Rechtsprechung
BGH, 05.11.2009 - III ZR 181/09 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Genehmigungsbedürftigkeit des Abschlusses eines Vertrags über Gartenrekultivierung durch einen Betreuer mit rechlticher Wirkung für den Betreuten; Grundsatz der Selbstständigkeit eines Vormunds bei der Vornahme von den Betreuten verpflichtenden und berechtigenden ...
- Judicialis
BGB § 611 Abs. 1; ; BGB § 631 Abs. 1; ; BGB § 1812 Abs. 1; ; BGB § 1813; ; BGB § 1821; ; BGB § 1822
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Genehmigungsbedürftigkeit des Abschlusses eines Vertrags über Gartenrekultivierung durch einen Betreuer mit rechlticher Wirkung für den Betreuten; Grundsatz der Selbstständigkeit eines Vormunds bei der Vornahme von den Betreuten verpflichtenden und berechtigenden ...
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Vormundschaftsgericht muss Gartenarbeitsvertrag nicht genehmigen
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 15.03.1951 - IV ZR 9/50
Begriff der Verfügung
Auszug aus BGH, 05.11.2009 - III ZR 181/09
Unter einer Verfügung versteht man ein Rechtsgeschäft, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonstwie in seinem Inhalt ändert (vgl. nur BGHZ 1, 294, 304; 75, 221, 226; 101, 24, 26). - BGH, 04.05.1987 - II ZR 211/86
Ordnungsgemäße Verwaltung durch Verfügung über Eigentumsrechte
Auszug aus BGH, 05.11.2009 - III ZR 181/09
Unter einer Verfügung versteht man ein Rechtsgeschäft, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonstwie in seinem Inhalt ändert (vgl. nur BGHZ 1, 294, 304; 75, 221, 226; 101, 24, 26). - BGH, 24.10.1979 - VIII ZR 289/78
LKW I - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung …
Auszug aus BGH, 05.11.2009 - III ZR 181/09
Unter einer Verfügung versteht man ein Rechtsgeschäft, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonstwie in seinem Inhalt ändert (vgl. nur BGHZ 1, 294, 304; 75, 221, 226; 101, 24, 26).