Rechtsprechung
   BGH, 19.03.2008 - I ZR 166/05   

Volltextveröffentlichungen (10)

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  • IWW
  • NWB SteuerXpert START

    UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 14, § 39

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kirchliche Selbstbestimmung

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "St. Gottfried"; Zulässigkeit des Eingriffs in die Bausubstanz eines urheberrechtlich geschützten Kircheninnenraums

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Architekten & Ingenieure - Schutz eines Kircheninnenraums als Werk der Baukunst

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Urheberrecht und kirchliches Selbstbestimmungsrecht

  • IWW (Pressemitteilung)

    Urheberrecht und kirchliches Selbstbestimmungsrecht

  • internetrecht-infos.de (Pressemitteilung)

    Abwägung des urheberrechtlichen Änderungsverbotes gegen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht

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  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Urheberrecht und kirchliches Selbstbestimmungsrecht

  • Entscheidungssammlung Denkmalrecht , S. 1022 (Leitsatz)

    (Hinweis: Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format)

  • info-m.de (Leitsatz)

    Urheberrecht: Kann auch der Innenraum eines Gebäudes aus den 50er Jahren geschützt sein?

  • kanzlei.biz (Pressemitteilung/Kurzinformation)

    Urheberrecht und kirchliches Selbstbestimmungsrecht

  • Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)

    Urheber einer Kirche können zur Duldung eines Umbaus aus liturgischen Gründen verpflichtet sein

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein Änderungsverbot bei positiver Abwägung zu Gunsten des Werkbestellers

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation und Pressemitteilung)

    Abwägung zwischen Urheberrecht und kirchlichem Selbstbestimmungsrecht - St. Gottfried

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Urheberrecht und kirchliches Selbstbestimmungsrecht

  • bauersfeld-rechtsanwaelte.de (Pressemitteilung)

    Urheberrecht - Urheberrecht und kirchliches Selbstbestimmungsrecht

  • duessellegal.de (Pressemitteilung)

    Urheberrecht und kirchliches Selbstbestimmungsrecht

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Urheber recht - Kirche zur Duldung des Umbaus aus liturgischen Gründen verpflichtet

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Gewichtung zwischen Urheberrecht und kirchlichem Selbstbestimmungsrecht

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kircheninnenraum als Werk der Baukunst! (IBR 2008, 582)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 19.03.2008, Az.: I ZR 166/05 (Abwägung zwischen Urheberrecht und kirchlichem Selbstbestimmungsrecht)" von Prof. Dr. Anja Steinbeck, original erschienen in: GRUR 2008, 984 - 989.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2008, 3784
  • MDR 2008, 1351
  • GRUR 2008, 984
  • NZBau 2008, 710
  • ZUM 2008, 862
  • BauR 2008, 1911
  • IBR 2008, 582



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Wird zitiert von ... (11)  

  • OLG Stuttgart, 06.10.2010 - 4 U 106/10  

    Architekten und Ingenieure - Stuttgart 21: Urheberrechtsschutzklage ohne Erfolg!

    Ein Bauwerk oder ein Teil eines Bauwerks genießt nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlichen Schutz, wenn es aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragt, also eine ausreichende schöpferische Individualität, eine künstlerische Qualität aufweist (BGH GRUR 2008, 984 [985 Rn. 15 f.] ... St. Gottfried ; BGH GRUR 1999, 230 [231] ... Treppenhausgestaltung ; BGH GRUR 1982, 107 [109] ... Kirchen - Innenraumgestaltung ; Schulze NZBau 2007, 537; Goldmann GRUR 2005, 639 [640]).

    Deshalb ist für die Feststellung der Schöpfungshöhe die Einholung eines Sachverständigengutachtens regelmäßig nicht erforderlich (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 20] ... St. Gottfried ; BGH GRUR 1982, 107 [110] ... Kirchen-Innenraumgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [677] ... Schulerweiterung ; BGHZ 24, 55 [68] ... Ledigenheim ).

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, sieht ein allgemeines urheberrechtliches Änderungsverbot (gegenüber den Nichtwerknutzungsberechtigten) in Anknüpfung an eine Formulierung des Reichsgerichts (RGZ 69, 242 [244]) vom Gesetz stillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzt und dessen Grundlage im Wesen und Inhalt des Urheberrechts (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 23] ... St. Gottfried ; vergleiche auch die praktisch identischen Formulierungen in BGH GRUR 1982, 107 [109] ... Kirchen-Innenraumgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [676] ... Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 [37] ... Maske in Blau ).

    Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten Gestalt zugänglich gemacht wird (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 23] ... St. Gottfried ; BGH GRUR 1999, 230 [231] ... Treppenhausgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [676] - Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 [37] ... Maske in Blau ).

    Das Änderungsverbot richtet sich gegen eine Verletzung des Bestands und der Unversehrtheit des Werks in seiner konkret geschaffenen Gestaltung, der Begriff der Werkänderung erfordert daher grundsätzlich einen Eingriff in die Substanz der urheberrechtlichen Gestaltung (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 23] ... St. Gottfried ; BGH GRUR 1982, 107 [109] ... Kirchen-Innenraumgestaltung ).

    Insoweit reicht es aus, wenn der Betrachter annehmen kann, das (veränderte) Werk stamme vom ursprünglichen Urheber (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 24] ... St. Gottfried ), wenn der Eingriff den Raumeindruck verfälscht (BGH GRUR 1999, 230 [231] ... Treppenhausgestaltung ), wenn die ästhetische Wirkung des Gebäudes, sein Charakter erheblich verändert wird, eine bedeutsame Umgestaltung erfährt (BGH GRUR 1974, 675 [676 und 677] ... Schulerweiterung ).

    Der sich aus dem Zusammentreffen der Belange des Urhebers einerseits und der des Eigentümers andererseits ergebende Konflikt ist durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen im konkreten Einzelfall zu lösen wobei das Bestands- und Integritätsinteresse des Urhebers an der Erhaltung des Werks und die Interessen des Eigentümers an einer Beeinträchtigung und Veränderung des Werks abzuwägen sind (plakativ: Erhaltungsinteresse versus Änderungsinteresse) (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 25] ... St. Gottfried ; BGH GRUR 1974, 675 [676] ... Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 [37] ... Maske in Blau ).

    (2) Ein maßgeblicher und wesentlicher Abwägungsfaktor ist der individuelle Schöpfungsgrad, der Rang des Werkes, denn das Interesse des Urhebers an der unveränderten Erhaltung seines Werkes wird von der Schöpfungshöhe beeinflusst ... je größer die Gestaltungs-, Schöpfungshöhe ist, desto stärker sind die persönlichen Bindungen des Urhebers an sein Werk, ist das Erhaltungsinteresse höher zu bewerten (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 27] ... St. Gottfried ; BGH GRUR 1974, 675 [676] ... Schulerweiterung ; Erdmann, FS Piper, 1996, 655 [672]).

    (3) Das Erhaltungsinteresse hängt auch von der Art und dem Ausmaß des Eingriffs ab, beispielsweise auf eine Veränderung der Gesamtwirkung (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 28] ... St. Gottfried ; BGH GRUR 1999, 230 [231 f.] ... Treppenhausgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [676] ... Schulerweiterung ; Schulze NZBau 2007, 611 [613]).

    (4) Die Urheberinteressen können Jahre und Jahrzehnte nach dem Tod des Urhebers an Gewicht verlieren, sie schwächen sich im Laufe der Jahre immer mehr ab und haben nicht notwendig dasselbe Gewicht wie zu Lebzeiten des Urhebers (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 29] ... St. Gottfried ; BGH GRUR 1989, 106 [107] ... Oberammergauer Passionsspiele II ; in der Literatur wird auch von Verblassung, Abschwächung gesprochen).

    Insoweit sind tatsächliche Feststellungen erforderlich, dass sich das Urheberinteresse verringert hat (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 29] ... St. Gottfried ).

    (5) Weitere (über die Rechte aus Art. 14 GG hinausgehende) grundrechtlich geschützte Interessen des Eigentümers sind ebenfalls zu beachtende Abwägungskriterien (BGH GRUR 2008, 984 [987 Rn. 30 - 35] ... St. Gottfried ).

    Der Urheber eines Bauwerks weiß, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwenden möchte; er muss daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderungen ergeben kann (BGH GRUR 2008, 984 [987 Rn. 38] ... St. Gottfried ; BGH GRUR 1999, 420 [426] ... Verbindungsgang ; BGH GRUR 1974, 675 [676] ... Schulerweiterung ).

    (10) Bloße ästhetische und geschmackliche Gründe berechtigen nicht zu einer Veränderung, sie sind gegenüber dem Erhaltungsinteresse des Urhebers unbeachtlich (BGH GRUR 2008, 984 [987 Rn. 36] ... St. Gottfried ; BGH GRUR 1999, 230 [232] ... Treppenhausgestaltung ).

    Hier kommt es nicht auf die ästhetischen Feinheiten an, die ein auf dem Fachgebiet arbeitender Fachmann herausfühlt, sondern auf den ästhetischen Eindruck, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 20] ... St. Gottfried ; BGH GRUR 1982, 107 [110] ... Kirchen-Innenraumgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [677] ... Schulerweiterung ; BGHZ 24, 55 [68] ... Ledigenheim ).

    Zwar sind das Bestands- und Integritätsinteresse des Urhebers an der Erhaltung des Werks und die Interessen des Eigentümers an einer Beeinträchtigung und Veränderung des Werks (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 25] ... St. Gottfried ) gegeneinander abzuwägen, was vordergründig dafür sprechen könnte, dass Drittinteressen insoweit irrelevant sind, nachdem diese dort nicht genannt werden.

    Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht mehr von entscheidender Bedeutung (BGH GRUR 2008, 984 [988 Rn. 39] ... St. Gottfried ; BGH GRUR 1974, 675 [678] ... Schulerweiterung ; ablehnend Bielenberg GRUR 1974, 678 f., der ausführt, es sei dem Eigentümer zuzumuten, die schonendere Lösung zu wählen oder auf den Eingriff zu verzichten).

  • LG Stuttgart, 20.05.2010 - 17 O 42/10  

    Architekten und Ingenieure - Teilabriss des Stuttgarter HBf zulässig

    Es kommt nicht auf die ästhetischen Feinheiten aus der Sicht von Fachleuten an, sondern auf den ästhetischen Eindruck, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BGH, GRUR 1974, 675, 677 - Schulerweiterung; BGH, GRUR 1982, 107, 110 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH, GRUR 2008, 984, 986, Rz. 20 - St. Gottfried).

    Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten individuellen Gestaltung zugänglich gemacht wird (BGH, GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung; BGH, GRUR 2008, 984, 986, Rz. 23 - St. Gottfried).

    Der sich aus dem Zusammentreffen der Urheber- und Eigentümerbelange ergebende Konflikt ist auch bei Bauwerken durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen zu lösen (BGH, GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung; BGH, GRUR 2008, 984, 986, Rz. 24 - St. Gottfried).

    dd) Der BGH hat zu erkennen gegeben, dass bei Substanzeingriffen in das geschützte Werk vorrangig zu prüfen ist, ob eine unzulässige Änderung vorliegt (BGH, GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH, GRUR 2008, 984, 986, Rz. 23 - St. Gottfried; teilweise anders BGH, GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung).

    Das Erhaltungsinteresse des Urhebers wird von der Schöpfungshöhe seines Werks beeinflusst (BGH, GRUR 2008, 984, 986, Rz. 27 - St. Gottfried).

    Je größer die Gestaltungshöhe, desto stärker sind die persönlichen Bindungen des Urhebers an sein Werk und desto eher ist eine Gefährdung der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen anzunehmen (BGH, GRUR 2008, 984, 986, Rz. 27 - St. Gottfried).

    (1) Das Erhaltungsinteresse des Urhebers hängt von dem Ausmaß des Eingriffs ab (BGH, GRUR 2008, 984, 986, Rz. 28 - St. Gottfried).

    Im Rahmen der Interessenabwägung haben die maßgeblichen Urheberinteressen Jahre oder Jahrzehnte nach dem Tod des Urhebers nicht notwendig dasselbe Gewicht wie zu seinen Lebzeiten (BGH, GRUR 1989, 106, 107 - Oberammergauer Passionsspiele II; BGH, GRUR 2008, 984, 986, Rz. 29 - St. Gottfried).

    Diese Relativierung ist aber nicht zwingend, sondern hängt von einer tatrichterlichen Feststellung ab, ob sich das Urheberinteresse verringert hat (vgl. BGH, GRUR 2008, 984, 986 f., Rz. 29 - St. Gottfried).

    Eine solche Intensitätsschwächung wurde aber 20 Jahre nach dem Tod des Urhebers abgelehnt (OLG München, GRUR-RR 2001, 177, 179 - Kirchenschiff), ebenso für ein besonders bedeutsames Gebäude der Nachkriegszeit mehr als 35 Jahre nach dem Tod des Urhebers (OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2005, Az. 4 U 10/05, juris, Rn. 118 - St. Gottfried; insofern als rechtsfehlerfrei gebilligt von BGH, GRUR 2008, 984, 987, Rz. 29 - St. Gottfried).

    (1) Im Rahmen der Interessenabwägung ist bei einem Werk der Baukunst insbesondere dessen Gebrauchszweck zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2008, 984, 988, Rz. 38 - St. Gottfried).

    Dies gilt insbesondere bei Gebäuden, die einem öffentlichen Zweck dienen (Schule: BGH, GRUR 1974, 675, 676 - Schulerweiterung; Kirche: BGH, GRUR 2008, 984, 988, Rz. 38 - St. Gottfried).

    (1) Bei der Veränderung von Bauwerken ist nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung keine Alternativenprüfung dahin gehend vorzunehmen, ob andere Abänderungen des Bauwerks zu einer geringeren Beeinträchtigung der Urheberinteressen geführt hätten (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden BGH GRUR 1974, 675, 678 - Schulerweiterung; bestätigt in BGH, GRUR 2008, 984, 988, Rz. 39 - St. Gottfried).

    Der BGH hat den Verzicht auf eine Alternativenprüfung jedoch 2008 bestätigt (BGH, GRUR 2008, 984, 988, Rz. 39 - St. Gottfried).

    Auch der BGH hat bei der Abwägung zu Gunsten des Eigentümers berücksichtigt, dass eine Umgestaltung am Ende einer langen und ausführlichen Diskussion mit deutlichen Mehrheiten entschieden wurde (BGH, GRUR 2008, 984, 987, Rz. 35 - St. Gottfried).

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 98/06  

    Tripp-Trapp-Stuhl

    Für die Ermittlung des jeweiligen Gesamteindrucks und den Vergleich kommt es auf das ästhetische Urteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstfragen einigermaßen vertrauten Menschen an (vgl. BGHZ 62, 331, 336 f. - Schulerweiterung; BGH, Urt. v. 8.2.1980 - I ZR 32/78, GRUR 1980, 853, 854 - Architektenwechsel; Urt. v. 2.10.1981 - I ZR 137/79, GRUR 1982, 107, 110 - Kirchen-Innenraumgestaltung; Urt. v. 19.3.2008 - I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Tz. 20 = WRP 2008, 1440 - St. Gottfried).
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  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 216/10  

    Architekten & Ingenieure - Urheberrechtsstreit um «S 21»: Bahn darf abreißen!

    Daran hat der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung festgehalten (Urteil vom 19. März 2008 - I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Rn. 29 = WRP 2008, 1440 - St. Gottfried).

    Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von entscheidender Bedeutung (BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 - I ZR 10/73, BGHZ 62, 331, 338 f. Schulerweiterung; GRUR 2008, 984 Rn. 39 - St. Gottfried).

    Er muss daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderung des Bauwerkes ergeben kann (BGHZ 62, 331, 335 - Schulerweiterung; BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 38 - St. Gottfried).

  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 53/10  

    Seilzirkus

    Der Kläger trägt im urheberrechtlichen Verletzungsprozess die Darlegungslast für das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung (BGH, Urteil vom 19. März 2008 - I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Rn. 19 = WRP 2008, 1440 - St. Gottfried, mwN).

    In solchen einfach gelagerten Fällen kann der Kläger seiner Darlegungslast bereits durch Vorlage des Werkes oder von Fotografien des Werkes genügen (vgl. BGH, GRUR 2003, 231, 233 Staatsbibliothek; GRUR 2008, 984 Rn. 19 St. Gottfried, mwN).

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 209/07  

    Lärmschutzwand

    Ein Bauwerk stellt eine persönliche geistige Schöpfung dar, wenn es aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragt (BGH, Urt. v. 2.10.1981 - I ZR 137/79, GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung; Urt. v. 19.3.2008 - I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Tz. 15 = WRP 2008, 1440 - St. Gottfried).
  • OLG Köln, 12.06.2009 - 6 U 215/08  

    Pferdeskulptur vor dem Aachener Hauptbahnhof: OLG Köln verwirft Berufungen des

    aa) Im Urheberrecht besteht ein grundsätzliches Änderungsverbot (st. Rspr.; siehe zuletzt BGH GRUR 2008, 984 Tz. 23 - St. Gottfried).

    Es hat seine Grundlage im Wesen und Inhalt des Urheberrechts und besagt, dass auch der Eigentümer des Werkoriginals grundsätzlich keine in das fremde Urheberrecht eingreifenden Änderungen an dem ihm gehörenden Original vornehmen darf (BGH GRUR 2008, 984 Tz. 23 - St. Gottfried; BGHZ 55, 1, 2 f. - Maske in Blau; BGHZ 62, 331, 332 f. - Schulerweiterung; BGH GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung).

  • LG Leipzig, 24.04.2012 - 5 O 3308/10  

    Architekten & Ingenieure - Kulturpalast: Abriss mangels Schöpfungshöhe zulässig

    Aus der Vielzahl von Bauwerken bzw. von deren eigenständigen Teilen sind Werke der Baukunst und damit urheberechtlich geschützt, die, die aus der Masse des Alltäglichen herausragen und eine architektonische Eigenprägung aufweisen; es muss eine ausreichende schöpferische Individualität, eine künstlerische Qualität vorhanden sein; sie müssen sich vom durchschnittlichen Schaffen eines Architekten abheben und damit über routinemäßige Arbeiten hinausgehen (vgl. BGH GRUR 2008, 984ff. - St. Gottfried; BGH GRUR 1999, 230 - Treppenhausgestaltung; BGH, GRUR 1982, 107 - Kircheninnenraumgestaltung; GRUR 1999, 230 - Treppenhausgestaltung; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2010, Az.: 4 U 106/10 - zitiert nach juris).

    Die Entscheidung, ob das Gericht die Beurteilung der Schöpfungshöhe des Bauwerkes selbst vornimmt, da es meint über die notwendige eigene Sachkunde zu verfügen oder, in Ermangelung einer solchen, sich bei der Bewertung der Hilfe eines Sachverständigen bedient, bleibt dem jeweiligen Spruchkörper überlassen (vgl sinngemäß BGH, GRUR 2008, 984 - St. Gottfried).

    Die Entscheidung, ob das Gericht die Beurteilung der Schöpfungshöhe des Bauwerkes selbst vornimmt, da es meint über die notwendige eigene Sachkunde zu verfügen oder, in Ermangelung einer solchen, sich zur Bewertung dieser Frage der Hilfe eines Sachverständigen bedient, bleibt - wie ausgeführt - dem jeweiligen Spruchkörper überlassen (vgl. BGH, GRUR 2008, 984 - St. Gottfried).

  • OLG Hamm, 12.04.2011 - 4 U 197/10  

    Urheberrecht - Kunst am Bau: Kann der Künstler Änderungen unterbinden?

    Soweit der BGH in der Sache St. Gottfried - GRUR 2008, 984 - unter dem Gesichtspunkt des urheberrechtlichen Änderungsverbots einen Eingriff in die Substanz vorausgesetzt hat, handelt es sich um eine insofern abweichende Fallgestaltung, die eben gerade die Änderung des Werkes als solches zum Gegenstand hatte.

    Alsdann wird für die Entscheidung im Ergebnis die in diesem Zusammenhang gebotene Abwägung maßgebend sein zwischen dem Bestands- und dem Integritätsinteresse des Urhebers (d.h. sein Interesse, selbst darüber zu bestimmen, in welcher Gestalt sein geistiges Kind an die Öffentlichkeit treten soll) und den berechtigten Gegeninteressen des Eigentümers an der Verfügung hierüber (zur Notwendigkeit der Interessenabwägung vgl. BGH GRUR 1999, 230 - Treppenhausgestaltung; GRUR 2008, 1440 (richtig: GRUR 2008, 984; d. Red.) - St. Gottfried; Schricker-Dietz/Peukert, a.a.O., § 14 Rn. 28 ff.).

  • OLG Köln, 29.06.2009 - 6 U 199/08  

    Voraussetzungen urheberrechtlicher Schutzfähigkeit im Bereich der angewandten

    Maßgeblich sind die Anschauungen zur Zeit der ersten Formgestaltung, wobei es Sache des Anspruchsgegners ist, durch konkrete Entgegenhaltungen darzulegen, dass die Schutzfähigkeit nicht gegeben oder der Schutzumfang eingeschränkt sei, weil der Gestalter auf vorbekanntes Formengut zurückgegriffen habe (vgl. BGH, GRUR 1981, 820 [822] - Stahlrohrstuhl II; GRUR 2008, 984 [985] - St. Gottfried m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 08.06.2010 - 11 U 52/09  

    Zur Schutzfähigkeit einer Weinkaraffe als Geschmacksmuster

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