Weitere Entscheidung unten: BGH, 26.05.1999

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   BFH, 24.03.1999 - I R 124/97   

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BFH, 24.03.1999 - I R 124/97 (https://dejure.org/1999,1435)
BFH, Entscheidung vom 24.03.1999 - I R 124/97 (https://dejure.org/1999,1435)
BFH, Entscheidung vom 24. März 1999 - I R 124/97 (https://dejure.org/1999,1435)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    GG Art. 4 Abs. 1; KiStG NW § 3 Abs. 1

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Kirchensteuer - Steuerpflichtiges Kirchenmitglied - Grundlage der Steuerpflicht - Begründung der Mitgliedschaft - Begriff des Kirchenangehörigen - Verfassungskonforme Auslegung

  • Judicialis

    GG Art. 4 Abs. 1; ; KiStG NW § 3 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    GG Art. 4 Abs. 1; KiStG NW § 3 Abs. 1
    Steuerpflichtige Kirchenzugehörigkeit

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KiStG (NW) § 15, KiStG (NW) § 3, GG Art 4
    Grundgesetz; Kirche; Mitglied; Verfassung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 188, 245
  • NJW 1999, 3799 (Ls.)
  • NVwZ 1999, 1149
  • BB 1999, 1205
  • DB 1999, 1197
  • BStBl II 1999, 499
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 06.10.1993 - I R 28/93

    1. Die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft bestimmt sich nach

    Auszug aus BFH, 24.03.1999 - I R 124/97
    Unter welchen Voraussetzungen eine Person Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, bestimmt sich grundsätzlich nach innerkirchlichem Recht (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Januar 1995 I R 89/94, BFHE 177, 194, BStBl II 1995, 475; vom 6. Oktober 1993 I R 28/93, BFHE 172, 570, BStBl II 1994, 253; vom 11. Dezember 1985 I R 207/84, BFHE 146, 315, BStBl II 1986, 569).

    Da nach jüdischem Recht Jude/Jüdin ist, wer von einer jüdischen Mutter abstammt oder zum Judentum konvertiert ist (vgl. BFH in BFHE 172, 570, BStBl II 1994, 253, m.w.N.), und die Klägerin und ihr verstorbener Mann im Gemeindegebiet der Beklagten wohnten, sind sie nach innerkirchlichem Recht mit ihrem Zuzug nach Köln Mitglied der Beklagten geworden.

    An die vom FG festgestellten Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft ist der Senat mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. BFH in BFHE 172, 570, BStBl II 1994, 253).

    Im übrigen bleibt auf entsprechenden Einwand der Klägerin darauf hinzuweisen, daß eine denkbare Unkenntnis von einer bestehenden Kirchenmitgliedschaft die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Kirchensteuergesetze nicht berührt (BFH in BFHE 172, 570, BStBl II 1994, 253).

    In diesem Sinne hat der erkennende Senat in BFHE 172, 570, BStBl II 1994, 253 (s. auch BFH/NV 1996, 436) eine kirchenrechtliche Regelung für verfassungsgemäß gehalten, obgleich sie ein formalisiertes Bekenntnis gegenüber der Religionsgemeinschaft nicht vorsah.

    Das Bekenntnis muß auch nicht gegenüber den Finanzbehörden erklärt werden (BFH in BFHE 172, 570, BStBl II 1994, 253).

  • BVerwG, 09.07.1965 - VII C 16.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 24.03.1999 - I R 124/97
    Wird die Mitgliedschaft nach innerkirchlichem Recht allein durch Abstammung und Wohnsitz begründet, so ist der in den staatlichen Kirchensteuergesetzen verwendete Begriff "Kirchenangehöriger" (hier: § 3 Abs. 1 KiStG NW) verfassungskonform dahin zu interpretieren, daß kirchensteuerpflichtiges Kirchenmitglied nur sein kann, wer sich --sei es persönlich oder durch den gesetzlichen Vertreter-- durch eine nach außen hin erkennbare Willensäußerung als der Religionsgemeinschaft zugehörig bekannt hat (Abgrenzung zu BVerwG-Urteil vom 9. Juli 1965 VII C 16.62, BVerwGE 21, 330).

    So betraf die eine Kirchensteuerpflicht bejahende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 9. Juli 1965 VII C 16.62 (BVerwGE 21, 330) einen Kläger, der seine Zugehörigkeit zur jüdischen Konfession wiederholt gegenüber staatlichen Stellen erklärt hatte (vgl. ähnlich Verwaltungsgericht --VG-- Frankfurt, Urteil vom 12. August 1982 I/3 E 739/81, Kirchenentscheidungen, Bd. 20, 97; vgl. hierzu auch von Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl., S. 171; List, Betriebs-Berater 1997, 17, 20; Wagner, FR 1996, 10).

    Der Senat ist nicht verpflichtet, die Sache wegen Abweichung von der Entscheidung des BVerwG in BVerwGE 21, 330 dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorzulegen, da das Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl I 1968, 661) nach Ergehen der Entscheidung des BVerwG in Kraft getreten ist (Gräber/Ruban/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 11 Rdnr. 17, m.w.N.).

  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67

    Mitgliedschaftsrecht

    Auszug aus BFH, 24.03.1999 - I R 124/97
    Mit ihrer Revision rügt die Beklagte Verletzung des Art. 140 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 136 ff. der Weimarer Reichsverfassung (WRV) und Nichtbeachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- (Urteil vom 31. März 1971 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415 ff.) und beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    Das Recht der Religionsgemeinschaften, ihre Angelegenheiten und damit auch die Mitgliedschaft ihrer Angehörigen selbständig zu regeln, findet jedoch gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV ihre Schranken in den für alle geltenden Gesetzen (BVerfG-Urteil in BVerfGE 30, 415).

    Unabhängig von dem Recht der Kirchen zur selbständigen Ordnung der Kirchenmitgliedschaft nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV verbietet daher Art. 4 Abs. 1 GG, als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung heranzuziehen, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft (BVerfG in BVerfGE 30, 415, 423; vgl. auch BVerfG-Entscheidung vom 30. November 1983 1 BvR 1016/83, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1984, 73; BFH-Beschluß vom 26. Oktober 1995 I B 49/95, BFH/NV 1996, 436).

  • BFH, 26.10.1995 - I B 49/95

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BFH, 24.03.1999 - I R 124/97
    Unabhängig von dem Recht der Kirchen zur selbständigen Ordnung der Kirchenmitgliedschaft nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV verbietet daher Art. 4 Abs. 1 GG, als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung heranzuziehen, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft (BVerfG in BVerfGE 30, 415, 423; vgl. auch BVerfG-Entscheidung vom 30. November 1983 1 BvR 1016/83, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1984, 73; BFH-Beschluß vom 26. Oktober 1995 I B 49/95, BFH/NV 1996, 436).

    In diesem Sinne hat der erkennende Senat in BFHE 172, 570, BStBl II 1994, 253 (s. auch BFH/NV 1996, 436) eine kirchenrechtliche Regelung für verfassungsgemäß gehalten, obgleich sie ein formalisiertes Bekenntnis gegenüber der Religionsgemeinschaft nicht vorsah.

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

    Auszug aus BFH, 24.03.1999 - I R 124/97
    Die verfassungskonforme Auslegung hat auch Vorrang vor einer Nichtanwendung bzw. Unwirksamkeitserklärung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Norm (BVerfG-Beschluß vom 30. März 1993 1 BvR 1045/89 u.a., BVerfGE 88, 145, 166, m.w.N.).
  • FG München, 10.12.1996 - 13 K 3508/96

    Kirchensteuer der jüdischen Religionsgemeinschaft; Bekenntnis zum jüdischen

    Auszug aus BFH, 24.03.1999 - I R 124/97
    In ähnlicher Weise hat das FG München rituelle Handlungen als Ausdruck des Bekenntnisses und damit zur Begründung der Kirchenmitgliedschaft als ausreichend angesehen, auch wenn die innerkirchlichen Regelungen diese Handlungen nicht zur Voraussetzung für die Mitgliedschaft machten (vgl. FG München, Urteile vom 10. April 1989 XIII 314/87 Ki, EFG 1989, 593; vom 10. Dezember 1996 13 K 3508/96, EFG 1997, 1042).
  • FG München, 10.04.1989 - XIII 314/87
    Auszug aus BFH, 24.03.1999 - I R 124/97
    In ähnlicher Weise hat das FG München rituelle Handlungen als Ausdruck des Bekenntnisses und damit zur Begründung der Kirchenmitgliedschaft als ausreichend angesehen, auch wenn die innerkirchlichen Regelungen diese Handlungen nicht zur Voraussetzung für die Mitgliedschaft machten (vgl. FG München, Urteile vom 10. April 1989 XIII 314/87 Ki, EFG 1989, 593; vom 10. Dezember 1996 13 K 3508/96, EFG 1997, 1042).
  • VG Frankfurt/Main, 12.08.1982 - I/3 E 739/81
    Auszug aus BFH, 24.03.1999 - I R 124/97
    So betraf die eine Kirchensteuerpflicht bejahende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 9. Juli 1965 VII C 16.62 (BVerwGE 21, 330) einen Kläger, der seine Zugehörigkeit zur jüdischen Konfession wiederholt gegenüber staatlichen Stellen erklärt hatte (vgl. ähnlich Verwaltungsgericht --VG-- Frankfurt, Urteil vom 12. August 1982 I/3 E 739/81, Kirchenentscheidungen, Bd. 20, 97; vgl. hierzu auch von Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl., S. 171; List, Betriebs-Berater 1997, 17, 20; Wagner, FR 1996, 10).
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 329/71

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Nachbesteuerung bei Kirchenaustritt

    Auszug aus BFH, 24.03.1999 - I R 124/97
    Das schließt die Freiheit, einer Kirche fernzubleiben, ebenso ein wie die Freiheit, sich jederzeit von der kirchlichen Mitgliedschaft mit Wirkung für das staatliche Recht durch Austritt zu befreien (BVerfG-Beschluß vom 8. Februar 1977 1 BvR 329/71 u.a., BVerfGE 44, 37, 49, BStBl II 1977, 451).
  • BFH, 18.01.1995 - I R 89/94

    Aargauer Reformierter - Art. 4, 140 GG, es ist verfassungsrechtlich nicht zu

    Auszug aus BFH, 24.03.1999 - I R 124/97
    Unter welchen Voraussetzungen eine Person Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, bestimmt sich grundsätzlich nach innerkirchlichem Recht (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Januar 1995 I R 89/94, BFHE 177, 194, BStBl II 1995, 475; vom 6. Oktober 1993 I R 28/93, BFHE 172, 570, BStBl II 1994, 253; vom 11. Dezember 1985 I R 207/84, BFHE 146, 315, BStBl II 1986, 569).
  • BFH, 11.12.1985 - I R 207/84

    Revision - Gemeinsame Entscheidung - Verbundene Sachen - Hauptsache -

  • BVerfG, 30.11.1983 - 1 BvR 1016/83

    Verfassungsmäßigkeit - Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht - Innerkirchliche

  • BVerfG, 17.12.2014 - 2 BvR 278/11

    Staatliche Anerkennung der Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft abhängig

    b) Soweit das Bundesverwaltungsgericht - weil es die Mitgliedschaftsregelung der Beschwerdeführerin mangels Freiwilligkeit nicht anerkennt (vgl. dazu sogleich 2. a)) - im Anschluss an BFHE 188, 245 darauf abstellt, dass dann zu prüfen sei, ob eine Willensbekundung festgestellt werden könne, die den Schluss auf eine vom Willen des Betroffenen getragene Zuordnung zu einer Religionsgemeinschaft erlaube, ist dies nicht zu beanstanden.

    Dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wird dann nämlich dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass der von einer jüdischen Mutter Abstammende in anderer Form seine Bekenntniszugehörigkeit willentlich dokumentiert (BFHE 188, 245 ; zustimmend von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 157; ebenso im Ergebnis Magen, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, 1. Aufl. 2002, Art. 140 Rn. 118 und nachfolgend BFH, Urteil vom 28. Januar 2004 - I R 63/02 -, juris, Rn. 13 f.; BFHE 210, 573 ; vgl. bereits BFHE 172, 570 ).

    Die gegen eine Anerkennung einer auf Wohnsitz und Abstammung sprechenden Stimmen in Literatur und Rechtsprechung (BFHE 188, 245; zunächst noch offengelassen in BFHE 172, 570 ; BFH, Urteil vom 28. Januar 2004 - I R 63/02 -, juris, Rn. 14; VG Frankfurt, Urteil vom 26. August 1970 - III/1-E120/69 -, ZevKR 11 , S. 274 ; vgl. bereits Badischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29. Dezember 1896, BadVerwZ 1897, 87 ; von Campenhausen, in: Listl/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 26, S. 755 ; Magen, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, 1. Aufl. 2002, Art. 140 Rn. 118; von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 157; Engelhardt, ZevKR 41 , S. 142 ; ders., Die Kirchensteuer in den neuen Bundesländern, 1991, S. 32) rekurrieren darauf, dass eine schlicht an die Abstammung anknüpfende Regelung die Betroffenen ohne ihren Willen und auch ohne den Willen ihrer gesetzlichen Vertreter zu Mitgliedern macht (Engelhardt, ZevKR 41 , S. 142 ).

  • BFH, 03.08.2005 - I R 85/03

    Kirchensteuerpflicht bei Glaubensübertritt - Bindung des BFH an die

    Wer Angehöriger einer solchen Kirche oder Religionsgemeinschaft ist, bestimmt sich gemäß Art. 2 Abs. 2 KiStG Bay nach innerkirchlichem Recht (vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Januar 2004 I R 63/02, BFH/NV 2004, 814; vom 24. März 1999 I R 124/97, BFHE 188, 245, BStBl II 1999, 499, m.w.N.).

    b) Das Recht der Religionsgemeinschaften, ihre Angelegenheiten und damit auch die Mitgliedschaft ihrer Angehörigen selbständig zu regeln, findet gemäß Art. 140 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) seine Schranken in den für alle geltenden Gesetzen (BFH-Urteile in BFHE 188, 245, BStBl II 1999, 499, und in BFH/NV 2004, 814, m.w.N.).

    Diese Regelung schützt insbesondere auch das Recht, über den Eintritt in eine Religionsgemeinschaft selbst zu bestimmen (Senatsurteil in BFHE 188, 245, 247, BStBl II 1999, 499, 500, m.w.N.).

    Demzufolge darf --unabhängig von dem Recht der Kirchen zur selbständigen Ordnung der Kirchenmitgliedschaft-- eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft, nicht als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht herangezogen werden (Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 31. März 1971 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415, 423; BFH-Urteil in BFHE 188, 245, 248, BStBl II 1999, 499, 500, m.w.N.).

    Setzt die maßgebliche innerkirchliche Regelung ihrerseits kein formalisiertes Bekenntnis zur Begründung der Mitgliedschaft voraus, so muss der in den staatlichen Kirchensteuergesetzen verwendete Begriff "Kirchenangehöriger" verfassungskonform in der Weise ausgelegt werden, dass als kirchensteuerpflichtiger Angehöriger einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft nur behandelt wird, wer sich --persönlich oder durch seinen gesetzlichen Vertreter-- durch eine nach außen hin erkennbare und zurechenbare Willensäußerung (vgl. § 130 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu dieser Kirche oder Religionsgemeinschaft bekannt hat (BFH-Urteile in BFHE 188, 245, BStBl II 1999, 499; in BFH/NV 2004, 814, beide m.w.N.).

  • BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07

    Gebührenpflichtiges Verfahren zum Kirchenaustritt verfassungsgemäß

    Die staatliche Anerkennung der Begründung der Mitgliedschaft in einer Kirche oder einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts ohne einen freiwilligen, zurechenbaren Akt dürfte jedenfalls mit Art. 4 Abs. 1 GG unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 30, 415 ; siehe auch BVerfGE 19, 206 ; BFH, Urteil vom 24. März 1999 - I R 124/97 -, BFHE 188, 245; Classen, Religionsrecht, 2006, Rn. 339 f. und 346; von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, § 19 III. 2., S. 156 f. m.w.N.; anderer Auffassung BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1965 - VII C 16.62 -, BVerwG 21, 330 ).
  • BVerwG, 23.09.2010 - 7 C 22.09

    Religionsgemeinschaft; jüdische Gemeinde; Selbstbestimmungsrecht; Mitgliedschaft;

    Vor diesem Hintergrund ist die Prüfung geboten, ob eine Willensbekundung festgestellt werden kann, die den Schluss auf eine solche vom Willen des Betroffenen getragenen Zuordnung erlaubt (so im Ergebnis auch BFH, Urteil vom 24. März 1999 - I R 124/97 - BFHE 188, 245 ).
  • FG Köln, 06.02.2002 - 11 K 3900/99

    Festsetzung israelitischer Kultussteuer als besonderer Kirchensteuer neben der

    Der BFH teilte in seinem Urteil vom 24. März 1999 - I R 124/97 - zwar die Auffassung des Finanzgerichts, dass eine die Kirchensteuerpflicht begründende Kirchenmitgliedschaft nicht ohne bzw. gegen den Willen des Betroffenen begründet werden könnte und daher ein Bekenntnis (hier) zum jüdischen Glauben voraussetzte.

    Auch die erneute Überprüfung des Streitfalles im II. Rechtszug aufgrund der Zurückverweisung durch BFH-Urteil vom 24.03.1999 I R 124/97 (BStBl II 1999, 499) hat dem erkennenden Senat keine Veranlassung gegeben, von seinem erstinanzlichen Urteil vom 25.06.1997 11 K 7468/94 (EFG 1998, 230) im Ergebnis abzuweichen.

    Da gemäß der durch Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit eine Zwangsmitgliedschaft verboten ist, (vgl. hierzu das erstinanzliche Senatsurteil in EFG 1998, 230 sowie das hierzu ergangene BFH-Urteil in BStBl II 1999, 499) muß sich der Wille, einer Religionsgemeinschaft angehören zu wollen, dem gemäß in einem positiven Bekenntnis (hier) zum jüdischen Glauben manifestieren.

    Setzt - wie im Streitfall - die innerkirchliche Regelung ein formalisiertes Bekenntnis zur Begründung der Mitgliedschaft nicht voraus, so ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs der in den staatlichen Kirchensteuergesetzen verwandte Begriff "Kirchenangehöriger" verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass als kirchensteuerpflichtiger Angehöriger einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft nur eine solche Person behandelt wird, die sich persönlich oder durch ihre gesetzlichen Vertreter mit einer nach außen hin erkennbaren und zurechenbaren Willensäußerung als der Religionsgemeinschaft zugehörig bekannt hat (vgl. BFH in BStBl II 1999, 499, 501).

    Da mit dem fehlenden Nachweis der Beschneidung zugleich auch der Nachweis eines Bekenntnisses des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zum jüdischen Glauben nicht gelungen ist, geht dies zu Lasten der Beklagten, die insoweit die Feststellungslast trägt (vgl. erstinanzliches Senatsurteil vom 25.06.1997 11 K 7468/94, insoweit auch bestätigt durch BFH in BStBl II 1999, 499, 502).

  • BFH, 28.01.2004 - I R 63/02

    Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Person Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, sich grundsätzlich nach innerkirchlichem Recht bestimmt (BFH-Urteile vom 24. März 1999 I R 124/97, BFHE 188, 245, BStBl II 1999, 499; vom 6. Oktober 1993 I R 28/93, BFHE 172, 570, BStBl II 1994, 253; vom 11. Dezember 1985 I R 207/84, BFHE 146, 315, BStBl II 1986, 569).

    Jedenfalls findet das Recht der Religionsgemeinschaften, ihre Angelegenheiten und damit auch die Mitgliedschaft ihrer Angehörigen selbständig zu regeln, nach ständiger Rechtsprechung (zuletzt BFH-Urteil in BFHE 188, 245, BStBl II 1999, 499, m.w.N.) gemäß Art. 140 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) ihre Schranken in den für alle geltenden Gesetzen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 31. März 1971 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415); dazu gehören vornehmlich die Grundrechte, insbesondere Art. 4 Abs. 1 GG.

    Hiervon ausgehend ist eine allein an die Abstammung/Geburt und Wohnsitznahme anknüpfende Mitgliedschaft im Rahmen der staatlichen Kirchensteuergesetze steuerlich nicht anzuerkennen (BFH-Urteil in BFHE 188, 245, BStBl II 1999, 499, m.w.N.).

    Setzt die innerkirchliche Regelung ihrerseits ein formalisiertes Bekenntnis zur Begründung der Mitgliedschaft nicht voraus, so ist der in den staatlichen Kirchensteuergesetzen verwandte Begriff "Kirchenangehöriger" daher verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass als kirchensteuerpflichtiger Angehöriger einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft nur eine solche Person behandelt wird, die sich --sei es persönlich oder durch ihre gesetzlichen Vertreter-- durch eine nach außen hin erkennbare und zurechenbare Willensäußerung (vgl. § 130 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) als der Religionsgemeinschaft zugehörig bekannt hat (BFH-Urteil in BFHE 188, 245, BStBl II 1999, 499, m.w.N.).

  • VG Osnabrück, 21.03.2006 - 1 A 491/05

    Zur Begründung der Kirchenmitgliedschaft bei Konversion zum katholischen Glauben;

    Setzt dagegen die maßgebliche innerkirchliche Regelung ihrerseits kein formalisiertes Bekenntnis zur Begründung der Mitgliedschaft voraus, so muss der in den staatlichen Kirchensteuergesetzen verwendete Begriff "Kirchenangehöriger" verfassungskonform in der Weise ausgelegt werden, dass als kirchensteuerpflichtiger Angehöriger einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft nur behandelt wird, wer sich - persönlich oder durch seinen gesetzlichen Vertreter - durch eine nach außen hin erkennbare und zurechenbare Willensäußerung (vgl. § 130 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BGB) zu dieser Kirche oder Religionsgemeinschaft bekannt hat (BFH, Urteil vom 24.03.1999, I R 124/97, BFHE 188, 245 = BStBl II 1999, 499 ; Urteil vom 28.01.2004, I R 63/02, BFH/NV 2004, 814 , beide m.w.N.).

    Beweispflichtig für die den Steuertatbestand begründende Tatsache der Kirchenangehörigkeit ist nach dem allgemeinen, für das finanzgerichtliche Verfahren vom BFH in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz, dass die den Steuergläubiger repräsentierende Behörde die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die Tatsachen trägt, die vorliegen müssen, um einen Steueranspruch geltend machen zu können, der in Anspruch genommene Steuerpflichtige hingegen für Tatsachen, die Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen begründen oder den Steueranspruch aufheben oder einschränken (BFH, Urteil vom 05.11.1970, V R 71/67, BStBl II 1971, 220; Urteil vom 15.02.1989, X R 16/86, BStBl II 1989, 462), der Beklagte (für die Kirchensteuer: BFH, Urteil vom 24.03.1999, a.a.O.).

    Da auch aus dem am 24.02.2005 vor dem Standesbeamten der Stadt V. erklärten Austritt aus der katholischen Kirche nicht geschlussfolgert werden kann, die Klägerin habe bis zu jenem Tage der Kirche zugehört - der Kirchenaustritt entfaltet nur zukunftsgerichtete Wirkungen im Bereich des staatlichen Rechts, kann aber weder eine bis dato bestehende Mitgliedschaft rückwirkend beseitigen (BFH, Urteil vom 24.03.1999, a.a.O.) noch setzt er das Bestehen einer solchen voraus; er ist zudem nicht darauf gerichtet, Wirkungen im innerkirchlichen Bereich herbeizuführen (BVerfG, Beschluss vom 31.03.1971, a.a.O, BVerfGE 30, 415 (426)) - war der Klage antragsgemäß stattzugeben.

  • VGH Hessen, 27.06.2006 - 10 UZ 2839/05

    Die Mitgliedschaft in einer jüdischen Gemeinde

    So kann und darf der Staat den Religionsgemeinschaften keine Mitglieder aufdrängen (s. Korioth in: Maunz-Dürig, GG, Art. 140 Rdnr.34; BFH, Urt. Vom 24. März 1999 - I R 124/97 -, NVwZ 1999, 1149).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.08.2001 - 6 A 10237/01

    Klage gegen die Festsetzung der Kirchensteuer wegen Nichtzugehörigkeit zur

    Auf einen in dieser oder ähnlicher Weise zum Ausdruck gebrachten Willen des Steuerpflichtigen kommt es insbesondere dann an, wenn das innerkirchliche Recht über die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft einen formalisierten Eintrittsakt nicht vorsieht (BFH, NVwZ 1999, 1149 = NJW 1999, 3799 L = BStBl 1999, 499 [501]).

    Dabei ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige sich für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu einer Religionsgemeinschaft bekennt; vielmehr bleibt die durch das Bekenntnis dokumentierte Glaubenszugehörigkeit bis zum Kirchenaustritt, -ausschluss oder Tod bestehen; jede nach außen hin und als solche deutlich gewordene Bekenntniserklärung trägt die Kirchensteuerpflicht, auch wenn sie Jahrzehnte zurückliegt (BFH, NVwZ 1999, 1149 = NJW 1999, 3799 L = BStBl 1999, 499).

  • FG München, 30.07.2002 - 13 K 4056/01

    Ein religiöser Bekenntnisakt (hier: zur jüdischen Religionsgemeinschaft) hat nur

    Nach dem BFH-Urteil vom 24. März 1999 I R 124/97 (BFHE 188, 245, BStBl II 1999, 499) verbietet es Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes ( GG ), als Grundlage für die KiSt-Pflicht eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung heranzuziehen, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen (bzw. den Willen ihrer gesetzlichen Vertreter) einer Kirchengewalt unterwirft.

    BFH-Urteilen vom 6. Oktober 1993 I R 28/93 (BFHE 172, 570 , BStBl II 1994, 253, 254) und in BFHE 188, 245 = BStBl II 1999, 499 bekennt sich zu einem bestimmten Glauben derjenige, der nach außen seine Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft erkennen lässt.

  • FG München, 17.12.2014 - 1 K 1107/11

    Kirchensteuerpflicht gegenüber der römisch-katholischen Kirche setzt wirksame

  • VG Cottbus, 18.03.2009 - 1 K 1277/07

    Kirchensteuerrecht - Unwirksamer Kirchenaustritt zu DDR-Zeiten

  • FG München, 15.12.2021 - 1 K 1872/18

    Voraussetzungen des Wiedereintritts in die Evangelisch-lutherische Kirche

  • FG Thüringen, 16.08.2000 - III 333/99

    Austritt aus der Kirche in der ehemaligen DDR durch Erklärung gegenüber dem

  • VG Minden, 27.09.2013 - 2 L 595/13

    Keine Überprüfung von innerkirchlichen Angelegenheiten durch die staatlichen

  • FG München, 22.05.2007 - 13 K 1871/05

    Bekenntnis zur jüdischen Glaubensgemeinschaft durch eine jüdische Emigrantin;

  • VG Frankfurt/Main, 16.11.2004 - 10 E 2770/01
  • FG München, 24.10.2003 - 10 K 602/03

    Rechtsschutzbedürfnis bei Untätigkeitsklage; Beschwer bei einer bloßen

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Rechtsprechung
   BGH, 26.05.1999 - 3 StR 570/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1737
BGH, 26.05.1999 - 3 StR 570/98 (https://dejure.org/1999,1737)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1999 - 3 StR 570/98 (https://dejure.org/1999,1737)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1999 - 3 StR 570/98 (https://dejure.org/1999,1737)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    AuslG § 92 a Abs. 1
    Einschleusen, Durchschleusen von Ausländern; Durchfahrt in einen Drittstaat

  • Wolters Kluwer

    Schleusung von Ausländern insbesondere aus dem Irak über die Türkei durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Dänemark (gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 92 b Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG)) ; Umfang Regelungsbereiches der Vorschriften der ...

  • Judicialis

    AuslG § 92 a Abs. 1

  • rechtsportal.de

    AuslG § 92 a Abs. 1
    Einschleusen ist auch Durchschleusen von Ausländern

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 45, 103
  • NJW 1999, 2827
  • NVwZ 1999, 1149 (Ls.)
  • NStZ 1999, 464
  • NJ 1999, 494
  • StV 2000, 362
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Dresden, 03.12.1998 - 1 Ss 635/98

    Voraussetzung des Verstoßes gegen das Ausländergesetz wegen Einschleusens von

    Auszug aus BGH, 26.05.1999 - 3 StR 570/98
    Nach der eindeutigen Gesetzeslage erlangte Al. mit seinem bloßen Asylersuchen keine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Asyl-VFG, vielmehr hätte es in diesem Fall der Einreise aus einem sicheren Drittstaat der Stellung eines förmlichen Asylantrags nach § 55 Abs. 1 Satz 3 i.V. mit § 14 Abs. 1 Asyl-VFG bedurft (so auch allg. Meinung, vgl. Senge in Erbs - Kohlhaas, § 55 Asyl-VFG Rdn. 3; Kanein-Renner, AusIR 6. Aufl. § 55 Asyl-VFG Rdn. 8; Hailbronner, AusIR § 55 Asyl-VFG Rdn. 13-, OLG Dresden StV 1999, 259, 260).
  • BGH, 26.01.2021 - 1 StR 289/20

    Unerlaubte Einreise ins Bundesgebiet (Vorliegen eines Aufenthaltstitels eines

    Ein Fall einer sog. Durchschleusung, für den der Bundesgerichtshof eine Strafbarkeit des Schleusers auch vor dem Hintergrund eines unerlaubten Aufenthalts der Geschleusten in der Bundesrepublik bejaht hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 - 3 StR 570/98, BGHSt 45, 103, 105 ff. zu § 92a Abs. 1 AuslG aF), ist vorliegend nicht gegeben.
  • BGH, 04.05.2016 - 3 StR 358/15

    Gesetzlicher Richter (nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung; anhängige

    Da § 96 Abs. 1 AufenthG eine Beihilfehandlung zur Täterschaft erhebt, ist eine Beteiligung an der Bezugstat nach deren Beendigung nicht mehr möglich (BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 - 3 StR 570/98, BGHSt 45, 103, 107).

    Nach seinem Regelungsgehalt erfasst § 96 Abs. 1 AufenthG gleichwohl nicht nur Einschleusungen mit dem Ziel dauerhaften Aufenthalts der Ausländer in Deutschland, sondern auch Durchschleusungen von Ausländern, die sich auf dem Weg in ein Drittland nur vorübergehend ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten und bereits mit dem Ziel der Weiterreise eingereist sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 - 3 StR 570/98, BGHSt 45, 103, 105 f. (zu §§ 92, 92a AuslG)).

    Da Einreise und Aufenthalt in diesem Fall planmäßige Zwischenglieder des gesamten Schleusungsvorgangs sind, können auch Hilfestellungen, die für sich betrachtet in erster Linie den Ausreisebemühungen dienen, als strafbare Beihilfe zu dem Einreise- oder Aufenthaltsdelikt zu qualifizieren sein (BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 - 3 StR 570/98, BGHSt 45, 103, 105 f.; Beschluss vom 12. September 2002 - 4 StR 163/02; NJW 2002, 3642, 3643).

    Als Hilfeleistung kommt daher nur eine Handlung in Betracht, die im Sinne eines Förderns oder Erleichterns gerade dazu beiträgt, dass der Ausländer in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland illegal einreisen oder sich darin aufhalten kann (vgl. bereits BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 - 3 StR 570/98, BGHSt 45, 103, 105 f. (zu §§ 92, 92a AuslG); Beschluss vom 9. Mai 2001 - 3 StR 51/01, BGHR AuslG § 92a Einschleusen 4).

  • BGH, 06.06.2012 - 4 StR 144/12

    Hehlerei (tatbestandsloses Handeln des Mittäters der Vortat); Strafzumessung

    Geht es - wie hier - um die Unterstützung der unerlaubten Einreise eines oder mehrerer Ausländer gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, fällt damit jede Handlung unter den Tatbestand des § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, die den unerlaubten Grenzübertritt eines Ausländers in irgendeiner Weise objektiv fördert (BGH, Urteil vom 27. April 2005 - 2 StR 457/04, NJW 2005, 2095, 2099; Urteil vom 26. Mai 1999 - 3 StR 570/98, BGHSt 45, 103, 105; Steiner in Minthe, Illegale Migration und Schleusungskriminalität, S. 141, 144 ff.; Schott, Einschleusen von Ausländern, S. 174 ff. jeweils mit vielen Beispielen).
  • BGH, 12.09.2002 - 4 StR 163/02

    Schengener Abkommen; Vertragsstaat; Einschleusen; Durchschleusen; Ausschleusen;

    bb) Allerdings erfaßt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Strafvorschrift des § 92 a Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG über das Einschleusen von Ausländern auch das Durchschleusen von Ausländern, die sich auf dem Wege in ein Drittland vorübergehend in Deutschland illegal - im Fall des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ohne Aufenthaltserlaubnis oder Duldung - aufhalten (BGHSt 45, 103; BGH, Urteil vom 9. Juni 1999 - 3 StR 88/99).

    Ergibt sich nämlich, daß der Angeklagte über die bislang getroffenen Feststellungen hinaus an dem gesamten Schleusungsvorgang der Inder aus dem Ausland durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beteiligt war, könnten ihm im Rahmen der zur Täterschaft verselbständigten Beihilfehandlung nach § 92 a Abs. 1 und 2 AuslG (vgl. BGHSt 45, 103, 107) auch eine illegale Einschleusung der Inder in die Bundesrepublik Deutschland und deren - zumindest zunächst - illegaler Aufenthalt im Inland zugerechnet werden: Daß der Angeklagte möglicherweise an dem Einschleusungsvorgang selbst nicht unmittelbar beteiligt war, würde dem nicht entgegenstehen, so wie auch eine feste Einbindung des Angeklagten in die Schleuserorganisation nicht vorausgesetzt wird.

    Unerheblich wäre auch, ob eine Aufenthaltsberechtigung der Schleusungswilligen in der Bundesrepublik Deutschland - wie das Landgericht meint - selbst für den Fall zu verneinen sei, daß Asylgesuche mit der Folge des § 55 Asylverfahrensgesetz gestellt worden seien, weil die Inder ein Asylgesuch "letztlich nur zum Schein" (UA 9) gestellt oder jedenfalls durch die konspirativen Umstände ihrer Ausschleusung einen Asylantrag konkludent zurückgenommen hätten (UA 18 a.E.; vgl. dazu die Erwägung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs NJW 1999, 2827, 2828, in BGHSt 45, 103 nicht mit abgedruckt).

    Zwar erfaßt die Vorschrift des § 92 a AuslG besondere Formen der zur Täterschaft verselbständigten Anstiftung und Beihilfe zu den darin genannten Vergehen nach § 92 AuslG (vgl. BGHSt 45, 103, 107; Senge in Erbs/Kohlhaas 138. ErgLfg. AuslG § 92 a Rdn. 3).

  • BGH, 11.02.2000 - 3 StR 308/99

    Auslegung des Merkmals "erforderlich" in § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG; Einschleusen

    Als Beihilfehandlung i.S.d. § 27 StGB kommt jede denkbare Hilfeleistung in Betracht, sofern sie dazu beiträgt, daß der Haupttäter unrichtige Angaben macht, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung zu beschaffen (vgl. Senat NStZ 1999, 464, 465; BGH NStZ 1990, 443; BayObLG NStZ 1999, 627; Nissen in GK-AuslR § 92 a Rdn. 5 AuslG; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze § 92 a Rdn. 4 AuslG; Stoppa aaO § 92 a Rdn. 23; Hailbronner, Ausländerrecht § 92 a Rdn. 9 f AuslG).
  • BGH, 09.05.2001 - 3 StR 51/01

    Hilfeleisten beim Aus- oder Durchschleusen

    Allerdings hat der Senat in seinem in BGHSt 45, 103 veröffentlichten Urteil entschieden, dass das Ausschleusen eines Ausländers, wenn es Teilakt einer Durchschleusung (aus dem Heimatland über Deutschland in den angestrebten Zielstaat) ist, eine Unterstützung beim vorübergehenden illegalen (weil ohne Aufenthaltserlaubnis oder Duldung bzw. ohne Pass oder Ausreiseersatz erfolgenden) Aufenthalt des Ausländers in Deutschland bedeutet und damit als Hilfeleistung im Sinne der Einschleusungstatbestände (§§ 92a, 92b) des Ausländergesetzes anzusehen ist.
  • BGH, 30.04.2003 - 3 StR 386/02

    Beweiswürdigung (Widersprüchlichkeit des Urteils; Prüfung eines Geständnisses auf

    Wegen der mit dem Einschleusen von Ausländern verbundenen Rechtsprobleme verweist der Senat auf die Entscheidungen BGHSt 45, 103; BGHR AuslG § 92 a Hilfe 1 und BGH NJW 2002, 3642.
  • VG Bayreuth, 31.08.2023 - B 6 S 23.530

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der,

    Daraus wird die Tendenz des Gesetzgebers ersichtlich, das Schlepperunwesen möglichst weitgehend zu erfassen und auch die geschleusten Ausländer zu schützen (vgl. BGH, U.v. 26.5.1999 - 3 StR 578/98 - NJW 1999, 2827/2828).
  • BGH, 09.06.1999 - 3 StR 88/99

    "Durchschleusen" von Ausländern durch Deutschland

    Wie der Senat mit seinem u.a. auch den Angeklagten betreffenden Urteil vom 26. Mai 1999 - 3 StR 570/98 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) entschieden hat, erfaßt die Strafvorschrift des § 92 a Abs. 1 AusIG über das Einschleusen von Ausländern auch das Durchschleusen von Ausländern, die sich auf dem Weg in ein Drittland vorübergehend in Deutschland ohne Aufenthaltserlaubnis oder Duldung bzw. ohne Paß oder Ausweisersatz aufhalten (§ 92 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AusIG).
  • OLG Frankfurt, 04.03.2003 - 1 Ss 42/02

    Unerlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet: Verstoß gegen das Ausländergesetz;

    Der Strafbestimmung unterfällt jede Hilfe und Förderung, die es dem Ausländer zumindest erleichtert, sich unerlaubt im Bundesgebiet aufzuhalten (BGH NJW 1999, 2827; Senge in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtl. NebenG (AuslG), Stand August 2000, § 92a Rdnr. 3; Tröndle-Fischer, StGB, 51. Aufl. § 27 Rdnr. 2, 2c).
  • OLG Köln, 29.11.2002 - HEs 211/02

    Untersuchungshaft; Fluchtgefahr

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