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OLG Koblenz, 14.04.2009 - 5 U 309/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Nebenintervention einer gesetzlichen Krankenkasse im Rechtsstreit eines Kindes mit einem Krankenhausträger wegen eines Geburtsschadens; Begriff des rechltichen Interesses i.S.d. § 66 Zivilprozessordnung (ZPO)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
ZPO § 66; ZPO § 68; ZPO § 70; ZPO § 71; SGB X § 116; VVG § 86; BGB § 276; BGB § 280; BGB § 823
Unzulässigkeit der Nebenintervention des gesetzlichen Krankenversicherers im Arzthaftungsprozess des Versicherten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Mainz, 10.03.2009 - 2 O 491/05
- OLG Koblenz, 14.04.2009 - 5 U 309/09
Papierfundstellen
- NJW-RR 2009, 963
- MDR 2009, 708
- VersR 2009, 994
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- RG, 15.10.1913 - I 92/13
Rechtliches Interesse im Sinne des § 393 Nr. 4 ZPO
Auszug aus OLG Koblenz, 14.04.2009 - 5 U 309/09
Gemeint ist ein Interesse, das auf einem Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu den Parteien oder dem Gegenstand des Rechtsstreits beruht, das durch die Entscheidung des Rechtsstreits, ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung mitbetroffen ist (RGZ 83, 182, 183).
- BGH, 18.11.2015 - VII ZB 57/12
Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren: Beschlussentscheidung über …
Die bloße Möglichkeit der späteren Gutachtenverwertung begründet kein rechtliches Interesse an dem Beitritt (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2009, 963). - LG München I, 17.02.2021 - 15 O 11883/20
Rechtliches Interesse, Nebenintervention, Anstellungsvertrag, …
Ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat jemand dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits (durch Inhalt oder Vollstreckung) mittelbar oder unmittelbar auf seine privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt (BGH NJW-RR 2011, 907; NJW 2016, 1020; NJW 2016, 1018; Koblenz NJW-RR 2009, 963). - OLG Brandenburg, 14.03.2011 - 11 W 8/10
Nebenintervention: Auslegung des Begriffs "rechtliches Interesse"
Der Begriff des rechtlichen Interesses - im Gegensatz zu einem bloß wirtschaftlichen oder sonstigen tatsächlichen Interesse - erfordert, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 24.04.2006, II ZB 16/05, unter Hinweis auf die h. M. mit weiteren Nachweisen; OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2010 I-10 W 124/09, 10 W 124/09; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.04.2009, 5 U 309/09).