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   BGH, 09.06.2004 - VIII ZB 124/03   

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BGH, 09.06.2004 - VIII ZB 124/03 (https://dejure.org/2004,1867)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2004 - VIII ZB 124/03 (https://dejure.org/2004,1867)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2004 - VIII ZB 124/03 (https://dejure.org/2004,1867)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begehren auf Herausgabe eines Titels im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage als Annex; Bestimmung eines Wertes einer Klage auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels nach freiem Ermessen; Vermeidung des Missbrauchs eines Vollstreckungstitels als maßgebliches Interesse ...

  • Judicialis

    ZPO § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3
    Streitwert für Klage auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Wert einer Klage auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2904
  • MDR 2004, 1253
  • FamRZ 2004, 1329
  • FamRZ 2004, 1477
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 61/91

    Beschwer: Herausgabe - Urkunde

    Auszug aus BGH, 09.06.2004 - VIII ZB 124/03
    Nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. September 1991 (XII ZB 61/91, FamRZ 1992, 169) ist der Wert einer Klage auf Herausgabe von gerichtlichen Urteilen wie allgemein von Urkunden, deren Besitz nicht unmittelbar den Wert eines Rechtes verkörpert, gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen.

    Das Landgericht ist bei seiner Bewertung des Herausgabeantrags in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. September 1991 (aaO) von dem Mißbrauchsrisiko ausgegangen und zu der Einschätzung gelangt, die Gefahr eines Mißbrauchs des Vollstreckungstitels durch die Beklagten sei im konkreten Fall bei Vorliegen eines die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärenden Urteils nach § 767 ZPO zu vernachlässigen, so daß die Beschwer des Klägers insgesamt 600 EUR nicht übersteige.

    b) Die Festsetzung eines in Ausübung des Ermessens gemäß § 3 ZPO konkret bestimmten Wertes kann der Senat nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (BGH, Beschluß vom 25. September 1991, aaO).

  • BGH, 22.09.1994 - IX ZR 165/93

    Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des

    Auszug aus BGH, 09.06.2004 - VIII ZB 124/03
    a) Der Kläger beruft sich zur Begründung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung auf eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. September 1994 (IX ZR 165/93, BGHZ 127, 146, 148/149).
  • BGH, 29.05.2002 - V ZB 11/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung; Sicherung

    Auszug aus BGH, 09.06.2004 - VIII ZB 124/03
    Eine die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfüllende Abweichung liegt indes nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht (BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, NJW 2002, 2473 unter II 2 c aa).
  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 284/13

    Abweisung des Antrags auf Herausgabe eines gerichtlichen Titels: Wert des

    (1) Die Festsetzung eines in Ausübung des Ermessens gemäß § 3 ZPO konkret bestimmten Wertes kann der Senat nur dahin überprüfen, ob das Rechtsmittelgericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (BGH Beschluss vom 9. Juni 2004 - VIII ZB 124/03 - FamRZ 2004, 1477, 1478).

    (2) Bei Vorliegen einer die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärenden Entscheidung nach § 120 Abs. 1 iVm § 767 ZPO kann für die Bemessung der Beschwer hinsichtlich des Antrags auf Titelherausgabe die Gefahr eines Missbrauchs des Vollstreckungstitels durch den Antragsgegner vernachlässigt werden (vgl. BGH Beschluss vom 9. Juni 2004 - VIII ZB 124/03 - FamRZ 2004, 1477, 1478).

  • BGH, 17.05.2006 - VIII ZB 31/05

    Rechtsmittelbeschwer und Streitwert bei Klage des Vermieters auf Beseitigung

    Die Festsetzung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006, aaO, unter II 2 a aa; Senatsbeschluss vom 9. Juni 2004 - VIII ZB 124/03, NJW 2004, 2904 unter II 2 b).
  • OLG Karlsruhe, 21.02.2007 - 1 U 169/06

    Erhebung der Vollstreckungsgegenklage als Voraussetzung der Zulässigkeit der

    Die Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels ist in analoger Anwendung von § 371 BGB zulässig (BGHZ 127, 146-156; BGH MDR 1994, 479-480 m.w.N.; vgl. auch BGH MDR 2004, 1253-1254).
  • BGH, 15.02.2006 - VIII ZB 93/04

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage auf Herausgabe einer Mietkaution

    Die Festsetzung eines vom Berufungsgericht in Ausübung des Ermessens konkret bestimmten Wertes kann der Senat zwar nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 9. Juni 2004, VIII ZB 124/03, NJW 2004, 2904 unter II 2 b).
  • OLG Rostock, 30.01.2013 - 1 U 75/11

    GmbH-Recht: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage zum ausreichend

    Der Wert einer Klage - und damit auch der entsprechenden Berufung - auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen, und zwar unabhängig davon, ob die Herausgabeklage erst nach Erlass eines Urteils, durch das die Vollstreckung für unzulässig erklärt worden ist, oder gleichzeitig mit der Vollstreckungsabwehrklage erhoben wird (BGH, Beschluss vom 09.06.2004 - VIII ZB 124/03, MDR 2004, 1253, Tz. 5 nach juris).
  • BGH, 27.01.2011 - VII ZB 21/09

    Vollstreckungsabwehrklage: Wert des Beschwerdegegenstandes eines erstinstanzlich

    Hier ist in der Regel maßgeblich das Interesse des Schuldners an dem Besitz des Vollstreckungstitels, das nach einer erfolgreichen Vollstreckungsabwehrklage darauf gerichtet ist, einen Missbrauch des Titels durch den Gläubiger zu verhindern (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2004 - VIII ZB 124/03, NJW 2004, 2904).

    Die Bewertung des Herausgabeverlangens muss umso niedriger ausfallen, je geringer die Gefahr eines Missbrauchs des Titels im Einzelfall ist (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2004 - VIII ZB 124/03, aaO, m.w.N.).

  • BGH, 21.05.2019 - VIII ZB 66/18

    Bestimmung des Werts der Beschwer eines Vermieters bei einer Verurteilung zur

    a) Die gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts liegende Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes kann vom Senat nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt, die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senatsurteile vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 14; vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 9; Senatsbeschlüsse vom 30. Januar 2018 - VIII ZB 57/16, NZM 2018, 462 Rn. 16; vom 10. Januar 2017 - VIII ZR 98/16, NZM 2017, 358 Rn. 15; vom 17. Mai 2006 - VIII ZB 31/05, NJW 2006, 2639 Rn. 6; vom 9. Juni 2004 - VIII ZB 124/03, NJW 2004, 2904 unter II 2 b; jeweils mwN).
  • OLG München, 25.10.2023 - 19 U 1861/23

    Anspruch einer Bank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung

    Bei einer Klage auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels ist das Interesse des Klägers an dem Besitz des Titels maßgeblich, das unter Umständen nicht zusätzlich wertmäßig ins Gewicht fallen kann (BGH, Beschluss v. 09.06.2004, Az. VIII ZB 124/03, juris Rz. 5).
  • BGH, 05.10.2021 - VIII ZB 83/20

    Zur Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer neuen

    Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Vergleichsentscheidung tragenden Rechtssatz abweicht (BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, aaO; vom 9. Juni 2004 - VIII ZB 124/03, NJW 2004, 2904 unter II 2 a mwN).
  • BGH, 21.01.2009 - IV ZB 35/08

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Eine solche Festsetzung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1997 aaO vor 1; Beschlüsse vom 9. Februar 2006 aaO Tz. 7; vom 9. Juli 2004 aaO unter II 2 b aa; vom 9. Juni 2004 - VIII ZB 124/03 - NJW 2004, 2904 unter II 2 b).
  • LAG Köln, 16.09.2016 - 4 Ta 179/16

    Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage und des verbundenen Antrags auf

  • OLG Düsseldorf, 10.02.2017 - 7 U 119/15

    Erfüllung des Anspruchs auf Rückzahlung an eine Bank zur Abwendung der

  • BGH, 17.05.2006 - VIII ZB 32/05

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage des Vermieters gegen den Mieter auf

  • OLG Schleswig, 16.04.2015 - 5 W 23/15

    Streitwert einer Klage auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer

  • BGH, 06.04.2011 - IX ZR 113/08

    Bestimmung des Streitwerts einer Vollstreckungsgegenklage gegen einen

  • BGH, 27.10.2015 - VIII ZB 94/14

    Begründungsanforderungen an die der Rechtsbeschwerde unterliegenden Beschlüsse;

  • OLG Celle, 02.12.2004 - 11 U 12/04

    Zurückweisung einer Berufung; Verhältnis zwischen Vollstreckungsabwehrklage und

  • OLG Karlsruhe, 14.04.2015 - 17 U 251/13

    Fiktive Anlagezinsen als entgangener Gewinn: Erfüllungswirkung der Abführung der

  • BGH, 15.12.2015 - VIII ZB 16/15

    Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde zum Berufungsverfahren

  • OLG Köln, 20.07.2012 - 27 UF 47/12

    Gerichtskosten für eine Gehörsrüge in Familiensachen

  • VerfGH Bayern, 09.03.2009 - 6-VI-08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Abweisung einer Titelherausgabeklage

  • OLG München, 25.10.2006 - 12 WF 1613/06

    Streitwert bei Klage und Widerklage im Unterhaltsabänderungsprozess

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Rechtsprechung
   BGH, 09.06.2004 - VIII ZR 86/04   

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https://dejure.org/2004,1921
BGH, 09.06.2004 - VIII ZR 86/04 (https://dejure.org/2004,1921)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2004 - VIII ZR 86/04 (https://dejure.org/2004,1921)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Zurechnung des Verschuldens eines voll juristisch ausgebildeten freien Mitarbeiters eines Rechtsanwalts an die von jenem vertretene Partei

  • Judicialis

    ZPO § 85 Abs. 2

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233
    Fristversäumung durch Assessor als Verschulden des Prozessbevollmächtigten

  • rechtsportal.de

    ZPO § 85 Abs. 2
    Zurechenbarkeit eines volljuristisch ausgebildeten freien Mitarbeiters des Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 25 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Zurechnung des Verschuldens juristischer Mitarbeiter

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Zurechnung des Verschuldens juristischer Mitarbeiter

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 25 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Zurechnung des Verschuldens juristischer Mitarbeiter

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2901
  • MDR 2004, 1253
  • FamRZ 2004, 1478 (Ls.)
  • VersR 2005, 810
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.04.1992 - XII ZB 21/92

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumnis der

    Auszug aus BGH, 09.06.2004 - VIII ZR 86/04
    Bestand dagegen seine Aufgabe nur aus vorbereitenden und unselbständigen Tätigkeiten, kann sein Verschulden dem Prozeßbevollmächtigten bzw. der Partei ebensowenig zugerechnet werden wie das von Büropersonal (BGH, Urteil vom 1. April 1992 - XII ZB 21/92, NJW-RR 1992, 1019 unter II 1; BGH, Urteil vom 28. Mai 1974 - VI ZR 145/73, NJW 1974, 1511).
  • BGH, 28.05.1974 - VI ZR 145/73

    Hilfsarbeiter - Verschuldenzurechnung - Einzelfallabwägung -

    Auszug aus BGH, 09.06.2004 - VIII ZR 86/04
    Bestand dagegen seine Aufgabe nur aus vorbereitenden und unselbständigen Tätigkeiten, kann sein Verschulden dem Prozeßbevollmächtigten bzw. der Partei ebensowenig zugerechnet werden wie das von Büropersonal (BGH, Urteil vom 1. April 1992 - XII ZB 21/92, NJW-RR 1992, 1019 unter II 1; BGH, Urteil vom 28. Mai 1974 - VI ZR 145/73, NJW 1974, 1511).
  • BGH, 19.12.1983 - II ZB 6/83

    Verfahren - Vertreterverschulden - Unterbevollmächtigter

    Auszug aus BGH, 09.06.2004 - VIII ZR 86/04
    Assessor F. ist deshalb als Unterbevollmächtigter und damit als Bevollmächtigter im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO anzusehen (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1983 - II ZB 6/83, VersR 1984, 239).
  • BGH, 09.07.1973 - II ZB 4/73

    Verschuldenszurechnung - Zurechnung - Zulassung - Fehlende Zulassung -

    Auszug aus BGH, 09.06.2004 - VIII ZR 86/04
    Der Grundsatz, daß das Verschulden eines Vertreters der Partei ohne Entlastungsmöglichkeit wie eigenes zuzurechnen ist, würde ausgehöhlt, wenn es der Prozeßbevollmächtigte in der Hand hätte, die selbständige Bearbeitung der Sache einem anderen zu übertragen und damit sich und seine Partei weitgehend aus der Verantwortung für Versäumnisse zu ziehen (BGH, Beschluß vom 9. Juli 1973 - II ZB 4/73, VersR 1973, 1070).
  • BGH, 26.10.2011 - IV ZB 9/11

    Berufungsbegründungsschrift: Erforderlichkeit der eigenhändigen Unterschrift des

    Bedient sich der Prozessbevollmächtigte einer Partei bei der Bearbeitung eines Rechtsstreits eines angestellten Rechtsanwalts, so muss die Partei sich dessen Verschulden wie eigenes zurechnen lassen, wenn ihm der Rechtsstreit von dem Prozessbevollmächtigten zur selbständigen Bearbeitung übergeben worden ist (BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2004  VIII ZR 86/04, VersR 2005, 810, 811; vom 1. April 1992  XII ZB 21/92, VersR 1992, 1421 unter 1).
  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2016 - 13 K 2290/14

    Ermessensfehler bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden - Keine Wiedereinsetzung

    Dies gilt auch dann, wenn der Bevollmächtigte die Rechtssache zur eigenständigen Bearbeitung einer entsprechend qualifizierten Fachkraft übertragen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2004 VIII ZR 86/04, NJW 2004, 2901; FG Köln, Urteil vom 19. März 1982 V 42/82 U, EFG 1983, 74).

    Sie ist deshalb als Unterbevollmächtigte und somit als Bevollmächtigte im Sinne der §§ 80, 110 Abs. 1 S. 2 AO anzusehen (BFH, Urteil vom 07. November 1997 VI R 45/97, BFHE 184, 381, BStBl II 1998, 54; BGH, Urteil vom 9. Juni 2004, VIII ZR 86/04).

  • BGH, 20.11.2018 - VI ZB 32/17

    Zurechnung des Verschuldens des beauftragten Rechtsanwalts bei dessen

    Ist er vom Prozessbevollmächtigten im konkreten Fall unterbevollmächtigt worden, gilt aber jedenfalls dann anderes, wenn ihm die Sache nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zur selbständigen Bearbeitung und nicht nur in Bezug auf untergeordnete Hilfstätigkeiten zugewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2004 - VI ZB 39/03, NJW-RR 2004, 993; BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2004 - VIII ZR 86/04, NJW 2004, 2901, 2902; vom 30. März 1993 - X ZB 2/93, NJW-RR 1993, 892, 893; vom 19. Dezember 1983 - II ZB 6/83, VersR 1984, 239; vom 8. März 1978 - IV ZB 61/77, VersR 1978, 665; MükoZPO/Toussaint, 5. Aufl., § 85 Rn. 14 f; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 85 Rn. 18; weitergehend wohl BeckOK ZPO/Piekenbrock, 30. Ed. 15.9.2018, ZPO § 85 Rn. 19).
  • BSG, 27.06.2023 - B 1 KR 27/22 R

    Unzulässigkeit der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren nach Versäumung der

    Die Klägerin hat schuldhaft die Revisionsbegründungsfrist versäumt, wobei sie sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten und des bei diesem angestellten Rechtsanwaltes L zurechnen lassen muss (§ 73 Abs. 4 Satz 1 SGG iVm § 85 Abs. 2 ZPO; vgl zur Verschuldenszurechnung allgemein BSG vom 28.6.2018 - B 1 KR 59/17 B - SozR 4-1500 § 67 Nr. 15 RdNr 7 mwN; zur Zurechnung des Verschuldens eines angestellten Rechtsanwalts, dem der Rechtsstreit zur selbstständigen Bearbeitung übertragen worden ist vgl BGH vom 9.6.2004 - VIII ZR 86/04 - NJW 2004, 2901 = juris RdNr 8) .
  • BGH, 20.05.2010 - V ZA 11/10

    Antrag auf Beiordnung eines bei dem BGH zugelassenen Notanwalts im Falle der

    Wäre ihr die Sache insoweit zur selbständigen Bearbeitung übergeben worden, wäre dem Antragsteller auch ihr Verschulden nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Februar 2001, XI ZB 14/00, NJW 2001, 1575; Beschl. v. 9. Juni 2004, VIII ZR 86/04, NJW 2004, 2901).
  • OLG München, 10.08.2023 - 7 U 1310/22

    Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist nach Anwaltswechsel

    Im Übrigen wäre das Verschulden des Rechtsanwalts Dr. Sch dem Beklagten aber auch ohne die Erteilung einer Prozessvollmacht zuzurechnen, da einer Partei auch das Verschulden einer Person zuzurechnen ist, die das Mandat ohne eigene Prozessvertretungsmacht im Außenverhältnis intern weitgehend selbständig und abschließend bearbeitet (vgl. BGH, Beschluss vom 01.04.1992 - XII ZB 21/92, Rdnr. 6 und Beschluss vom 09.06.2004 - VIII ZR 86/04. Rdnr. 8; vgl. auch Piekenbrock in BeckOK ZPO, 49. Edition, Stand 01.07.2023, Rdnr. 20 zu § 85 ZPO).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.07.2011 - L 12 AL 115/09
    Letzteres gilt zumindest dann, wenn dem Mitarbeiter der Rechtsstreit vom Prozessbevollmächtigten zur selbstständigen Bearbeitung übergeben worden ist (BGH, Beschluss vom 9.6.2004, Az. VIII ZR 86/04).
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