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   BGH, 15.10.1998 - I ZB 45/98   

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https://dejure.org/1998,6603
BGH, 15.10.1998 - I ZB 45/98 (https://dejure.org/1998,6603)
BGH, Entscheidung vom 15.10.1998 - I ZB 45/98 (https://dejure.org/1998,6603)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1998 - I ZB 45/98 (https://dejure.org/1998,6603)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Einhaltung der Rechtsmittelfrist bei Eingang des Rechtmittelschriftsatzes beim falschen Gericht; Folgen der falschen Adressierung einer Rechtsmittelfrist bei gemeinsamer Postannahmestelle; Maßgeblichkeit der Gerichtsorganisation für die Fristwahrung von Schriftsätzen

  • Judicialis

    ZPO § 238 Abs. 2; ; ZPO § 519 b Abs. 2; ; ZPO § 547; ; ZPO § 233; ; ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 97 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 516
    Eingang des fristgebundenen Schriftsatzes bei dem zuständigen Gericht im Falle unrichtiger Adressierung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.02.1997 - VI ZB 28/96

    Klage einer Betriebskrankenkasse auf Erstattung von Aufwendungen aus

    Auszug aus BGH, 15.10.1998 - I ZB 45/98
    Der an ein unzuständiges Gericht adressierte Schriftsatz geht erst dann beim zuständigen Gericht ein, wenn er nach Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 4.11.1992 - XII ZB 120/92, NJW-RR 1993, 254; Urt. v. 12.10.1995 - VII ZR 8/95, NJW-RR 1996, 443; Beschl. v. 18.2.1997 - VI ZB 28/96, NJW-RR 1997, 892, 893).

    Im Streitfall ist die Rechtsmittelschrift nach ihrer Adressierung ausdrücklich für das Landgericht bestimmt gewesen (ebenso: BGH NJW-RR 1996, 443; 1997, 892, 893).

    Hätte er diese Überprüfung vorgenommen, hätte ihm auffallen müssen, daß die Berufungsschrift an das falsche Gericht adressiert war (vgl. BGH NJW-RR 1997, 892, 893 m.w.N.).

  • BGH, 12.10.1995 - VII ZR 8/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumung infolge unzutreffender

    Auszug aus BGH, 15.10.1998 - I ZB 45/98
    Der an ein unzuständiges Gericht adressierte Schriftsatz geht erst dann beim zuständigen Gericht ein, wenn er nach Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 4.11.1992 - XII ZB 120/92, NJW-RR 1993, 254; Urt. v. 12.10.1995 - VII ZR 8/95, NJW-RR 1996, 443; Beschl. v. 18.2.1997 - VI ZB 28/96, NJW-RR 1997, 892, 893).

    Im Streitfall ist die Rechtsmittelschrift nach ihrer Adressierung ausdrücklich für das Landgericht bestimmt gewesen (ebenso: BGH NJW-RR 1996, 443; 1997, 892, 893).

  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 726/78

    Fristgebundener Schriftsatz

    Auszug aus BGH, 15.10.1998 - I ZB 45/98
    Die Annahme, daß die Berufungsschrift der Beklagten nicht rechtzeitig beim Oberlandesgericht eingegangen ist, steht entgegen der Auffassung der Beklagten im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach nicht die Gerichtsorganisation maßgeblich dafür sein darf, ob eine Frist gewahrt ist (vgl. insbesondere BVerfGE 52, 203, 210).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 944/80

    Kredithaie

    Auszug aus BGH, 15.10.1998 - I ZB 45/98
    Es richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalles, wie und wann ein Schriftsatz in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt (vgl. BVerfGE 60, 243, 246).
  • BGH, 28.01.1992 - X ZB 17/91

    Fristwahrung durch Eingang des Berufungsschriftsatzes bei Gemeinsamer

    Auszug aus BGH, 15.10.1998 - I ZB 45/98
    Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, daß der Bundesgerichtshof eine Berufung gegen ein Urteil eines Landgerichts als fristwahrend erachtet hat, die ohne Angabe eines Empfängers innerhalb der Berufungsfrist bei der gemeinsamen Postannahmestelle eingegangen, aber erst nach Fristablauf an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet worden war (vgl. BGH, Beschl. v. 28.1.1992 - X ZB 17/91, NJW 1992, 1047).
  • BGH, 04.11.1992 - XII ZB 120/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist durch

    Auszug aus BGH, 15.10.1998 - I ZB 45/98
    Der an ein unzuständiges Gericht adressierte Schriftsatz geht erst dann beim zuständigen Gericht ein, wenn er nach Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 4.11.1992 - XII ZB 120/92, NJW-RR 1993, 254; Urt. v. 12.10.1995 - VII ZR 8/95, NJW-RR 1996, 443; Beschl. v. 18.2.1997 - VI ZB 28/96, NJW-RR 1997, 892, 893).
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