Weitere Entscheidung unten: OLG Dresden, 02.12.1999

Rechtsprechung
   OLG Celle, 17.05.2001 - 13 U 67/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,12680
OLG Celle, 17.05.2001 - 13 U 67/01 (https://dejure.org/2001,12680)
OLG Celle, Entscheidung vom 17.05.2001 - 13 U 67/01 (https://dejure.org/2001,12680)
OLG Celle, Entscheidung vom 17. Mai 2001 - 13 U 67/01 (https://dejure.org/2001,12680)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauträgervertrag: Einzug der Erwerber ohne Übergabe als verbotene Eigenmacht?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 858, 861; ZPO § 940
    Verbotene Eigenmacht bei vertragswidriger Inbesitznahme eines im Bauträgerverfahren errichteten Hauses

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Darf beim Bauträgervertrag der Erwerber trotz verweigerter Schlüsselübergabe einfach einziehen? (IBR 2001, 620)

Papierfundstellen

  • NZBau 2001, 505
  • BauR 2001, 1465
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Brandenburg, 23.09.2005 - 4 U 25/05

    Klage auf Wiedereinräumung des Besitzes gem. § 861 Abs. 1 Satz 1 BGB

    Es besteht daher in der Regel im Zivilrecht kein Bedarf, diese Klärung bereits in das Eilverfahren vorzuziehen und hierdurch das Hauptsacheverfahren zu entwerten (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 17.05.2001, BauR 2001, 1465; OLG Köln, Beschluss vom 09.08.1995, MDR 1995, 1215, 1216, und Urteil vom 19.11.1999, MDR 2000, 152).
  • AG Hannover, 16.10.2023 - 435 C 8845/23

    Eigenmächtiges Einschreiten zum Schutz eigener Bäume unzulässig

    Dieser liegt wegen der Besonderheiten des Besitzschutzes in der Norm des § 862 Abs. 1 S. 2 BGB selbst (vgl. OLG Celle ZMR 2008, 288 (289) ; BeckRS 2001, 31158124; MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 861 Rn. 18 m.w.N.).
  • LG Karlsruhe, 17.02.2021 - 6 O 15/21

    Einstweilige Verfügung gegen einen Bauträger einer Eigentumswohnanlage:

    Zur Geltendmachung des Besitzschutzanspruchs im Verfügungsverfahren bedarf es keines besonderen, über das Vorliegen der verbotenen Eigenmacht hinausgehenden Verfügungsgrunds (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.01.1996 - 2 U 164/95 -, WRP 1996, 474; 1516; OLG Köln, Urteil vom 19.11.1999 - 3 U 93/99 -, MDR 2000, 152; OLG Celle, Urteil vom 17.05.2001 - 13 U 67/01 -, BauR 2001, 1465).
  • OLG Düsseldorf, 10.07.2003 - 5 U 2/03

    Keine Vergütung ohne Vertrag!

    Eine lediglich akquisatorische Tätigkeit ohne vertragliche Bindung begründet keine Vergütungsansprüche (BGH BauR 1997, 1060f = NJW 1997, 3017; BauR 1999, 1320, 1321; OLG Düsseldorf, 23. Zivilsenat, BauR 2002, 1726ff; OLG Hamm, BauR 2001, 1465 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 02.12.1999 - 9 U 585/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,4345
OLG Dresden, 02.12.1999 - 9 U 585/99 (https://dejure.org/1999,4345)
OLG Dresden, Entscheidung vom 02.12.1999 - 9 U 585/99 (https://dejure.org/1999,4345)
OLG Dresden, Entscheidung vom 02. Dezember 1999 - 9 U 585/99 (https://dejure.org/1999,4345)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung von Architektenleistungen; Beginn der Verjährung ohne Rechnungserstellung des Honoraranspruchs durch den Auftraggeber; Darlegungslast und Beweislast eines Architekten für das Zustandekommen eines Architektenvertrages; Vermutungen zur Erleichterung des Beweises ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 631 § 632; HOAI § 8
    Abgrenzung zwischen Akquisitions- und entgeltlicher Tätigkeit eines Architekten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Architektenvertrag oder honorarfreie Akquisitionstätigkeit? (IBR 2001, 317)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2001, 505
  • BauR 2001, 1769
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.06.1986 - VII ZR 221/85

    Fälligkeit des Architektenhonorars bei vorzeitiger Beendigung des

    Auszug aus OLG Dresden, 02.12.1999 - 9 U 585/99
    Da es in diesen Fällen der Architekt in der Hand hat, den Eintritt der Verjährung hinauszuschieben, hat der BGH (BauR 1986, 596 ) zugelassen, dass auch ohne Rechnungserstellung die Verjährung des Honoraranspruchs durch den Auftraggeber herbeigeführt werden kann.
  • BGH, 14.03.1991 - VII ZR 10/90

    Beginn der Verjährung von Architektenhonorar-Forderungen

    Auszug aus OLG Dresden, 02.12.1999 - 9 U 585/99
    Nach der Rechtsprechung des BGH beginnt die Verjährung mit der Überreichung einer prüffähigen Honorarschlussrechnung (BauR 1991, 489 ).
  • BGH, 08.05.1996 - XII ZR 8/95

    Anforderungen an die Individualisierung des Anspruchs in einem Mahnbescheid

    Auszug aus OLG Dresden, 02.12.1999 - 9 U 585/99
    Dabei wird die Unterbrechung nicht dadurch berührt, dass die alsbaldige Abgabe der Streitsache gem. § 696 Abs. 3 ZPO unterbleibt (BGH NJW 1996, 2152 ).
  • BGH, 05.06.1997 - VII ZR 124/96

    Zustandekommen eines Architektenvertrages; Akquisitorische Tätigkeit eines

    Auszug aus OLG Dresden, 02.12.1999 - 9 U 585/99
    b) Hierbei gilt, dass aus dem bloßen Tätigwerden eines Architekten nicht der Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden kann; es verbleibt bei der den Architekten treffenden Darlegungs- und Beweislast, nach der er das Zustandekommen eines Architektenvertrages vorzutragen und zu beweisen hat (BGH NJW 1997, 3017 ).
  • OLG Hamm, 26.09.1989 - 26 U 183/88

    Inhalt und Umfang eines Architektenvertrages

    Auszug aus OLG Dresden, 02.12.1999 - 9 U 585/99
    So soll eine Vergütung in aller Regel zu erwarten sein, wenn der Architekt mit Willen des Bauherrn Leistungen der Entwurfsplanung erbringt (OLG Hamm, NJW-RR 1990, 91 ; vgl. weitere Beispiele bei Locher/Koeble/Frik, aaO. Rn. 26 und Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rn. 614-618).
  • OLG Bremen, 02.06.2004 - 1 U 8/04

    Architektenvertrag: Zur Frage der rechtsgeschäftlichen Vertretung des

    Für das Zustandekommen eines Architektenvertrages durch konkludentes Verhalten hat der Architekt Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass der Auftraggeber durch Entgegennahme oder Verwertung von Architektenleistungen schlüssig zu erkennen gegeben hat, dass diese seinem Willen entsprechen (OLG Dresden, NZBau 2001, 505 (506); OLG Hamm, NZBau 2001, 508 (508)).

    Nicht ausreichend ist hingegen, dass dem Auftraggeber die Leistungen ohne seinen Willen übergeben oder zur Kenntnis gebracht werden (OLG Dresden, NZBau 2001, 505 (506)).

    Dennoch ist die Grenze, an der die Akquisitionstätigkeit des Architekten endet und damit die honorarauslösende Tätigkeit beginnt, fließend und häufig schwer zu bestimmen; letztlich kommt es hierfür auf die Umstände des Einzelfalles an (OLG Hamm, NZBau 2001, 508 (508); OLG Dresden, NZBau 2001, 505 (506)).

  • OLG Düsseldorf, 29.02.2008 - 23 U 85/07

    Akquisitionsleistungen des Architekten in Abgrenzung zur rechtsgeschäftlichen

    Die Darlegungs- und Beweislast für den Erfolg der Akquisitionsleistung durch eine vertraglich verbindliche Erklärung oder ein entsprechendes konkludentes Verhalten des Auftraggebers trägt der Architekt (OLG Dresden, Urteil vom 02.12.1999, 9 U 585/99, BauR 2001, 1769; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.1984, BauR 1985, 236; OLG Oldenburg, Urteil vom 17.12.1986, 3 U 201/86, BauR 1988, 620; KG Berlin, Urteil vom 03.10.1986, 6 U 1198/86, BauR 1988, 621).
  • OLG Frankfurt, 07.12.2012 - 10 U 183/11

    Erteilung eines Architektenauftrages ("Hoffnungsinvestitionen")

    Ferner spielt eine Rolle, ob die vom Architekten erbrachten Leistungen von einigem Gewicht sind, z.B. wie viele Besprechungen mit anderen Parteien stattgefunden haben (Locher/Koeble/Frik, Rn. 59) oder ob der vermeintliche Auftraggeber vollständige Leistungen aus Grundlagenermittlung und Vorplanung (Leistungsphasen 1 + 2) entgegengenommen oder verwertet hat (Locher/Koeble/Frik Rn. 59; nach OLG Dresden, BauR 2001, 1769 können sich auch Leistungen bis zur Leistungsphase 2 noch im Rahmen der Akquisition bewegen).
  • OLG Frankfurt, 29.08.2003 - 19 U 237/02

    Darlegungs- und Beweislast für den Abschluss eines Architektenvertrages

    Jedoch genügt dies vorliegend, allein nicht, um von der Erteilung eines Auftrages an den Kläger zur Durchführung von Architektenleistungen ausgehen zu können, Soweit die Rechtsprechung die Inanspruchnahme der Dienste eines Architekten durch Entgegennahme und Verwertung der Architektenleistungen durch den Bauherrn grundsätzlich als zumindest stillschweigenden Abschluss eines Architektenvertrages beurteilt, weil die Herstellung des Werkes nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten sei und der Bauherr nicht habe davon ausgehen können, dass der Architekt seine Leistungen unentgeltlich, etwa im Rahmen einer Akquisition, habe erbringen wollen (vgl. OLG Hamm, NZBau 2001, 508 ff.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 1035; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1317, 1319 f.; OLG Koblenz NJW-RR 1996, 1045; OLG Dresden, NZBau 2001, 505; h. M.), kommen diese Grundsätze, die vornehmlich die Abgrenzung von nicht vergütungspflichtigen Akquisitionsleistungen zum verbindlichen Auftrag zum Gegenstand haben, vorliegend nicht zur Anwendung.
  • LG Mönchengladbach, 30.08.2012 - 1 O 60/11

    Leistungsphasen 1 + 2 = Akquisition des Planers?

    Allein die Zusendung eines im Einzelnen abgefassten Architektenvertragsentwurfs durch eine Partei rechtfertigt nicht die Annahme, es liege der Wille zu einer entgeltlichen Beauftragung ohne Annahme des Angebots der anderen Partei vor (OLG Dresden, BauR 2001, 1769).
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