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Rechtsprechung
   BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 78/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,38676
BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 78/14 (https://dejure.org/2016,38676)
BPatG, Entscheidung vom 04.11.2016 - 25 W (pat) 78/14 (https://dejure.org/2016,38676)
BPatG, Entscheidung vom 04. November 2016 - 25 W (pat) 78/14 (https://dejure.org/2016,38676)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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  • rechtsinformationen.bund.de

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Quadratische Schokoladentafelverpackung (dreidimensionale Marke)" - zur eindeutigen Definition des Streitgegenstandes - keine Erforderlichkeit der Angabe eines Löschungsgrundes durch die Benennung konkreter Vorschriften ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Quadratische Schokoladentafelverpackung

    § 3 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 50 MarkenG, § 54 MarkenG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO
    (Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Quadratische Schokoladentafelverpackung (dreidimensionale Marke)" - zur eindeutigen Definition des Streitgegenstandes - keine Erforderlichkeit der Angabe eines Löschungsgrundes durch die Benennung konkreter Vorschriften ...

  • kanzlei.biz

    Markenschutz von quadratischen Schokoladentafelverpackungen

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss technisch bedingter Warenformen vom Markenschutz im Hinblick auf die dreidimensionale Gestaltung einer Tafelschokolade

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    (Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Quadratische Schokoladentafelverpackung (dreidimensionale Marke)" - zur eindeutigen Definition des Streitgegenstandes - keine Erforderlichkeit der Angabe eines Löschungsgrundes durch die Benennung konkreter Vorschriften ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Markenschutz für Schokolade?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 275
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 18.09.2014 - C-205/13

    Nach dem Unionsrecht können Formen, die durch die Funktion der Ware bedingt sind, …

    Auszug aus BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 78/14
    Rn. 12 Nach der Veröffentlichung der Entscheidung des EuGH vom 18. September 2014 - C-205/13 = H… GmbH & Co. KG/S… A/S u. a. = Tripp-Trapp-Kinderstuhl (= GRUR 2014, 1097) hat die Löschungsantragstellerin erklärt, dass sie ihren Löschungsantrag nunmehr nur noch auf Schutzhindernisse nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3 MarkenG stütze.

    Nach der neueren maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH ist jedoch ein Schutzhindernis nach dieser Vorschrift bereits dann zu bejahen, wenn bei einer Warenformmarke, die ausschließlich aus der Form einer Ware besteht, die Form eine oder mehrere Gebrauchseigenschaften aufweist, die der oder den gattungstypischen Funktion(en) dieser Ware innewohnt, nach denen der Verbraucher auch bei den Waren der Mitbewerber sucht (so Urteil des EuGH vom 18. September 2014 - C-205/13 - = GRUR 2014, 1097, Leitsatz 1 = Antwort 1 und Rn. 21 ff., insbesondere Rn. 23 ff. und 27 - H… GmbH & Co. KG/S… A/S u. a. = Tripp-Trapp-Kinderstuhl).

    Aus der Formulierung des EuGH, dass das Schutzhindernis bestehe, wenn die Form "eine oder mehrere Gebrauchseigenschaften aufweist, die der oder den gattungstypischen Funktion(en) dieser Ware (oder Verpackung) innewohnt und nach denen der Verbraucher auch bei den Waren der Mitbewerber sucht" (GRUR 2014, 1097 Rn. 27), folgt, dass bereits eine einschlägige relevante Gebrauchseigenschaft, die den Mitbewerbern in irgendeiner Weise Vorteile bietet, den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eröffnet.

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 78/14
    Dies gilt nicht nur bei notwendigen Verpackungsformen i.S.d. EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 12. Februar 2004 - C 218/01 = GRUR 2004, 428 Rn. 32 und 33 - Henkel), sondern auch bei Warenumverpackungen, welche die Form der verpackten Ware deutlich erkennen lassen (Warenformverpackungen), weil diese Art der Verpackung schon optisch nah an der bloßen (unverpackten) Warenform liegt.

    Der Anwendung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG steht im Zusammenhang mit der vorliegenden dreidimensionalen Gestaltung einer quadratischen Schlauchbeutelverpackung für die Ware "Tafelschokolade" nach Auffassung des Senats nicht das Urteil des EuGH vom 12. Februar 2004 - C-218/01 (= GRUR 2004, 428 - Henkel) entgegen.

    Daraus schließt der EuGH, dass im Zusammenhang mit derartigen Waren bei Prüfung der Schutzfähigkeit die Verpackung der Ware und die Form der Ware (selbst) nicht gleichgesetzt werden können (siehe dazu EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 32 und 33 - Henkel zur Vorlagefrage nach Art. 3 Abs. 1 c und e MRRL, vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 3 Rn. 93, § 8 Rn. 297, 517).

  • BGH, 11.02.2016 - I ZB 87/14

    Fünf-Streifen-Schuh - Markenrechtliches Löschungsverfahren: Erfordernis der …

    Auszug aus BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 78/14
    Die Angabe eines Löschungsgrundes durch die Benennung konkreter Vorschriften und/oder deren inhaltliche Wiedergabe ist im Hinblick auf den Rechtsatz "iura novit curia" nicht erforderlich (Abgrenzung zur Entscheidung des BGH vom 11. Februar 2016 - I ZB 87/14 = GRUR 2016, 500 Rn. 9 ff. - Fünf-Streifen-Schuh).

    In diese Richtung könnte auch die jüngst veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2016 - I ZB 87/14 (= GRUR 2016, 500 Rn. 9 ff. - Fünf-Streifen-Schuh) deuten.

  • BGH, 28.02.2013 - I ZB 56/11

    Schokoladenstäbchen II

    Auszug aus BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 78/14
    Aus dem gleichen Grund, kann auch dahingestellt bleiben, ob der Schutzgegenstand in der Anmeldung hinreichend eindeutig definiert ist, § 8 Abs. 1 MarkenG (vgl. hierzu BGH GRUR 2013, 929 - Schokoladenstäbchen II).
  • BGH, 15.12.2005 - I ZB 33/04

    Porsche Boxster

    Auszug aus BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 78/14
    Dies könne nur angenommen werden, wenn die Merkmale der Form die Grundform der Warengattung ausmachten, für die Schutz beansprucht werde (BGH GRUR 2004, 506, 507 - Stabtaschenlampe II; GRUR 2006, 679, Rn. 12 - Porsche Boxter;… GRUR 2008, 420, Rn. 14 - ROCHER-Kugel;… GRUR 2008, 510, Rn. 13-16 - Milchschnitte;… GRUR 2010, 231 Rn. 28 - Legostein).
  • BGH, 16.07.2009 - I ZB 53/07

    Legostein

    Auszug aus BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 78/14
    Dies könne nur angenommen werden, wenn die Merkmale der Form die Grundform der Warengattung ausmachten, für die Schutz beansprucht werde (BGH GRUR 2004, 506, 507 - Stabtaschenlampe II;… GRUR 2006, 679, Rn. 12 - Porsche Boxter;… GRUR 2008, 420, Rn. 14 - ROCHER-Kugel;… GRUR 2008, 510, Rn. 13-16 - Milchschnitte; GRUR 2010, 231 Rn. 28 - Legostein).
  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

    Auszug aus BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 78/14
    Rn. 26 Eine Marke ist auf Antrag gemäß § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 MarkenG wegen absoluter Schutzhindernisse nach §§ 3, 7, 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG zu löschen, wenn sie sowohl bezogen auf den Anmeldezeitpunkt - dahingehend wird der Wortlaut des § 50 Abs. 1 MarkenG vom BGH im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH aktuell ausgelegt (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, Rn. 9 ff., Rn. 12 ff., insbesondere Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) - als auch bezogen auf den Zeitpunkt der anstehenden Entscheidung über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Markenabteilung vom 26. Februar 2014 (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) schutzunfähig war bzw. ist.
  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 18/98

    "Stabtaschenlampen II"; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

    Auszug aus BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 78/14
    Dies könne nur angenommen werden, wenn die Merkmale der Form die Grundform der Warengattung ausmachten, für die Schutz beansprucht werde (BGH GRUR 2004, 506, 507 - Stabtaschenlampe II;… GRUR 2006, 679, Rn. 12 - Porsche Boxter;… GRUR 2008, 420, Rn. 14 - ROCHER-Kugel;… GRUR 2008, 510, Rn. 13-16 - Milchschnitte;… GRUR 2010, 231 Rn. 28 - Legostein).
  • BGH, 25.10.2007 - I ZB 22/04

    Milchschnitte

    Auszug aus BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 78/14
    Dies könne nur angenommen werden, wenn die Merkmale der Form die Grundform der Warengattung ausmachten, für die Schutz beansprucht werde (BGH GRUR 2004, 506, 507 - Stabtaschenlampe II;… GRUR 2006, 679, Rn. 12 - Porsche Boxter;… GRUR 2008, 420, Rn. 14 - ROCHER-Kugel; GRUR 2008, 510, Rn. 13-16 - Milchschnitte;… GRUR 2010, 231 Rn. 28 - Legostein).
  • BPatG, 09.05.2007 - 32 W (pat) 156/04

    ROCHER-Kugel

    Auszug aus BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 78/14
    Dies könne nur angenommen werden, wenn die Merkmale der Form die Grundform der Warengattung ausmachten, für die Schutz beansprucht werde (BGH GRUR 2004, 506, 507 - Stabtaschenlampe II;… GRUR 2006, 679, Rn. 12 - Porsche Boxter; GRUR 2008, 420, Rn. 14 - ROCHER-Kugel;… GRUR 2008, 510, Rn. 13-16 - Milchschnitte;… GRUR 2010, 231 Rn. 28 - Legostein).
  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 105/16

    Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für …

    Das Bundespatentgericht hat die Löschung der Marke angeordnet, weil sie nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schutzunfähig sei (BPatG, GRUR 2017, 275).
  • BGH, 23.07.2020 - I ZB 42/19

    Quadratische Verpackung für Ritter-Sport-Schokolade bleibt als Marke geschützt

    Das Bundespatentgericht hat die Löschung der Marke angeordnet, weil sie nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schutzunfähig sei (BPatG, GRUR 2017, 275).
  • BPatG, 13.12.2018 - 25 W (pat) 78/14

    Quadratische Schokoladentafelverpackung - (Markenbeschwerdeverfahren - …

    Der Senat hält daran fest, dass der Streitgegenstand im Löschungsverfahren durch den Löschungsantrag und die Benennung der angegriffenen Registermarke (= Lebenssachverhalt) hinreichend eindeutig definiert ist und deshalb jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Streitgegenstands grundsätzlich die Überprüfung einer Markeneintragung unter allen in § 50 Abs. 1 MarkenG aufgeführten rechtlichen Aspekten (ausgenommen bösgläubige Markenanmeldung) eröffnet ist (vgl. die Ausgangssenatsentscheidung vom 4. November 2016 = GRUR 2017, 275 - Quadratische Schokoladenverpackung;… erneute Abgrenzung zu BGH I ZB 87/14 = GRUR 2016, 500 Rn. 9 ff. - Fünf-Streifen-Schuh und auch zu den vier BGH-Beschlüssen vom 18. Oktober 2017, I ZB 105/16, I ZB 106/16, I ZB 3/17 und I ZB 4/17 = u. a. GRUR 2018, 404 Rn. 56 ff. - Traubenzuckertäfelchen und GRUR 2018, 411 Rn. 11 ff. - Quadratische Tafelschokoladenverpackung).

    Rn. 22 Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) die am 4. November 2016 an Verkündungs Statt zugestellte Ausgangsentscheidung des Senats (GRUR 2017, 275 - Quadratische Schokoladenverpackung) auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hin im Rechtsbeschwerdeverfahren durch Beschluss vom 18. Oktober 2017 aufgehoben und zurückverwiesen hat (GRUR 2018, 404 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung), war das Verfahren vor dem Bundespatentgericht (BPatG) fortzusetzen.

  • BPatG, 30.03.2017 - 25 W (pat) 27/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Merci" - aus formalen Gründen …

    Rn. 13 Soweit Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG gegeben sein könnten, hat sich der Löschungsantragsteller in seinem Löschungsantrag hierauf nicht berufen (zur Frage des Streitgegenstandes im Löschungsverfahren vgl. BPatG GRUR 2017, 275, 277 - Quadratische Schokoladenverpackung).
  • BPatG, 12.10.2017 - 27 W (pat) 3/16

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Q" - Unterscheidungskraft - …

    Ob im Hinblick auf die Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses zur Bestimmung des prozessualen Streitgegenstands zu fordern ist (…vgl. BGH, GRUR 2016, 500, Rn. 11 - Fünf-Streifen-Schuh; kritisch hierzu BPatG, GRUR 2017, 275 - Quadratische Schokoladenverpackung), bedarf nicht der Entscheidung, da im Löschungsantrag die angegriffene Marke sowie die geltend gemachten absoluten Schutzhindernisse unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG benannt wurden.
  • BPatG, 12.04.2018 - 25 W (pat) 26/16

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Schönefelder Kreuz" - keine …

    Soweit ein Löschungsantragsteller die Löschung einer Marke wegen des Bestehens eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr. 2 MarkenG begehrt, ist ein einheitlicher Streitgegenstand gegeben, weshalb eine unterschiedliche rechtliche Würdigung (Subsumption) für sich genommen - und soweit alle vorgebrachten Tatsachen gewürdigt werden - grundsätzlich keine fehlende Sachentscheidung im Sinne von § 70 Abs. 3 MarkenG darstellen kann (vgl. zur Frage des Streitgegenstandes im Löschungsverfahren bezogen auf die Antragstellung [insbesondere zu § 3 Abs. 2 Nr. 1 - 3 MarkenG]: BPatG GRUR 2017, 275, 277 f. - Quadratische Schokoladenverpackung; dies ist insoweit für die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und auch für die Frage, ob der Senat im Beschwerdeverfahren auf die Prüfung der von der Markenabteilung ausdrücklich abgehandelten Schutzhindernisse beschränkt ist, noch nicht ausdrücklich entschieden worden;… vgl. im Übrigen: BGH GRUR 2016, 500 Rn. 9 ff. - Fünf-Streifen-Schuh;… GRUR 2018, 404 Rn. 11 - Quadratische Schokoladenverpackung).
  • BPatG, 26.10.2020 - 26 W (pat) 6/20
    aa) Dabei kann dahinstehen, ob der Auffassung des 25. Senats (BPatG GRUR 2019, 838 - Quadratische Schokoladenverpackung II; GRUR 2017, 275 - Quadratische Schokoladenverpackung I) zu folgen ist, wonach der Streitgegenstand im Löschungsverfahren durch den Antrag und die Benennung der angegriffenen Marke als Lebenssachverhalt gebildet werde, was die Überprüfung unter allen rechtlichen Aspekten eröffne mit Ausnahme der Bösgläubigkeit, die den Vortrag eines weiteren Lebenssachverhalts erfordere, oder der Ansicht des Bundesgerichtshofs (…GRUR 2020, 1089 Rdnr. 13 ff. - Quadratische Tafelschokoladenverpackung II;… GRUR 2018, 404 Rdnr. 22 f. u. 26 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I;… GRUR 2016, 500 Rdnr. 9 ff. - Fünf-Streifen-Schuh) sowie des 28. und 29. Senats des Bundespatentgerichts (28 W (pat) 27/13 - PLOMBIR; 28 W (pat) 42/17 - ; 29 W (pat) 17/18 - BUX BURGER), wonach jedes einzelne der Schutzhindernisse in §§ 3, 7 und 8 Marken einen eigenen Streitgegenstand darstelle, so dass eine Erweiterung des Löschungsbegehrens entsprechend § 263 ZPO nur dann zulässig sei, wenn der Markeninhaber einwillige oder das Gericht sie für sachdienlich erachte.
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