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   BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R   

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BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R (https://dejure.org/2002,157)
BSG, Entscheidung vom 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R (https://dejure.org/2002,157)
BSG, Entscheidung vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R (https://dejure.org/2002,157)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Flugingenieur bzw Flugnavigator bei der Interflug Gesellschaft für Internationalen Flugverkehr mbH der DDR - Versorgungsanspruch- bzw Versorgungsanwartschaft - Verfassungsmäßigkeit des ...

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Flugingenieur bzw Flugnavigator bei der Interflug Gesellschaft für Internationalen Flugverkehr mbH der DDR - Versorgungsanspruch- bzw Versorgungsanwartschaft - Verfassungsmäßigkeit des ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versorgungsträger - Zusatzversorgungssystem - Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - Altersversorgung - AVItech - Feststellungsverfahren - Zeit der Zugehörigkeit

  • Judicialis

    SGG § 162; ; SGG § 164 Abs. 2 Satz 3

  • gaius.legal

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Flugingenieur bzw Flugnavigator bei der Interflug Gesellschaft für Internationalen Flugverkehr mbH der DDR - Versorgungsanspruch- bzw Versorgungsanwartschaft - Verfassungsmäßigkeit des ...

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Zugehörigkeit der Interflug Gesellschaft für Internationalen Flugverkehr mbH zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der DDR

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2003, 216 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (472)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R

    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem - Beitrittsgebiet - technischer

    Auszug aus BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R
    Zur Vermeidung ua eines Wertungswiderspruchs zwischen Satz 2 und Satz 1 des § 1 Abs. 1 AAÜG sowie zu Art. 19 Satz 2 und 3 EinigVtr und zur Begünstigung der von der DDR offensichtlich willkürlich Einbezogenen durch Art. 19 Satz 1 EinigVtr ist § 1 Abs. 1 AAÜG verfassungskonform (Art. 3 Abs. 1 GG) ausdehnend so auszulegen, dass eine Versorgungsanwartschaft "auf Grund der Zugehörigkeit" bei Nicht-Einbezogenen nicht nur in den vorgenannten sowie in den Fällen der Gleichstellung durch Satz 2 aaO besteht, sondern auch dann, wenn jemand auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen fiktiven "Anspruch auf Versorgungszusage" rückschauend nach den zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme gehabt hätte (zum Ganzen: Senatsurteile vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - und B 4 RA 42/01 R).

    Die anderen Texte haben hierfür nur ergänzende Bedeutung im Zusammenhang mit der historischen Auslegung (zum Ganzen: Senatsurteile vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - und B 4 RA 42/01 R).

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 42/01 R

    Zusätzliche zur Altersversorgung der technischen Intelligenz - Diplomingenieur

    Auszug aus BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R
    Zur Vermeidung ua eines Wertungswiderspruchs zwischen Satz 2 und Satz 1 des § 1 Abs. 1 AAÜG sowie zu Art. 19 Satz 2 und 3 EinigVtr und zur Begünstigung der von der DDR offensichtlich willkürlich Einbezogenen durch Art. 19 Satz 1 EinigVtr ist § 1 Abs. 1 AAÜG verfassungskonform (Art. 3 Abs. 1 GG) ausdehnend so auszulegen, dass eine Versorgungsanwartschaft "auf Grund der Zugehörigkeit" bei Nicht-Einbezogenen nicht nur in den vorgenannten sowie in den Fällen der Gleichstellung durch Satz 2 aaO besteht, sondern auch dann, wenn jemand auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen fiktiven "Anspruch auf Versorgungszusage" rückschauend nach den zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme gehabt hätte (zum Ganzen: Senatsurteile vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - und B 4 RA 42/01 R).

    Die anderen Texte haben hierfür nur ergänzende Bedeutung im Zusammenhang mit der historischen Auslegung (zum Ganzen: Senatsurteile vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - und B 4 RA 42/01 R).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R
    Die Begünstigung der damals Einbezogenen hat der Deutsche Bundestag als ein Teilergebnis der Verhandlungen im EinigVtr angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (vgl BVerfGE 100, 138, 190 f = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1).
  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 18/99 R

    Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das WFG

    Auszug aus BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R
    Dagegen umschreibt "Anwartschaft" (gesetzlich undefiniert) entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis (vgl hierzu ua Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 18/99 R, Umbruch S 31 ff) eine Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene, in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw Versorgungsfalls erfüllt sind.
  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R
    Auf die weitere versorgungsrechtliche Einschränkung, nämlich dass es sich um einen volkseigenen "Produktions-"Betrieb gehandelt haben muss (dazu Senatsurteile vom 9. und 10. April 2002, B 4 RA 41/01 R und B 4 RA 10/02 R, beide zur Veröffentlichung vorgesehen), ist hier nicht weiter einzugehen.
  • BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 10/02 R

    Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz - Beschäftigung in einem

    Auszug aus BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R
    Auf die weitere versorgungsrechtliche Einschränkung, nämlich dass es sich um einen volkseigenen "Produktions-"Betrieb gehandelt haben muss (dazu Senatsurteile vom 9. und 10. April 2002, B 4 RA 41/01 R und B 4 RA 10/02 R, beide zur Veröffentlichung vorgesehen), ist hier nicht weiter einzugehen.
  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

    Auszug aus BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R
    Die Anordnung, bis zum 31. Dezember 1991 "die leistungsrechtlichen Vorschriften der jeweiligen Versorgungssysteme weiter anzuwenden", bezog sich daher (grundsätzlich) nur auf Personen, die am Tag vor dem 1. Juli 1990 in ein Versorgungssystem konkret einbezogen waren (stRspr seit BSGE 72, 50, 61 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1).
  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95

    Auswirkungen der Entgeltbescheide des Versorgungsträgers, Zulässigkeit der

    Auszug aus BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R
    Im Feststellungsverfahren des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG, das dem Vormerkungsverfahren des § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich und außerhalb des Rentenfeststellungsverfahrens des Rentenversicherungsträgers durchzuführen ist (stellv Urteil des Senats vom 18. Juli 1996, SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), konnte der Kläger schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er vom (persönlichen) Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst wird.
  • BSG, 15.06.2010 - B 5 RS 16/09 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    nachrangig und lückenfüllend auf der Grundlage der Regelungen der Versorgungssysteme der DDR möglich, wenn und soweit sie seit dem 3.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden waren (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 55) .

    Dies gilt selbst dann, wenn die abstrakt-generellen Voraussetzungen des Zusatzversorgungssystems im Einzelfall nicht erfüllt waren (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 57 f) .

    b) Bereits der EinigVtr, der noch den hergebrachten Begriff der Einbeziehung zu Grunde legt, enthielt allerdings der Sache nach eine Modifikation des Neueinbeziehungsverbotes in § 22 Abs. 1 Satz 2 RAnglG (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 65) .

    Entscheidend ist, ob zum Stichtag der Tatbestand der Versorgungsordnungen, die insofern bis zum 31.12.1991 nachrangig und lückenfüllend ("soweit") als Bundesrecht anzuwenden sind (EinigVtr Nr. 9 Buchst b Satz 2, BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 57) , erfüllt war.

    Die Versorgungsordnungen sind dabei im Sinne verbindlicher Handlungsanweisungen für die Verwaltung als Tatbestände einer ohne Entscheidungsspielraum zwingend zu gewährenden Vergünstigung zu verstehen und sind auch nur insoweit Bundesrecht geworden (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 59) .

    Maßgeblich sind, soweit originäre bundesrechtliche Regelungen nicht eingreifen, die in der DDR grundsätzlich am 30.6.1990 geltenden "letzten Fassungen" des Teils der Versorgungsregelungen, der am 3.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 56) .

    Was bundesrechtlich unter einem VEB zu verstehen ist, ergibt sich auf Grund des EinigVtr Nr. 9 ("Regelungen") neben dem strikt zu beachtenden Wortlaut der Versorgungsordnungen aus dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme, an den der Bundesgesetzgeber am 3.10.1990 angeschlossen hat (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 59) .

  • BSG, 15.06.2010 - B 5 RS 10/09 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Ansprüche und Anwartschaften sind auch dann aufgrund der "Zugehörigkeit" zu einem Versorgungssystem erworben, wenn aufgrund der am 30.6.1990 bestehenden Sachlage aus bundesrechtlicher Sicht ein fiktiver Anspruch auf Einbeziehung bestanden hat (Fortführung der stRspr des 4. Senats; vgl BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7).

    nachrangig und lückenfüllend auf der Grundlage der Regelungen der Versorgungssysteme der DDR möglich, wenn und soweit sie seit dem 3.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden waren (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 55) .

    Dies gilt selbst dann, wenn die abstrakt-generellen Voraussetzungen des Zusatzversorgungssystems im Einzelfall nicht erfüllt waren (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 57 f) .

    b) Bereits der EinigVtr, der noch den hergebrachten Begriff der Einbeziehung zu Grunde legt, enthielt allerdings der Sache nach eine Modifikation des Neueinbeziehungsverbotes in § 22 Abs. 1 Satz 2 RAnglG (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 65) .

    Entscheidend ist, ob zum Stichtag der Tatbestand der Versorgungsordnungen, die insofern bis zum 31.12.1991 nachrangig und lückenfüllend ("soweit") als Bundesrecht anzuwenden sind (EinigVtr Nr. 9 Buchst b Satz 2; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 57) , erfüllt war.

    Die Versorgungsordnungen sind dabei im Sinne verbindlicher Handlungsanweisungen für die Verwaltung als Tatbestände einer ohne Entscheidungsspielraum zwingend zu gewährenden Vergünstigung zu verstehen und sind auch nur insoweit Bundesrecht geworden (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 59) .

    Maßgeblich sind, soweit originäre bundesrechtliche Regelungen nicht eingreifen, die in der DDR grundsätzlich am 30.6.1990 geltenden "letzten Fassungen" des Teils der Versorgungsregelungen, der am 3.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 56) .

    Was bundesrechtlich unter einem VEB zu verstehen ist, ergibt sich auf Grund des EinigVtr Nr. 9 ("Regelungen") neben dem strikt zu beachtenden Wortlaut der Versorgungsordnungen aus dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme, an den der Bundesgesetzgeber am 3.10.1990 angeschlossen hat (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 59) .

  • BSG, 15.06.2010 - B 5 RS 6/09 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    nachrangig und lückenfüllend auf der Grundlage der Regelungen der Versorgungssysteme der DDR möglich, wenn und soweit sie seit dem 3.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden waren (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 55) .

    Dies gilt selbst dann, wenn die abstrakt-generellen Voraussetzungen des Zusatzversorgungssystems im Einzelfall nicht erfüllt waren (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 57 f) .

    b) Bereits der EinigVtr, der noch den hergebrachten Begriff der Einbeziehung zu Grunde legt, enthielt allerdings der Sache nach eine Modifikation des Neueinbeziehungsverbotes in § 22 Abs. 1 Satz 2 RAnglG (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 65) .

    Entscheidend ist, ob zum Stichtag der Tatbestand der Versorgungsordnungen, die insofern bis zum 31.12.1991 nachrangig und lückenfüllend ("soweit") als Bundesrecht anzuwenden sind (EinigVtr Nr. 9 Buchst b Satz 2; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 57) , erfüllt war.

    Die Versorgungsordnungen sind dabei im Sinne verbindlicher Handlungsanweisungen für die Verwaltung als Tatbestände einer ohne Entscheidungsspielraum zwingend zu gewährenden Vergünstigung zu verstehen und sind auch nur insoweit Bundesrecht geworden (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 59) .

    Maßgeblich sind, soweit originäre bundesrechtliche Regelungen nicht eingreifen, die in der DDR grundsätzlich am 30.6.1990 geltenden "letzten Fassungen" des Teils der Versorgungsregelungen, der am 3.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 56) .

    Was bundesrechtlich unter einem VEB zu verstehen ist, ergibt sich auf Grund des EinigVtr Nr. 9 ("Regelungen") neben dem strikt zu beachtenden Wortlaut der Versorgungsordnungen aus dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme, an den der Bundesgesetzgeber am 3.10.1990 angeschlossen hat (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 59) .

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Rechtsprechung
   BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 11/00 R   

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https://dejure.org/2002,2255
BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 11/00 R (https://dejure.org/2002,2255)
BSG, Entscheidung vom 22.05.2002 - B 8 KN 11/00 R (https://dejure.org/2002,2255)
BSG, Entscheidung vom 22. Mai 2002 - B 8 KN 11/00 R (https://dejure.org/2002,2255)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung - Überzahlung der Altersrente durch rückwirkende Zuerkennung der Verletztenrente - Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers - ...

  • Wolters Kluwer

    Verletztenrente - Gesetzlicher Unfallversicherung - Altersrente - Gesetzliche Rentenversicherung - Berufskrankheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2003, 216
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 29.04.1997 - 8 RKn 29/95

    Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers bei Überzahlung von

    Auszug aus BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 11/00 R
    Im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung der Klägerin hat die Beklagte nach Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (Urteil vom 29. April 1997 - 8 RKn 29/95 - SozR 3-1300 § 107 Nr. 10) die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als darin die Neufeststellung auf § 48 SGB X gestützt und eine Erstattungspflicht der Klägerin nach § 50 Abs. 1 SGB X angeordnet worden war.

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl Urteile vom 29. April 1997 - 8 RKn 29/95 - SozR 3-1300 § 107 Nr. 10 sowie 30. Juni 1997 - 8 RKn 28/95 - SozR 3-2600 § 93 Nr. 4), soll die Erfüllungsfiktion die Rückabwicklung zwischen vorleistendem Träger und Berechtigtem ausschließen.

    Dies hat zum einen zur Folge, dass die Beklagte die (geltend gemachte) Überzahlung nicht gemäß § 48 Abs. 1, § 50 Abs. 1 SGB X von dem Versicherten - hier, der Klägerin als dessen Rechtsnachfolgerin - zurückfordern kann; auch ein Wahlrecht des erstattungsberechtigten Trägers, auf den Erstattungsanspruch und damit die Erfüllungsfiktion zu verzichten und sich stattdessen nach den §§ 45, 48, 50 SGB X an den Versicherten zu halten, besteht nicht (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 29. April 1997 - aaO).

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 118/95 R

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen

    Auszug aus BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 11/00 R
    Der Senat schließe sich ausdrücklich der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 31. März 1998 - B 4 RA 118/95 R - SozR 3-2600 § 311 Nr. 2) an.

    Im Gegensatz zur Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 31. März 1998 (aaO), auf die sich das LSG gestützt habe, sei es nicht geboten, in den Bestandsfällen die Freibeträge des § 93 Abs. 2 Nr. 1b und Nr. 2a SGB VI im Wege der Ergänzung des § 311 Abs. 2 Nr. 1a SGB VI durch § 266 SGB VI zu gewähren.

  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 103/96

    Feststellung der Erstattungspflicht nach § 128 AFG durch Grundlagenbescheid

    Auszug aus BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 11/00 R
    Denn jeder Verwaltungsakt setzt die Befugnis der Verwaltung voraus, auf diese Weise zu handeln, dh Regelungen bestimmten Inhalts zu treffen, die andere Rechtsträger binden (vgl BSG Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 103/96 - SozR 3-4100 § 128 Nr. 4 mwN, stRspr).
  • BSG, 30.06.1997 - 8 RKn 28/95

    Zusammentreffen von Witwenrente mit Unfallhinterbliebenenrente, Erfüllungsfiktion

    Auszug aus BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 11/00 R
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl Urteile vom 29. April 1997 - 8 RKn 29/95 - SozR 3-1300 § 107 Nr. 10 sowie 30. Juni 1997 - 8 RKn 28/95 - SozR 3-2600 § 93 Nr. 4), soll die Erfüllungsfiktion die Rückabwicklung zwischen vorleistendem Träger und Berechtigtem ausschließen.
  • BSG, 23.02.1999 - B 1 KR 6/97 R

    Krankenversicherung - Sozialhilfe - Erstattungsanspruch - stationäre Behandlung -

    Auszug aus BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 11/00 R
    Streitigkeiten zwischen dem erstattungsberechtigten und dem erstattungsverpflichteten Träger können im Gleichordnungsverhältnis (zB im Rahmen einer Leistungsklage; die Klägerin wäre wegen der Erfüllungsfiktion notwendig beizuladen - vgl BSG Urteil vom 23. Februar 1999 - B 1 KR 6/97 R - SozR 3-1300 § 111 Nr. 7) ausgetragen werden.
  • BSG, 25.03.1982 - 10 RKg 2/81

    Kindergeld; Beitragsanspruch; Verrechnung von Beitragsansprüchen

    Auszug aus BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 11/00 R
    Im Übrigen ist die Konstellation letztlich keine andere als bei einem Verrechnungsersuchen nach § 52 SGB I. Auch hier entscheidet im Außenverhältnis in alleiniger Verantwortung nur der ersuchte Träger mittels Verwaltungsakt gegenüber dem betroffenen Versicherten (vgl BSG Urteil vom 25. März 1982 - 10 RKg 2/81 - BSGE 53, 208 = SozR 1200 § 52 Nr. 6; von Maydell in GemeinschaftsKomm, 3. Aufl, § 52 SGB I, RdNr 15 - der ermächtigende Leistungsträger ist beizuladen).
  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 11/11 R

    Rangfolge der Erstattungsansprüche der BA und des Grundsicherungsträgers

    Ein solches Ergebnis ließe sich damit begründen, dass auch im Rahmen dieser Vorschriften die konkreten Leistungen des nachrangig verpflichteten bzw unzuständigen Leistungsträgers materiell rechtmäßig erbracht worden sein müssten ("ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 104 SGB X", BSG SozR 3-1300 § 104 Nr. 12 S 38; vgl auch BSGE 58, 119, 123 = SozR 1300 § 104 Nr. 7 S 21; BSGE 70, 186, 195 f = SozR 3-1200 § 53 Nr. 4 S 26; BSGE 74, 36, 39 = SozR 3-1300 § 104 Nr. 8 S 18; BSG BSGE 99, 111 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 10, RdNr 7; aA BSG SozR 3-1300 § 107 Nr. 10 S 12 ff, 15; BSG SozR 3-2600 § 93 Nr. 12 S 109 f mwN; zu § 105 SGB X zB BSG SozR 3-5670 § 3 Nr. 4 S 21) .
  • BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 236/10

    Parteiwechsel in der Revisionsinstanz - AGB-Kontrolle

    Die sozial- und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung kommt - wenn auch auf der Grundlage unterschiedlicher Verfahrensordnungen - zu demselben Ergebnis (vgl. BSG 22. Mai 2002 - B 8 KN 11/00 R - Rn. 22, SozR 3-2600 § 93 Nr. 12 und BVerwG 24. Juni 1959 - V C 134.56 - juris Nr. 17, BVerwGE 9, 18 ) .
  • BSG, 31.03.2022 - B 5 R 24/21 R

    Verwaltungsaktqualität einer Abrechnungsmitteilung über eine Rentennachzahlung

    Die Erfüllungsfiktion soll eine Rückabwicklung zwischen dem vorleistenden Träger - hier dem Beigeladenen - und dem Berechtigtem - hier der Klägerin - ausschließen (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 22.5.2002 - B 8 KN 11/00 R - SozR 3-2600 § 93 Nr. 12 S 110 mwN) .

    Dies hat zur Folge, dass der Ausgleich nur im Verhältnis der beteiligten Leistungsträger erfolgt (vgl BSG Urteil vom 22.5.2002 - B 8 KN 11/00 R - SozR 3-2600 § 93 Nr. 12 S 110; BSG Urteil vom 26.4.2005 - B 5 RJ 36/04 R - SozR 4-1300 § 107 Nr. 2 RdNr 10) .

    Dabei ist zu prüfen, in welchem Umfang der Berechtigte die Leistung bereits kraft der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X vom erstattungspflichtigen Leistungsträger erhalten hat (vgl BSG Urteil vom 22.5.2002 - B 8 KN 11/00 R - SozR 3-2600 § 93 Nr. 12 S 110 f; BSG Beschluss vom 7.2.2022 - B 8 SO 27/21 BH - juris RdNr 5 mwN) .

    Auch die einseitige Verrechnung nach § 52 SGB I, zu der die Abrechnung einer Nachzahlung eine Parallele aufweist (vgl BSG Urteil vom 22.5.2002 - B 8 KN 11/00 R - SozR 3-2600 § 93 Nr. 12 S 111 f) , darf gegenüber dem Versicherten bzw Sozialleistungsberechtigten in Form eines Verwaltungsakts erklärt werden (vgl bereits BSG Urteil vom 25.3.1982 - 10 RKg 2/81 - BSGE 53, 208, 209 = SozR 1200 § 52 Nr. 6 S 3; grundlegend BSG Beschluss vom 31.8.2011 - GS 2/10 - BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr. 4, RdNr 15; vgl zB BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 13/12 R - juris RdNr 18 mwN) .

    Dem steht nicht entgegen, dass das BSG die Befugnis eines Rentenversicherungsträgers verneint hat, durch einen feststellenden Verwaltungsakt gegenüber dem Versicherten die Höhe seines Erstattungsanspruchs gegen einen anderen Sozialleistungsträger festzustellen (vgl BSG Urteil vom 22.5.2002 - B 8 KN 11/00 R - SozR 3-2600 § 93 Nr. 12 S 110 f) .

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Rechtsprechung
   BSG, 11.04.2002 - B 3 KR 46/01 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2928
BSG, 11.04.2002 - B 3 KR 46/01 R (https://dejure.org/2002,2928)
BSG, Entscheidung vom 11.04.2002 - B 3 KR 46/01 R (https://dejure.org/2002,2928)
BSG, Entscheidung vom 11. April 2002 - B 3 KR 46/01 R (https://dejure.org/2002,2928)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Verlag - Honorar - Werbeveranstaltung - Verkaufsveranstaltung - selbständiger Schulbuchautor - Gastautor - publizistische Leistung - Absehen - Begründung - Verwaltungsakt

  • Wolters Kluwer

    Schulbuchverlag - Selbständige Schulbuchautoren - Künstlersozialabgabe - Sozialversicherung - Betriebsprüfung - Künstlersozialkasse - Bemessungsgrundlage - Vergütung - Werbeveranstaltungen - Verkaufsveranstaltungen - Fehlende Ermessensausübung - Abgabepflicht - ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 691
  • NZS 2003, 216 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 21.08.1996 - 3 RK 31/95

    Abgabepflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Künstlersozialversicherung,

    Auszug aus BSG, 11.04.2002 - B 3 KR 46/01 R
    Die Klägerin ist dem Grunde nach zur KSA verpflichtet, weil sie einen Buchverlag betreibt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG idF vom 20. Dezember 1988, GVBl I 2606 - vgl im Einzelnen BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15).

    Soweit ein Autor ein eigenes Buch oder dessen Konzept vorstellt, ist dies eine Fortsetzung der schriftstellerischen Tätigkeit, die dem Bekanntwerden des Werkes dient und damit "publizistisch" ist (vgl zum ganzen BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15).

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 11.04.2002 - B 3 KR 46/01 R
    Diese Übergangsvorschrift betrifft zwar ausdrücklich nur die Frage der Gerichtsgebühren; sie muss aber sinngemäß auch auf die außergerichtliche Kostenerstattung angewendet werden, um angesichts des mit der Neuregelung verbundenen Systemwechsels den erforderlichen Vertrauensschutz zu gewährleisten (so auch BSG vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 12/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 7/00 R

    Publizistische Tätigkeit iS. des Künstlersozialversicherungsgesetzes

    Auszug aus BSG, 11.04.2002 - B 3 KR 46/01 R
    Eine publizistische Leistung muss nicht im Zusammenhang mit dem Verfassen eigener schriftstellerischer Beiträge in Büchern oder sog Massenkommunikationsmitteln stehen; eine publizistische Leistung erbringt vielmehr jeder, der im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage "schöpferisch mitwirkt" (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 12).
  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 5/97 R

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Laienchor - Gesangverein -

    Auszug aus BSG, 11.04.2002 - B 3 KR 46/01 R
    Die Revision war hinsichtlich des Bescheides vom 24. Mai 2000 mit der Maßgabe als unbegründet zurückzuweisen, dass die Klage als unzulässig, statt als unbegründet abzuweisen war; denn dieser Bescheid ist nicht Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 17), auch wenn hier dieselbe Rechtsfrage streitig ist.
  • BSG, 28.08.1997 - 3 RK 13/96

    Abgabepflicht nach dem KSVG bei einmaliger Mitwirkung an Fernseh-Talkshows über

    Auszug aus BSG, 11.04.2002 - B 3 KR 46/01 R
    Die Verfasser sind auch in ihrer Eigenschaft als Schulbuchautoren herangezogen und tätig geworden (vgl zur Heranziehung von Künstlern in Talkshows als "Prominente" außerhalb ihres Berufs BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 10), selbst wenn es dem Verlag nicht darauf ankam, dass jeder Autor nur eigene Bücher präsentierte; entscheidend war, dass der jeweilige Autor bei den Veranstaltungen des Verlags seine schriftstellerischen Erfahrungen auf dem speziellen Sektor der Schulbücher zu Gunsten der Verlagsprodukte einbringen sollte.
  • BSG, 12.11.1996 - 9 RVs 4/96

    Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision per Telefax, Hilflosigkeit eines

    Auszug aus BSG, 11.04.2002 - B 3 KR 46/01 R
    Die für die Übermittlung der Zustimmungserklärung der Beklagten gewählte Form - Telefax des Originals der Erklärung - reicht aus (BSG SozR 3-1500 § 161 Nr. 10).
  • BSG, 27.03.1996 - 3 RK 10/95

    Begriffe "Publizistik" und "Bereich Wort" im Künstlersozialversicherungsrecht,

    Auszug aus BSG, 11.04.2002 - B 3 KR 46/01 R
    Die Schulbuchautoren sind Publizisten iS der §§ 2, 25 Abs. 1 KSVG, nämlich Sachbuchautoren (vgl zur weiten Auslegung der Begriffe Publizistik und Publizist BSG SozR 3-5425 § 26 Nr. 2).
  • BSG, 29.06.1977 - 11 RA 94/76

    Sprungrevision - Zulassung - Wirksamkeit - Ort der Mitteilung - Mitteilung im

    Auszug aus BSG, 11.04.2002 - B 3 KR 46/01 R
    Das SG hat die (Sprung-) Revision in den Entscheidungsgründen seines Urteils zugelassen; dass die Zulassung im Tenor des Urteils nicht erwähnt ist, ist unschädlich (vgl BSG SozR 1500 § 161 Nr. 16; Krasney/Udsching, Hdb des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl 1997, Kapitel IX, RdNr 27).
  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 17/03 R

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Unternehmensübergang - Unternehmenskauf -

    Das BSG hat sich wiederholt schon mit § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG befasst, brauchte dabei aber mangels Entscheidungserheblichkeit keine näheren Ausführungen dazu zu machen, wie der Begriff "Verlag" iS des KSVG im Einzelnen zu verstehen ist (vgl BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 15 - Schulbuchverlag; BSG SozR 3-5425 § 1 Nr. 6 und § 25 Nr. 9 - Musikverlag; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 12 und § 24 Nr. 20 - Zeitungsverlag; BSG SozR 3-5425 § 26 Nr. 2 = BSGE 78, 118 - Presse- und Kunstverlag; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 6 - Romanverlag; BSG SozR 5425 § 2 Nr. 1 - Herausgabe eines Schwimm-Magazins).
  • LSG Hessen, 13.03.2019 - L 4 SO 218/17

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Sozialhilfeleistungen nach Nichtangabe des

    Tut ein Antragsteller dies nicht, sondern verlässt sich auf seine eigene rechtliche Bewertung, ist dies, sofern sich diese als falsch herausstellt, in der Regel - und so auch hier - grob fahrlässig, umso mehr wenn der eigenen Überzeugungsbildung keine sachkundige Beratung zugrunde liegt (vgl. allerdings für einen bekanntermaßen zwischen Betroffenem und Leistungsträger umstrittenen Umstand - BSG, Urteil vom 11. April 2002 - B 3 KR 46/01 R -, SozR 3-5425 § 25 Nr. 15 = juris, Rn. 18).
  • LSG Sachsen, 15.10.2020 - L 3 AS 696/18
    Der Verschuldensvorwurf setzt voraus, dass die Erheblichkeit dem Betroffenen bekannt war oder sein musste (vgl. BSG Urteil vom 11. April 2002 - B 3 KR 46/01 R - SozR 3-5425 § 25 Nr. 15 = NZW 2003, 691 = juris Rdnr. 18; Schütze, in: Schütze, SGB X [9. Aufl., 2020] § 45 Rdnr. 56 m. w. N.).

    Grob fahrlässig ist es auch, Anfragen und Erklärungen der Behörde einfach nicht zur Kenntnis zu nehmen oder die Mitteilung von als im Verhältnis zur Behörde streitig erkannten Tatsachen zu unterlassen (vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2002, a. a. O. juris Rdnr. 18).

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