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   BGH, 10.06.1985 - 4 StR 153/85   

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BGH, 10.06.1985 - 4 StR 153/85 (https://dejure.org/1985,559)
BGH, Entscheidung vom 10.06.1985 - 4 StR 153/85 (https://dejure.org/1985,559)
BGH, Entscheidung vom 10. Juni 1985 - 4 StR 153/85 (https://dejure.org/1985,559)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gesamtstrafe - Strafbefehl - Gesamtstrafenbildung

Papierfundstellen

  • BGHSt 33, 230
  • NJW 1986, 200
  • MDR 1985, 860
  • StV 1985, 455
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu

    Auszug aus BGH, 10.06.1985 - 4 StR 153/85
    Gesamtstrafe mit einbezogen, weil der - für die Gesamtstrafenbildung eine Zäsur bewirkende (BGHSt 32, 190, 193 [hier: III (310) 108 c-d] - Strafbefehl bereits am 26.9.1983 erlassen worden ist; sie hat es somit als unerheblich angesehen, daß der Strafbefehl dem Angekl. erst am 8.10.1983, also nach der von ihm begangenen Raubtat, zugestellt worden ist.

    Der danach entscheidende Richter muß sich bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung in die Lage des Richters versetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Frage kommt (BGHSt 32, 190, 193 [hier: III (310) 108 b]).

  • BGH, 05.05.1954 - 1 StR 25/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.06.1985 - 4 StR 153/85
    ... Bei einer Verurteilung durch Strafbefehl ist demnach eine Straftat i. S. des § 55 Abs. 1 StGB vor der früheren Verurteilung nur dann begangen, wenn sie in die Zeit vor Unterzeichnung des Strafbefehl durch den Richter fällt." Die Entscheidung BGHSt 6, 122, 124 stehe dieser Ansicht nicht entgegen.
  • VGH Hessen, 12.04.1973 - VII TM 36/73
    Auszug aus BGH, 10.06.1985 - 4 StR 153/85
    Wenn demgegenüber das OLG München [bei Remmele, NJW 1973, 1855] darauf abhebt, ob der Strafbefehl gegenüber dem Angekl. eine Warnfunktion entfalten konnte, so bringt es damit eine Erwägung in das Recht der Gesamtstrafenbildung, die den §§ 53 ff. StGB fremd ist; denn [nach diesen Vorschriften] soll nur sichergestellt werden, daß der Täter auch bei getrennter Aburteilung im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist als bei einer gemeinsamen Aburteilung aller seiner Taten.
  • OLG Koblenz, 24.02.2014 - 2 Ss 160/12

    Betrug: Tatvollendung bei Verwendung einer Maestro-Karte durch den

    Auf den Tag der Zustellung oder der Rechtskraft kommt es nicht an (BGHSt 33, 230; NJW 1991, 1763; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 460 Rn. 8).
  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89

    Wegfall einer Strafaussetzung zur Bewährung - Gesamtfreiheitsstrafe - Verkürzung

    Sie können aus dem Grundsatz, daß der Angeklagte bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung nicht schlechter dastehen soll als bei gemeinsamer Aburteilung (BGHSt 33, 230, 232), nicht hergeleitet werden.

    Die gegenteilige Rechtsansicht führt demgegenüber dazu, daß eine niedrigere Gesamtstrafe ausgesprochen werden muß; dies läuft dem Grundsatz zuwider, daß der Angeklagte bei getrennter Aburteilung im Endergebnis auch nicht besser gestellt werden darf als bei einer gemeinsamen Aburteilung aller seiner Taten (BGHSt 33, 230, 232).

  • BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95

    Ausgleich besonderer Härten bei der Strafbemessung, wenn die Gesamtstrafenbildung

    Die wegen der Zäsurwirkung (vgl. BGHSt 33, 230; 33, 367) notwendige Verhängung zweier getrennter Strafen (nämlich der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und der weiteren Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren) darf jedoch nicht dazu führen, daß die Strafen in ihrer Gesamtheit nicht mehr in einem schuldangemessenen Verhältnis zu den Straftaten stehen:.
  • BGH, 09.09.1997 - 1 StR 279/97

    Bildung mehrerer Gesamtstrafen (Zäsurwirkung; Höchstgrenze des § 38 Abs. 2 StGB)

    Das gilt zunächst für die Nichteinbeziehbarkeit einer Einzelstrafe in eine Gesamtstrafe infolge Zäsurwirkung (BGHSt 33, 230; 33, 367), doch ist dieser Rechtsgedanke auch zu berücksichtigen, wenn eine oder mehrere zwischenzeitliche Verurteilungen zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen zwingen.

    Für eine Einschränkung der Zäsurwirkung findet sich im Gesetz keine Stütze (BGHSt 33, 230, 231; Bringewat, Gesamtstrafe 1987 Rdn. 174).

  • BGH, 07.12.1990 - 2 StR 513/90

    Gesamtstrafenbildung bei Straftat zwischen rechtskräftigen Vorverurteilungen

    Hat der Angeklagte dagegen eine Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen begangen, die auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen sind, darf der Tatrichter wegen der Zäsurwirkung der ersten Vorverurteilung aus der Strafe für die von ihm abgeurteilte Tat und den in der zweiten Vorverurteilung enthaltenen Einzelstrafen keine Gesamtstrafe bilden; vielmehr muß er die Gesamtstrafe aus der zweiten Vorverurteilung unangetastet lassen (vgl. BGHSt 32, 190 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]; 33, 230; 33, 367) [BGH 13.11.1985 - 3 StR 311/85].

    Auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafbefehls (durch Rücknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 1987) kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; entscheidend ist allein der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung zur Schuld- oder Straffrage (vgl. Vogler in LK, StGB 10. Aufl. § 55 Rdn. 4), hier also des Erlasses des Strafbefehls (vgl. BGHSt 33, 230).

  • BGH, 30.04.1997 - 1 StR 105/97

    Unterbliebene Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich bei Auslandstat);

    Allen diesen Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, daß der Täter durch den Zufall gemeinsamer oder getrennter Aburteilung weder besser noch schlechter gestellt werden soll (BGHSt 7, 180, 182; 32, 190, 193; 33, 230, 232 und 367, 370).
  • BGH, 13.11.1985 - 3 StR 311/85

    Zäsurwirkung einer nach der einzubeziehenden Verurteilung begangenen Straftat

    Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter, dessen mehere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 7, 180, 181; 15, 66, 69; 17, 173, 174; 32, 190, 193; 33, 230, 232; BGH NJW 1982, 2080 ).
  • BGH, 03.12.2019 - 1 StR 535/19

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Zäsurwirkung eines Strafbefehls:

    Im Strafbefehlsverfahren ist für die Zäsurwirkung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB der Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls maßgeblich, sofern gegen diesen kein Einspruch eingelegt wurde (§ 410 Abs. 3 StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 1985 - 4 StR 153/85 Rn. 5 f., BGHSt 33, 230 und vom 16. Mai 2002 - 3 StR 448/01 Rn. 6; Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 55 Rn. 7 und 10 mwN).
  • BGH, 12.02.2015 - 4 StR 408/14

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Zäsurwirkung einer einzubeziehenden

    b) Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB war das Landgericht wegen der Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 15. November 2013 gehindert, unter Einbeziehung der dort verhängten Geldstrafe "für alle ... Taten" (UA 37) eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 1985 - 4 StR 153/85, BGHSt 33, 230; Urteil vom 13. November 1985 - 3 StR 311/85, BGHSt 33, 367; Beschluss vom 9. September 2014 - 4 StR 314/14).
  • BGH, 30.01.1996 - 1 StR 624/95

    Hauptverhandlung - Befragung eines Angeklagten - Mitangeklagter

    Dort ging es um die Nichteinbeziehbarkeit einer Einzelstrafe in eine Gesamtstrafe wegen einer Zäsurwirkung (vgl. BGHSt 33, 230; 33, 367).
  • BGH, 16.05.2002 - 3 StR 448/01

    Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung von Berufungsurteil und Strafbefehl)

  • BGH, 05.12.2006 - 4 StR 484/06

    Gebotene nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Zäsurwirkung der ersten

  • BGH, 19.01.2005 - 4 StR 223/04

    Verweisung des Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege; nachträgliche

  • OLG Köln, 10.05.1991 - 19 U 265/89

    Weiterveräußerung einer unter Eigentumsvorbehalt verkaufter Sachen

  • BGH, 21.05.1996 - 4 StR 195/96

    Anrechnung von erbrachten Geldleistungen des Verurteilten bei der nachträglichen

  • BGH, 17.06.2003 - 2 StR 105/03

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe

  • BGH, 14.11.1995 - 4 StR 639/95

    Fehlende Einsicht in das Unrecht - Gefährdung der Verteidigungsposition -

  • BGH, 06.03.1996 - 2 StR 36/96

    Gesamtstrafe - Zäsurwirkung von Vorverurteilungen - Serie gleichgelagerter

  • BAG, 07.12.1989 - 6 AZR 129/88

    Überstundenvergütung: Verhältnis zum Anspruch auf Freizeitausgleich bei einem

  • OLG Karlsruhe, 24.04.2019 - 2 Rv 7 Ss 187/19

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Erweiterung des Begriffs der früheren

  • BGH, 28.11.1986 - 3 StR 499/86

    Zweck einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung

  • OLG Hamburg, 30.11.2017 - 6 Rev 12/17

    Sicherstellung

  • BGH, 06.03.1987 - 2 StR 37/87

    Voraussetzungen der Bildung einer Gesamtstrafe

  • BGH, 13.05.1997 - 1 StR 130/97

    Scheitern einer möglichen Gesamtstrafenbildung an bereits vollstreckter,

  • OLG Saarbrücken, 13.12.2007 - Ss 67/07
  • BGH, 30.08.1995 - 3 StR 313/95

    Gesamtstrafenbildung - Vorverurteilung - Andauern der Straftat - Betäubungsmittel

  • BAG, 12.11.1986 - 5 AZR 637/84

    Lohnfortzahlungspflicht eines Arbeitgebers an einem nicht gesetzlichem Feiertag

  • OLG Frankfurt, 26.10.2023 - 7 ORs 38/23

    Revision: Teilaufhebung wegen mangelhafter Feststellungen zu Tatzeitpunkt

  • BGH, 23.11.1988 - 2 StR 612/88

    Abänderung des Strafmaßes in Folge fehlerhafter Gesamtstrafenbildung

  • OLG Hamm, 08.12.1998 - 4 Ss 1381/98

    Aufhebung, Einstellung, fehlender Eröffnungsbeschluß, Schriftform,

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Rechtsprechung
   BGH, 09.07.1985 - 1 StR 216/85   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens - Inhaltliche Bestimmtheit eines Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit - Annahme einer "Gefährdung der Sittlichkeit" - Erörterung der Einzelheiten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes durch ...

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 200
  • MDR 1985, 954
  • NStZ 1986, 179
  • JR 1986, 215
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.09.1981 - 2 StR 370/81

    Strafbarkeit wegen Mordes, sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung -

    Auszug aus BGH, 09.07.1985 - 1 StR 216/85
    Eine derart weitreichende Begründungspflicht kann schon deshalb nicht anerkannt werden, weil sie die Gefahr heraufbeschwören würde, daß gerade jene Umstände offenbart werden müßten, die der öffentlichen Erörterung entzogen sein solle (BGHSt 30, 212, 213; Gössel NStZ 1982, 141, 143).
  • BGH, 09.02.1977 - 3 StR 382/76

    Erkennbarkeit des Grundes für eine Ausschließung der Öffentlichkeit aus dem

    Auszug aus BGH, 09.07.1985 - 1 StR 216/85
    Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 174 Abs. 1 S. 3 GVG genügt nach feststehender Rechtsprechung, daß der gesetzliche Wortlaut des für die Ausschließung der Öffentlichkeit herangezogenen Grundes mitgeteilt wird (BGH GA 1975, 283); enthält die herangezogene Vorschrift nur einen einzigen Ausschließungsgrund, so genügt sogar die Angabe der Gesetzesstelle (BGHSt 27, 117, 119).
  • BGH, 16.06.1978 - 4 StR 269/78

    Revisionsrechtlicher Prüfungsumfang bezüglich des Ausschlusses der Öffentlichkeit

    Auszug aus BGH, 09.07.1985 - 1 StR 216/85
    Die Dauer der Ausschließung bestimmt der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen (RGSt 66, 113; BGH GA 1978, 13; BGH, Urt. vom 16.6.1978 - 4 StR 269/78).
  • OLG Düsseldorf, 22.12.1980 - 5 Ss 673/80
    Auszug aus BGH, 09.07.1985 - 1 StR 216/85
    Die Beschränkung der Ausschließung auf eine Vielzahl engerer Verfahrensabschnitte hätte den Ablauf der Hauptverhandlung in unzumutbarer Weise erschwert und Zusammengehöriges auseinandergerissen (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1981, 427 [OLG Düsseldorf 22.12.1980 - 5 Ss 673/80 I]).
  • RG, 29.04.1910 - V 323/10

    Welche Arten von Prozeßvorgängen werden durch den Beschluß über die Ausschließung

    Auszug aus BGH, 09.07.1985 - 1 StR 216/85
    Der Ausschließungsbeschluß deckte somit alle von der Verhandlung umfaßten Prozeßvorgänge, gleich ob sie - für sich betrachtet - die in Rede stehende Besorgnis rechtfertigen konnten oder nicht (RGSt 43, 367, 369; RG JW 1928, 1940).
  • RG, 25.01.1932 - II 345/31

    Ist bei der Verhandlung über die Ausschließung der Öffentlichkeit die formlose

    Auszug aus BGH, 09.07.1985 - 1 StR 216/85
    Die Dauer der Ausschließung bestimmt der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen (RGSt 66, 113; BGH GA 1978, 13; BGH, Urt. vom 16.6.1978 - 4 StR 269/78).
  • BAG, 16.05.2019 - 8 AZN 809/18

    Auskunftserteilung und Schadensersatz im Zusammenhang mit der Weitergabe von

    Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist vielmehr vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, was unter pflichtgemäßer Abwägung der Interessen der Parteien und der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit zu beurteilen ist (GMP/Germelmann/Künzl 9. Aufl. § 52 Rn. 17 mwN; Schwab/Weth/Korinth 5. Aufl. ArbGG § 52 Rn. 21; vergleichbar zu § 172 GVG: MüKoZPO/Zimmermann 5. Aufl. § 172 GVG Rn. 7; sowie BGH 9. Juli 1985 - 1 StR 216/85 - zu II 3 der Gründe, jedenfalls bezogen auf die Dauer des Ausschlusses) .

    Eine weitreichende Begründungspflicht unter Angabe von tatsächlichen Umständen würde die Gefahr heraufbeschwören, dass der Diskretionsschutz auf diesem Wege preisgegeben wird, weil gerade jene Umstände offenbart werden müssten, die der öffentlichen Erörterung entzogen sein sollen (BGH 9. Juli 1985 - 1 StR 216/85 - zu II 1 der Gründe mwN; vgl. MüKoZPO/Zimmermann 5. Aufl. § 174 GVG Rn. 10 mwN) .

  • BVerwG, 19.11.1996 - 2 B 47.96

    Gerichtsverfassungsrecht - Ausschließung der Öffentlichkeit wegen

    Denn nach feststehender Rechtsprechung genügt es zur Erfüllung dieser Voraussetzungen, daß der gesetzliche Wortlaut des für die Ausschließung der Öffentlichkeit herangezogenen Grundes mitgeteilt wird (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 9. Juli 1985 - 1 StR 216/85 - <NJW 1986 S. 200 = MDR 1985 S. 954> m.w.N.).

    Bei der Wertung, ob bei einer öffentlichen Verhandlung gemäß § 172 Nr. 1 GVG eine Gefährdung der Staatssicherheit zu besorgen ist, steht dem Berufungsgericht als Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 9. Juli 1985 - 1 StR 216/85 - m.w.N.).

    Die Dauer der Ausschließung bestimmt das Berufungsgericht als Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1985 - 1 StR 216/85 - m.w.N.).

  • BGH, 22.01.1991 - XI ZR 151/89

    Aufklärungspflichten des Vermittlers von sog. Penny Stocks

    Soweit der Beklagte daneben ohne nähere Erläuterung auf die Abrufbarkeit von Kursen über das - von der National Association of Securities Dealers unterhaltene - NASDAQ-Computersystem (vgl. dazu Schlüter NStZ 1986, 179, 180; im einzelnen Wilson in NASDAQ_ Handbook 1987 S. 513 ff.) verweist, erweckt er bei besser informierten Kunden den Eindruck, sie profitierten von der höheren Kurswahrheit dieses Systems.
  • BGH, 12.09.2023 - 5 StR 356/23

    Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zur Öffentlichkeit

    Dagegen spricht, dass die Öffentlichkeit bei der hier in Rede stehenden Inaugenscheinnahme kinderpornografischer Inhalte aufgrund der gesetzlichen Wertung des § 184b Abs. 1 StGB regelmäßig bereits nach § 172 Nr. 1 GVG wegen Gefährdung der Sittlichkeit auszuschließen ist (vgl. auch BGH, Urteile vom 9. Juli 1985 - 1 StR 216/85, NStZ 1986, 179; vom 19. März 1992 - 4 StR 73/92, BGHSt 38, 248; vom 9. Juni 1999 - 1 StR 325/98, NJW 1999, 3060 aE; LR/Krauß, 27. Aufl., § 172 GVG Rn. 11).
  • BGH, 10.05.1995 - 3 StR 145/95

    Anforderungen an die Begründung eines die Öffentlichkeit ausschließenden

    Dem Begründungsgebot des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG wird dagegen dann Genüge getan, wenn der Beschluß auf eine Gesetzesbestimmung verweist, die nur einen einzigen Ausschließungsgrund enthält (vgl. BGHSt 27, 117, 119 zu § 172 Nr. 4 GVG - Vernehmung einer Person unter 16 Jahren) oder die in Bezug genommene Alternative zweifelsfrei erkennen läßt (BGHSt 30, 298, 299 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der Staatssicherheit; BGH NStZ 1986, 179 mit Anmerkung Gössel zu § 172 Nr. 1 - Gefährdung der Sittlichkeit; BGHSt 3, 344, 345; BGHSt 30, 193, 194 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der öffentlichen Ordnung; BGHSt 30, 212, 213 zu § 172 Nr. 2 GVG - schutzwürdige Interessen).
  • BGH, 19.03.1992 - 4 StR 73/92

    Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung; Abgrenzung

    Dessen ungeachtet steht dem Tatrichter bei der Wertung, ob die öffentliche Erörterung sexualbezogener Vorgänge nach allgemeiner Anschauung anstößig wäre, ein Beurteilungsspielraum zu (BGH NStZ 1986, 179 m. Anm. Gössel = JR 1986, 215 m. Anm. Böttcher).
  • BGH, 08.10.1986 - 3 StR 382/86

    Ausschließung der Öffentlichkeit bei Vernehmung eines Zeugen

    Maßgebend für die Berechtigung des Ausschlusses der Öffentlichkeit ist gemäß § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG allein der Inhalt des Ausschließungsbeschlusses (vgl. dazu ferner BGHSt 27, 187 f.; 30, 298, 301; BGH NStZ 1982, 169, 170; 1983, 324; 1986, 179 f.).
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