Rechtsprechung
BGH, 19.01.2006 - 1 StR 409/05 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. c EMRK; § 137 StPO; § 142 StPO; § 265 Abs. 4 StPO
Recht auf ein faires Strafverfahren (Terminierung der Hauptverhandlung; Entlassung des Wahlverteidigers und Bestellung zum Pflichtverteidiger; Verteidigerwechsel während des Hauptverfahrens wegen eines nicht näher begründeten Vertrauensverlusts; Recht auf einen ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren; Durchführung der Hauptverhandlung bei Verhinderung des gewählten Verteidigers; Rücksichtnahmepflichten bei der Terminierung der Hauptverhandlung
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 213 § 265 Abs. 4
Terminierung und Aussetzung bei kurzfristiger Mandantierung eines neuen Wahlverteidigers - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 2006, 2788 (Ls.)
- NStZ-RR 2006, 272
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.12.1997 - 1 StR 483/97
Aussetzung des Verfahrens: Ablehnung eines mit "Terminschwierigkeiten" des …
Auszug aus BGH, 19.01.2006 - 1 StR 409/05
Grundsätzlich hat ein Angeklagter das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BGH StV 1992, 53; BGH NStZ 1998, 311, 312).Die Terminierung ist grundsätzlich Sache des Vorsitzenden; allerdings ist er gehalten, über Anträge auf Verlegung des Termins nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu entscheiden (BGH NStZ 1998, 311, 312).
- BGH, 06.11.1991 - 4 StR 515/91
Ernsthaftes Bemühen um Terminabstimmung bei Verhinderung des Pflichtverteidigers
Auszug aus BGH, 19.01.2006 - 1 StR 409/05
Grundsätzlich hat ein Angeklagter das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BGH StV 1992, 53; BGH NStZ 1998, 311, 312). - BGH, 14.01.2004 - 2 StR 315/03
Beschränkung der Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt …
Auszug aus BGH, 19.01.2006 - 1 StR 409/05
Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von dem dem Beschluss des 2. Strafsenats vom 14. Januar 2004 (NStZ 2004, 637) zugrunde liegenden Fall, auf den die Revision hingewiesen hat.
- OLG Dresden, 18.05.2021 - 4 W 283/21
Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Ablehnung eines …
Diese Regelung würde unterlaufen, ließe man die bloße Ablehnung eines begründeten Terminsverlegungsgesuchs für einen erfolgreichen Befangenheitsantrag ausreichen (vgl. KG Berlin NJW 2006, 2788). - BGH, 20.06.2006 - 1 StR 169/06
Recht auf ein faires Verfahren (Wahlverteidigung; Recht auf …
Grundsätzlich hat ein Angeklagter das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BGH NStZ 1998, 311, 312; Senat, Beschluss vom 19. Januar 2006 - 1 StR 409/05 -). - OLG Hamm, 02.02.2015 - 5 Ws 36/15
Unzulässigkeit der Anfechtung einer Terminsverfügung oder …
Dabei kann allerdings nicht jede Verhinderung des gewählten Verteidigers bzw. Rechtsanwalts zur Folge haben, dass eine unter Berücksichtigung der Terminlage des Gerichts geplante oder bereits anberaumte Hauptverhandlung nicht durchgeführt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 in 1 StR 409/05, NStZ 1999, 527).
- OLG Hamm, 23.02.2006 - 2 Ws 53/06
Pflichtverteidiger; zweiter Pflichtverteidiger; Entpflichtung; Gründe
Aus dem Recht eines Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, folgt nicht, dass bei jeder Verhinderung des gewählten Verteidigers oder des "Pflichtverteidigers des Vertrauens" eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden könnte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 in 1 StR 409/05). - OLG Stuttgart, 04.11.2008 - 1 Ws 301/08
Ausbleiben des Pflichtverteidigers: Entscheidung über die Aussetzung der …
Bei der Terminierung der Hauptverhandlung nach § 213 StPO ist der Vorsitzende gehalten, über Anträge auf Verlegung des Termins nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu entscheiden (BGH NStZ-RR 2007, 81, NStZ-RR 2006, 272, NStZ 1998, 311;… KK-Gmel, StPO, 6. Aufl., § 213 Rn. 4b). - OLG Hamm, 06.11.2012 - 5 Ws 333/12
Beschwerdeausschluss gegen Terminsverfügungen des Gerichtsvorsitzenden
Dabei kann allerdings nicht jede Verhinderung des gewählten Verteidigers bzw. Rechtsanwalts zur Folge haben, dass eine unter Berücksichtigung der Terminslage des Gerichts geplante oder bereits anberaumte Hauptverhandlung nicht durchgeführt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 in 1 StR 409/05, NStZ 1999, 527). - OLG Hamm, 23.02.2006 - 2 Ws 54/06
Pflichtverteidiger; zweiter Pflichtverteidiger; Entpflichtung; Gründe
Aus dem Recht eines Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, folgt nicht, dass bei jeder Verhinderung des gewählten Verteidigers oder des "Pflichtverteidigers des Vertrauens" eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden könnte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 in 1 StR 409/05).