Weitere Entscheidung unten: KG, 27.01.2015

Rechtsprechung
   BGH, 18.02.2015 - 2 StR 278/14   

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https://dejure.org/2015,8547
BGH, 18.02.2015 - 2 StR 278/14 (https://dejure.org/2015,8547)
BGH, Entscheidung vom 18.02.2015 - 2 StR 278/14 (https://dejure.org/2015,8547)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 2015 - 2 StR 278/14 (https://dejure.org/2015,8547)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 250 StPO; § 261 StPO
    Lückenhafte und widersprüchliche Beweiswürdigung (Annahme eines unbegründeten Erfahrungssatzes bei der Aussage eines Kindes und Rückgriff auf einen Zeugen vom Hörensagen)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 261 StPO
    Beweiswürdigung im Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs: Vernehmung eines Kindes 3 Jahre nach dem Tatgeschehen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Fehlerhaftes Absehen von einer möglich gewesenen Vernehmung einer originären Zeugin durch die Strafkammer; Begnügung mit der Vernehmung von Zeugen von "Hörensagen"

  • rewis.io

    Beweiswürdigung im Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs: Vernehmung eines Kindes 3 Jahre nach dem Tatgeschehen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 4
    Fehlerhaftes Absehen von einer möglich gewesenen Vernehmung einer originären Zeugin durch die Strafkammer; Begnügung mit der Vernehmung von Zeugen von "Hörensagen"

  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 4
    Fehlerhaftes Absehen von einer möglich gewesenen Vernehmung einer originären Zeugin durch die Strafkammer; Begnügung mit der Vernehmung von Zeugen von "Hörensagen"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 419
  • NStZ-RR 2016, 329
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 18.02.2015 - 2 StR 278/14
    Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2004 - 1 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 238 f.; vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 928; Senat, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 2 StR 92/14, NStZ-RR 2015, 52).
  • BGH, 01.08.1962 - 3 StR 28/62

    Vernehmung von Polizeibeamten als Zeugen vom Hörensagen i.R.v. Aussagen über die

    Auszug aus BGH, 18.02.2015 - 2 StR 278/14
    Damit hat die Strafkammer nicht nur fehlerhaft von der möglich gewesenen Vernehmung der originären Zeugin abgesehen; sie hat sich auch insoweit mit der Vernehmung von Zeugen von "Hörensagen" begnügt, was für sich bereits in die Beweiswürdigung einzustellen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 1. August 1962 - 3 StR 28/62, BGHSt 17, 382, 384; vom 30. Oktober 1968 - 4 StR 281/68, BGHSt 22, 268, 271), ohne dass die Strafkammer dieses hinreichend berücksichtigt hat.
  • BGH, 30.03.2004 - 1 StR 354/03

    Freie Beweiswürdigung beim Freispruch (Vergewaltigung; in dubio pro reo;

    Auszug aus BGH, 18.02.2015 - 2 StR 278/14
    Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2004 - 1 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 238 f.; vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 928; Senat, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 2 StR 92/14, NStZ-RR 2015, 52).
  • BGH, 22.10.2014 - 2 StR 92/14

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit;

    Auszug aus BGH, 18.02.2015 - 2 StR 278/14
    Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2004 - 1 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 238 f.; vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 928; Senat, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 2 StR 92/14, NStZ-RR 2015, 52).
  • BGH, 30.10.1968 - 4 StR 281/68

    Verwertbarkeit eines an eine Zusatzuntersuchung eines anderen Sachverständigen

    Auszug aus BGH, 18.02.2015 - 2 StR 278/14
    Damit hat die Strafkammer nicht nur fehlerhaft von der möglich gewesenen Vernehmung der originären Zeugin abgesehen; sie hat sich auch insoweit mit der Vernehmung von Zeugen von "Hörensagen" begnügt, was für sich bereits in die Beweiswürdigung einzustellen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 1. August 1962 - 3 StR 28/62, BGHSt 17, 382, 384; vom 30. Oktober 1968 - 4 StR 281/68, BGHSt 22, 268, 271), ohne dass die Strafkammer dieses hinreichend berücksichtigt hat.
  • OLG Karlsruhe, 04.08.2016 - 2 (4) Ss 356/16

    Strafverfahren: Gegenstand der Strafanklage bei prozessual selbstständigen Taten;

    Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. zu diesem Maßstab nur BGH, NStZ 2015, 419; NStZ-RR 2015, 52; Senat, Beschluss vom 07.04.2016, 2 (6) Ss 110/16).
  • BGH, 29.04.2015 - 2 StR 398/14

    Angeklagte Tat als Grenze der Urteilsfindung (angeklagter Tatzeitraum)

    Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (std. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 2 StR 278/14 juris Rn. 5 mwN).
  • BGH, 27.05.2020 - 2 StR 552/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche

    Ein sachlich-rechtlicher Fehler kann indessen dann vorliegen, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. Februar 2015 ? 2 StR 278/14, NStZ 2015, 419 mwN).
  • BGH, 14.01.2021 - 1 StR 467/20

    Beihilfe (keine psychische Beihilfe durch Anwesenheit am Tatort; Beihilfevorsatz:

    Ein sachlichrechtlicher Fehler kann dann vorliegen, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 2 StR 278/14 Rn. 5; Urteile vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04 Rn. 8 und vom 30. März 2004 - 1 StR 354/03 Rn. 6).
  • OLG Karlsruhe, 07.04.2016 - 2 (6) Ss 110/16

    Strafverfahren: Identische Strafhöhe bei Teilerfolg der Berufung

    Auch die Beweiswürdigung des landgerichtlichen Urteils lässt keinen Rechtsfehler erkennen; insbesondere ist sie weder widersprüchlich noch unklar oder lückenhaft und verstößt auch nicht gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze (vgl. zu diesem Maßstab der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur BGH, NStZ 2015, 419; NStZ-RR 2015, 52).
  • OLG Koblenz, 11.11.2021 - 2 OLG 32 Ss 184/21

    Unerlaubtes Handeltreiben, Beweiswürdigung, Sachverständigengutachten

    Ein sachlich-rechtlicher Fehler kann indes dann vorliegen, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., BGH 2 StR 278/14 v. 18.02.2015, NStZ 2015, 419; 2 StR 552/19 v. 27.05.2020, BeckRS 2020, 23344 Rn. 13; 2 StR 466/18 v. 16.10.2019, BeckRS 2019, 30970 Rn. 6).
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Rechtsprechung
   KG, 27.01.2015 - (4) 161 Ss 186/14 (285/14)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,8761
KG, 27.01.2015 - (4) 161 Ss 186/14 (285/14) (https://dejure.org/2015,8761)
KG, Entscheidung vom 27.01.2015 - (4) 161 Ss 186/14 (285/14) (https://dejure.org/2015,8761)
KG, Entscheidung vom 27. Januar 2015 - (4) 161 Ss 186/14 (285/14) (https://dejure.org/2015,8761)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Ablehnung von Beweisantrag als ins "Blaue hinein" bedarf genauer Begründung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 419
  • StV 2016, 345
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.06.1997 - 5 StR 58/97

    afghanische Blutrache - § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, Handhabung des

    Auszug aus KG, 27.01.2015 - 161 Ss 186/14
    Die erforderliche Begründung entspricht grundsätzlich den Begründungserfordernissen bei der Würdigung von durch Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen (vgl. zum Ganzen BGH StV 1997, 567; 2010, 557 mwN).

    Demgegenüber verstößt es gegen das Verbot der Beweisantizipation, wenn das Gericht den Wert eines Beweismittels nicht erst nach der Beweiserhebung beurteilt, sondern schon vorweg aufgrund von Erkenntnissen, die es zuvor aus anderen Beweismitteln gewonnen hat (vgl. BGH StV 1997, 567; Senat aaO ["steht seit RGSt 1, 189 außer Frage"]; zum Verbot der Beweisantizipation vgl. auch Meyer-Goßner aaO, Rn. 46, Rn. 56 [insbesondere zur Bedeutungslosigkeit]; Becker in LR-StPO 26. Aufl., § 244 Rn. 220 mwN).

    Es wird deutlich, dass das Gericht die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht als erwiesen in eine prognostische Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses eingefügt, sondern das Beweismittel von vornherein als wertlos erachtet hat, womit es nicht auf die Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache, sondern unzulässig auf die voraussichtliche Bedeutungslosigkeit der beantragten Beweiserhebung abgestellt hat (vgl. dazu BGH StV 1997, 567, 568).

  • BGH, 02.12.2009 - 2 StR 363/09

    Unterbringung eines vorbestraften Aggressionstäters in einem psychiatrischen

    Auszug aus KG, 27.01.2015 - 161 Ss 186/14
    Solche in den Urteilsgründen nachgeschobenen Erwägungen können einen Begründungsmangel schon deshalb nicht heilen, weil dem Angeklagten sonst die Gelegenheit genommen wäre, sich bei der weiteren Verfolgung seiner Verfahrensrechte in der Hauptverhandlung nach der neuen Begründung zu richten (vgl. BGH StV 2010, 557; 1990, 246; Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2004 - [4] 1 Ss 197/04 [135/04] - OLG Köln VRS 64, 279, 280; Meyer-Goßner aaO, Rn. 43a).

    Die erforderliche Begründung entspricht grundsätzlich den Begründungserfordernissen bei der Würdigung von durch Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen (vgl. zum Ganzen BGH StV 1997, 567; 2010, 557 mwN).

  • RG, 06.02.1880 - 99/80

    Wie ist ein Gerichtsbeschluß, durch welchen die beantragte Vernehmung eines

    Auszug aus KG, 27.01.2015 - 161 Ss 186/14
    Demgegenüber verstößt es gegen das Verbot der Beweisantizipation, wenn das Gericht den Wert eines Beweismittels nicht erst nach der Beweiserhebung beurteilt, sondern schon vorweg aufgrund von Erkenntnissen, die es zuvor aus anderen Beweismitteln gewonnen hat (vgl. BGH StV 1997, 567; Senat aaO ["steht seit RGSt 1, 189 außer Frage"]; zum Verbot der Beweisantizipation vgl. auch Meyer-Goßner aaO, Rn. 46, Rn. 56 [insbesondere zur Bedeutungslosigkeit]; Becker in LR-StPO 26. Aufl., § 244 Rn. 220 mwN).
  • BGH, 05.11.2013 - 2 StR 265/13

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Gesetzbindung des Richters:

    Auszug aus KG, 27.01.2015 - 161 Ss 186/14
    Damit ermangelt es der Verurteilung im Fall 4 von vornherein an einer tragfähigen Beweisgrundlage, was schon auf die Sachrüge hin zu berücksichtigen ist (vgl. BGH NStZ 2014, 170).
  • BGH, 07.11.2002 - 3 StR 216/02

    Ablehnung von Beweisanträgen (mehrere Ablehnungsgründe; Anforderungen an die

    Auszug aus KG, 27.01.2015 - 161 Ss 186/14
    Die Ablehnung eines Beweisantrages als "ins Blaue hinein" gestellt wird somit nur ausnahmsweise in Betracht kommen und erfordert einen hohen argumentativen Aufwand des Tatrichters, der nicht durch die bloße Behauptung, er sei davon überzeugt, dass die Beweisbehauptung aus der Luft gegriffen sei, ersetzt werden kann (vgl. BGH NStZ 2004, 51).
  • BGH, 05.02.2002 - 3 StR 482/01

    Beweisantrag (Beweisermittlungsantrag ins Blaue hinein; Scheinbeweisantrag;

    Auszug aus KG, 27.01.2015 - 161 Ss 186/14
    Vielmehr kann hiervon etwa erst dann ausgegangen werden, wenn das bisherige Beweisergebnis, die Akten und der Antrag keinerlei Verknüpfung des Beweisthemas mit dem benannten Beweismittel erkennen lassen, so dass jeder Anhalt dafür fehlt, dass das Beweismittel überhaupt etwas zur Klärung der Beweisbehauptung beitragen kann, oder wenn beispielsweise eine Mehrzahl neutraler Zeugen eine Tatsache übereinstimmend bekundet hat und, ohne Beleg für entsprechende Anhaltspunkte, das Gegenteil in das Wissen eines weiteren, völlig neu benannten Zeugen gestellt wird, dessen Zuverlässigkeit offensichtlichen Zweifeln begegnet (vgl. zum Ganzen BGH NStZ 2002, 383 mit zahlr. Nachw.).
  • OLG Hamm, 07.01.2009 - 3 Ss OWi 948/08

    Verweis; Abbildung; Tempo-30-Zone; Zonenausdehnung

    Auszug aus KG, 27.01.2015 - 161 Ss 186/14
    Dies ist mit dem Gesetz nicht vereinbar, weil die genannte Vorschrift nur für Abbildungen gilt, nicht aber für Urkunden im Sinne des § 249 StPO (vgl. nur OLG Brandenburg NSZ 2005, 413; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 151).
  • BGH, 05.03.2003 - 2 StR 405/02

    Begriff des Scheinbeweisantrages (Bedeutungslosigkeit; Erforderlichkeit; aufs

    Auszug aus KG, 27.01.2015 - 161 Ss 186/14
    Es kommt nicht darauf an, ob das Tatgericht eine beantragte Beweiserhebung für erforderlich hält (vgl. BGH NStZ 2003, 497).
  • BGH, 10.11.1992 - 5 StR 474/92

    Beweisermittlungsantrag bei Vermutung aufs Geradewohl - Begründungspflicht bei

    Auszug aus KG, 27.01.2015 - 161 Ss 186/14
    Es genügt auch nicht, dass der Tatrichter darlegt, die bisherige Beweisaufnahme habe das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen, denn damit verstieße das Gericht gegen das nur in engen Grenzen gelockerte Verbot der Beweisantizipation (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 24), wobei zu beachten ist, dass der Antragsteller auch Dinge unter Beweis stellen darf, deren Vorliegen er lediglich vermutet oder - sei es auch mit nur einem geringen Grad von Wahrscheinlichkeit - für möglich hält (vgl. auch Senat, Beschluss vom 24. Januar 2007 - [4] 1 Ss 300/06 [245/06] -).
  • OLG Köln, 19.11.1982 - 1 Ss 495/82

    Antrag auf Ortsbesichtigung ; Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Beweisantrages

    Auszug aus KG, 27.01.2015 - 161 Ss 186/14
    Solche in den Urteilsgründen nachgeschobenen Erwägungen können einen Begründungsmangel schon deshalb nicht heilen, weil dem Angeklagten sonst die Gelegenheit genommen wäre, sich bei der weiteren Verfolgung seiner Verfahrensrechte in der Hauptverhandlung nach der neuen Begründung zu richten (vgl. BGH StV 2010, 557; 1990, 246; Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2004 - [4] 1 Ss 197/04 [135/04] - OLG Köln VRS 64, 279, 280; Meyer-Goßner aaO, Rn. 43a).
  • OLG Koblenz, 28.06.2007 - 1 Ss 81/07
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