Weitere Entscheidung unten: BGH, 18.04.2007

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   BGH, 15.03.2007 - 4 StR 66/07   

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https://dejure.org/2007,6031
BGH, 15.03.2007 - 4 StR 66/07 (https://dejure.org/2007,6031)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2007 - 4 StR 66/07 (https://dejure.org/2007,6031)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2007 - 4 StR 66/07 (https://dejure.org/2007,6031)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Beweisantrag auf Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens (Ungeeignetheit; vorweggenommene Beweiswürdigung); Zulässigkeit der Verfahrensrüge (ungenaue Bezeichnung der verletzten Rechtsvorschrift)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Beweisantrags in der Hauptverhandlung; Rüge der Ablehnung eines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens

  • Judicialis

    StPO § 78; ; StPO § 244 Abs. 2; ; StPO § 244 Abs. 3 Satz 2; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 349 Abs. 1; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 244 Abs. 3
    Voraussetzungen der "Ungeeignetheit" - vor allem beim Sachverständigengutachten

  • rechtsportal.de

    StGB § 244 Abs. 3
    Voraussetzungen der "Ungeeignetheit" - vor allem beim Sachverständigengutachten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 476
  • StV 2008, 337
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.03.1999 - 1 StR 693/98

    Begriff des Beweisantrages; Ungeeignetheit eines Beweises

    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - 4 StR 66/07
    Zwar ist bei der Prüfung der völligen Ungeeignetheit in Grenzen eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und dabei auch Freibeweis zulässig, wobei aber die bloße Annahme, der Sachverständige werde die Beweisbehauptung nicht bestätigen, nicht ausreicht (vgl. BGH NStZ 1999, 362, 363 m.N.).

    Vielmehr muss feststehen, dass das Gutachten zu keinem verwertbaren Beweisergebnis führen kann (vgl. Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 244 Rdn. 59 a; zum Zeugenbeweis vgl. BGH NStZ 1999, 362, 363; StV 2005, 115, 116).

    Bei einer solchen Sachlage ist eine vorweggenommene Beweiswürdigung dahin, dass von einem rechtsmedizinischen Sachverständigengutachten keine weitere Aufklärung zu erwarten ist, nicht zulässig, weil sie die Ersetzung der auf einen Beweisantrag hin innerhalb der Hauptverhandlung im Strengbeweisverfahren durchzuführenden Beweiserhebung durch ein Freibeweisverfahren in einem für die Schuldfrage wesentlichen Punkt bedeutet (zum Sachverständigenbeweis vgl. BGH StV 1995, 339; zum Zeugenbeweis BGH NStZ 1999, 362, 363; StV 2005, 115, 116).

  • BGH, 13.03.1997 - 4 StR 45/97

    Rechtmäßigkeit der Abweisung eines Beweisbegehrens - Sachverständiger als völlig

    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - 4 StR 66/07
    Dabei muss es sich aber um ein Beweismittel handeln, dessen Inanspruchnahme von vorn herein gänzlich aussichtslos wäre, so dass sich die Erhebung des Beweises in einer reinen Förmlichkeit erschöpfen müsste (vgl. BGH StV 1997, 338).

    Ein Sachverständiger ist aber schon dann ein geeignetes Beweismittel, wenn er zwar keine sicheren und eindeutigen Schlüsse ziehen kann, seine Folgerung aber die unter Beweis gestellte Behauptung als mehr oder weniger wahrscheinlich erscheinen lassen und das Gutachten Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Gerichts haben kann (vgl. BGH StV 1997, 338 m.w.N.).

  • BGH, 14.09.2004 - 4 StR 309/04

    Ablehnung eines Beweisantrages wegen Ungeeignetheit (fehlerhafte Ablehnung durch

    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - 4 StR 66/07
    Vielmehr muss feststehen, dass das Gutachten zu keinem verwertbaren Beweisergebnis führen kann (vgl. Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 244 Rdn. 59 a; zum Zeugenbeweis vgl. BGH NStZ 1999, 362, 363; StV 2005, 115, 116).

    Bei einer solchen Sachlage ist eine vorweggenommene Beweiswürdigung dahin, dass von einem rechtsmedizinischen Sachverständigengutachten keine weitere Aufklärung zu erwarten ist, nicht zulässig, weil sie die Ersetzung der auf einen Beweisantrag hin innerhalb der Hauptverhandlung im Strengbeweisverfahren durchzuführenden Beweiserhebung durch ein Freibeweisverfahren in einem für die Schuldfrage wesentlichen Punkt bedeutet (zum Sachverständigenbeweis vgl. BGH StV 1995, 339; zum Zeugenbeweis BGH NStZ 1999, 362, 363; StV 2005, 115, 116).

  • BGH, 15.03.1995 - 2 StR 702/94

    Beweiswürdigung - Beweisantrag - Freibeweisverfahren - Sachverständigengutajchten

    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - 4 StR 66/07
    Bei einer solchen Sachlage ist eine vorweggenommene Beweiswürdigung dahin, dass von einem rechtsmedizinischen Sachverständigengutachten keine weitere Aufklärung zu erwarten ist, nicht zulässig, weil sie die Ersetzung der auf einen Beweisantrag hin innerhalb der Hauptverhandlung im Strengbeweisverfahren durchzuführenden Beweiserhebung durch ein Freibeweisverfahren in einem für die Schuldfrage wesentlichen Punkt bedeutet (zum Sachverständigenbeweis vgl. BGH StV 1995, 339; zum Zeugenbeweis BGH NStZ 1999, 362, 363; StV 2005, 115, 116).
  • BSG, 17.04.2013 - B 9 V 1/12 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - sexueller Missbrauch in

    Diese sieht der Senat vornehmlich in der Rüge der Klägerin, das LSG habe, indem es in diesem Zusammenhang auf das aussagepsychologische Gutachten der Sachverständigen H. vom 5.4.2005 Bezug genommen habe, ein ungeeignetes Beweismittel verwertet (vgl allgemein dazu zB BGH Beschluss vom 24.6.2003 - VI ZR 327/02 - NJW 2003, 2527; BGH Beschluss vom 15.3.2007 - 4 StR 66/07 - NStZ 2007, 476) und damit seiner Entscheidung zugleich einen falschen Beweismaßstab zugrunde gelegt.
  • OLG Düsseldorf, 18.04.2017 - 2 Ws 528/16

    Loveparade-Strafverfahren eröffnet

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Sachverständiger bereits dann ein geeignetes Beweismittel ist, wenn seine Folgerungen die zu klärende Beweistatsache als mehr oder weniger wahrscheinlich erscheinen lassen und das Gutachten hierdurch Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Gerichts haben kann (vgl. BGH NStZ 2007, 476, 477; NStZ 2012, 345).
  • BGH, 11.11.2020 - 2 StR 241/20

    Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes (Vernehmung als

    Dem steht nicht entgegen, dass der Revisionsführer das prozessuale Geschehen unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2007 ? 4 StR 66/07, juris Rn. 3; Beschluss vom 10. August 2004 ? 3 StR 240/04, juris Rn. 6).
  • BGH, 01.12.2011 - 3 StR 284/11

    Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags (Antrag auf ein anthropologisches

    a) Ein Beweismittel ist völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, wenn ungeachtet des bisher gewonnenen Beweisergebnisses nach sicherer Lebenserfahrung feststeht, dass sich mit ihm das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erreichen lässt und die Erhebung des Beweises sich deshalb in einer reinen Förmlichkeit erschöpfen müsste (BGH, Beschluss vom 13. März 1997 - 4 StR 45/97, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 16; Beschluss vom 15. März 2007 - 4 StR 66/07, NStZ 2007, 476, 477; Beschluss vom 7. August 2008 - 3 StR 274/08, NStZ 2009, 48 f.).

    Ob eine sachverständige Begutachtung auf der verfügbaren tatsächlichen Grundlage zur Klärung der Beweisbehauptung nach diesen Maßstäben geeignet ist, kann und muss der Tatrichter in Zweifelsfällen im Wege des Freibeweises - etwa durch eine Befragung des Sachverständigen zu den von ihm für eine Begutachtung benötigten Anknüpfungstatsachen - klären (BGH, Beschluss vom 31. Mai 1994 - 1 StR 86/94, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 14; Beschluss vom 9. März 1999 - 1 StR 693/98, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 20; Beschluss vom 15. März 2007 - 4 StR 66/07, NStZ 2007, 476, 477).

  • BGH, 07.08.2008 - 3 StR 274/08

    Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages (Einholung eines

    Ein Beweismittel ist völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, wenn ungeachtet des bisher gewonnenen Beweisergebnisses nach sicherer Lebenserfahrung feststeht, dass sich mit ihm das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erzielen lässt und die Erhebung des Beweises sich deshalb in einer reinen Förmlichkeit erschöpfen würde (vgl. BGH NStZ 2007, 476).

    Selbst wenn der Sachverständige nur solche Erfahrungssätze und Schlussfolgerungen darzulegen vermag, welche die unter Beweis gestellte Behauptung mehr oder weniger wahrscheinlich machen, und sein Gutachten hierdurch unter Berücksichtigung des sonstigen Beweisergebnisses Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Gerichts erlangen kann, ist dieses nicht berechtigt, den gestellten Beweisantrag wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels zurückzuweisen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 6, 7, 14; BGH NStZ 2007, 476).

  • OLG Schleswig, 06.11.2013 - 1 Ss 124/13

    Beweisantrag, Antragsvoraussetzungen, Konnexität

    Das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme darf hierzu nicht herangezogen werden (BGH NStZ 2007, 476, 477; StV 1997, 338 ).

    Sachverständige sind bereits dann als geeignetes Beweismittel anzusehen, wenn sie zwar keine sicheren oder eindeutigen Schlüsse ziehen könnten, ihre Folgerungen die unter Beweis gestellten Behauptungen aber mehr oder weniger wahrscheinlich erscheinen lassen, so dass sie hierdurch unter Berücksichtigung des sonstigen Beweisergebnisses Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Gerichts erlangen können (BGH NStZ 1985, 515, 516; NStZ 2007, 476, 477).

  • FG Münster, 14.01.2008 - 4 K 4381/05

    Unfähigkeit zum Selbstunterhalt des behinderten Kindes

    Ungeeignete Beweise sind nicht zu erheben (siehe dazu z.B. BGH Beschluss vom 15.03.2007 4 StR 66/07, [...]; BFH Beschluss vom 04.07.2007 IV B 72/06, [...]).
  • BGH, 30.08.2022 - 5 StR 169/22

    Rüger der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (Angriffsrichtung der Rüge;

    Denn es ist unwesentlich, wie der Beschwerdeführer die Rüge bezeichnet; entscheidend ist ihre wirkliche rechtliche Bedeutung, wie sie dem Sinn und Zweck des Vorbringens zu entnehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1964 - 3 StR 60/63, BGHSt 19, 273, 275; Beschluss vom 15. März 2007 - 4 StR 66/07 Rn. 3, NStZ-RR 2008, 2; KKStPO/Gericke, 8. Aufl., § 344 Rn. 34).
  • VG München, 29.11.2023 - M 5 K 21.1357

    Dienstunfall, Anerkennung weiterer Körperschäden, Amtsermittlung, Kein weiteres

    Ein Beweismittel ist völlig ungeeignet in diesem Sinn, wenn ungeachtet des bisher gewonnenen Beweisergebnisses nach sicherer Lebenserfahrung feststeht, dass sich mit ihm das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erzielen lässt und die Erhebung des Beweises sich deshalb in einer reinen Förmlichkeit erschöpfen würde (vgl. BGH, B.v. 15.3.2007 - 4 StR 66/07 - NStZ 2007, 476, juris Rn. 11 ff.).
  • BSG, 02.08.2019 - B 9 V 3/19 BH

    Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

    Ebenso wenig verhält sich der zu Protokoll gegebene Antrag dazu, warum sich das benannte - ungewöhnliche - Beweismittel einer MRT-Aufnahme vom Gehirn der Klägerin (vgl dazu Das Gehirn zeigt Erlittenes, FAZ vom 15.7.2013) überhaupt dazu eignen könnte, Misshandlungen der Klägerin gerade durch ihren Vater zu beweisen oder glaubhaft zu machen (vgl BSG Beschluss vom 24.1.2018 - B 13 R 377/15 B - Juris RdNr 12; BGH Beschluss vom 15.3.2007 - 4 StR 66/07 - Juris RdNr 3 mwN).
  • KG, 17.09.2013 - 121 Ss 141/13

    Verlust der Eigenschaft eines nach § 244 Abs. 3 bis 6 StPO zu bescheidenden

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Rechtsprechung
   BGH, 18.04.2007 - 2 StR 144/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,4609
BGH, 18.04.2007 - 2 StR 144/07 (https://dejure.org/2007,4609)
BGH, Entscheidung vom 18.04.2007 - 2 StR 144/07 (https://dejure.org/2007,4609)
BGH, Entscheidung vom 18. April 2007 - 2 StR 144/07 (https://dejure.org/2007,4609)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Entstehen eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses mit der Einstellung durch einen Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO); Notwendigkeit eines förmlichen Wiederaufnahmebeschlusses für die Beseitigung eines Verfahrenshindernisses

  • Judicialis

    StPO § 206 a Abs. 1; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 154 Abs. 5

  • rechtsportal.de

    StPO § 154 Abs. 2
    Anhängigkeit von nur vermeintlich eingestellten Taten

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 476
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.08.2006 - 3 StR 284/05

    Revisionsverhandlung gegen zwei Mitglieder der Berliner Revolutionären Zellen

    Auszug aus BGH, 18.04.2007 - 2 StR 144/07
    Auch kann angesichts des Umstands, dass die Protokollführerin keine Erinnerung mehr daran hat, welche Fälle der Sitzungsstaatsanwalt in seinem Einstellungsantrag genannt hat, nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bewusst wahrheitswidrig das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses behauptet und sich zum Beweis auf ein als unrichtig erkanntes Protokoll beruft (vgl. BGHSt 51, 88 = BGH NStZ 2007, 49).
  • BGH, 09.11.2004 - 3 StR 382/04

    Wegfall einer Einzelstrafe (vorläufige Einstellung des Verfahrens); angemessene

    Auszug aus BGH, 18.04.2007 - 2 StR 144/07
    Mit der Einstellung durch einen Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wiederaufnahmebeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist (BGH Beschluss vom 9. November 2004 - 3 StR 382/04).
  • BGH, 25.01.2012 - 1 StR 45/11

    Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht persönlich

    Mit der Einstellung durch einen Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wiederaufnahmebeschluss erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 18. April 2007 - 2 StR 144/07; BGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 2 StR 534/05 mwN).
  • BGH, 25.09.2014 - 4 StR 69/14

    Teilweise Verfahrenseinstellung (Einstellungsbeschluss: Bestimmtheit, Parallele

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die Einstellung eines Tatvorwurfs gemäß § 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wiederaufnahmebeschluss nach § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2014 - 4 StR 230/14 Rn. 6; vom 4. Februar 2014 - 2 StR 487/13 Rn. 2; vom 18. April 2007 - 2 StR 144/07, NStZ 2007, 476).
  • BGH, 25.01.2012 - 4 StR 631/11

    Pflicht zur Kostenentscheidung bei das Verfahren beendenden Entscheidungen

    Ungeachtet ihrer Bezeichnung als "vorläufig" in § 154 Abs. 2 StPO führt die Einstellung nach dieser Norm zur Beendigung der gerichtlichen Anhängigkeit des von ihr betroffenen Teils der Anklage und in diesem Umfang zu einem der weiteren Verfolgung entgegenstehenden Verfahrenshindernis (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 1981 - 3 StR 290/81, BGHSt 30, 197, 198; vom 18. April 2007 - 2 StR 144/07, NStZ 2007, 476).
  • BGH, 23.11.2017 - 1 StR 150/17

    Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen (Voraussetzungen; Fälle sachlich und

    Mit dieser Verfahrenseinstellung entstand ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wiederaufnahmebeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. August 2016 - 5 StR 313/16 und vom 18. April 2007 - 2 StR 144/07, NStZ 2007, 476 mwN).
  • BGH, 07.04.2020 - 4 StR 622/19

    Teileinstellung bei mehreren Taten (Verfahrenshindernis durch Einstellung durch

    Mit der wirksamen Einstellung durch Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein Verfahrenshindernis, das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist (BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 339/13, NStZ 2014, 46, 47; vom 4. Juni 2013 - 4 StR 192/13; vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11, Rn. 19 ff.; vom 18. April 2007 - 2 StR 144/07, NStZ 2007, 476 und vom 7. März 2006 - 2 StR 534/05 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 17.12.2020 - 2 RVs 85/20

    Computerbetrug, Onlineticketkauf, unbefugte Kreditkartennutzung, Vermögensschaden

    Die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO begründet ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wiederaufnahmebeschluss nach § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist (vgl. statt vieler: BGH NStZ 2007, 476; NStZ-RR 2007, 93).
  • BGH, 03.08.2016 - 5 StR 313/16

    Keine Verurteilung wegen in der Hauptverhandlung vorläufig eingestellter und

    Mit dieser Einstellung entstand ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wiederaufnahmebeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist (vgl. BGH NStZ 2007, 476).
  • BGH, 24.03.2015 - 4 StR 52/15

    Tateinheit (natürliche Handlungseinheit)

    Mit dieser Einstellung entstand ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wiederaufnahmebeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 18. April 2007 - 2 StR 144/07, NStZ 2007, 476).
  • OLG Celle, 07.08.2012 - 1 Ws 293/12

    Keine Prozesskostenhilfe im Verfahren über die Erinnerung des Angeklagten gegen

    Ungeachtet ihrer Bezeichnung als "vorläufig" in § 154 Abs. 2 StPO führt die Einstellung nach dieser Norm zur Beendigung der gerichtlichen Anhängigkeit des von ihr betroffenen Teils der Anklage und in diesem Umfang zu einem der weiteren Verfolgung entgegenstehenden Verfahrenshindernis (vgl. BGHSt 30, 197, 198; BGH NStZ 2007, 476, NStZ-RR 2012, 159).
  • BGH, 16.03.2010 - 4 StR 48/10

    Lückenhafte Beweiswürdigung zur unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Soweit der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift beanstandet, das Urteil erschöpfe den Eröffnungsbeschluss nicht, weil dem Angeklagten H. in der zugelassenen Anklageschrift 120 Fälle der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an die Zeugin S. zur Last gelegt waren, er aber nur in 13 Fällen (Fälle II. 1. bis 13. der Urteilsgründe) deswegen verurteilt worden ist, ist dem Senat eine Entscheidung dazu verwehrt, weil das Verfahren insoweit nicht hier, sondern noch beim Landgericht anhängig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 1993 - 4 StR 629/93, BGHR StPO § 352 Abs. 1 Prüfungsumfang 4, und vom 18. April 2007 - 2 StR 144/07, NStZ 2007, 476; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 352 Rdn. 1).
  • OLG Düsseldorf, 29.10.2007 - 2 Ss 168/07

    Anforderungen an die Wiederaufnahme eines mangels hinreichenden Tatverdachts

  • KG, 19.03.2009 - 1 Ss 98/09

    Strafverfahrenseinstellung wegen unwesentlicher Nebenstraftaten durch

  • BGH, 09.11.2011 - 4 StR 300/11

    Sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger (Verfahrenshindernis: übersehene

  • BGH, 29.11.2011 - 1 StR 539/11

    Vorliegen eines Verfahrenshindernisses im Fall eines Vermerk der Einstellung im

  • OLG Naumburg, 13.04.2015 - 2 RV 42/15

    Verfahrenseinstellung in laufender Berufungshauptverhandlung: Wiederaufnahme des

  • BGH, 04.02.2014 - 2 StR 487/13

    Übersehene vorläufige Einstellung (mangelnder förmlicher Wiederaufnahmebeschluss)

  • BGH, 22.12.2010 - 2 StR 445/10

    Verfahrenseinstellung bei einer ganzen Reihe von Betrugstaten (Vermögensschaden

  • OLG Brandenburg, 19.12.2018 - 53 Ss 43/18

    Wiederaufnahme eines vorläufig eingestellten Strafverfahrens ohne förmlichen

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2010 - 1 RVs 50/10
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