Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 18.04.2000

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   BGH, 09.08.2000 - 3 StR 339/99 (1)   

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BGH, 09.08.2000 - 3 StR 339/99 (1) (https://dejure.org/2000,769)
BGH, Entscheidung vom 09.08.2000 - 3 StR 339/99 (1) (https://dejure.org/2000,769)
BGH, Entscheidung vom 09. August 2000 - 3 StR 339/99 (1) (https://dejure.org/2000,769)
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Diebestour-Stützpunkt im Wald

§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a StGB, mittäterschaftlicher Bandendiebstahl auch ohne Anwesenheit am Tatort (Hinweis: nunmehr bestätigt durch die Entscheidung des Großen Senats «Bandenbegriff»)

Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 244a Abs. 1 StGB
    Täterschaftliche Beteiligung am Bandendiebstahl (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung in BGHSt 8, 205)

  • lexetius.com

    StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 i. d. F. des 6. StrRG, § 244a Abs. 1

  • DFR

    Bandendiebstahl des tatortsabwesenden Mittäters I

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 46, 120
  • NJW 2000, 3364
  • NStZ 2000, 645
  • StV 2000, 675
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 06.10.1955 - 3 StR 279/55
    Auszug aus BGH, 09.08.2000 - 3 StR 339/99
    Nach bislang ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs erforderte dieses Tatbestandsmerkmal stets, daß die Bandenmitglieder während der Tatausführung zeitlich und örtlich, wenn auch nicht notwendig körperlich zusammenwirken (vgl. RGSt 66, 236, 240 ff.; 73, 322, 323; BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH bei Holtz MDR 1994, 763; BGH NStZ 1996, 493; BGH StV 1995, 586 und 1997, 247; BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 1997 - 4 StR 544/97 und vom 18. Dezember 1997 - 4 StR 610/97; dagegen ausdrücklich offen gelassen in BGH, Beschl. vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97).

    b) Diese vor allem auf die Einschränkung der ausufernden subjektiven Täterschaftslehre abzielende Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. dazu Jakobs JR 1985, 340, 342 f. Anm. zu BGHSt 33, 50 und Meyer JuS 1986, 189, 191; auch schon Kielwein MDR 1956, 308 Anm. zu BGHSt 8, 205), hat der Bundesgerichtshof im wesentlichen übernommen (vgl. BGH, Urt. vom 18. Februar 1954 - 3 StR 814/53); sie ist in der Entscheidung BGHSt 8, 205 jedoch dahin eingeschränkt worden, daß nur noch für die Annahme der Täterschaft beim Bandendiebstahl vorausgesetzt wurde, daß das Bandenmitglied auch an dem einzelnen Diebstahl örtlich und zeitlich, wenn auch nicht notwendig körperlich gemeinsam zusammen mit mindestens einem weiteren Bandenmitglied gewirkt hat.

    Grund für diese Kehrtwendung war die Überlegung, daß zwar außerhalb der Bande stehende Nichtmitglieder als Anstifter oder Gehilfe des Bandendiebstahls bestraft werden könnten, dies aber bei einem Bandenmitglied, das örtlich nicht tätig geworden sei, nicht möglich sein solle, obwohl es eine höhere Mitschuld an der Tat treffe als ein Nichtmitglied, weil es am Fortbestehen der gefährlichen Verbrechensverabredung der Bande noch immer teilhabe (BGHSt 8, 205, 207 f.).

    Auf dieser durch BGHSt 8, 205 vorgegebenen Linie hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zum Bandendiebstahl, auch nach der Neufassung des Tatbestandes durch das 1. StrRG in § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F., die den Regelungsgehalt des Bandendiebstahls unverändert lassen sollte (vgl. BT-Drucks. V/4094 S. 36 i.V.m. BT-Drucks. IV/650 S. 407), fortgeschrieben.

    Durch diese Rechtsprechung wurde § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F., § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. als Sonderdelikt behandelt (BGHSt 8, 205, 207: "Sonderregelung der Täterschaft beim Bandendiebstahl"), ohne daß der Wortlaut des Gesetzes dazu Anlaß bot (vgl. Dünnebier JR 1956, 148, 149 Anm. zu BGHSt 8, 205; vgl. auch Arzt JuS 1972, 576, 580 unter VI z. a.E.).

    Der Senat hält an seiner in BGHSt 8, 205 geäußerten Rechtsauffassung nicht mehr fest, weil die in der Literatur erhobenen, dogmatisch fundierten Einwände gegen die widersprüchliche Anwendung der geltenden Grundsätze der Teilnahmelehre durchgreifen, zumal der Gesetzeswortlaut "als Mitglied einer Bande ... unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt" nicht zwingend in dem Sinne ausgelegt werden muß, daß jedes mittäterschaftlich an einem konkreten Diebstahl beteiligte Bandenmitglied seinen Tatbeitrag am Ort der Tatausführung leisten muß, um als Täter des Bandendiebstahls behandelt zu werden.

    a) Die Mitgliedschaft in einer Bande ist nach inzwischen herrschender Meinung ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB (BGH bei Holtz MDR 1978, 624 unter Bezugnahme auf BGHSt - GSSt - 12, 220; BGH StV 1995, 408; NStZ 1996, 128; BGH, Beschl. vom 18. März 1998 5 StR 1/98; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 244 Rdn. 15; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 244 Rdn. 7; Herdegen in LK 11. Aufl. § 250 Rdn. 32; Ruß in LK 11. Aufl. § 244 Rdn. 13; Günther in SK-StGB § 250 Rdn. 41; Arzt JuS 1972, 576, 579; Schünemann JA 1980, 393, 395 f.; Schild GA 1982, 55, 83; Wessels/Hillenkamp BT/2 Rdn. 272; abweichend noch BGHSt 8, 205, 208), das in der Person eines jeden Teilnehmers am Diebstahl gegeben sein muß, um eine Strafbarkeit aus § 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB zu eröffnen.

    Zum anderen wird der besonderen Gefährlichkeit der Verbrechensverabredung (BGHSt 8, 205, 209) und damit dem "Kriminalitätsmotor der Bandenmitgliedschaft" (Schünemann JA 1980, 393, 395) hinreichend Rechnung getragen.

  • BGH, 10.10.1984 - 2 StR 470/84

    Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts - Strafbarkeit wegen

    Auszug aus BGH, 09.08.2000 - 3 StR 339/99
    Nach bislang ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs erforderte dieses Tatbestandsmerkmal stets, daß die Bandenmitglieder während der Tatausführung zeitlich und örtlich, wenn auch nicht notwendig körperlich zusammenwirken (vgl. RGSt 66, 236, 240 ff.; 73, 322, 323; BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH bei Holtz MDR 1994, 763; BGH NStZ 1996, 493; BGH StV 1995, 586 und 1997, 247; BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 1997 - 4 StR 544/97 und vom 18. Dezember 1997 - 4 StR 610/97; dagegen ausdrücklich offen gelassen in BGH, Beschl. vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97).

    Für das abwesende Bandenmitglied kam dann lediglich eine Bestrafung wegen mittäterschaftlicher Begehung des einfachen Diebstahls, ggf. in Tateinheit mit Beihilfe oder Anstiftung zum Bandendiebstahl in Betracht (BGHSt 25, 18, 19; 33, 50, 52; BGH StV 1997, 247).

    b) Diese vor allem auf die Einschränkung der ausufernden subjektiven Täterschaftslehre abzielende Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. dazu Jakobs JR 1985, 340, 342 f. Anm. zu BGHSt 33, 50 und Meyer JuS 1986, 189, 191; auch schon Kielwein MDR 1956, 308 Anm. zu BGHSt 8, 205), hat der Bundesgerichtshof im wesentlichen übernommen (vgl. BGH, Urt. vom 18. Februar 1954 - 3 StR 814/53); sie ist in der Entscheidung BGHSt 8, 205 jedoch dahin eingeschränkt worden, daß nur noch für die Annahme der Täterschaft beim Bandendiebstahl vorausgesetzt wurde, daß das Bandenmitglied auch an dem einzelnen Diebstahl örtlich und zeitlich, wenn auch nicht notwendig körperlich gemeinsam zusammen mit mindestens einem weiteren Bandenmitglied gewirkt hat.

    8. Aufl. § 33 Rdn. 125; Meyer JuS 1986, 189; Rengier, Strafrecht BT/1 2. Aufl. § 4 Rdn. 47; Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT/2 21. Aufl. § 4 Rdn. 272), zumal der zur Zeit der Entscheidung RGSt 66, 236 vorherrschende extensive Täterbegriff in der Rechtsprechung keine Anwendung mehr findet und auch von der h.M. im Schrifttum nicht mehr vertreten wird.

    Von den Vertretern dieser Gegenmeinung wird zum einen geltend gemacht, daß der Gesetzeswortlaut "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds" über die Art und Weise der Mitwirkung nichts aussage, insbesondere nicht festlege, daß es sich um eine "örtliche und zeitliche" und nicht eine lediglich geistige Mitwirkung als "Kopf der Bande" handeln müsse (Meyer JuS 1986, 189, 190; ähnlich Arzt JuS 1972, 576, 579; Eser in Schönke/Schröder 25. Aufl. § 244 Rdn. 27; Kindhäuser NK-StGB § 244 Rdn. 35 f.; Schild GA 1982, 55, 83; a.A. Hoyer SK-StGB § 244 Rdn. 36; Taschke StV 1985, 367 f.).

    Als wesentliches Argument gegen die Rechtsprechung wird eingewandt, daß auch die Voraussetzungen der täterschaftlichen Begehung des Bandendiebstahls nach den heute geltenden Grundsätzen der Teilnahmelehre gehandhabt werden müßten, weil es sonst hinsichtlich des Grunddelikts des § 242 StGB und der Qualifikation des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu einer "gespaltenen Täterschaft" komme (vgl. Brandts/Seier JA 1985, 367; Joerden StV 1985, 329 f. Anm. zu BGHSt 33, 50; Meyer JuS 1986, 189, 191).

  • RG, 03.05.1932 - I 434/32

    1. Liegt Bandendiebstahl vor, wenn sich Mehrere zur Begehung eines fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 09.08.2000 - 3 StR 339/99
    Nach bislang ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs erforderte dieses Tatbestandsmerkmal stets, daß die Bandenmitglieder während der Tatausführung zeitlich und örtlich, wenn auch nicht notwendig körperlich zusammenwirken (vgl. RGSt 66, 236, 240 ff.; 73, 322, 323; BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH bei Holtz MDR 1994, 763; BGH NStZ 1996, 493; BGH StV 1995, 586 und 1997, 247; BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 1997 - 4 StR 544/97 und vom 18. Dezember 1997 - 4 StR 610/97; dagegen ausdrücklich offen gelassen in BGH, Beschl. vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97).

    Es hat erstmals in der Entscheidung RGSt 66, 236 die Auffassung vertreten, daß das Merkmal "der Mitwirkung mehrerer beim Diebstahl" enger sei als der weite Begriff der Mittäterschaft.

    In dieser Entscheidung hat das Reichsgericht in bewußter Abgrenzung zu der damals herrschenden sog. subjektiven Täterlehre das Merkmal des "Mitwirkens mehrerer beim Diebstahl" dahin ausgelegt, daß ein irgendwie geartetes zeitliches und örtliches Zusammenwirken mehrerer Mitglieder der Bande bei der Ausführung der einzelnen Diebstähle vorauszusetzen sei (vgl. RGSt 66, 236, 241).

    Grund für die erhöhte Strafdrohung beim Bandendiebstahl war nach dem Verständnis des Reichsgerichts zum einen zwar die in dem willensmäßigen Zusammenschluß auf Dauer - und damit in der Bandenabrede -liegende allgemeine Gefahr, zum anderen aber auch der gefahrerhöhende Umstand des örtlichen und zeitlichen Zusammenwirkens mehrerer bei der Tatausführung, so daß nur diejenigen Bandenmitglieder, die bei der Ausführung - gleich ob als Täter oder Teilnehmer - zugegen und mittätig waren, aus § 243 Nr. 6 StGB a.F. bestraft werden konnten (vgl. RGSt 66, 236, 242; 73, 322, 323).

    8. Aufl. § 33 Rdn. 125; Meyer JuS 1986, 189; Rengier, Strafrecht BT/1 2. Aufl. § 4 Rdn. 47; Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT/2 21. Aufl. § 4 Rdn. 272), zumal der zur Zeit der Entscheidung RGSt 66, 236 vorherrschende extensive Täterbegriff in der Rechtsprechung keine Anwendung mehr findet und auch von der h.M. im Schrifttum nicht mehr vertreten wird.

  • BGH, 12.01.1956 - 3 StR 195/55

    Pflichtenwiderspruch - Wahrung des Vertrauens - Aufklärung einer Straftat -

    Auszug aus BGH, 09.08.2000 - 3 StR 339/99
    b) Diese vor allem auf die Einschränkung der ausufernden subjektiven Täterschaftslehre abzielende Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. dazu Jakobs JR 1985, 340, 342 f. Anm. zu BGHSt 33, 50 und Meyer JuS 1986, 189, 191; auch schon Kielwein MDR 1956, 308 Anm. zu BGHSt 8, 205), hat der Bundesgerichtshof im wesentlichen übernommen (vgl. BGH, Urt. vom 18. Februar 1954 - 3 StR 814/53); sie ist in der Entscheidung BGHSt 8, 205 jedoch dahin eingeschränkt worden, daß nur noch für die Annahme der Täterschaft beim Bandendiebstahl vorausgesetzt wurde, daß das Bandenmitglied auch an dem einzelnen Diebstahl örtlich und zeitlich, wenn auch nicht notwendig körperlich gemeinsam zusammen mit mindestens einem weiteren Bandenmitglied gewirkt hat.

    § 250 Rdn. 40; Jakobs JR 1985, 342; Joerden StV 1985, 329; Kielwein MDR 1956, 308; Küper GA 1997, 328, 333; Kindhäuser in NK-StGB 5. Lfg.

  • BGH, 15.09.1972 - 4 StR 425/72

    nicht anwesende Bandenmitglieder - Tateinheit (§ 52 StGB) zwischen Diebstahl in

    Auszug aus BGH, 09.08.2000 - 3 StR 339/99
    Nach bislang ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs erforderte dieses Tatbestandsmerkmal stets, daß die Bandenmitglieder während der Tatausführung zeitlich und örtlich, wenn auch nicht notwendig körperlich zusammenwirken (vgl. RGSt 66, 236, 240 ff.; 73, 322, 323; BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH bei Holtz MDR 1994, 763; BGH NStZ 1996, 493; BGH StV 1995, 586 und 1997, 247; BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 1997 - 4 StR 544/97 und vom 18. Dezember 1997 - 4 StR 610/97; dagegen ausdrücklich offen gelassen in BGH, Beschl. vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97).

    Für das abwesende Bandenmitglied kam dann lediglich eine Bestrafung wegen mittäterschaftlicher Begehung des einfachen Diebstahls, ggf. in Tateinheit mit Beihilfe oder Anstiftung zum Bandendiebstahl in Betracht (BGHSt 25, 18, 19; 33, 50, 52; BGH StV 1997, 247).

  • RG, 19.09.1939 - 1 D 702/39

    Wer an der Verabredung zum Bandendiebstahl beteiligt gewesen ist, an einem

    Auszug aus BGH, 09.08.2000 - 3 StR 339/99
    Nach bislang ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs erforderte dieses Tatbestandsmerkmal stets, daß die Bandenmitglieder während der Tatausführung zeitlich und örtlich, wenn auch nicht notwendig körperlich zusammenwirken (vgl. RGSt 66, 236, 240 ff.; 73, 322, 323; BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH bei Holtz MDR 1994, 763; BGH NStZ 1996, 493; BGH StV 1995, 586 und 1997, 247; BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 1997 - 4 StR 544/97 und vom 18. Dezember 1997 - 4 StR 610/97; dagegen ausdrücklich offen gelassen in BGH, Beschl. vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97).

    Grund für die erhöhte Strafdrohung beim Bandendiebstahl war nach dem Verständnis des Reichsgerichts zum einen zwar die in dem willensmäßigen Zusammenschluß auf Dauer - und damit in der Bandenabrede -liegende allgemeine Gefahr, zum anderen aber auch der gefahrerhöhende Umstand des örtlichen und zeitlichen Zusammenwirkens mehrerer bei der Tatausführung, so daß nur diejenigen Bandenmitglieder, die bei der Ausführung - gleich ob als Täter oder Teilnehmer - zugegen und mittätig waren, aus § 243 Nr. 6 StGB a.F. bestraft werden konnten (vgl. RGSt 66, 236, 242; 73, 322, 323).

  • BGH, 14.03.2000 - 4 StR 284/99

    Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unter

    Auszug aus BGH, 09.08.2000 - 3 StR 339/99
    Auch der 4. Strafsenat hat der Rechtsauffassung des Senats zugestimmt (JZ 2000, 628 unter 11.2., mit Anm. Engländer S. 630); weitergehend will er es sogar ausreichen lassen, daß nur ein Bandenmitglied am Tatort handelt; er verlangt aber als Voraussetzung für die Annahme einer Bande generell mindestens drei Mitglieder (so auch Hohmann aa0, 258 f.).
  • BGH, 03.04.1970 - 2 StR 419/69

    Voraussetzungen für die Annahme einer "Bande" - Aufhebung eines Strafausspruchs

    Auszug aus BGH, 09.08.2000 - 3 StR 339/99
    Zum Tatbestand des Bandendiebstahls gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB gehört nicht nur, daß sich mindestens zwei Personen (BGHSt 23, 239, 240) durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung zur fortgesetzten Begehung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch unbestimmter Diebstähle oder Raubtaten verbunden haben (vgl. Ruß in LK 11. Aufl. § 244 Rdn. 11 ff. m.w.Nachw.).
  • BGH, 22.12.1999 - 3 StR 339/99

    Mittäterschaft beim Bandendiebstahl; Beabsichtigte Aufgabe der bisherigen

    Auszug aus BGH, 09.08.2000 - 3 StR 339/99
    Diesen Rechtssatz hat der Senat in seinem Beschluß vom 22. Dezember 1999 (NStZ 2000, 255 mit Anm. Hohmann; StV 2000, 310 mit Anm. Otto) den anderen Strafsenaten vorgelegt und angefragt, ob sie an ihren entgegenstehenden eigenen Entscheidungen festhalten.
  • BGH, 23.02.2000 - 1 ARs 2/00

    Vorlage; Mittäterschaft beim Bandendiebstahl (Anwesenheit des Bandenmitgliedes)

    Auszug aus BGH, 09.08.2000 - 3 StR 339/99
    Der 1. (StV 2000, 315), 2. und 5. Strafsenat haben gemäß § 132 Abs. 3 GVG mitgeteilt, daß sie diesem Rechtssatz unter Aufgabe eigener entgegenstehender Rechtsprechung zustimmen bzw. der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegentreten.
  • BGH, 02.07.1996 - 1 StR 305/96

    Konkurrenzen - Hehlerei - Diebstahlsbeihilfe

  • BGH, 16.11.1995 - 4 StR 579/95

    Mitglied einer Bande - Besonderes persönliches Merkmal - Nichtmitglied

  • BGH, 08.02.1995 - 5 StR 721/94

    Bande - Bandenmitgliedschaft - Besonderes Persönliches Merkmal - Bandendiebstahl

  • BGH, 08.08.1995 - 1 StR 426/95

    Unmittelbares örtliches Zusammenwirken - Unmittelbares zeitliches Zusammenwirken

  • BGH, 09.12.1997 - 4 StR 544/97

    Einstellung eines Verfahrens mit Zustimmung des Generalbundesanwalts - Wegfall

  • BGH, 19.03.1997 - 5 StR 18/97

    Beschränkung der Strafverfolgung - Voraussetzungen für einen bandenmäßig

  • BGH, 18.03.1998 - 5 StR 1/98

    Änderung des Schuldspruchs wegen Fehlens besonderer persönlicher Merkmale

  • BGH, 18.12.1997 - 4 StR 610/97

    Anstiftung zum schweren Bandendiebstahl - Diebstahl unter unmittelbarer

  • BGH, 18.02.1954 - 3 StR 814/53

    Rechtsmittel

  • RG, 20.03.1894 - 839/94

    1. Begriff der "Mitwirkung" mehrerer zum Diebstahle. 2. Erfordernisse der

  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Zwar könne seit dem Urteil des 3. Strafsenats vom 9. August 2000 - 3 StR 339/99 (BGHSt 46, 120), durch das die anders lautende frühere Rechtsprechung - zu Recht - aufgegeben worden sei, auch dasjenige Bandenmitglied Täter des Bandendiebstahls sein, das nicht selbst am Wegnahmeort agiere.

    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR 339/99 (BGHSt 46, 120) aufgegeben und dahin abgeändert, daß ein Mitglied einer Diebesbande auch dann Täter eines Bandendiebstahls sein kann, wenn es zwar nicht an der Ausübung des Diebstahls unmittelbar beteiligt war, aber auf eine andere als täterschaftlichen Tatbeitrag zu wertende Weise daran mitgewirkt hat.

    Vielmehr reicht es aus, wenn er auf eine andere - als täterschaftliche Beteiligung zu wertende - Weise daran mitgewirkt hat (BGHSt 46, 120 und 138).

  • BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99

    Vorlage; Grundsätzliche Bedeutung; (Schwerer) Bandendiebstahl; Bandenmäßige

    Für eine Verurteilung nach den §§ 244 Abs. 1 Nr. 2 und 244 a Abs. 1 StGB verlangt die Rechtsprechung, daß (mindestens) zwei Bandenmitglieder in örtlichem und zeitlichem Zusammenwirken stehlen (vgl. nur BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH NStZ 1996, 493; 1999, 571; StV 1995, 586; 1999, 151; BGH, Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR 339/99 (zum Abdruck in BGHSt vorgesehen); offengelassen in BGH, Beschluß vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97).

    Er knüpft an die neue Rechtsprechung des 3. Strafsenats an, der mit Billigung der übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs entschieden hat, daß ein Bandenmitglied nicht nur dann Täter eines Bandendiebstahls sein kann, wenn es am Tatort an der Ausführung des Diebstahls unmittelbar beteiligt ist, sondern daß es ausreicht, daß es auf eine andere als täterschaftlicher Tatbeitrag zu wertende Weise daran "mitwirkt" (Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR 339/99, S. 11).

    Es überzeugt nicht, daß der 3. Strafsenat gleichwohl verlangt, der Bandendiebstahl müsse (am Diebstahls-Tatort) weiterhin von mindestens zwei (weiteren) Bandenmitgliedern in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken begangen werden (Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR 339/99, S. 11, 13).

    Strafsenats vom 9. August 2000 (3 StR 339/99) konsequent und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen erforderlich, den Begriff "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds" in den §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1 StGB dahin auszulegen, daß ein örtliches und zeitliches Zusammenwirken (mindestens) zweier Bandenmitglieder am Diebstahlstatort nicht notwendig ist; zur sachgerechten Abgrenzung von der bloßen Mittäterschaft ist für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Bande" einheitlich - auch für das Nebenstrafrecht der Zusammenschluß von mehr als zwei Personen zu fordern.

  • BGH, 30.05.2007 - 2 StR 22/07

    Frist zur Urteilsverkündung (Beruhen); Unterbrechung der Hauptverhandlung;

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass Tatbeteiligte, die nicht selbst Bandenmitglieder sind, nur wegen Beteiligung am Grunddelikt bestraft werden können, da die Bandenmitgliedschaft ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB ist (vgl. BGHSt 46, 120, 128; 47, 214, 216; BGH StV 2007, 241; Senatsbeschluss vom 8. März 2006 - 2 StR 609/05).
  • BGH, 08.05.2012 - 3 StR 72/12

    Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl (Bandenmitgliedschaft als besonderes

    b) Bei der Einordnung des Tatbeitrags des Angeklagten als Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl hat das Landgericht verkannt, dass Tatbeteiligte, die nicht selbst Bandenmitglieder sind, nur wegen Beteiligung am Grunddelikt bestraft werden können, da die Bandenmitgliedschaft besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR 339/99, BGHSt 46, 120, 128; Beschluss vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214, 216).
  • BGH, 16.01.2024 - 2 StR 422/23

    Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben m Lückenhaftigkeit der Feststellungen

    Es hat weiter zu Recht angenommen, die Angeklagte habe die Taten in allen vier Fällen als Bandenmitglied unterstützt, so dass das besondere persönliche Merkmal der Bandenmitgliedschaft gemäß § 28 Abs. 2 StGB in ihrer Person verwirklicht gewesen sei (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR 339/99, BGHSt 46, 120, 128; Beschlüsse vom 15. Oktober 2015 - 2 StR 445/14, juris Rn. 8; vom 10. Oktober 2017 - 5 StR 400/17, juris Rn. 3).
  • BGH, 19.10.2006 - 4 StR 393/06

    Mangelnde Feststellungen zur Mitgliedschaft in einer Bande (Verbindungen;

    Da das Tatbestandsmerkmal "als Mitglied einer Bande" als ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB zu betrachten ist (vgl. BGHSt aaO S. 216 m. N.), findet der qualifizierte Tatbestand des § 244 a Abs. 1 StGB auf einen Tatbeteiligten, der nicht als Bandenmitglied gehandelt hat, keine Anwendung (vgl. BGHSt 46, 120, 128).
  • BGH, 04.12.2007 - 5 StR 404/07

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Täterschaft und

    a) Das Landgericht hat bei seiner Subsumtion übersehen, dass die bei dem Angeklagten fehlende Bandenzugehörigkeit ein strafschärfendes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB darstellt (BGH, Beschluss vom 3. April 1992 - 4 StR 131/92, StV 1992, 379 (L); Weber, BtMG 2. Aufl. § 30 Rdn. 75; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 28 Rdn. 9; vgl. auch BGHSt (GS) 12, 220, 226; BGHSt 46, 120, 128), was wegen der beim Teilnehmer in einem solchen Fall vorzunehmenden Tatbestandsverschiebung (vgl. BGHSt 6, 308, 310; BGHR StGB § 28 Abs. 2 Merkmal 2; BGH NStZ-RR 2007, 279, 280) hier eine Anwendung des § 30a Abs. 1 BtMG zum Nachteil des Angeklagten ausschließt.
  • BGH, 21.01.2009 - 1 StR 727/08

    Bandenmäßige Geldfälschung (besonderes persönliches Merkmal der

    Da das Tatbestandsmerkmal 'als Mitglied einer Bande' als ein persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB zu betrachten ist (vgl. BGHSt 47, 214, 216), findet der qualifizierte Tatbestand des § 146 Abs. 2 StGB auf einen Tatbeteiligten, der nicht als Bandenmitglied gehandelt hat, keine Anwendung (vgl. BGHSt 46, 120, 128).
  • BGH, 19.07.2006 - 2 StR 162/06

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterschaft; Beihilfe);

    Tatbeteiligte, die nicht selbst Bandenmitglieder sind, können aber nur wegen der Beteiligung am Grunddelikt bestraft werden, da die Bandenmitgliedschaft ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB ist (vgl. BGHSt 46, 120, 128; 47, 214, 216; Senatsbeschluss vom 8. März 2006 - 2 StR 609/05).
  • BGH, 20.09.2000 - 2 StR 186/00

    Bandendiebstahl des tatortsabwesenden Mittäters II

    Diese im Schrifttum umstrittene Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof durch das zum Bandendiebstahl ergangene Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR 339/99 -(zum Abdruck in BGHSt vorgesehen) ausdrücklich aufgegeben.
  • BGH, 21.12.2006 - 4 StR 393/06

    Bandenmitgliedschaft als besonderes persönliches Merkmal

  • BGH, 08.03.2006 - 2 StR 609/05

    Beihilfe zum Bandendelikt (strafschärfendes besonderes persönliches Merkmal)

  • BGH, 20.02.2013 - 3 StR 24/13

    Rechtsfehlerhafte Annahme einer Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit

  • BGH, 13.12.2000 - 1 StR 393/00

    Bandendiebstahl (notwendige Anzahl von Bandenmitgliedern)

  • BGH, 06.11.2007 - 5 StR 449/07

    Bandenmitgliedschaft beim Betäubungsmittelhandel als besonderes strafschärfendes

  • BGH, 19.07.2006 - 2 StR 162/06
  • BGH, 09.08.2000 - 3 StR 334/91
  • OLG Koblenz, 30.05.2007 - 1 Ss 83/07

    Bandendiebstahl: Voraussetzungen der Bandenabrede

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 18.04.2000 - 22 W 10/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,3055
OLG Düsseldorf, 18.04.2000 - 22 W 10/00 (https://dejure.org/2000,3055)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.04.2000 - 22 W 10/00 (https://dejure.org/2000,3055)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. April 2000 - 22 W 10/00 (https://dejure.org/2000,3055)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschluß; Anfechtung; Sachverständiger; Anhörung; Ablehnung; Selbständiges Beweisverfahren

  • Judicialis

    ZPO § 411; ; ZPO § 492; ; ZPO § 567

  • rechtsportal.de

    ZPO § 411 § 492 § 567
    Mündliche Anhörung des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Selbständiges Beweisverfahren: Muss Sachverständiger sein Gutachten auf Antrag mündlich erläutern? (IBR 2000, 469)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3364 (Ls.)
  • NJW-RR 2001, 141
  • NZBau 2000, 385
  • BauR 2000, 1387 (Ls.)
  • BauR 2000, 1538 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 24.01.1997 - 1 W 1/97

    Verspäteter Antrag auf Gutachtenergänzung im selbständigen Beweisverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.04.2000 - 22 W 10/00
    Das Rechtsmittel ist als einfache Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. OLG Köln, OLGR Köln 1997, 116; 1997, 69, 70; OLG Stuttgart, OLGR Karlsruhe/Stuttgart 1998, 384, OLG München, OLGR München 1994, 106; von Zulässigkeit gehen stillschweigend auch aus: OLG Oldenburg, OLGR Celle/ Braunschweig/Oldenburg 1994, 342; OLG Hamm, OLGR Hamm 1993, 203; OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 1995, 236; a.A. OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, OLGR Düsseldorf 1992, 344), denn durch den angefochtenen Beschluß ist der Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen abgelehnt worden.

    Das selbständige Beweisverfahren ist nur dann mit der Übersendung des Gutachtens beendet, wenn nicht eine der Parteien innerhalb einer vom Gericht bestimmten oder an gemessenen Frist gemäß § 411 Abs. 4 ZPO Ergänzungsfragen oder einen Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen stellt (vgl. OLG Suttgart, OLGR Karlsruhe/Stuttgart 1998, 384, 385; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 1995, 236, 237; OLG Köln, OLGR Köln 1997, 116 m.w.N.).

  • OLG München, 07.12.1993 - 28 W 2882/93
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.04.2000 - 22 W 10/00
    Das Rechtsmittel ist als einfache Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. OLG Köln, OLGR Köln 1997, 116; 1997, 69, 70; OLG Stuttgart, OLGR Karlsruhe/Stuttgart 1998, 384, OLG München, OLGR München 1994, 106; von Zulässigkeit gehen stillschweigend auch aus: OLG Oldenburg, OLGR Celle/ Braunschweig/Oldenburg 1994, 342; OLG Hamm, OLGR Hamm 1993, 203; OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 1995, 236; a.A. OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, OLGR Düsseldorf 1992, 344), denn durch den angefochtenen Beschluß ist der Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen abgelehnt worden.

    Grundsätzlich muss das Gericht einem Antrag einer Partei auf mündliche Anhörung des Sachverständigen entsprechen, da das Recht der Parteien, dem Sachverständigen Fragen zu stellen, nicht durch Anordnung einer schriftlichen Gutachtenerstattung beschnitten werden darf (vgl. OLG München, OLGR München 1994, 106; OLG Köln, OLGR Köln 1997, 69, 70; 1996, 111; OLG Oldenburg, OLGR Celle/Braunschweig/Oldenburg 1994, 342, 343).

  • OLG Köln, 12.07.1996 - 11 W 44/96
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.04.2000 - 22 W 10/00
    Grundsätzlich muss das Gericht einem Antrag einer Partei auf mündliche Anhörung des Sachverständigen entsprechen, da das Recht der Parteien, dem Sachverständigen Fragen zu stellen, nicht durch Anordnung einer schriftlichen Gutachtenerstattung beschnitten werden darf (vgl. OLG München, OLGR München 1994, 106; OLG Köln, OLGR Köln 1997, 69, 70; 1996, 111; OLG Oldenburg, OLGR Celle/Braunschweig/Oldenburg 1994, 342, 343).

    Der Antrag darf nur dann abgelehnt werden, wenn er rechtsmißbräuchlich ist (vgl. OLG Köln, OLGR Köln 1997, 69, 70; 1996, 111).

  • OLG Hamm, 14.07.1992 - 12 W 9/92

    Rechtliches Interesse an der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.04.2000 - 22 W 10/00
    Das Rechtsmittel ist als einfache Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. OLG Köln, OLGR Köln 1997, 116; 1997, 69, 70; OLG Stuttgart, OLGR Karlsruhe/Stuttgart 1998, 384, OLG München, OLGR München 1994, 106; von Zulässigkeit gehen stillschweigend auch aus: OLG Oldenburg, OLGR Celle/ Braunschweig/Oldenburg 1994, 342; OLG Hamm, OLGR Hamm 1993, 203; OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 1995, 236; a.A. OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, OLGR Düsseldorf 1992, 344), denn durch den angefochtenen Beschluß ist der Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen abgelehnt worden.
  • BGH, 13.09.2005 - VI ZB 84/04

    Mündliche Erläuterung des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren

    a) Die sofortige Beschwerde war statthaft (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2000, 385, 386 m.w.N. zum früheren Recht).
  • OLG Stuttgart, 25.03.2002 - 1 W 12/02

    Selbständiges Beweisverfahren in einer Arzthaftungssache: Sofortige Beschwerde

    Auch nach ihrem Sinn und Zweck, die Einwendungen gegen Umfang und Ergebnis der Beweisaufnahme der Anfechtung der abschließenden Entscheidung vorzubehalten und die Verzögerung durch einen Zwischenstreit zu vermeiden, kann die Vorschrift im selbständigen Beweisverfahren nicht angewendet werden, weil es eine abschließende Entscheidung nicht gibt (OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 141).

    (OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 141; OLGR München 1994, 106; OLGR Köln 1997, 69).

  • OLG Stuttgart, 04.08.2008 - 10 W 38/08

    Beschwerdemöglichkeit bei Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens im

    § 492 Abs. 1 ZPO verweist nur auf die Vorschriften, die zur Aufnahme des jeweiligen Beweismittels bestehen, nicht aber auf die allgemeinen Vorschriften über die Anordnung und Durchführung der Beweisaufnahme und damit nicht auf § 355 ZPO (OLG Düsseldorf, NZBau 2000, 385 f.).
  • OLG Rostock, 17.03.2008 - 3 W 28/08

    Selbständiges Beweisverfahren: Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Einholung

    Anders als die Entscheidung des Gerichtes über die mündliche Anhörung des Sachverständigen gem. §§ 411 Abs. 3, 397 ZPO, die auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten erfolgt und dem Tatrichter kein Ermessen einräumt (BGH Urt. vom 27.01.2004 - VI ZR 150/02 - MDR 2004, 699; BGH Beschl. vom 13.09.2005 - VI ZB 84/04 - BGHZ 164, 94; OLG Düsseldorf Beschl. vom 18.04.2000 - 22 W 10/00 - NZBau 2000, 385 = NJW-RR 2001, 141; OLG Hamburg Beschl. vom 06.08.2002 - 2 Wx 47/02 - WuM 2003, 114), steht die Entscheidung über die Einholung eines erneuten Sachverständigengutachtens nach § 412 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (BGH Urt. vom 04.03.1980 - VI ZR 6/79 - VersR 1980, 533 = MDR 1980, 62; BGH Urt. vom 16.03.1999 - VI ZR 34/98 - VersR 1999, 716; OLG Düsseldorf Beschl. vom 12.09.1997 - 22 W 48/97 - BauR 1998, 366 = NJW-RR 1998, 933).
  • OLG Düsseldorf, 21.12.2000 - 5 W 51/00

    Beitritt des Streitverkündeten im selbständigen Beweisverfahren

    Die gegen die Zurückweisung des Beitritts sowie gegen die Ablehnung der Anhörung des Sachverständigen gerichtete Beschwerde ist gemäß § 567 ZPO (vgl. OLG Köln BauR 1998, 591; OLG Karlsruhe BauR 1998, 589; OLG Düsseldorf (22.ZS.) NZBau 2000, 385, 386) statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

    Fehlt es an einer derartigen Fristsetzung, ist ein Antrag auf Ergänzung oder Erläuterung gem. §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO in angemessenem zeitlichem Zusammenhang mit der Zustellung des Gutachtens zu stellen (OLG Düsseldorf [21.ZS.] BauR 2000, 1775; OLG Düsseldorf [22.ZS.] NZBau 2000, 385, 386; OLG Frankfurt BauR 1994, 139, OLG Braunschweig BauR 1993, 251).

  • OLG Brandenburg, 04.06.2002 - 12 W 16/02

    Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens; Zeitpunkt für Antrag auf Ergänzung

    Das aus § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO übernommene Kriterium des angemessenen Zeitraumes ist nach den schutzwürdigen Interessen der Parteien und den verfahrensrechtlichen Erfordernissen zu bestimmen, wobei eine entscheidende Rolle spielt, ob es sich um ein schriftliches Gutachten handelt, das nach Umfang, Gehalt und Schwierigkeitsgrad einer sorgfältigen und damit zeitaufwendigen Prüfung bedarf und ob die betroffene Partei dazu sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen muss (OLG Celle MDR 2001, S. 108 f.; OLG Düsseldorf NZBau 2000, S. 385 f.; NJW-RR 1997, S. 1220; OLG Köln NJW-RR 1997, S. 1220 f.; OLG Braunschweig BauR 1993, S. 251 f.; Zöller-Herget, ZPO, Kommentar, 23. Aufl., § 492, Rn. 4; Zöller-Greger, a.a.O., § 411, Rn. 5 b; Musielak-Huber, ZPO, Kommentar, 3. Aufl., § 492, Rn. 3).
  • OLG Düsseldorf, 09.09.2008 - 5 W 45/08

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die mündliche Anhörung des Sachverständigen im

    Unabhängig von dieser Regelung ist das Gericht auf Antrag einer Partei zur Vorladung des Sachverständigen gemäß § 402 ZPO iVm § 397 ZPO verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 22.5.2001 - VI ZR 268/00, NJW-RR 2001, 1431, 1421; Urt. vom 27.01.2004 - VI ZR 150/02 - MDR 2004, 699; BGH Beschluss vom 13.09.2005 - VI ZB 84/04 - BGHZ 164, 94; OLG Düsseldorf Beschluss vom 18.04.2000 - 22 W 10/00 - NZBau 2000, 385 = NJW-RR 2001, 141).
  • OLG Brandenburg, 05.10.2009 - 5 W 46/09

    Selbstständiges Beweisverfahren: Behandlung eines Antrags auf schriftliche

    Dies gilt ohne Weiteres auch im selbständigen Beweisverfahren, obwohl nach § 485 Abs. 2 ZPO nur die schriftliche Begutachtung vorgesehen ist (OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 141; OLGR Münchener 1994, 106; OLG Stuttgart, Baurecht 2004, 886).
  • OLG Schleswig, 29.01.2002 - 16 W 11/02

    Keine Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens vor rechtskräftiger

    Jedenfalls im selbständigen Beweisverfahren können die Parteien ihren Anspruch auf mündliche Erläuterung eines eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachtens im Beschwerdewege durchsetzen (OLG Düsseldorf NJW 2000, 3364; Stein/Jonas/Leipold, Kommentar zur ZPO, 21. Aufl., § 492 RdNr. 4).
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