Insolvenzordnung
| 9. Teil - Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren (§§ 304 - 314) |
| 1. Abschnitt - Anwendungsbereich (§ 304) |
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.
Rechtsprechung zu § 304 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 15 Entscheidungen zu § 304 InsO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 304 InsO bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 304 InsO
- Insolvenzordnung und Unterhaltsrecht
von VRiOLG Dr. Rainer Hoppenz
Forum Familienrecht 4/2003, S. 158-164
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 304 InsO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 13 (Verbraucher)
- Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
- Art. 103a
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 304 InsO bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?