Weitere Entscheidung unten: BGH, 29.04.2004

Rechtsprechung
   BGH, 29.06.2004 - IX ZB 30/03   

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BGH, 29.06.2004 - IX ZB 30/03 (https://dejure.org/2004,2260)
BGH, Entscheidung vom 29.06.2004 - IX ZB 30/03 (https://dejure.org/2004,2260)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 2004 - IX ZB 30/03 (https://dejure.org/2004,2260)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 1250
  • NZI 2004, 510
  • WM 2004, 1644
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 03.02.2003 - 1 BvL 11/02

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Restschuldbefreiung nach

    Auszug aus BGH, 29.06.2004 - IX ZB 30/03
    Dieses sieht jedoch die von der Rechtsbeschwerde angestrebte Vorlage aus Anlaß einer Entscheidung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung als unzulässig an (BVerfG, ZInsO 2003, 176, 177).
  • BGH, 26.06.2008 - IX ZB 188/07

    Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Ablehnung der Bestellung eines

    Der Senat hat bereits entschieden, dass eine abstrakt auf die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen über die Restschuldbefreiung gestützte Rechtsbeschwerde unzulässig ist (Beschl. v. 29. Juni 2004 - IX ZB 30/03, NZI 2004, 510).
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Rechtsprechung
   BGH, 29.04.2004 - IX ZB 30/04   

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BGH, Entscheidung vom 29. April 2004 - IX ZB 30/04 (https://dejure.org/2004,5700)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Prozesskostenhilfe zur Durchführung von Rechtsbeschwerden im Insolvenzverfahren; Zulässigkeit des Ausschluss eines Bevollmächtigten vom gerichtlichen Verfahren; Beschränkung der Vertretungsbefugnis im Vereinfachten Insolvenzverfahren

  • zvi-online.de

    InsO § 305 Abs. 4 Satz 1; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1
    Keine Vertretungsbefugnis einer als geeignet anerkannten Stelle außerhalb des gerichtlichen Schuldenbereinigunsplanverfahrens

  • Judicialis

    ZPO § 157 Abs. 1; ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2; ; InsO § 5; ; InsO § 304 ff; ; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1; ; InsO § 305 Abs. 4 Satz 1; ; RBerG § 1 Abs. 1; ; RBerG § 3 Nr. 9

  • rechtsportal.de

    InsO § 305 Abs. 4 S. 1
    Vertretung durch eine als geeignet anerkannte Stelle im Verbraucher-Insolvenzverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2004, 510
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 133/03

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren; Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 29.04.2004 - IX ZB 30/04
    Die Anordnung von Ermittlungen gemäß § 5 InsO ist keine anfechtbare Entscheidung und kann deshalb grundsätzlich nicht selbständig mit Rechtsmitteln angegriffen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 4. März 2004 - IX ZB 133/03, z.V.b., zu II Nr. 1; MünchKomm-InsO/Ganter, § 5 Rn. 61; Kirchhof, in HK-InsO 3. Aufl. § 5 Rn. 22).
  • BVerwG, 27.08.1987 - 1 WB 34.87

    Rechtslehrer - Deutsche Hochschule - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten -

    Auszug aus BGH, 29.04.2004 - IX ZB 30/04
    Auch dies entspricht gesicherter Rechtsauffassung (vgl. BVerwG NJW 1988, 220; Rennen/Caliebe, RBerG 3. Aufl. Art. 1 § 1 Rn. 199 m.w.N.).
  • OLG Celle, 19.03.2003 - 222 Ss 24/03

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus BGH, 29.04.2004 - IX ZB 30/04
    Aus der in einer Bußgeldsache getroffenen Entscheidung des OLG Celle vom 19. März 2003 (ZInsO 2003, 1049, 1050 unter II 3c cc) ergibt sich nichts anderes.
  • AG Duisburg, 23.08.2006 - 62 IK 286/06

    Der Umfang der Vertretungsbefugnis der als geeignet anerkannten Stelle i.R.e.

    a) Die Vertretungsbefugnis der als geeignet anerkannten Stelle (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 1 AGInsO NRW) ist nach § 305 Abs. 4 Satz 1 InsO, Art. 1 § 3 Nr. 9 RBerG auf das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren (Zweiter Abschnitt des Neunten Teils der Insolvenzordnung, §§ 305 bis 310 InsO) beschränkt und erfasst nicht die Vertretung oder rechtliche Betreuung des Schuldners im weiteren insolvenzgerichtlichen Verfahren (BGH NZI 2004, 510f. = ZVI 2004, 337).

    Verstößt der Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten durch seine rechtsbesorgende Tätigkeit gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, so ist er, sobald das Gericht hiervon Kenntnis erlangt, vom ganzen Verfahren, also nicht nur von der mündlichen Verhandlung, auszuschließen (§ 157 Abs. 2 ZPO, § 4 InsO; BVerfG NJW 2004, 1236; BVerfG NJW 2004, 1373; BVerfG NJW-RR 2004, 1713; BGH NZI 2004, 510f. = ZVI 2004, 337; BVerwG NJW 1988, 220).

    Sie ist unter seiner persönlichen Beteiligung in mehreren bei den Amtsgerichten Kleve und Duisburg anhängig gewesenen Verbraucherinsolvenzverfahren rechtskräftig klargestellt worden (vgl. etwa AG Duisburg, Beschluss vom 02.12.2002 - 62 IK 61/00, NZI 2003, 455 = ZVI 2003, 123, seither st. Rspr.; LG Duisburg, Beschluss vom 13.03.2003 - 7 T 18/03, unveröff.; LG Kleve, Beschluss vom 06.06.2003 - 4 T 166/03, ZVI 2003, 605; LG Duisburg, Beschluss vom 25.06.2003 - 7 T 112/03, NZI 2004, 45 = ZVI 2003, 604; LG Duisburg, Beschluss vom 02.02.2004 - 7 T 323/03, unveröff.; BGH, Beschluss vom 29.04.2004 - IX ZB 30/04, NZI 2004, 510 = ZVI 2004, 337).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2009 - 1 B 27.08

    Keine Anerkennung als Schuldnerberatungsstelle für Verein, der sich über

    Die gerichtliche Vertretung eines Schuldners durch eine anerkannte Stelle für Verbraucherberatung ist mithin nur in dem dem vereinfachten Insolvenzverfahren vorangehenden gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - IX ZB 30/04 - juris, Rn. 6).
  • AG Hannover, 10.07.2017 - 909 IK 1129/14

    Befugnis eines Inkassounternehmens zur Vertretung des Gläubigers im Rahmen eines

    Dies ist in der Rechtsprechung dahin ausgelegt worden, dass die Vertretungsbefugnis auf den vormaligen Zweiten Abschnitt des Neunten Teils der Insolvenzordnung beschränkt gewesen war (vgl. BGH, Beschl. v. 29.04.2004, IX ZB 30/04, Rn. 6; AG Köln, Beschl. v. 14.11.2012, 72 IN 336/06, Rn. 4 f. - juris), also weder das Insolvenzeröffnungs- noch das Restschuldbefreiungsverfahren umfasst hat.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 13.08.2009 - L 5 B 285/08
    Da hier jedoch ein Verstoß gegen Artikel 1 § 1 RBerG vorliegt, bezieht sich der Ausschluss des Verfahrensbevollmächtigten zu Recht auf das ganze Verfahren (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. April 2004, IX ZB 30/04, NZI 2004, 510; Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 12. September 2003, 2 BvR 1311/03, NJW 2004, 1236).

Redaktioneller Hinweis

  • Die gegen den Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

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