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   BGH, 26.07.2005 - 5 StR 230/05   

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https://dejure.org/2005,4608
BGH, 26.07.2005 - 5 StR 230/05 (https://dejure.org/2005,4608)
BGH, Entscheidung vom 26.07.2005 - 5 StR 230/05 (https://dejure.org/2005,4608)
BGH, Entscheidung vom 26. Juli 2005 - 5 StR 230/05 (https://dejure.org/2005,4608)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB; § 21 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (erforderliche Darstellung der Voraussetzungen; schwere andere seelische Abartigkeit; Diagnose einer Persönlichkeitsstörung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit; Überschütten der Ehefrau mit Benzin wegen nicht überwundener Trennung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 63; ; StGB § 21; ; StGB § 20

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21 § 63
    Verminderte Schuldfähigkeit bei Persönlichkeitsstörung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 154
  • StV 2005, 661
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Eine

    Auszug aus BGH, 26.07.2005 - 5 StR 230/05
    Die Diagnose einer wie auch immer gearteten Persönlichkeitsstörung läßt zunächst für sich genommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit des Täters nicht zu (vgl. BGHSt 42, 385, 388 m. Anm. Kröber/Dannhorn NStZ 1998, 80, 81; Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 67 f.).

    Psychische Auffälligkeiten, welche die Voraussetzungen einer schweren seelischen Abartigkeit nicht erreichen, in bestimmten Konfliktsituationen bei besonderer psychischer Belastung die Voraussetzungen aber erfüllen und zur erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit führen, reichen für eine Unterbringung nach § 63 StGB regelmäßig nicht aus (vgl. BGHSt 42, 385, 390; BGH, Beschluß vom 1. September 1998 - 4 StR 367/98).

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 26.07.2005 - 5 StR 230/05
    Dabei können auch nicht pathologisch bedingte Störungen Anlaß für eine Unterbringung nach § 63 StGB sein, wenn sie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen entsprechen (BGHSt 34, 22, 28).
  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 122/91

    Beurteilung des Gewichts anderer seelischer Abartigkeit - "schizotype

    Auszug aus BGH, 26.07.2005 - 5 StR 230/05
    Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und ihrer Entwicklung, um feststellen zu können, ob die Persönlichkeitsstörung des Täters sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen wie eine krankhafte seelische Störung - auch im Hinblick auf seine Fähigkeit zu normgemäßen Verhalten - stört, belastet oder einengt (vgl. BGHSt 37, 397, 401; BGH NStZ 2000, 585).
  • BGH, 16.10.1998 - 3 StR 316/98

    Revision aufgrund Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 26.07.2005 - 5 StR 230/05
    Diese setzt zunächst die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet, und ferner, daß der Täter in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begangen hat, die auf den die Annahme der §§ 20, 21 StGB rechtfertigenden dauerhaften Defekt zurückzuführen ist (st. Rspr., BGH NStZ 1999, 128, 129 m.w.N.).
  • BGH, 14.07.2000 - 3 StR 195/00

    Verminderte Schuldfähigkeit; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 26.07.2005 - 5 StR 230/05
    Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und ihrer Entwicklung, um feststellen zu können, ob die Persönlichkeitsstörung des Täters sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen wie eine krankhafte seelische Störung - auch im Hinblick auf seine Fähigkeit zu normgemäßen Verhalten - stört, belastet oder einengt (vgl. BGHSt 37, 397, 401; BGH NStZ 2000, 585).
  • BGH, 01.09.1998 - 4 StR 367/98

    Berücksichtigung der Einziehung eines wertvollen Gegenstandes bei Bemessung einer

    Auszug aus BGH, 26.07.2005 - 5 StR 230/05
    Psychische Auffälligkeiten, welche die Voraussetzungen einer schweren seelischen Abartigkeit nicht erreichen, in bestimmten Konfliktsituationen bei besonderer psychischer Belastung die Voraussetzungen aber erfüllen und zur erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit führen, reichen für eine Unterbringung nach § 63 StGB regelmäßig nicht aus (vgl. BGHSt 42, 385, 390; BGH, Beschluß vom 1. September 1998 - 4 StR 367/98).
  • BGH, 18.09.2019 - 3 StR 337/19

    Länger dauernde Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit als Voraussetzung der

    Jedoch fehlt es an einer Anordnungsvoraussetzung des § 63 StGB, wenn - nicht krankhafte - psychische Auffälligkeiten die Voraussetzungen einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit' nicht erreichen, sondern lediglich in bestimmten Konfliktsituationen bei besonderer psychischer Belastung erfüllen und die Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bewirken (s. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 5 StR 230/05, NStZ 2006, 154, 155; ferner BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 4 StR 257/12, juris Rn. 7; MüKoStGB/van Gemmeren, 3. Aufl., § 63 Rn. 31; Schönke/ Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 63 Rn. 14; zum Zusammenwirken mit Alkohol vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2014 - 2 StR 602/13, juris Rn. 5; Urteil vom 29. September 2015 - 1 StR 287/15, NJW 2016, 341 Rn. 11).
  • LG Bonn, 15.11.2006 - 22 S 5/06

    Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes; Verurteilung wegen schwerer

    Vielmehr kommt es im Rahmen einer Gesamtschau darauf an, ob eine Störung den Täter in seiner Persönlichkeit so nachhaltig verändert, dass sein Hemmungsvermögen im Bezug auf strafrechtlich relevantes Sexualverhalten so herabgesetzt ist, dass er selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte dem Trieb nicht ausreichend zu widerstehen vermag (vgl. BGH NStZ 2006, 154; NStZ 2001, 243).
  • BGH, 02.02.2010 - 4 StR 9/10

    Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Damit ist aber der für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB erforderliche positive Nachweis eines andauernden Defekts vom Schweregrad zumindest des § 21 StGB nicht erbracht (vgl. BGH, Beschl. vom 26. Juli 2005 - 5 StR 230/05).
  • BGH, 26.01.2007 - 2 StR 582/06

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Persönlichkeitsstörung,

    Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens und Verhaltens sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB angesehen werden (vgl. BGH Beschluss vom 21. September 2006 - 4 StR 309/06 - BGH NStZ 2006, 154 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 08.07.2020 - 3 StR 154/20

    Schuldfähigkeit (Auswirkung einer festgestellten Störung auf die Einsichts- und

    Zwar hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei bei der Beurteilung des Eingangsmerkmals der "schweren anderen seelischen Abartigkeit' (§§ 20, 21 StGB) nicht isoliert auf die bei dem Angeklagten vorliegende Persönlichkeitsstörung abgestellt, sondern ist in einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und ihrer Entwicklung davon ausgegangen, die bei dem Angeklagten vorliegende Persönlichkeitsstörung beeinträchtige sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen wie eine krankhafte seelische Störung (vgl. zum Maßstab BGH, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 5 StR 230/05, NStZ 2006, 154).
  • BGH, 04.12.2007 - 5 StR 398/07

    Rechtsfehlerhafter Ausschluss einer verminderten Schuldfähigkeit bei antisozialer

    Für diese Annahme und die Bewertung der Erheblichkeit der darauf beruhenden Verminderung der Steuerungsfähigkeit bedarf es einer Gesamtschau, ob die Störungen beim Täter sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (BGH NStZ 2006, 154).
  • BGH, 21.08.2007 - 4 StR 182/07

    Strafbarkeit des Versuchs einer (schweren) Brandstiftung mit Todesfolge

    Im Fall II 4 der Urteilsgründe hat das Landgericht zutreffend eine Strafbarkeit auch wegen versuchter schwerer Brandstiftung mit Todesfolge (§§ 306 c, 306 a Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 StGB) angenommen, weil insoweit das unmittelbare Ansetzen zum Grunddelikt mit auf die schwere Folge gerichtetem Vorsatz ausreicht (vgl. BGH NStZ 2006, 154; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 22 Rdn. 37 a).
  • BGH, 24.01.2007 - 2 StR 532/06

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Urteilsgründe);

    Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens und Verhaltens sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB angesehen werden (vgl. BGH Beschlüsse vom 21. September 2006 - 4 StR 309/06 - und vom 19. Juli 2006 - 2 StR 210/06; BGH NStZ 2006, 154 jeweils m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 23.09.2020 - 1 Ws 118/20
    Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens und Verhaltens sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB angesehen werden (vgl. BGH Beschluss vom 21. September 2006 - 4 StR 309/06 - BGH NStZ 2006, 154 jeweils m.w.N.)" (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2007 - 2 StR 582/06 -, juris, Rn.6).
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