Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1612b BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   3. Titel - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o)   
   I. Allgemeine Vorschriften (§§ 1601 - 1615)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1612b

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Hälfte anzurechnen, wenn an den barunterhaltspflichtigen Elternteil Kindergeld nicht ausgezahlt wird, weil ein anderer vorrangig berechtigt ist.

(2) Sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, so erhöht sich der Unterhaltsanspruch gegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil um die Hälfte des auf das Kind entfallenden Kindergeldes.

(3) Hat nur der barunterhaltspflichtige Elternteil Anspruch auf Kindergeld, wird es aber nicht an ihn ausgezahlt, ist es in voller Höhe anzurechnen.

(4) Ist das Kindergeld wegen Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht anzurechnen.

(5) Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten.

Hinweis:

Für eine Übergangszeit bis zum 1.1.2006 gelten ergänzend die Vorschriften des Unterhaltstitelanpassungsgesetzes (Artikel 4 des Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2.11.00 (BGBl. I S. 1479)), das folgenden Wortlaut hat:

§ 1

In anhängigen Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegenüber einem minderjährigen Kind betreffen, ist eine vor dem 1. Januar 2001 geschlossene mündliche Verhandlung auf Antrag wieder zu eröffnen.

§ 2

Urteile, Beschlüsse und andere Schuldtitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, in denen Unterhaltsleistungen für ein minderjähriges Kind nach dem vor dem 1. Januar 2001 geltenden Recht zuerkannt, festgesetzt oder übernommen sind, können auf Antrag im vereinfachten Verfahren nach § 655 der Zivilprozessordnung für die Zeit nach der Antragstellung dahin abgeändert werden, dass die Anrechnung von kindbezogenen Leistungen im Sinne der §§ 1612b und 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterbleibt, soweit der Unterhalt 135 Prozent des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung nicht übersteigt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 02.11.2000 (BGBl. I S. 1479), in Kraft getreten am 01.01.2001 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2001Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts02.11.2000BGBl. I S. 1479

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Querverweise

Auf § 1612b BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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