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   OVG Brandenburg, 07.10.2003 - 2 B 332/02   

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OVG Brandenburg, 07.10.2003 - 2 B 332/02 (https://dejure.org/2003,8669)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 07.10.2003 - 2 B 332/02 (https://dejure.org/2003,8669)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 07. Oktober 2003 - 2 B 332/02 (https://dejure.org/2003,8669)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässigkeit eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz wegen Bestandskraft des angefochtenen Bescheides; Unvollständigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung

  • Judicialis

    VwGO § 58; ; VwGO § 60; ; VwGO § 70; ; VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 2; ; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 1; ; VwGO § 80 Abs. 5; ; VwVfGBbg § 1 Abs. 2; ; BbgVGG § 8 Abs. 2; ; GKGBbg § 16 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anschlussbeiträge, [Verbesserungs-] Verwaltungsprozessrecht, Kommunalrecht - Vorläufiger Rechtsschutz, Beitragsbescheid, Beschwerde des Antragsgegners gegen Anordnung a. W., Zulässigkeit des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs; Prüfungsmaßstab; hier: Versäumung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 315
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 13.03.1978 - 4 B 7.78

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus OVG Brandenburg, 07.10.2003 - 2 B 332/02
    Soweit das Verwaltungsgericht unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1978 - 4 B 7.78 - (Buchholz 310 Nr. 36 zu § 58 VwGO) die Auffassung vertritt, dass die Belehrung nur bei organisationsrechtlich zutreffender Bezeichnung der Verwaltungsbehörde korrekt sei, so übersieht es, dass diese Entscheidung nur die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Gegenstand hat, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen an die Bezeichnung des Sitzes der Behörde in der Rechtsbehelfsbelehrung geltend gemacht worden war.
  • OVG Brandenburg, 14.02.2001 - 2 B 391/00

    Antragsgegner eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der

    Auszug aus OVG Brandenburg, 07.10.2003 - 2 B 332/02
    Was zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen erforderlich ist, ist hiernach nicht ausschließlich anhand einer materiellen Betrachtung nach dem verwaltungsverfahrensrechtlichen oder dem verwaltungsprozessualen Behördenbegriff, wie er etwa § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 8 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes zugrunde liegt (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 14. Februar 2001 - 2 B 391/OO.Z - LKV 2001, 560), zu beurteilen, auch wenn die Orientierung an diesen Begriffen wie auch die Berücksichtigung organisationsrechtlicher Gesichtspunkte für die exakte Bezeichnung der Verwaltungsbehörde in der Rechtsbehelfsbelehrung hilfreich und mitunter unerlässlich sein mag.
  • OVG Brandenburg, 14.10.1999 - 3 D 64/97

    Verlängerung der einmonatigen Klagefrist wegen unrichtiger

    Auszug aus OVG Brandenburg, 07.10.2003 - 2 B 332/02
    Insoweit kommt es für die Frage, ob mit der in der Belehrung gewählten Bezeichnung die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist (vgl. Meissner a.a.O., Rn. 25), richtig bezeichnet ist, nicht in jedem Fall auf die formal richtige Bezeichnung an, sondern darauf, ob die Bezeichnung gewährleistet, dass der Rechtsbehelf dort eingelegt wird, wo er einzulegen ist (zu eng daher Urteil des 3. Senats des erkennenden Gerichts vom 14. Oktober 1999 - 3 D 64/97.AK - NVwZ-RR 2000, 499).
  • BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 30.88

    Rechtbehelfsbelehrung - Ortsangabe - Nennung der Behörde

    Auszug aus OVG Brandenburg, 07.10.2003 - 2 B 332/02
    Diese Problematik wird auch nicht durch das Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 30.88 - (BVerwGE 85, 298) behandelt, dessen tragende Ausführungen ebenfalls nur die Angabe des Behördensitzes betreffen, das allerdings entgegen der vorgenannten Entscheidung den Rückgriff auf außerhalb der eigentlichen Belehrung liegende Umstände, hier den Briefkopf des Bescheides für die Bezeichnung der Verwaltungsbehörde, unter bestimmten Umständen zulassen möchte (so auch OVG NW, Urteil vom 21. August 1985 - 1 A 1931/83 - RiA 1986, 283), was hier bereits - allerdings jene Umstände unterstellt - dazu führen würde, dass der vom Verwaltungsgericht angenommene Mangel nicht vorliegt, da der Kopf des Bescheides den Verbandsvorsteher als Erlassbehörde ausweist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.1985 - 1 A 1931/83
    Auszug aus OVG Brandenburg, 07.10.2003 - 2 B 332/02
    Diese Problematik wird auch nicht durch das Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 30.88 - (BVerwGE 85, 298) behandelt, dessen tragende Ausführungen ebenfalls nur die Angabe des Behördensitzes betreffen, das allerdings entgegen der vorgenannten Entscheidung den Rückgriff auf außerhalb der eigentlichen Belehrung liegende Umstände, hier den Briefkopf des Bescheides für die Bezeichnung der Verwaltungsbehörde, unter bestimmten Umständen zulassen möchte (so auch OVG NW, Urteil vom 21. August 1985 - 1 A 1931/83 - RiA 1986, 283), was hier bereits - allerdings jene Umstände unterstellt - dazu führen würde, dass der vom Verwaltungsgericht angenommene Mangel nicht vorliegt, da der Kopf des Bescheides den Verbandsvorsteher als Erlassbehörde ausweist.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.09.2008 - 2 M 153/08

    Isolierte Anfechtungsklage gegen eine Bedingung zulässig

    Nach vermittelnden Standpunkten entfällt der Suspensiveffekt nur bei offensichtlichen und/oder bestimmten schwerwiegenden Zulässigkeitsmängeln, zu denen u.a. die fehlende Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gerechnet wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.08.1987 - Bs VI 31/87 - NVwZ 1987, 1002; OVGBBg, Beschl. v. 07.10.2003 - 2 B 332/02 - NVwZ-RR 2004, 315; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 RdNr. 65, Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 80 RdNr. 32; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 80 RdNr. 50).
  • OVG Brandenburg, 25.03.2004 - 2 B 238/03

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer aufschiebenden Wirkung einer Klage in der

    Nach der Rechtsprechung des Senates (vgl. Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 2 B 332/02 -, zur Veröffentlichung in der NVwZ-RR 2004 vorgesehen) kommt es für die Frage, ob die in der Belehrung gewählte Bezeichnung der Verwaltungsbehörde, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist, richtig bezeichnet ist, nicht in jedem Fall auf die formal richtige Bezeichnung der Stelle an, sondern darauf, ob die verwendete Bezeichnung gewährleistet, dass der Rechtsbehelf dort eingelegt wird, wo er rechtlich einzulegen ist.

    Damit ist die Belehrung ausreichend, um den Beteiligten die erforderliche Kenntnis über den Lauf und die Wahrung der Frist zu vermitteln (vgl. näher Beschluss des Senates vom 7. Oktober 2003, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2009 - 15 A 3141/07

    Rechtmäßigkeit eines Studienbeitragsbescheides im Hinblick auf die

    auch OVG Bbg., Beschluss vom 7.10.2003 - 2 B 332/02 -, NVwZ-RR 2004, 315: Angabe der Körperschaft, dort: Zweckverband, reicht für Behördenangabe in der Rechtsbehelfsbelehrung; Schl.-H. OVG, Urteil vom 24.10.2001 - 2 L 29/00 -, KKZ 2008, 165: Stadtwerke X. nicht ausreichend; Stelkens, in : Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 37 Rn. 9; Henneke, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 37 Rn. 25.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.2010 - 2 M 243/09

    Drittanfechtung einer Verlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG und einer

    Keinen Suspensiveffekt haben Rechtsbehelfe aber dann, wenn sie offensichtlich unzulässig sind (vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 25.08.1987 - Bs VI 31/87 - DVBl 1987, 1017; OVG Bbg., Beschluss vom 07.10.2003 - 2 B 332/02 - NVwZ-RR 2004, 315; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 80 RdNr. 13; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 80 RdNr. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 80 RdNr. 50; jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2007 - 2 S 39.06

    Wasserrecht: Wasserrechtliche Genehmigung eines Sportbootsteges -

    In Übereinstimmung mit der überwiegend vertretenen Rechtsauffassung (vgl. u.a. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 7. Oktober 2003, NVwZ-RR 2004, S. 315; OVG Berlin, Beschluss vom 1. Februar 1994, LKV 1994, S. 298; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. August 1987, NVwZ 1987, S. 1002; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 80 Rdnr. 50 m.w.N.) ist der oben genannte Grundsatz jedoch dahingehend einzuschränken, dass ein offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf eines Dritten keine aufschiebende Wirkung hat.
  • VG Gelsenkirchen, 05.05.2020 - 9 L 32/20

    Rechtsbehelfsbelehrung; Verwaltungsakt; Drittwirkung

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 9 VR 11/06 -, juris, Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1992 - 7 C 24/92 -, juris Rn. 21 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 13. Dezember 1967 - IV C 124.65 -, juris Rn. 8, sowie vom 5. Februar 1965 - VII C 154/64 -, VerwRspr 1966, 529; Oberverwaltungsgericht (OVG) Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14. Dezember 2015 - 5 M 303/15 -, juris Rn. 54; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. August 2012 - 2 M 58/12 -, juris Rn. 6 im Anschluss an Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 6 S 30/04 -, juris Rn. 4; OVG Brandenburg, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 2 B 332/02 -, NVwZ-RR 2004, 315; VG Minden, Beschluss vom 7. November 2016 - 10 L 1597/16.A -, juris Rn. 13. Vgl. auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. November 1985 - 14 B 2406/85 -, NVwZ 1987, 334, und Beschluss vom 18. Juli 1974 - XII B 422/74 -, NVwZ 1975, 794 m.w.N zum Meinungsstand; Vgl. zur Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit Art. 19 Abs. 4 GG, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Mai 2006 - 1 BvR 493/05 -, juris Rn. 4.
  • VG Gelsenkirchen, 01.02.2006 - 1 K 1023/03

    Leistungsgrundsatz, Aufstieg, Auswahlgespräch, Beurteilung

    OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 6 B 1845/05 - und vom 10. November 2005 - 6 B 1710/05 - ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. April 2005 - 2 Me 141/05 - NVwZ-RR 2005, 588 und vom 26. August 2003 - 5 Me 162/03 - NVwZ-RR 2004, 315; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. September 2005 - 1 L 667/05 - und vom 5. Februar 2003 - 1 L 2442/02 - ; Schweiger ZBR 2006, 28.
  • VG Schleswig, 10.01.2019 - 4 B 88/18

    Vorläufiger Rechtsschutz bei der Heranziehung zur Entrichtung von

    Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der angegriffene Verwaltungsakt bestandskräftig und die Unzulässigkeit der Klage daher bereits im summarischen Verfahren offensichtlich ist (VG Schleswig, Beschl. v. 02.11.2017 - 4 B 109/17 m.V.a. OVG Koblenz, Beschluss vom 07.10.2003, Az.: 2 B 332/02, NVwZ-RR 2004, S. 315; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 50).
  • VG Cottbus, 25.09.2014 - 6 K 831/13

    Friedhofsgebühren

    Nach der Rechtsprechung des OVG Brandenburg (vgl. Beschluss vom 25. März 2004 - 2 B 238/03 -, zit. nach juris; Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 2 B 332/02-, NVwZ-RR 2004, 315), der sich die Kammer anschließt, kommt es für die Frage, ob die in der Belehrung gewählte Bezeichnung der Verwaltungsbehörde, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist, richtig bezeichnet ist, nicht in jedem Fall auf die formal richtige Bezeichnung der Stelle an, sondern darauf, ob die verwendete Bezeichnung gewährleistet, dass der Rechtsbehelf dort eingelegt wird, wo er rechtlich einzulegen ist.
  • VG Schleswig, 02.11.2017 - 4 B 109/17

    Inhaber einer Betriebsstätte im Rundfunkbeitragsrecht

    Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der angegriffene Verwaltungsakt bestandskräftig und die Unzulässigkeit der Klage daher bereits im summarischen Verfahren offensichtlich ist (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 07.10.2003, Az.: 2 B 332/02, NVwZ-RR 2004, S. 315; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 50).
  • VG Berlin, 24.04.2012 - 10 K 278.09

    Inhaltliche Anforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung

  • VG Cottbus, 09.08.2016 - 4 L 166/16

    Asylrecht: Eilverfahren; Verstreichen der Frist und Fehlerhaftigkeit der

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