Weitere Entscheidung unten: OLG Saarbrücken, 06.02.1996

Rechtsprechung
   BGH, 04.10.1995 - XI ZR 215/94   

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https://dejure.org/1995,330
BGH, 04.10.1995 - XI ZR 215/94 (https://dejure.org/1995,330)
BGH, Entscheidung vom 04.10.1995 - XI ZR 215/94 (https://dejure.org/1995,330)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 1995 - XI ZR 215/94 (https://dejure.org/1995,330)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Darlehenssicherung durch nahe Angehörige und formullarmäßige Zweckerklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 3; BGB § 1191; HWiG § 1
    Anwendbarkeit des HWiG auf die Unterzeichnung einer Sicherungszweckerklärung durch die Mutter des Kreditnehmers in ihrer Wohnung; Formularmäßige Zweckerklärung als überraschende Klausel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    HWiG § 1; BGB § 1191; AGBG § 3
    Anforderungen an eine formularmäßige Ausdehnung des Haftungsumfangs einer Grundschuld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 131, 55
  • NJW 1996, 191
  • NJW-RR 1996, 692 (Ls.)
  • ZIP 1995, 1979
  • MDR 1996, 248
  • WM 1995, 2133
  • WM 1995, 2195
  • BB 1996, 17
  • DB 1996, 34
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.11.1989 - V ZR 201/88

    Formularmäßige Ausdehnung der Haftung auf sämtliche Verbindlichkeiten eines

    Auszug aus BGH, 04.10.1995 - XI ZR 215/94
    Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, ist nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die formularmäßige Ausdehnung des Haftungsumfangs einer Grundschuld über den Anlaß des Sicherungsvertrages hinaus auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten eines Dritten grundsätzlich als überraschend zu bewerten (BGHZ 109, 197; Senatsurteil vom 18. Februar 1992 - XI ZR 126/91 = WM 1992, 563; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94 = WM 1995, 1397 = ZIP 1995, 1244, 1247).

    Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist nur im Ansatz richtig: Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 3 AGBG nicht mehr anwendbar, wenn der Sicherungsgeber im Rahmen der Verhandlungen auf die Erweiterung der dinglichen Haftung hingewiesen worden ist (BGHZ 109, 197, 203; Senatsurteil vom 18. Februar 1992 aaO. S. 564).

  • BGH, 09.03.1993 - XI ZR 179/92

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Auszug aus BGH, 04.10.1995 - XI ZR 215/94
    § 1 HWiG ist nicht anwendbar, wenn ein Kreditnehmer seine Mutter in ihrer Wohnung veranlaßt, eine Sicherungszweckerklärung zugunsten der ihm Kredit gewährenden Bank zu unterschreiben (i.A. a. BGH, Urteil vom 9. März 1993 - XI ZR 179/92 = WM 1993, 683).

    Nach gefestigter BGH-Rechtsprechung sind jedoch die Voraussetzungen des § 1 HWiG zu verneinen, wenn ein Ehegatte dem anderen in der ehelichen Wohnung eine Vertragserklärung auf Veranlassung des Vertragsgegners zur Unterschrift vorgelegt hat (Senatsurteil vom 9. März 1993 - XI ZR 179/92 = WM 1993, 683, 684 im Anschluß an BGH, Urteil vom 16. Oktober 1986 - III ZR 92/85 = WM 1986, 1466).

  • BGH, 18.02.1992 - XI ZR 126/91

    Formularmäßige Zweckerklärung als überraschende Klausel

    Auszug aus BGH, 04.10.1995 - XI ZR 215/94
    Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, ist nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die formularmäßige Ausdehnung des Haftungsumfangs einer Grundschuld über den Anlaß des Sicherungsvertrages hinaus auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten eines Dritten grundsätzlich als überraschend zu bewerten (BGHZ 109, 197; Senatsurteil vom 18. Februar 1992 - XI ZR 126/91 = WM 1992, 563; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94 = WM 1995, 1397 = ZIP 1995, 1244, 1247).

    Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist nur im Ansatz richtig: Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 3 AGBG nicht mehr anwendbar, wenn der Sicherungsgeber im Rahmen der Verhandlungen auf die Erweiterung der dinglichen Haftung hingewiesen worden ist (BGHZ 109, 197, 203; Senatsurteil vom 18. Februar 1992 aaO. S. 564).

  • BGH, 16.10.1986 - III ZR 92/85

    Nichtigkeit einer Kreditvertragserklärung durch Ehefrau als Voraussetzung eines

    Auszug aus BGH, 04.10.1995 - XI ZR 215/94
    Nach gefestigter BGH-Rechtsprechung sind jedoch die Voraussetzungen des § 1 HWiG zu verneinen, wenn ein Ehegatte dem anderen in der ehelichen Wohnung eine Vertragserklärung auf Veranlassung des Vertragsgegners zur Unterschrift vorgelegt hat (Senatsurteil vom 9. März 1993 - XI ZR 179/92 = WM 1993, 683, 684 im Anschluß an BGH, Urteil vom 16. Oktober 1986 - III ZR 92/85 = WM 1986, 1466).

    Schon der Leitsatz des genannten Urteils vom 16. Oktober 1986 aaO. beschränkte diese Rechtsprechung nicht auf Ehegatten, sondern sprach schon allgemein von "nahen Angehörigen".

  • BGH, 24.03.1992 - XI ZR 205/91

    Unwirksamkeit einer Zweckerklärung - Möglichkeit der Aufteilung fehlerhafter

    Auszug aus BGH, 04.10.1995 - XI ZR 215/94
    Wegen des Verstoßes gegen § 3 AGBG ist die weite Sicherungszweckbestimmung der Klägerin vom 22. September 1986 nicht Vertragsinhalt geworden (vgl. Senatsbeschluß vom 24. März 1992 - XI ZR 205/91 = BGHR AGBG § 6 Abs. 1 - Teilunwirksamkeit 4).

    An ihre Stelle tritt aber eine beschränkte Abrede, nach der nur das Darlehen gesichert werden sollte, dessen Gewährung Anlaß der Vereinbarung war; das ergibt sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung (Senatsbeschluß vom 24. März 1992 aaO. AGBG § 6 Abs. 1 - ergänzende Auslegung 3).

  • BGH, 18.05.1995 - IX ZR 108/94

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung über das verbürgte Kreditlimit hinaus

    Auszug aus BGH, 04.10.1995 - XI ZR 215/94
    Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, ist nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die formularmäßige Ausdehnung des Haftungsumfangs einer Grundschuld über den Anlaß des Sicherungsvertrages hinaus auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten eines Dritten grundsätzlich als überraschend zu bewerten (BGHZ 109, 197; Senatsurteil vom 18. Februar 1992 - XI ZR 126/91 = WM 1992, 563; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94 = WM 1995, 1397 = ZIP 1995, 1244, 1247).
  • BGH, 26.09.1995 - XI ZR 199/94

    Bestellung einer Sicherungsgrundschuld als entgeltliche Leistung;

    Auszug aus BGH, 04.10.1995 - XI ZR 215/94
    Der erkennende Senat hat zwar kürzlich in einem anderen Verfahren ausdrücklich entschieden, daß eine Sicherungsabrede in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt (Urteil vom 26. September 1995 - XI ZR 199/94, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 09.07.1991 - XI ZR 218/90

    Auslegung einer formularmäßigen Zweckerklärung für eine Grundschuld

    Auszug aus BGH, 04.10.1995 - XI ZR 215/94
    b) Soweit die Revision sich zur Begründung für die Unwirksamkeit der erweiterten Sicherungsabrede auf § 9 AGBG beruft, setzt sie sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 9. Juli 1991 - XI ZR 218/90 = WM 1991, 1748, 1750 zu 2. b; dagegen Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen aaO. Anh. §§ 9-11 Rdn. 663; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher aaO. § 9 Rdn. S 96 = S. 883).
  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 164/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    »a) § 1 HWiG ist anwendbar, wenn jemand, der allgemein werbend für einen anderen tätig ist, einen eigenen Angehörigen in dessen Privatwohnung mit dem Vorschlag überrascht, mit dem anderen ein Rechtsgeschäft abzuschließen (Abgrenzung von den Senatsurteilen vom 9. März 1993 XI ZR 179/92 = WM 1993, 683 und vom 4. Oktober 1995 XI ZR 215/94 = WM 1995, 2133).

    Der erkennende Senat hat mit der gleichen Begründung auch den Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes eingeengt und ein Widerrufsrecht in Fällen verneint, in denen eine Ehefrau von ihrem Ehemann (Senatsurteil vom 9. März 1993 - XI ZR 179/92 = WM 1993, 683) oder eine Mutter von ihrem Sohn (Senatsurteil vom 4. Oktober 1995 - XI ZR 215/94 = WM 1995, 2133, zur Veröffentlichung in BGHZ 131, 55 vorgesehen) bestimmt worden war, einer Bank Sicherheiten für Kreditschulden des Bestimmenden zu gewähren.

  • BGH, 11.12.2003 - III ZR 118/03

    Formularmäßige Begrenzung der Haftung der bei dem Vertrieb von Anteilen an einem

    Der Überraschungscharakter einer derart ungewöhnlichen - nicht vertragstypkonformen - Klausel ist im allgemeinen nur dann beseitigt, wenn sie - wenigstens (vgl. BGHZ 131, 55) - drucktechnisch so hervorgehoben ist, daß erwartet werden kann, der Gegner des Verwenders werde von ihr Kenntnis nehmen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 aaO S. 487; Palandt/Heinrichs aaO 63. Aufl. § 305c Rn. 4).
  • BGH, 13.11.1997 - IX ZR 289/96

    Rechtsfolgen der Erstreckung einer Bürgschaft auf einen betragsmäßig nicht

    Neuerdings verfährt die Rechtsprechung auch in dieser Weise, wenn eine formularmäßige Zweckerklärung die Grundschuldhaftung überraschend im Sinne des § 3 AGBG ausdehnt (BGHZ 131, 55, 60; BGH, Beschl. v. 24. März 1992 - XI ZR 205/91, BGHR AGBG § 6 Abs. 1 ergänzende Auslegung 3).
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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 06.02.1996 - 4 U 422/95 - 75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,3454
OLG Saarbrücken, 06.02.1996 - 4 U 422/95 - 75 (https://dejure.org/1996,3454)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 06.02.1996 - 4 U 422/95 - 75 (https://dejure.org/1996,3454)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 06. Februar 1996 - 4 U 422/95 - 75 (https://dejure.org/1996,3454)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bauordnungsrechliche Nutzungseinschränkung eines Grundstücks als Mangel; Vertraglicher Ausschluss für sichtbare oder unsichtbare Sachmängel; Gewährleistungsausschluss beim Kauf von Altbauten ; Bestehen von Denkmalschutz als aufklärungsbedürftige Tatsache

  • denkmalrechtbayern.de PDF (Kurzanmerkung und Volltext)

    Sachmangel Denkmaleigenschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 459 Abs. 1 Satz 1 § 463 Satz 2
    Unterschutzstellung eines Gebäudes als Sachmangel

Besprechungen u.ä. (2)

  • denkmalrechtbayern.de PDF (Kurzanmerkung und Volltext)

    Sachmangel Denkmaleigenschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Reichen Presseveröffentlichungen zur Aufklärung des Käufers über Denkmaleigenschaft eines Hauses aus? (IBR 1996, 393)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 692
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 06.06.1986 - V ZR 67/85

    Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses in Veräußerungsverträgen über

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  • BGH, 07.02.1992 - V ZR 246/90

    Sachmängelgewährleistung für Bebaubarkeit eines Kaufgrundstücks, orientiert am

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  • BGH, 30.11.1990 - V ZR 91/89

    Angaben über Wohnfläche; Begriff der Wohnfläche

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  • BGH, 19.03.2021 - V ZR 158/19

    Sachmängelhaftung des Testamentsvollstreckers bei Verkauf eines

    Damit eignet sich ein unter Denkmalschutz stehendes Kaufobjekt nicht für die gewöhnliche Verwendung und weist eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art nicht üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache nicht hat erwarten müssen (allg. Ansicht, vgl. OLGR Rostock 2007, 257; Erman/Grunewald, BGB, 16. Aufl., § 434 Rn. 6; jurisPK-BGB/Pammler, 9. Aufl., § 434 Rn. 195; MüKoBGB/Westermann, 8. Aufl., § 434 Rn. 56; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB [2013], § 434 Rn. 173; Krauß in BeckNotar-HdB, 7. Aufl., § 1 Rn. 322 sowie OLG Celle, DNotZ 1988, 702; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1996, 692; OLGR Naumburg 1999, 126, 129 jeweils für das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Gewährleistungsrecht).
  • OLG Rostock, 10.08.2006 - 7 U 32/05

    Grundstückskauf: Mangelhaftigkeit eines Gebäudes wegen bestehendem Denkmalschutz

    Dieser Ansicht hat sich das OLG Naumburg (Urt. v. 11.11.1997, 1 U 541/97, OLGR Naumburg, 1999, 126, 129) angeschlossen; das OLG Saarbrücken (Urt. v. 06.02.1996, 4 U 422/95-75, NJW-RR 1996, 692) hat die Frage nach einem Rechtsmangel verneint, weil die Denkmaleigenschaft ihren Grund in der Beschaffenheit der Sache habe, einen Sachmangel in Gestalt einer Denkmaleigenschaft aber nicht ausgeschlossen.
  • OLG Koblenz, 20.12.2018 - 1 U 287/18

    Rechte des Käufers eines unter Denkmalschutz stehenden Fachwerkhauses wegen

    Mit der Denkmalschutzeigenschaft eines Gebäudes ist verbunden, dass der Eigentümer nach § 2 des Denkmalschutzgesetzes von Rheinland-Pfalz vom 22.03.1978 ( DSchG , GVBl. 1978, 159) verpflichtet ist, das Kulturdenkmal im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen (in Anknüpfung an OLG Celle, Urteil vom 13.05.1988 - 4 U 107/87 - DNotZ 1988, 702 ; ferner OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.02.1996 - 4 U 422/95-75 - NJW-RR 1996, 629 ff. [692] für das niedersächsische und saarländische Landesrecht).

    So ist der Eigentümer nach § 2 des Denkmalschutzgesetzes von Rheinland-Pfalz vom 22.03.1978 ( DSchG , GVBl. 1978, 159) verpflichtet, das Kulturdenkmal im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen (vgl. hierzu für die entsprechende Regelung in § 6 Nds. DSchG OLG Celle, Urteil vom 13.05.1988 - 4 U 107/87 - DnotZ 1988, 702; ferner OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.02.1996 - 4 U 422/95-75 - NJW-RR 1996, 629 ff. [692], Schulze-Saenger, BGB , Handkommentar, 10. Auflage 2019, BGB § 435 Rn. 4).

  • OLG Saarbrücken, 01.12.2005 - 8 U 588/04

    Kaufrecht: Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrages wegen falscher Angabe der

    Hierdurch wird schon ihre Aufklärungsbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit in Frage gestellt, soweit sie bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt Unklarheiten über diesen Umstand selbst beseitigen konnten (vgl. BGH ZIP 2000, 2257; BGH-Report 2001, 362/363).Darüber hinaus steht dieser Gesichtspunkt auch der Annahme von Arglist der Beklagten entgegen, die zu verneinen ist, wenn die Verkäuferseite - selbst fahrlässig - davon ausgeht, dem Kaufinteressenten sei die betreffende Tatsache - etwa infolge Besichtigung - bereits bekannt (OLG Saarbrücken NJW-RR 1996, 692/693).

    Mängelbedingte Ansprüche aus fahrlässigem Verschulden bei Vertragsschluss scheiden schon deshalb aus, weil diese auch bei durchgreifendem Gewährleistungsausschluss durch das Gewährleistungsrecht verdrängt werden (BGH NJW 1991, 2556; OLG Saarbrücken NJW-RR 1996, 692/693 m.w.N.).

  • OLG Saarbrücken, 09.10.2007 - 4 U 198/07

    Wegfall des Arglistvorwurfes bei Offensichtlichkeit des Mangels aufgrund seines

    b) Zwar ist es in Rspr. und Lit. anerkannt, dass ein Arglistvorwurf dann entfallen kann, wenn der Verkäufer darauf vertrauen durfte, dass dem Käufer der Mangel aufgrund seines offenkundigen Erscheinungsbildes vernünftigerweise nicht verborgen bleiben konnte (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.1996 - V ZR 42/94, NJW-RR 1996, 690; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1996, 692; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 123 Rdnr. 5; Bamberger/Roth/Wendtlandt, BGB, § 123 Rdnr. 11, 17).
  • OLG Düsseldorf, 22.11.2011 - 23 U 205/10

    Zulässigkeit der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts an den Arbeitsergebnissen

    Ein solches notwendiges "Informationsgefälle" ist ausgeschlossen ist, wenn der Pflichtige - wie hier - angenommen hat bzw. annehmen durfte, der andere Teil sei informiert (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.1996, V ZR 42/94, NJW-RR 1996, 690; OLG Brandenburg, Urteil vom 07.12.1995, 5 U 58/95, NJW 1996, 724; OLG Saarbrücken , Urteil vom 06.02.1996, 4 U 422/95, NJW-RR 1996, 692; Palandt-Ellenberger, BGB, 70. Auflage 2011, § 123, Rn 5 mwN).
  • OLG Saarbrücken, 22.12.2011 - 8 U 178/10

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages und Verpflichtung zum

    Arglist des Verkäufers liegt daher auch dann nicht vor, wenn er - wenn auch vielleicht leichtfertig - angenommen hat, der Käufer sei über den Mangel informiert (vgl. Saarländisches OLG NJW-RR 1996, 692, 693; MünchKomm.BGB/Kramer, aaO., § 123 Rdnr. 8; Palandt/Ellenberger, aaO., § 123 Rdnr. 5).
  • OLG Naumburg, 11.11.1997 - 1 U 541/97

    Welche Ansprüche hat der Erwerber eines denkmalgeschützen Hauses?

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  • LG Bonn, 17.12.2009 - 14 O 1/07

    Untersagung des Betriebs eines Ästhetik-Fachzentrums gegenüber einem Apotheker

    Dabei sind Sachmängel nicht auf solche Fehler beschränkt, die der Sache selbst in ihrer natürlichen Beschaffenheit anhaften; vielmehr können sie auch tatsächlicher oder wirtschaftlicher Natur sein, wenn sie nach der Verkehrsanschauung für die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache bedeutsam sind und in der Beschaffenheit der Sache selbst ihren Grund haben, etwa indem sie an die Lage der Sache, also an ihre Beziehung zur Umwelt, anknüpfen (BGH NJW 2001, 65; OLG Rostock OLGR 2007, 257, 258; OLG Saarbrücken NJW-RR 1996, 692; Pahlow JuS 2006, 289, 291).Knüpft man daran, dass das Ästhetik-Fachzentrum nach Auffassung des Gesundheitsamts E in einer Apotheke betrieben werden soll, folgt der Mangel aus der räumlichen Lage der Sache, und es wäre ein Sachmangel anzunehmen.
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