kindern aus erster Ehe (BGH, FamRZ 1996, 796).

  • BGH, 23.02.2005 - XII ZR 56/02

    Berücksichtigung der Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.07.2005 - 9 UF 51/05
    Kann der barunterhaltspflichtige Unterhaltsschuldner die notwendigen Kosten des Umgangs mit seinem Kind aus erster Ehe nicht aus den Mitteln bestreiten, die ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus verbleiben, und kommt ihm das anteilige Kindergeld gem. § 1612b Abs. 5 BGB ganz oder teilweise nicht zugute, ist der notwendige Selbstbehalt um die angemessenen Umgangskosten zu erhöhen (Anschluss BGH, 23. Februar 2005, XII ZR 56/02, NJW 2005, 1493).

    Der Senat sieht sich wegen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 2005 - XII ZR 56/02 - (FamRZ 2005, 706 f) gehindert, diese Auffassung weiter zu vertreten.

  • BGH, 20.03.2002 - XII ZR 216/00

    Unterhaltsanspruch der beim Vater lebenden minderjährigen Tochter gegen die

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.07.2005 - 9 UF 51/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hiervon jedem Ehegatten die Hälfte zuzuweisen, sofern nach der Teilung des Familieneinkommens für den zweiten Ehegatten mindestens der angemessene Selbstbehalt von 1.000,00 EUR (ab Juli 2005 1.100,00 EUR) verbleibt (BGH, FamRZ 2002, 742; Wendl/Scholz, a.a.O., Rnr. 184).
  • BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 2029/00

    Verletzung von GG Art 6 Abs 2 durch richterliche Entscheidung über Umgangsrecht

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.07.2005 - 9 UF 51/05
    Diese Berechtigung und Verpflichtung steht unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfGE FamRZ 2002, 809).
  • OLG Koblenz, 29.06.2017 - 13 UF 72/17

    Nachehelicher Ehegattenunterhalt: Einkommensmindernde Berücksichtigung von

    Kosten der Ausübung des Umgangsrechts, die deutlich über den bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts beim Umgangsberechtigten verbleibenden Kindergeldanteil hinausgehen, können somit durch einen - teilweisen - Abzug vom Einkommen (so - also unabhängig von der Frage, ob der Selbstbehalt tangiert ist - OLG Koblenz [7. ZivS.], 10. Oktober 2007, 7 WF 798/07, FamRZ 2008, 417 und wohl auch BGH, 17. Juni 2009, XII ZR 102/08, FamRZ 2009, 1391) oder durch eine - teilweise - Erhöhung des Ehegattenselbstbehalts im Rahmen der Ehegattenunterhaltsberechnung berücksichtigt werden (so - Erhöhung Selbstbehalt - auch schon OLG Koblenz [9. ZivS.], 27. Juli 2005, 9 UF 51/05, FamRZ 2006, 501).

    Darüber hinaus führt sie aus, dass nach der in der Beschwerde zitierten Entscheidung OLG Koblenz, Urteil vom 27.07.2005, Az.: 9 UF 51/05, FamRZ 2006, 501 vorliegend angesichts der Häufigkeit des Umgangs allenfalls 200 EUR Umgangskosten anzusetzen seien.

    63 cc) Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hatte zum alten, vor 2008 maßgeblichen Recht im Anschluss an die damalige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen eines Antrags auf Kindesunterhalt entschieden, dass dann, wenn der barunterhaltspflichtige Unterhaltsschuldner die notwendigen Kosten des Umgangs mit seinem Kind nicht aus den Mitteln bestreiten kann, die ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus verbleiben, und ihm das anteilige Kindergeld gem. § 1612b Abs. 5 BGB a.F. ganz oder teilweise nicht zugute kommt, der notwendige Selbstbehalt um die angemessenen Umgangskosten zu erhöhen sei (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2006, 501 m.w.Nw.).

  • OLG Koblenz, 02.08.2017 - 13 UF 121/17

    Nachehelichenunterhalt: Umfang der Erwerbspflicht eines Zwillinge im

    Auch das Oberlandesgericht Koblenz hat umgangsbedingte Fahrtkosten bislang nur ganz ausnahmsweise, bei sehr beengten Einkommensverhältnissen, anerkannt (OLGR 2005, 151 = FamRZ 2006, 501 und OLGR 2008, 48 = FamRZ 2008, 417; OLG Koblenz, Beschluss vom 31.05.2017 - 13 UF 81/17 - noch nicht veröffentlicht).
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Rechtsprechung
   AG Ludwigslust, 18.08.2005 - 5 F 101/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,30242
AG Ludwigslust, 18.08.2005 - 5 F 101/04 (https://dejure.org/2005,30242)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 18.08.2005 - 5 F 101/04 (https://dejure.org/2005,30242)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 18. August 2005 - 5 F 101/04 (https://dejure.org/2005,30242)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 501 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Zweibrücken, 02.03.2000 - 5 UF 134/99
    Auszug aus AG Ludwigslust, 18.08.2005 - 5 F 101/04
    Die gesetzliche Rollenverteilung, die einem einvernehmlichen Sorgeplan nicht entgegensteht, knüpft nach den Umständen in der Nachscheidungsfamilie äußerlich an eine Aufenthaltsregelung oder einen einverständlichen elterlichen Willen an ( OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1042 [OLG Zweibrücken 02.03.2000 - 5 UF 134/99] ).
  • OLG Frankfurt, 25.01.2001 - 2 UF 152/00

    Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge unter Beibehaltung der Obhut

    Auszug aus AG Ludwigslust, 18.08.2005 - 5 F 101/04
    Zum anderen kann die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Prognose naturgemäß nur auf der Grundlage des bisherigen Verhaltens der Eltern erfolgen, wobei zu beachten ist, daß trennungsbedingte Spannungen zwischen den Eltern in der Regel schneller abgebaut werden und somit der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge nicht grundsätzlich entgegenstehen (OLG Hamm 1999, 38; OLG Frankfurt FamRZ 2002, 187; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1209).
  • OLG Karlsruhe, 23.04.2002 - 5 UF 29/02

    Streit um das Sorgerecht für das gemeinsame Kind; Antrag auf Übertragung der

    Auszug aus AG Ludwigslust, 18.08.2005 - 5 F 101/04
    Zum anderen kann die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Prognose naturgemäß nur auf der Grundlage des bisherigen Verhaltens der Eltern erfolgen, wobei zu beachten ist, daß trennungsbedingte Spannungen zwischen den Eltern in der Regel schneller abgebaut werden und somit der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge nicht grundsätzlich entgegenstehen (OLG Hamm 1999, 38; OLG Frankfurt FamRZ 2002, 187; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1209).
  • OLG Bamberg, 12.01.1999 - 7 UF 245/98

    Elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind geschiedener Ehegatten ; Abänderung

    Auszug aus AG Ludwigslust, 18.08.2005 - 5 F 101/04
    Den mit jeder Trennung und Scheidung ihrer Eltern verbundenen Beeinträchtigungen der Kinder wird am besten durch eine Lösung entgegengewirkt, bei der das größtmögliche Maß an erlebter Elternschaft erhalten wird ( OLG Bamberg FamRZ 1999, 1005 [OLG Bamberg 12.01.1999 - 7 UF 245/98] unter Hinweis auf BVerfG NJW 1959, 1483, BVerfG NJW 1971, 1447 und BVerfG a. a. O.); dieser sich aus der Schutzfunktion des Art. 6 II 2 GG ergebende Anspruch richtet sich nicht nur an den Staat dahingehend, Eingriffe in die Erziehungsfreiheit der Eltern nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beschränken, sondern gerade auch an die Eltern mit der Maßgabe, ihre Differenzen zum Wohle des Kindes zu überwinden.
  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus AG Ludwigslust, 18.08.2005 - 5 F 101/04
    Den mit jeder Trennung und Scheidung ihrer Eltern verbundenen Beeinträchtigungen der Kinder wird am besten durch eine Lösung entgegengewirkt, bei der das größtmögliche Maß an erlebter Elternschaft erhalten wird ( OLG Bamberg FamRZ 1999, 1005 [OLG Bamberg 12.01.1999 - 7 UF 245/98] unter Hinweis auf BVerfG NJW 1959, 1483, BVerfG NJW 1971, 1447 und BVerfG a. a. O.); dieser sich aus der Schutzfunktion des Art. 6 II 2 GG ergebende Anspruch richtet sich nicht nur an den Staat dahingehend, Eingriffe in die Erziehungsfreiheit der Eltern nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beschränken, sondern gerade auch an die Eltern mit der Maßgabe, ihre Differenzen zum Wohle des Kindes zu überwinden.
  • OLG Dresden, 07.07.1999 - 10 UF 185/99
    Auszug aus AG Ludwigslust, 18.08.2005 - 5 F 101/04
    Im übrigen macht auch eine größere räumliche Entfernung zwischen den Eltern die gemeinsame Sorge deshalb nicht unpraktikabel, weil durch § 1687 BGB sichergestellt ist, daß der betreuende Elternteil in den Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheidungsbefugt und keine umständliche Abstimmung mit dem anderen Elternteil erforderlich ist ( OLG Dresden FamRZ 2000, 501 [OLG Dresden 07.07.1999 - 10 UF 185/99] ).
  • BGH, 29.09.1999 - XII ZB 3/99

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des alleinigen

    Auszug aus AG Ludwigslust, 18.08.2005 - 5 F 101/04
    Wenn der Gesetzgeber den tatsächlichen Verhältnissen und Schwierigkeiten auf diese Weise Rechnung trägt, kann es danach im Grunde genommen dahinstehen, ob die Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz kein Regel- Ausnahme- Verhältnis in dem Sinn enthalte, daß eine Priorität zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge bestehen und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio in Betracht kommen sollte, oder daß sich elterliche Gemeinsamkeit in der Realität nicht verordnen lasse (so BGH NJW 2000, 203 [BGH 29.09.1999 - XII ZB 3/99] ).
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

    Auszug aus AG Ludwigslust, 18.08.2005 - 5 F 101/04
    Den mit jeder Trennung und Scheidung ihrer Eltern verbundenen Beeinträchtigungen der Kinder wird am besten durch eine Lösung entgegengewirkt, bei der das größtmögliche Maß an erlebter Elternschaft erhalten wird ( OLG Bamberg FamRZ 1999, 1005 [OLG Bamberg 12.01.1999 - 7 UF 245/98] unter Hinweis auf BVerfG NJW 1959, 1483, BVerfG NJW 1971, 1447 und BVerfG a. a. O.); dieser sich aus der Schutzfunktion des Art. 6 II 2 GG ergebende Anspruch richtet sich nicht nur an den Staat dahingehend, Eingriffe in die Erziehungsfreiheit der Eltern nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beschränken, sondern gerade auch an die Eltern mit der Maßgabe, ihre Differenzen zum Wohle des Kindes zu überwinden.
  • OLG Brandenburg, 27.03.2003 - 10 UF 253/02

    Aufenthaltsbestimmungsrecht und elterliche Sorge in Abhängigkeit der

    Auszug aus AG Ludwigslust, 18.08.2005 - 5 F 101/04
    Es ist deshalb bei der Frage, ob es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleiben kann oder ob diese im Hinblick auf das Kindeswohl gerade und schon zum jetzigen Zeitpunkt einem Elternteil allein zu übertragen ist, auch von Bedeutung, ob in absehbarer Zeit sorgerechtsrelevante Entscheidungen gemeinsam zu treffen sind ( OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1952 [OLG Brandenburg 27.03.2003 - 10 UF 253/02] ).
  • OLG Naumburg, 23.07.2001 - 14 UF 36/01

    Gemeinsames Sorgerecht - Getrenntleben - Sorgerechtsübertragung - Kindeswohl -

    Auszug aus AG Ludwigslust, 18.08.2005 - 5 F 101/04
    Nur formelhafte Äußerungen, daß die Eltern nicht miteinander reden oder nur noch über ihre Anwälte kommunizieren könnten, sind für eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts daher nicht ausreichend ( OLG Naumburg FamRZ 2002, 564 [OLG Naumburg 23.07.2001 - 14 UF 36/01] ; OLG Schleswig NJW-RR 2000, 813).
  • AG Bad Schwalbach, 30.11.1998 - 1 F 405/97
  • OLG Brandenburg, 27.06.2002 - 9 UF 84/02

    Angleichungsdynamische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • OLG Frankfurt, 23.01.1996 - 6 UF 250/95

    Voraussetzungen für den Entzug der elterlichen Sorge eines Elternteils bei

  • OLG Brandenburg, 30.03.2000 - 10 UF 221/98

    Zur Einbeziehung von Lebensversicherungen mit Kapitalwahlrecht in den

  • OLG Naumburg, 17.02.2003 - 8 UF 189/02

    Keine Entziehung des elterlichen Sorgerechts wegen Verbüßung von Strafhaft

  • OLG Karlsruhe, 08.10.1986 - 2 UF 140/86
  • OLG Schleswig, 09.09.1999 - 13 UF 271/98
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

  • OLG Dresden, 15.03.2000 - 10 UF 690/99

    Berechnung eines Versorgungsausgleiches nach erfolgter Ehescheidung; Korrektur

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Rechtsprechung
   AG Ludwigslust, 23.09.2005 - 5 F 328/04   

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https://dejure.org/2005,29033
AG Ludwigslust, 23.09.2005 - 5 F 328/04 (https://dejure.org/2005,29033)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 23.09.2005 - 5 F 328/04 (https://dejure.org/2005,29033)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 23. September 2005 - 5 F 328/04 (https://dejure.org/2005,29033)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 501 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Oldenburg, 16.10.2018 - 11 WF 188/18

    Entscheidung des Familiengerichts über einen wiederholten Sorgerechtsantrag

    Nach anderer Ansicht richtet sich die Entscheidung über einen wiederholten Sorgerechtsantrag weiter nach § 1671 BGB und nicht nach § 1696, wenn ein auf Auflösung der elterlichen Sorge gerichteter Antrag gem. § 1671 BGB zurückgewiesen wird (vgl. AG Ludwigslust vom 23.09.2005 - 5 F 328/04, juris Rn. 4).

    Die - bei teilweiser Ablehnung einer gerichtlichen Regelung - fortbestehende gemeinsame Sorge beruhe gerade nicht auf dieser Gerichtsentscheidung(vgl. Coester in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1696 Rn. 22; OLG Dresden v. 22.03.2010, FamRZ 2010, 1992, juris Rn. 7; AG Ludwigslust v. 23.09.2005 - 5 F 328/04, juris Rn. 4).

  • KG, 05.04.2012 - 17 UF 50/12

    Elterliche Sorge: Dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des

    Da folglich bis zum Erlass der angegriffenen Entscheidung die bisherigen, kraft Gesetzes (§ 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB) bestehenden Sorgeverhältnisse unverändert fortgalten, handelt es sich um einen erstmaligen gerichtlichen Eingriff in den Sorgestatus, der damit (lediglich) dem Maßstab des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu genügen hat und nicht dem höheren Anforderungen des § 1696 Abs. 1 BGB (vgl. Amtsgericht Ludwigslust, Beschluss vom 23. September 2005 - 5 F 328/04 -, FamRZ 2006, 501 [bei juris Rz. 5] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis [4. Aufl. 2011], § 3 Rn. 6; Palandt/Diederichsen, BGB [71. Aufl. 2012], § 1696 Rn. 6).
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