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Rechtsprechung
   BFH, 25.04.1989 - VII R 105/87   

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BFH, 25.04.1989 - VII R 105/87 (https://dejure.org/1989,1309)
BFH, Entscheidung vom 25.04.1989 - VII R 105/87 (https://dejure.org/1989,1309)
BFH, Entscheidung vom 25. April 1989 - VII R 105/87 (https://dejure.org/1989,1309)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 157, 8
  • ZIP 1989, 1580
  • NVwZ-RR 1990, 523
  • NVwZ-RR 1991, 523
  • BB 1989, 1683
  • BB 1990, 342
  • DB 1989, 2464
  • BStBl II 1989, 949
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • Drs-Bund, 19.03.1971 - BT-Drs VI/1982
    Auszug aus BFH, 25.04.1989 - VII R 105/87
    Da der Gesetzgeber der AO 1977 die Vorschrift des § 226 Abs. 3 AO 1977 bewußt den Bestimmungen der §§ 103 AO 1919, 124 AO 1931 nachgebildet hat (vgl. BTDrucks VI/1982, 170) liegt die Schlußfolgerung des FG nahe, daß die bestehende Rechtslage nicht geändert, also auch das Erfordernis der Kassenidentität nicht eingeführt werden sollte (ebenso Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 226 AO 1977, Tz. 6).
  • BFH, 02.04.1987 - VII R 148/83

    Aufrechnung - Steuerschuldverhältnis - Verwaltungsakt - Wirksamkeit -

    Auszug aus BFH, 25.04.1989 - VII R 105/87
    Bei der Auslegung des im Streitfalle maßgeblichen § 226 AO 1977 darf vielmehr das in der zeitlichen Entwicklung seit 1919 gewandelte Verhältnis zwischen Steuerbürger und Staat, das im Bereich der Aufrechnung - von der Einschränkung gemäß Absatz 3 abgesehen - von dem Grundsatz der Gleichordnung geprägt ist (vgl. Urteil des Senats vom 2. April 1987 VII R 148/83, BFHE 149, 482, 484, BStBl II 1987, 536) nicht außer Betracht bleiben.
  • BFH, 03.04.1973 - VII R 89/70

    Aufrechnung - Steueransprüche - Geltungsbereich

    Auszug aus BFH, 25.04.1989 - VII R 105/87
    Deshalb geht hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 395 BGB auch die Berufung der Revision auf das zu § 124 AO ergangene Urteil des Senats vom 3. April 1973 VII R 89/70 (BFHE 109, 218, BStBl II 1973, 602) fehl.
  • FG München, 17.07.1987 - V 99/86
    Auszug aus BFH, 25.04.1989 - VII R 105/87
    Dieselbe Meinung und Begründung findet sich in der Rechtsprechung der FG (vgl. die Vorentscheidung in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1987, 596; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 19. Dezember 1985 IV 159/84, EFG 1986, 215; FG München, Urteil vom 17. Juli 1985 V 99/86 AO, EFG 1988, 98).
  • FG Schleswig-Holstein, 19.12.1985 - IV 159/84
    Auszug aus BFH, 25.04.1989 - VII R 105/87
    Dieselbe Meinung und Begründung findet sich in der Rechtsprechung der FG (vgl. die Vorentscheidung in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1987, 596; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 19. Dezember 1985 IV 159/84, EFG 1986, 215; FG München, Urteil vom 17. Juli 1985 V 99/86 AO, EFG 1988, 98).
  • BSG, 31.08.2011 - GS 2/10

    Zulässigkeit der Erklärung einer Verrechnung durch Verwaltungsakt

    Ebenso wenig ist zu entscheiden, ob bzw inwieweit trotz ggf rechtswidrigen Verwaltungsakts eine darin enthaltene wirksame Verrechnung durch öffentlich-rechtliche Willenserklärung zu sehen sein kann (vgl zum Form-Verwaltungsakt: BSG, Urteil vom 16.12.2009 - B 7 AL 43/07 R - RdNr 16; BFHE 157, 8 ff) oder ob sich die Annahme einer Verwaltungsaktqualität und die einer öffentlich-rechtlichen Willenserklärung nicht gegenseitig ausschließen, weil auch die Willenserklärung eine hinreichend konkrete Angabe der gewollten Rechtsfolgen enthalten muss.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 - 2 S 1750/15

    Erlöschen von Abgabenrückerstattungsforderungen durch Aufrechnung mit gegen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs findet das Erfordernis der Kassenidentität gemäß § 395 BGB (nur) in dem hier nicht gegebenen Fall der Aufrechnung durch den Steuerpflichtigen gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis keine Anwendung (vgl. BFH, Urteil vom 25.04.1989 - VII R 105/87 -, BFHE 157, 8, BStBl II 1989, 94; vgl. auch Gursky in: Staudinger, BGB, 2016, § 395 Rn. 9; Stürner, in: Jauernig, BGB, 16. Aufl. 2015, § 395 Rn. 2; Fritsch in: Koenig, AO, a.a.O., § 226 Rn. 20).
  • LSG Hessen, 29.10.2012 - L 9 AS 601/10

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB

    Nicht entscheidungserheblich war außerdem die Rechtsnatur der Aufrechnung i. S. d. § 51 SGB I und die Frage, ob bzw. inwieweit trotz ggf. rechtswidrigen Verwaltungsakts eine darin enthaltene wirksame Verrechnung durch öffentlich-rechtliche Willenserklärung zu sehen sein kann (vgl. zum Form-Verwaltungsakt: BSG, Urteil vom 16. Dezember 2009 - B 7 AL 43/07 R - Rdnr. 16; BFH, Urteil vom 25. April 1989 - VII R 105/87 - BFHE 157, 8) oder ob sich die Annahme einer Verwaltungsaktsqualität und die einer öffentlich-rechtlichen Willenserklärung nicht gegenseitig ausschließen , weil auch die Willenserklärung eine hinreichend konkrete Angabe der gewollten Rechtsfolgen enthalten müsse.
  • BFH, 04.02.1997 - VII R 50/96

    Aufrechnung und Abrechnungsbescheid sind wirksam, auch wenn das Finanzamt die

    Ob die Aufrechnung des FA gegenüber der Klägerin (vom 30. November 1993) als rechtsgeschäftliche Willenserklärung (§ 226 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 - i. V. m. §§ 388, 389 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) wirksam ist, richtet sich demnach nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts und kann nicht danach beurteilt werden, ob die Aufrechnungsverfügung als Verwaltungsakt den Bestimmtsheitserfordernissen des § 119 Abs. 1 AO 1977 entspräche und ob sie als Verwaltungsakt nach § 125 AO 1977 nichtig wäre (vgl. Urteil des Senats vom 25. April 1989 VII R 105/87, BFH/NV 1990, 141, 142).

    Diese Ansicht ist insoweit überholt, als sie auf die Annahme der Rechtsnatur der Aufrechnung als belastender Verwaltungsakt gestützt wird (Senat in BFH/NV 1990, 141, 142).

    Bei Geltendmachung einer solchen unbestimmt erklärten Aufrechnung im gerichtlichen Verfahren muß der Aufrechnende spätestens bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz darlegen, welche Forderungen ihm nach seiner Auffassung zur Aufrechnung zur Verfügung gestanden haben (Senatsurteile vom 3. November 1983 VII R 153/82, BFHE 140, 10, BStBl II 1984, 184; vom 6. Februar 1990 VII R 86/88, BFHE 160, 108, BStBl II 1990, 523, 525 - jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - vom 15. Oktober 1996 VII R 46/96, BStBl II 1997, 171, und in BFH/NV 1990, 141, 142).

  • BSG, 16.12.2009 - B 7 AL 43/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Anfechtungsklage - Wirksamkeit

    Die Aufrechnung als solche bliebe nämlich materiellrechtlich unabhängig davon wirksam, ob sie als Verwaltungsakt ergehen durfte (BSG SozR 4-2500 § 255 Nr. 1 RdNr 25 ff; BFHE 157, 8 ff).

    Ihm kann allein durch einen - formell - bestandskräftigen Verwaltungsakt unter den gegebenen Umständen offensichtlich kein Nachteil erwachsen (vgl zu diesem Gedanken BSG SozR 4-3250 § 69 Nr. 8 RdNr 11), weil die Aufrechnung - unabhängig davon, ob sie in der Form eines Verwaltungsaktes erklärt wurde - zum Erlöschen der sich gegenüberstehenden Forderungen geführt hat (vgl: BSG SozR 4-2500 § 255 Nr. 1 RdNr 25 ff; BFHE 157, 8 ff; 149, 482, 489 f); die von der Behörde verfügten Regelungen würden sich mithin nicht von den Rechtsfolgen unterscheiden, die ohnehin kraft Gesetzes durch die Aufrechnungserklärung herbeigeführt worden wären.

  • FG Berlin, 01.09.2004 - 7 K 7523/01

    Umbuchungsmitteilung als wirksame Aufrechnungserklärung;

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  • BFH, 26.09.1989 - VII R 22/86

    Erfordernis der Kassenidentität bei der Aufrechnung durch den Steuerpflichtigen

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. April 1989 VII R 105/87 (BFHE 157, 8) entschieden, daß das Erfordernis der Kassenidentität bei der Aufrechnung durch den Steuerpflichtigen gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis keine Anwendung findet.
  • FG Hamburg, 21.06.2000 - I 719/99

    Aufrechnung von Kindergeldansprüchen

    Denn die Aufrechnungserklärung durch die Finanzbehörde ist kein Verwaltungsakt, sondern stellt sich als verwaltungsrechtliche Willenserklärung dar (vgl. BFH-Urteil vom 25.4.1989 - VI R 105/87, BFH/NV 1990, 141), die nicht mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann.
  • FG München, 24.09.2003 - 10 K 5131/02

    Aufrechnung von Kindergeldansprüchen durch die Familienkasse mit noch nicht

    Wird streitig, ob eine Aufrechnung wirksam erklärt worden ist, so hat die Verwaltung durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 2. April 1987 VII R 148/83, BFHE 149, 482, BStBl II 1987, 536; vom 25. April 1989 VII R 105/87, BFH/NV 1990, 141 und vom 4. Februar 1997 VII R 50/96, BFHE 182, 276 , BStBl II 1997, 479).
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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 14.03.1991 - 22 CS 90.3224   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,3885
VGH Bayern, 14.03.1991 - 22 CS 90.3224 (https://dejure.org/1991,3885)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.03.1991 - 22 CS 90.3224 (https://dejure.org/1991,3885)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. März 1991 - 22 CS 90.3224 (https://dejure.org/1991,3885)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Immissionsschutzrecht: Erforderlichkeit des gemeindlichen Einvernehmens

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1991, 523
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 11.02.1977 - 4 C 9.75

    Beiladung der Gemeinde im Verwaltungsstreitverfahren wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 14.03.1991 - 22 CS 90.3224
    Das ergibt sich aus der Änderung des BBauG von 1979 zur Ausschaltung der bisherigen Rechtspr. des BVerwG (4 C 9.75 - v. 11.2.1977, DVBl 1977, 770 ).

    Diese Regelung hatte der Gesetzgeber mit der Novelle des Bundesbaugesetzes vom 6. Juli 1979 (BGBl S. 949/952) getroffen und zwar angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 36 BBauG a.F., § 13 BImSchG (vgl. BVerwG DVBl 1977, 770 = GewArch 1977, 168/169), wonach im Genehmigungsverfahren der §§ 4 ff. BImSchG im Unterschied zum Baugenehmigungsverfahren eine gemeindliche Beteiligung in der Form des Einvernehmens nicht vorgesehen sei.

  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 43.83

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung bei fehlendem Einvernehmen

    Auszug aus VGH Bayern, 14.03.1991 - 22 CS 90.3224
    Nach Inhalt und Zweck der Einvernehmensregelung des § 36 BauGB besitzt die Genehmigungsbehörde bei fehlendem Einvernehmen keine Kompetenz zu einer positiven Entscheidung (BVerwG vom 7.2.1986 BayVBl 1986, 729 ).
  • VGH Hessen, 09.10.1989 - 8 TH 2582/89

    Gemeindliches Einvernehmen in immissionsschutzrechtlichen Verfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 14.03.1991 - 22 CS 90.3224
    Auch in diesem Verfahren solle eine Genehmigung nach der Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 2 BBauG erst erteilt werden dürfen, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen erklärt habe (a.A. Hess. VGH vom 9.10.1989 NVwZ-RR 1990, 346 ; die dort zitierte Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes über das Baugesetzbuch , BT-Drucks. 10/5027, S. 8/9 betrifft nicht das Einvernehmenserfordernis des § 36 BBauG, sondern den Vorhabensbegriff der §§ 29 ff. BBauG).
  • OVG Schleswig-Holstein, 08.08.2006 - 1 MB 18/06

    Zulässigkeit einer Biogasanlage eines Landwirts

    Unabhängig davon hat die Antragstellerin das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche (vgl. VGH München, Beschl. v. 14.03.1991, 22 CS 90.3224, NVwZ-RR 1991, 523) Einvernehmen zu Unrecht versagt.
  • VGH Hessen, 16.03.1994 - 14 UE 1702/88

    Einvernehmen der Gemeinde - immissionsschutzrechtliches Verfahren als "anderes

    Wie bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 14. März 1991 - 22 CS 90.3224 (BayVBl. 1990, 502) ausgeführt hat, hat der 8. Senat des beschließenden Gerichtshofs demgegenüber zur Auslegung des § 36 Abs. 1 Satz 2 BBauG irrtümlich auf die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes über das Baugesetzbuch (BT-Drs. 10/5027) zurückgegriffen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.01.2005 - 2 M 477/04

    Zum Einvernehmen der Gemeinde in den Fällen der §§ 14, 36 BauGB

    Das immissionsschutzrechtliche Verfahren ist ein "anderes Verfahren" im Sinne dieser Regelung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14.03.1991 - 22 CS 90.3224 -, NVwZ-RR 1991, 523, m. w. Nachw.; HessVGH, Beschl. v. 16.03.1994 - 14 UE 1702/88 -, NVwZ-RR 1995, 60).
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