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   KG, 22.03.2002 - 25 W 218/01   

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KG, 22.03.2002 - 25 W 218/01 (https://dejure.org/2002,11072)
KG, Entscheidung vom 22.03.2002 - 25 W 218/01 (https://dejure.org/2002,11072)
KG, Entscheidung vom 22. März 2002 - 25 W 218/01 (https://dejure.org/2002,11072)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen einer Duldung; Polizeilicher Abschiebegewahrsam; Reichweite der Rechtsschutzgarantie bei unter Richtervorbehalt gestellten tiefgreifenden Grundrechtseingriffen einer Freiheitsentziehung; Rechtsschutzbedürfnis aus Rehabilitierungsinteresse; Tiefgreifender ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 104 Abs. 2 S. 2; FEVG § 13 Abs. 1 S. 1; AuslG § 92 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 127 Abs. 1; ASOG § 30 Abs. 1 Nr. 2
    D (A), Abschiebungshaft, Freiheitsentziehung, Polizei, Festnahme, Ingewahrsamnahme, Abschiebung, Amtshilfe, Ausländerbehörde, Rechtswidrigkeit, Richtervorbehalt, Haftrichter, Haftanordnung, Sofortige weitere Beschwerde, Zulässigkeit, Rechtsweggarantie, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Feststellung der Rechtswidrigkeit von Abschiebungshaft nach deren Erledigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 109
  • InfAuslR 2002, 315
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 23.06.1981 - 1 C 93.76

    nachträglicher Rechtsschutz gegen Abschiebehaft - Art. 104 Abs. 2 GG, § 13 Abs. 2

    Auszug aus KG, 22.03.2002 - 25 W 218/01
    Wenn eine Person gegen ihren Willen in einem Haftraum untergebracht wird und sich der Abschiebevorgang über viele Stunden erstreckt, liegt jedenfalls eine Freiheitsentziehung im Sinne von § 2 Abs. 1 FEVG vor (BVerwGE 62, 317, 318; BVerwG NJW 1982, 536 ff.; Marschner, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl. 2001, zu F § 2 FEVG, Rn. 1 - 4 mit weiteren Nachweisen).

    Es sprechen auch durchgreifende Gründe der Prozessökonomie für den in der Vorschrift des § 13 Abs. 2 FEVG enthaltenen Ausschluss des an sich gegen solche Maßnahmen eröffneten Verwaltungsrechtsweges und die ausnahmsweise Übertragung der Rechtmäßigkeitskontrolle insgesamt auf den Haftrichter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, obwohl dieser an sich nur mit Wirkung für die Zukunft eine gerichtliche Haftanordnung trifft, ohne zu prüfen, ob und inwieweit eine vorangegangene Verwaltungsmaßnahme rechtmäßig war (BVerwGE 62, 317,321 ff.; insoweit KG OLGZ 82, 423, 427 kritisch zur Anwendung dieser "systeminadäquaten Rechtswegregelung" auf den Fall, dass sich der Betroffene schon bei erstmaliger Anrufung des Gerichts wieder in Freiheit befindet).

    Da die Ausländerbehörden nach dem für sie massgeblichen bundeseinheitlichen Ausländerrecht nicht befugt sind, selbst ohne richterliche Vorabanordnung Maßnahmen zur Durchsetzung von Abschiebehaft zu treffen (BVerwG 62, 317, 320; BGH NJW 1993, 3069, 3070; OLG Frankfurt InfAuslR 1995, 361 f. und NVwZ 1998, 213 f.; KG, InfAuslR 1997, 34 f. und FGPrax 2001, Marschner/Volckart.

    Soweit die oben erwähnten obergerichtlichen Entscheidungen vor allem die eingeschränkten Eingriffsbefugnisse der Ausländerbehörde betonen - zuletzt der vom Betroffenenvertreter zum Beleg für seine weitergehende Auffassung angeführte Beschluss des Pfälzischen OLG Zweibrücken vom 14. Dezember 2001 in einer Strafsache (1 Ss 227/01) - würdigen sie aus Sicht des Senates nicht abschließend, dass sowohl das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 62, 317, 320) als auch der BGH (NJW 1993, 3069, 3070) durchaus die Möglichkeit einer Festnahme auf der Grundlage von landesrechtlichen Vorschriften des Polizeirechts offengelassen haben, wie sie im Schrifttum von WeIte befürwortet wird (DÖV 1989, 114 ff.; derselbe in Jakober, Aktuelles Ausländerrecht, Stand Dezember 2000, zu A 1.1.1 Rn. 6).

  • BGH, 01.07.1993 - V ZB 19/93

    Keine Vorlage ohne dieselbe Rechtsfrage betreffende Vergleichsentscheidungen -

    Auszug aus KG, 22.03.2002 - 25 W 218/01
    Da die Ausländerbehörden nach dem für sie massgeblichen bundeseinheitlichen Ausländerrecht nicht befugt sind, selbst ohne richterliche Vorabanordnung Maßnahmen zur Durchsetzung von Abschiebehaft zu treffen (BVerwG 62, 317, 320; BGH NJW 1993, 3069, 3070; OLG Frankfurt InfAuslR 1995, 361 f. und NVwZ 1998, 213 f.; KG, InfAuslR 1997, 34 f. und FGPrax 2001, Marschner/Volckart.

    Soweit die oben erwähnten obergerichtlichen Entscheidungen vor allem die eingeschränkten Eingriffsbefugnisse der Ausländerbehörde betonen - zuletzt der vom Betroffenenvertreter zum Beleg für seine weitergehende Auffassung angeführte Beschluss des Pfälzischen OLG Zweibrücken vom 14. Dezember 2001 in einer Strafsache (1 Ss 227/01) - würdigen sie aus Sicht des Senates nicht abschließend, dass sowohl das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 62, 317, 320) als auch der BGH (NJW 1993, 3069, 3070) durchaus die Möglichkeit einer Festnahme auf der Grundlage von landesrechtlichen Vorschriften des Polizeirechts offengelassen haben, wie sie im Schrifttum von WeIte befürwortet wird (DÖV 1989, 114 ff.; derselbe in Jakober, Aktuelles Ausländerrecht, Stand Dezember 2000, zu A 1.1.1 Rn. 6).

  • KG, 06.08.1982 - 1 W XX B 2280/82
    Auszug aus KG, 22.03.2002 - 25 W 218/01
    Bei der Abgrenzung einer bloßen Art. 104 Abs. 2 GG unterliegenden Freiheitsentziehung sind zwar vorübergehende kurzfristige Beeinträchtigungen der körperlichen Bewegungsfreiheit, insbesondere im Zusammenhang mit gesetzlich gebotenen Zwangsmaßnahmen, auszuklammern (ausführlich zu den verschiedenen Abgrenzungsversuchen schon der BGH im Beschluss vom 17. Dezember 1981 zu VII ZB 8/81 = NJW 1982, 753 f. in Bezug auf die zwangsweise Vorführung zur ärztlichen Untersuchung beim Gesundheitsamt; vgl. jetzt auch BGH FamRZ 2001, 149; KG in OLGZ 82, 423, 428 f.: Ergreifung zur Vorführung vor dem Richter), doch sollte die vom Antragsteller vorgesehene Maßnahme von vornherein weit über den mit der Durchsetzung einer bloßen Direktabschiebung verbundenen "einfachen unmittelbaren Zwang" hinausgehen.

    Es sprechen auch durchgreifende Gründe der Prozessökonomie für den in der Vorschrift des § 13 Abs. 2 FEVG enthaltenen Ausschluss des an sich gegen solche Maßnahmen eröffneten Verwaltungsrechtsweges und die ausnahmsweise Übertragung der Rechtmäßigkeitskontrolle insgesamt auf den Haftrichter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, obwohl dieser an sich nur mit Wirkung für die Zukunft eine gerichtliche Haftanordnung trifft, ohne zu prüfen, ob und inwieweit eine vorangegangene Verwaltungsmaßnahme rechtmäßig war (BVerwGE 62, 317,321 ff.; insoweit KG OLGZ 82, 423, 427 kritisch zur Anwendung dieser "systeminadäquaten Rechtswegregelung" auf den Fall, dass sich der Betroffene schon bei erstmaliger Anrufung des Gerichts wieder in Freiheit befindet).

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus KG, 22.03.2002 - 25 W 218/01
    Diese verfassungsrechtliche Maßgabe ist nicht im Sinne von § 121 BGB als "ohne schuldhaftes Zögern" auszulegen, sondern dahin, dass die "richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen (tatsächlichen oder rechtlichen) Gründen rechtfertigen lasse, nachgeholt werden müsse", wobei es nicht erforderlich ist, dass den Polizeibehörden zu jeder Tag- und Nachtzeit durch die Einrichtung eines richterlichen Eil- und Bereitschaftsdienstes ein Richter zur Entscheidung zur Verfügung steht (BVerwG 45, 51, 63 f.; zu Verzögerungsursachen im justiziellen Bereich jetzt aber noch weitergehend Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, F 533 f. unter Hinweis auf die strengeren Anforderungen in der zu richterlichen Durchsuchungsanordnungen ergangenen Entscheidung des BVerfG vom 20. Februar 2001, NJW 2001, 1121, 1122).
  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72

    Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG,

    Auszug aus KG, 22.03.2002 - 25 W 218/01
    Diese verfassungsrechtliche Maßgabe ist nicht im Sinne von § 121 BGB als "ohne schuldhaftes Zögern" auszulegen, sondern dahin, dass die "richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen (tatsächlichen oder rechtlichen) Gründen rechtfertigen lasse, nachgeholt werden müsse", wobei es nicht erforderlich ist, dass den Polizeibehörden zu jeder Tag- und Nachtzeit durch die Einrichtung eines richterlichen Eil- und Bereitschaftsdienstes ein Richter zur Entscheidung zur Verfügung steht (BVerwG 45, 51, 63 f.; zu Verzögerungsursachen im justiziellen Bereich jetzt aber noch weitergehend Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, F 533 f. unter Hinweis auf die strengeren Anforderungen in der zu richterlichen Durchsuchungsanordnungen ergangenen Entscheidung des BVerfG vom 20. Februar 2001, NJW 2001, 1121, 1122).
  • BGH, 11.10.2000 - XII ZB 69/00

    Genehmigungsfähigkeit einer Zwangsmedikation

    Auszug aus KG, 22.03.2002 - 25 W 218/01
    Bei der Abgrenzung einer bloßen Art. 104 Abs. 2 GG unterliegenden Freiheitsentziehung sind zwar vorübergehende kurzfristige Beeinträchtigungen der körperlichen Bewegungsfreiheit, insbesondere im Zusammenhang mit gesetzlich gebotenen Zwangsmaßnahmen, auszuklammern (ausführlich zu den verschiedenen Abgrenzungsversuchen schon der BGH im Beschluss vom 17. Dezember 1981 zu VII ZB 8/81 = NJW 1982, 753 f. in Bezug auf die zwangsweise Vorführung zur ärztlichen Untersuchung beim Gesundheitsamt; vgl. jetzt auch BGH FamRZ 2001, 149; KG in OLGZ 82, 423, 428 f.: Ergreifung zur Vorführung vor dem Richter), doch sollte die vom Antragsteller vorgesehene Maßnahme von vornherein weit über den mit der Durchsetzung einer bloßen Direktabschiebung verbundenen "einfachen unmittelbaren Zwang" hinausgehen.
  • BGH, 17.12.1981 - VII ZB 8/81

    Polizeiliche Vorführung als Freiheitsbeschränkung

    Auszug aus KG, 22.03.2002 - 25 W 218/01
    Bei der Abgrenzung einer bloßen Art. 104 Abs. 2 GG unterliegenden Freiheitsentziehung sind zwar vorübergehende kurzfristige Beeinträchtigungen der körperlichen Bewegungsfreiheit, insbesondere im Zusammenhang mit gesetzlich gebotenen Zwangsmaßnahmen, auszuklammern (ausführlich zu den verschiedenen Abgrenzungsversuchen schon der BGH im Beschluss vom 17. Dezember 1981 zu VII ZB 8/81 = NJW 1982, 753 f. in Bezug auf die zwangsweise Vorführung zur ärztlichen Untersuchung beim Gesundheitsamt; vgl. jetzt auch BGH FamRZ 2001, 149; KG in OLGZ 82, 423, 428 f.: Ergreifung zur Vorführung vor dem Richter), doch sollte die vom Antragsteller vorgesehene Maßnahme von vornherein weit über den mit der Durchsetzung einer bloßen Direktabschiebung verbundenen "einfachen unmittelbaren Zwang" hinausgehen.
  • OLG Zweibrücken, 14.12.2001 - 1 Ss 227/01

    D (A), Abgelehnte Asylbewerber, Strafverfahren, Festnahme, Polizei,

    Auszug aus KG, 22.03.2002 - 25 W 218/01
    Soweit die oben erwähnten obergerichtlichen Entscheidungen vor allem die eingeschränkten Eingriffsbefugnisse der Ausländerbehörde betonen - zuletzt der vom Betroffenenvertreter zum Beleg für seine weitergehende Auffassung angeführte Beschluss des Pfälzischen OLG Zweibrücken vom 14. Dezember 2001 in einer Strafsache (1 Ss 227/01) - würdigen sie aus Sicht des Senates nicht abschließend, dass sowohl das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 62, 317, 320) als auch der BGH (NJW 1993, 3069, 3070) durchaus die Möglichkeit einer Festnahme auf der Grundlage von landesrechtlichen Vorschriften des Polizeirechts offengelassen haben, wie sie im Schrifttum von WeIte befürwortet wird (DÖV 1989, 114 ff.; derselbe in Jakober, Aktuelles Ausländerrecht, Stand Dezember 2000, zu A 1.1.1 Rn. 6).
  • EGMR, 29.04.1999 - 25642/94

    Anforderungen an die unverzügliche Vorführung der festgenommenen Person i.S.d.

    Auszug aus KG, 22.03.2002 - 25 W 218/01
    Insoweit hängt es stets von den Umständen des Einzelfalls ab, welcher Zeitraum danach als sachlich legitimiert angesehen werden kann (EGMR NJW 2001, 51, 53).
  • OVG Thüringen, 11.05.1999 - 3 VO 986/98

    Polizeirecht; Polizeirecht; Verwaltungsrechtsweg; Sonderzuweisung;

    Auszug aus KG, 22.03.2002 - 25 W 218/01
    § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO findet nur noch in den Fällen statt, in denen eine polizeiliche Freiheitsentziehung ohne Herbeiführung einer Entscheidung des im Freiheitsentziehungsverfahrens zuständigen Amtsgerichts beendet worden ist (OVG Bremen NVwZ-RR 1997, 474; Thüringisches OVG DÖV 1999, 879 f.).
  • OLG Frankfurt, 22.05.1997 - 20 W 365/96

    Rechtswidrigkeit einer Verwaltungsmaßnahme wegen Freiheitsentziehung vor Erlass

  • OVG Bremen, 20.12.1996 - 1 B 100/96

    Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs einer Fortsetzungsfeststellungsklage;

  • KG, 31.07.2000 - 25 W 9744/99
  • KG, 11.04.1968 - 1 W XX B 2422/67
  • OLG Frankfurt, 20.06.2007 - 20 W 391/06

    Unterbindungsgewahrsam: Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme eines Betroffenen,

    Eröffnet ist für die Fortsetzungsfeststellung in den Fällen, in denen eine richterliche Anordnung vorliegt, nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der nach dem FEVG vorgesehene Rechtsweg zu den Zivilgerichten (KG, Beschluss vom 22.03.2002, 25 W 218/01, Jurisdok. Abs. 9 m.w.N. = KGR Berlin 2003, 174 ff; Hess. VGH, NJW 1984, 821 ff; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, OLGR 1993.185 ff; Meixner/ Fredrich, 10. Aufl., HSOG, § 33 Rn 8), wobei es für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf diese Frage wegen der Bindungswirkung des § 17 a I, V GVG nicht mehr ankommt.

    Das Wort "unverzüglich" schließt eine regelmäßige Ausschöpfung der Maximalfrist von vornherein aus, vielmehr ist die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachzuholen (BVerfG v. 07.09.2006, 2 BvR 129/04, Jurisdok, Abs. 38 = InfAuslR 2006, 462 ff m.w.N.; KG, KGR Berlin 2003, 174 ff).

  • OLG Frankfurt, 18.06.2007 - 20 W 221/06

    Unterbindungsgewahrsam: Anforderungen hinsichtlich der Unerlässlichkeit der

    Eröffnet ist für die Fortsetzungsfeststellung in den Fällen, in denen eine richterliche Anordnung vorliegt, nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der nach dem FEVG vorgesehene Rechtsweg zu den Zivilgerichten (KG, KGR Berlin 2003, 174 ff; OLG Frankfurt am Main, OLGR 1993.185 ff; Hess. VGH, NJW 1984, 821 ff; vgl. auch Meixner/ Fredrich, 10. Aufl. § 33 HSOG, Rn 8), wobei es für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf diese Frage wegen der Bindungswirkung des § 17 a I GVG nicht mehr ankommt.
  • KG, 20.03.2018 - 1 W 51/18

    Verwaltungsvollstreckung in Berlin: Rechtmäßigkeit der Anordnung einer

    Ebenso ist es unerheblich, ob eine solche Straftat die Ingewahrsamnahme nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 ASOG begründen kann, wenn die Polizei nicht auf Anordnung der Ausländerbehörde handelt (vgl. dazu KG, InfAuslR 2002, 315; Beschluss vom 31. Dezember 2003 - 25 W 62/03 - juris; s. aber auch die jetzt geltende Spezialregelung § 62 Abs. 5 AufenthG).
  • KG, 31.12.2003 - 25 W 62/03

    Freiheitsentziehungsverfahren: Feststellungsinteresse der Ausländerbehörde nach

    Es entspricht der sinnvollen Ordnung der Rechtswege, dass über einen einheitlichen Lebenssachverhalt möglichst nur in einem Rechtsweg entscheiden wird (so ausdrücklich BVerwGE 62, 317 ff, 320 f; Senat mit Beschluss vom 22. März 2002 - 25 W 218/01 - KG-Report 2003, 174 ff), wobei selbst dann der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 FEVG eröffnet ist, wenn bei dem bereits von dem Betroffenen angerufenen Gericht die nachträgliche Feststellung einer Maßnahme, die sich erledigt hat, ohne dass eine richterliche Entscheidung herbeigeführt worden ist, beantragt wird (vgl. Senat mit Beschluss vom 7. November 2003 - 25 W 172/02 - , dem der Fall zugrundelag, dass der Betroffene mit seinem Rechtsschutzbegehren erreichen wollte, dass ein Haftantrag von der Behörde gestellt wird, um überprüfen zu lassen, ob Haftgründe vorliegen).

    Es besteht daher für die Ausländerbehörde nach dem für sie maßgeblichen bundeseinheitlichen Ausländerrecht keine Ermächtigung, selbst ohne richterliche Vorabanordnung Maßnahmen zur Durchsetzung von Abschiebehaft zu treffen (BVerwGE 62, 317ff, 320 f; BGH NJW 1993, 3069, 3070; KG, Beschluss vom 22. März 2002 - 25 W 218/01 -, KG-Report 2003, 174, 176; KG FGPrax 2001, 40; PfzOLG Zweibrücken, Urteil vom 14. Dezember 2001, - 1 Ss 227/01 - ,NStZ 2002, 256 ff).

  • OLG Hamm, 08.03.2007 - 15 W 58/07

    Vorbeugender Rechtsschutz im Freiheitsentziehungsverfahren

    Über diesen Antrag hat erstinstanzlich das Amtsgericht zu entscheiden (§§ 3, 13 Abs. 2 FEVG), gegen dessen Entscheidung ist nach §§ 7 FEVG, 22, 27 FGG die sofortige und gegen die Entscheidung des Landgerichts die sofortige weitere Beschwerde zulässig (OLG Schleswig NVwZ 2003, 1412; OLG Braunschweig InfAuslR 2004, 166; OLG Celle InfAuslR 2004, 210; KG InfAuslR 2002, 315 = KGR 2002, 174; Senat FGPrax 2005, 90).
  • OLG Frankfurt, 11.01.2006 - 20 W 108/05

    Abschiebehaft: Rechtmäßigkeit der Festnahme eines Ausländers ohne richterliche

    2003, 30 und vom 22. März 2002 in der Sache 25 W 218/01 = InfAuslR 2002, 315 = NVwZ-Beil.
  • OLG Hamm, 08.01.2007 - 15 W 285/06

    Spontanfestnahme; Haftzeitberechnung

    Über diesen Antrag hat erstinstanzlich das Amtsgericht zu entscheiden (§§ 3, 13 Abs. 2 FEVG), gegen dessen Entscheidung ist nach §§ 7 FEVG, 22, 27 FGG die sofortige und gegen die Entscheidung des Landgerichts die sofortige weitere Beschwerde zulässig (OLG Schleswig NVwZ 2003, 1412 = OLGR Schleswig 2003, 421; OLG Braunschweig InfAuslR 2004, 166; OLG Celle InfAuslR 2004, 210; KG InfAuslR 2002, 315 = KGR 2002, 174).
  • AG Rottweil, 22.10.2004 - 3 XIV 77/04

    Abschiebungshaft: Notwendige richterliche Präventivkontrolle; verspätete Stellung

    I 2002, 109 = InfAuslR 2002, 315; LG Osnabrück , Beschl. v. 9.2.2004 - 2 T 212/03).
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