Weitere Entscheidung unten: EuGH, 10.03.2011

Rechtsprechung
   BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08   

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https://dejure.org/2010,420
BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08 (https://dejure.org/2010,420)
BVerfG, Entscheidung vom 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08 (https://dejure.org/2010,420)
BVerfG, Entscheidung vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 (https://dejure.org/2010,420)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Statuierung einer Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung für Kapitalleistungen aus als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen, deren Beiträge von einem Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 1 Abs 2 BetrAVG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 226 Abs 2 SGB 5, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Statuierung einer Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung für Kapitalleistungen aus als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen, deren Beiträge von einem Arbeitnehmer nach ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Gleichbehandlung von Rentenversicherten mit eigenständig erbrachten Versichertenbeiträgen und Versicherten mit durch deren Arbeitgebern erbrachten Beiträgen; Anspruch auf schonende Übergangsregelungen bzw. Einräumung einer ausreichenden Zeit zur ...

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Statuierung einer Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung für Kapitalleistungen aus als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen, deren Beiträge von einem Arbeitnehmer nach ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Statuierung einer Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung für Kapitalleistungen aus als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen, deren Beiträge von einem Arbeitnehmer nach ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB V § 229 Abs. 1 S. 3
    Keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung für Kapitalleistungen aus einer vom Arbeitnehmer fortgeführten betrieblichen Direktversicherung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit einer Gleichbehandlung von Rentenversicherten mit eigenständig erbrachten Versichertenbeiträgen und Versicherten mit durch deren Arbeitgebern erbrachten Beiträgen; Anspruch auf schonende Übergangsregelungen bzw. Einräumung einer ausreichenden Zeit zur ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Krankenversicherungspflicht für anteilige Kapitalleistung aus eigenfinanzierter ehemaliger betrieblicher Direktversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Urteil des BSG zur Beitragserhebung von Kranken- und Pflegeversicherung kassiert

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Krankenkassenbeiträge auf private Lebensversicherung

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Keine Krankenversicherungsabgaben auf privat fortgeführte Betriebsrenten

  • rente-rentenberater.de (Kurzinformation)

    Eingeschränkte Beitragspflicht für Betriebsrenten

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 18.10.2010)

    Verfassungsrichter bestätigen GKV-Beiträge auf Direktversicherungen

  • heldt-zuelch.de (Kurzinformation)

    Beitragspflicht eines privat fortgeführten Direktversicherungsvertrages

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Direktversicherung Beiträge Krankenkasse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Privat fortgeführte Direktversicherung: Bundesverfassungsericht kippt Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beiträge zu KV und PflV auf Leistungen aus der selbst fortgeführten Direktversicherung: verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebliche Altersversorgung und Beiträge zur Krankenversicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Beitragspflicht für Rentner zur Kranken- und Pflegeversicherung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BVerfG zur Beitragspflicht von Rentnern für Kapitallebensversicherungen trotz teilweiser Prämienzahlung durch Arbeitnehmer - Arbeitnehmer darf bei privater Fortführung der Leistungen aus betrieblicher Altersvorsorge nicht mit Krankenkassenbeiträgen belastet werden ...

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    KV/PV-Freiheit der betrieblichen Direktversicherung für Rentner

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Kapitalleistung aus betrieblicher Direktversicherung beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Verfassungsgericht bestätigt Krankenbeiträge auf Direktversicherung // Ausnahme bei kompletter Übernahme des Vertrags durch Arbeitnehmer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 18, 99
  • NZA 2010, 1400
  • NZS 2011, 539
  • VersR 2011, 417
  • DVBl 2010, 1502
  • BB 2011, 447
  • DB 2010, 2343
  • DÖV 2010, 1027
 
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Wird zitiert von ... (456)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08
    Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ).

    Die in sich nicht schlüssige Typisierung ist unzulässig, da die Härte ohne besondere Schwierigkeiten vermeidbar wäre (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; stRspr).

    Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist vorliegend auch intensiv (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ), weil die Beitragsbelastung der Leistungen aus den Lebensversicherungen mit dem vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung erheblich ist.

  • BVerfG, 07.04.2008 - 1 BvR 1924/07

    Kapitalzahlung aus einer Direktlebensversicherung unterliegt Beitragspflicht zur

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08
    Sie sieht die Frage schon durch den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2008 (1 BvR 1924/07 - juris) als geklärt an.

    Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2008 (1 BvR 1924/07 - juris) Bezug genommen.

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08
    Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ).

    Die in sich nicht schlüssige Typisierung ist unzulässig, da die Härte ohne besondere Schwierigkeiten vermeidbar wäre (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; stRspr).

  • BSG, 12.12.2007 - B 12 KR 2/07 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus als

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08
    Das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13. Juni 2006 - S 13 KR 520/04 -, das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2006 - L 16 KR 143/06 - und das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2007 - B 12 KR 2/07 R - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz.

    Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2007 - B 12 KR 2/07 R - wird aufgehoben.

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08
    a) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 98, 365 ).

    Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfGE 98, 365 ).

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08
    Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ).

    Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist vorliegend auch intensiv (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ), weil die Beitragsbelastung der Leistungen aus den Lebensversicherungen mit dem vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung erheblich ist.

  • BSG, 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von als Einmalzahlung geleisteten

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08
    Insoweit ist mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R - juris Rz. 30; Urteil vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R - juris Rz. 26) davon auszugehen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen nach dem Versicherungstyp (Direktversicherung im Sinne von § 1 Abs. 2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - BetrAVG) grundsätzlich ein geeignetes Kriterium darstellt, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen.
  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08
    a) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 98, 365 ).
  • BVerfG, 06.09.2010 - 1 BvR 739/08

    Zur Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner aus

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08
    Solche Beiträge auf einen vom Arbeitgeber abgeschlossenen und auf diesen als Versicherungsnehmer laufenden Versicherungsvertrag lassen sich trotz des Ausscheidens des Versicherten aus dem Arbeitsverhältnis bei typisierender Betrachtungsweise noch als mit diesem in Verbindung stehend betrachten (vgl. die Parallelentscheidung vom heutigen Tag - 1 BvR 739/08 -).
  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08
    Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die Rechtsprechung liegt unter anderem vor, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder der Lückenfüllung zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung oder zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Gleichbehandlung von Ungleichem gelangen (vgl. BVerfGE 58, 369 ; 69, 188 ; 70, 230 ; 84, 197 ).
  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90

    Verfassungswidrigkeit der Versagung des Kündigungsschutzes des sozialen

  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82

    Wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel eines Studenten nach dem zweiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2006 - L 16 KR 143/06

    Krankenversicherung

  • BVerfG, 22.10.1981 - 1 BvR 1369/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anerkennung von Berufskrankheiten

  • BVerfG, 27.06.2018 - 1 BvR 100/15

    Rentenzahlungen von Pensionskassen sind unter bestimmten Voraussetzungen in der

    Unter Verweisung auf den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 (BVerfGK 18, 99 ff.) führen die Beschwerdeführer aus, dass gleichfalls eine unzulässige Typisierung in der Qualifizierung der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eigenfinanzierten Zahlungen als betriebliche Altersversorgung vorliege, da diese mit den Zahlungen aus einer fortgeführten Direktversicherung nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unter Einrücken des früheren Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers vergleichbar seien.

    Dies widerspricht dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Zweck des Fortsetzungsrechts (vgl. BVerfGK 18, 99 ).

  • BSG, 10.10.2017 - B 12 KR 2/16 R

    Krankenversicherung - keine Beitragspflicht von vom Versorgungswerk der Presse zu

    Die zu den Direktversicherungen ergangene Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr. 11) und des BSG (Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 12) komme nicht zur Anwendung, weil keine Direktversicherung im Streit stehe und diese Rechtsprechung auch bei Annahme einer Pensionskasse nicht relevant sei.

    An dieser eigenständigen beitragsrechtlichen Betrachtung hält der Senat grundsätzlich - für Fälle wie den vorliegenden - fest; der Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr. 11) hat daran nichts geändert (vgl insoweit schon BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 14 RdNr 13 und BSG Urteil vom 23.7.2014 - B 12 KR 28/12 R - BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 18, RdNr 11) .

  • BSG, 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als

    Nicht regelmäßig wiederkehrende Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung unterliegen bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung nur insoweit der Beitragspflicht, als die Zahlungen auf Prämien beruhen, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt wurden, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war (vgl BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 11).

    a) Im Ausgangspunkt ist dem LSG darin zuzustimmen, dass die beitragsrechtliche Berücksichtigung von laufenden Versorgungsbezügen - auch aus Direktversicherungen - als solche nicht gegen das GG verstößt (stRspr des BSG und des BVerfG, zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 7 RdNr 16 mwN; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr. 5; BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - DB 2010, 2343) .

    aa) Der Senat teilt nicht die - unter Hinweis auf den Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) - in vergleichbaren Fällen vertretene Auffassung, auch der Teil des (Gesamt)Auszahlungsbetrags, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruht, unterliege nicht der Beitragspflicht in der GKV, wenn der Versicherungsnehmerwechsel vor dem 1.1.2004 stattgefunden habe.

    Sogar bei Prämien, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahlt, bestehen gegen eine Beitragspflicht in der GKV keine verfassungsrechtlichen Bedenken, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortführt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 15 f und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14 f) .

    Diese institutionelle Abgrenzung stellt auch aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14) .

    Solche Kapitalleistungen unterliegen nicht der Beitragspflicht in der GKV (vgl BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15 ff) .

    Würden auch Auszahlungen aus solchen Versicherungsverträgen der Beitragspflicht in der GKV unterworfen, läge darin eine gleichheitswidrige Benachteiligung der hierdurch Begünstigten gegenüber solchen Pflichtversicherten, die beitragsfreie Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen oder anderen privaten Anlageformen erhalten (vgl BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15 f) .

    Anknüpfend an das nach der Rechtsprechung des BVerfG für die Unterscheidung von betrieblicher und privater Altersvorsorge allein maßgebliche Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15) verloren diese Versicherungen damit ihren Charakter als Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentenrechts und wurden nunmehr außerhalb der institutionellen Vorgaben der betrieblichen Altersversorgung weitergeführt, ohne das es darauf ankommt, ob die Klägerin ab diesem Zeitpunkt auch die Prämien selbst getragen hat.

    a) Die Ermittlung der Höhe des beitragspflichtigen Versorgungsbezugs ist in rückschauender Betrachtung ausgehend von der tatsächlichen Gesamtablaufleistung, die dem Versicherten bei Vertragsbeendigung zusteht, vorzunehmen, wenn bei Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Direktversicherung nach Maßgabe des Kammerbeschlusses des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) wegen Einrückens des ehemaligen Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers die Ablaufleistung in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil aufzuteilen ist.

    c) Angesichts des unter b) dargestellten Fehlens sachgerechter gesetzlicher Regelungen ist anhand der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen nach dem SGB V ein eigenständiger Maßstab dafür zu entwickeln, wie die nach dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) gebotene Aufteilung der Gesamtablaufleistung vorzunehmen ist, wenn nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis unter Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft die Direktversicherung in einen als Versorgungsbezug der Beitragspflicht in der GKV unterliegenden "betrieblichen" Teil und einen beitragsfreien "privaten" Teil aufgeteilt werden muss.

    Diese Berechnungsweise berücksichtigt sowohl das beitragsrechtliche Gebot einer in rückschauender Betrachtung vorzunehmenden Teilung der tatsächlichen Gesamtablaufleistung (hierzu oben 4. b) als auch die vom BVerfG hergestellte verfassungsrechtlich beachtliche Verknüpfung zwischen den in jeweiliger Versicherungsnehmerschaft entrichteten Prämien und der Beitragspflicht bzw Beitragsfreiheit des hierauf jeweils beruhenden Teils der Ablaufleistung (BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 9: "Zahlungen aus Beiträgen", juris RdNr 15: "Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen") .

    Zudem ermöglicht die Berechnungsweise es im Gegensatz zu einer zeitratierlichen Berechnung, veränderte Prämienhöhen sowie Zeiten prämienfreier Versicherung - gleich, ob vor oder nach dem Versicherungsnehmerwechsel - bei der Ermittlung des Werts des Versorgungsbezugs näherungsweise abzubilden.Dass es je nach Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses bei einer Anwendung dieser Berechnungsgrundsätze im Einzelfall zu höheren - aber auch niedrigeren - Beiträgen kommen kann als im Rahmen einer stärker individualisierten Berechnungsweise, ist am Maßstab der für die Ordnung von Massenerscheinungen als notwendig anerkannten Regeln der Typisierung (vgl hierzu BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 10 mwN) verfassungsrechtlich gerechtfertigt und deshalb hinzunehmen.

    Auch dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (aaO) liegt die Vorstellung einer problemlos möglichen und damit notwendig typisierenden Ermittlung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge zugrunde, wenn dort ausgeführt wird, die Kapitalleistungen seien "ohne Probleme in einen betrieblichen und einen privaten Teil bei der Auszahlung zu trennen" (BVerfG, aaO, juris RdNr 15) bzw es bestünden "keine praktischen Schwierigkeiten, bei der Auszahlung einer Lebensversicherung getrennt auszuweisen, welcher Anteil des Zahlbetrags auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und welcher Anteil des Zahlbetrags auf privater Vorsorge mit dem Bezugsberechtigten als Versicherungsnehmer beruht" (BVerfG, aaO, juris RdNr 16) .

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Rechtsprechung
   EuGH, 10.03.2011 - C-516/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4279
EuGH, 10.03.2011 - C-516/09 (https://dejure.org/2011,4279)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.2011 - C-516/09 (https://dejure.org/2011,4279)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 2011 - C-516/09 (https://dejure.org/2011,4279)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Persönlicher Geltungsbereich - Auslegung des Begriffs 'Arbeitnehmer' - Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder - Verlängerung der Karenz

  • Europäischer Gerichtshof

    Borger

    Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Persönlicher Geltungsbereich - Auslegung des Begriffs "Arbeitnehmer" - Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder - Verlängerung der Karenz

  • EU-Kommission PDF

    Borger

    Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Persönlicher Geltungsbereich - Auslegung des Begriffs "Arbeitnehmer" - Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder - Verlängerung der Karenz

  • EU-Kommission

    Borger

    Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Persönlicher Geltungsbereich - Auslegung des Begriffs ‚Arbeitnehmer‘ - Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder - Verlängerung der Karenz“

  • Wolters Kluwer

    Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer; Auslegung des Begriffs 'Arbeitnehmer'; Verlängerung der Karenz im Anschluss an die Geburt eines Kindes; Tanja Borger gegen Tiroler Gebietskrankenkasse

  • rechtsportal.de

    Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer; Auslegung des Begriffs 'Arbeitnehmer'; Verlängerung der Karenz im Anschluss an die Geburt eines Kindes; Tanja Borger gegen Tiroler Gebietskrankenkasse

  • rechtsportal.de

    Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer; Auslegung des Begriffs 'Arbeitnehmer'; Verlängerung der Karenz im Anschluss an die Geburt eines Kindes; Tanja Borger gegen Tiroler Gebietskrankenkasse

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Borger

    Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Persönlicher Geltungsbereich - Auslegung des Begriffs "Arbeitnehmer" - Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder - Verlängerung der Karenz

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 11. Dezember 2009 - Tanja Borger gegen Tiroler Gebietskrankenkasse

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) - Auslegung von Art. 1 Buchst. a Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2191
  • EuZW 2011, 436
  • NZA 2011, 503
  • NZS 2011, 539 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 07.06.2005 - C-543/03

    ES GIBT AUSNAHMEN VON DEM GRUNDSATZ, DASS DER BESCHÄFTIGUNGSSTAAT VORRANGIG

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-516/09
    Der Oberste Gerichtshof nimmt in der Vorlageentscheidung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs Bezug (Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, vom 4. Mai 1999, Sürül, C-262/96, Slg. 1999, I-2685, sowie vom 7. Juni 2005, Dodl und Oberhollenzer, C-543/03, Slg. 2005, I-5049), nach der das entscheidende Kriterium für die Einstufung einer Person als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 die Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer sei, während das Ausüben einer Erwerbstätigkeit keine Rolle spiele und eine bloße Karenz für eine bestimmte Dauer einer Person nicht ihren Status als "Arbeitnehmer" im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 nehmen könne.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besitzt eine Person die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (Urteil Dodl und Oberhollenzer, Randnr. 34).

    Was den ersten dieser Umstände anbelangt, genügt der Hinweis, dass nach dem Urteil Dodl und Oberhollenzer für den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses irrelevant ist, da es insoweit darauf ankommt, ob eine Person im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme für die soziale Sicherheit gegen ein oder mehrere Risiken freiwillig versichert oder pflichtversichert ist (Urteil Dodl und Oberhollenzer, Randnr. 31).

  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-516/09
    Der Oberste Gerichtshof nimmt in der Vorlageentscheidung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs Bezug (Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, vom 4. Mai 1999, Sürül, C-262/96, Slg. 1999, I-2685, sowie vom 7. Juni 2005, Dodl und Oberhollenzer, C-543/03, Slg. 2005, I-5049), nach der das entscheidende Kriterium für die Einstufung einer Person als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 die Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer sei, während das Ausüben einer Erwerbstätigkeit keine Rolle spiele und eine bloße Karenz für eine bestimmte Dauer einer Person nicht ihren Status als "Arbeitnehmer" im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 nehmen könne.
  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-516/09
    Der Oberste Gerichtshof nimmt in der Vorlageentscheidung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs Bezug (Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, vom 4. Mai 1999, Sürül, C-262/96, Slg. 1999, I-2685, sowie vom 7. Juni 2005, Dodl und Oberhollenzer, C-543/03, Slg. 2005, I-5049), nach der das entscheidende Kriterium für die Einstufung einer Person als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 die Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer sei, während das Ausüben einer Erwerbstätigkeit keine Rolle spiele und eine bloße Karenz für eine bestimmte Dauer einer Person nicht ihren Status als "Arbeitnehmer" im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 nehmen könne.
  • BFH, 04.08.2011 - III R 55/08

    Kindergeld für im Inland selbständig tätige polnische Staatsangehörige - § 100

    Eine Person besitzt somit z.B. die Arbeitnehmereigenschaft i.S. der VO Nr. 1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (z.B. EuGH-Urteile vom 7. Juni 2005 C-543/03, Dodl und Oberhollenzer, Slg. 2005, I-5049 Rdnrn. 29 ff.; vom 10. März 2011 C-516/09, Borger, Europäische Zeitung für Wirtschaftsrecht 2011, 436 Rdnrn. 28 ff.).
  • EuGH, 01.02.2017 - C-430/15

    Tolley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG)

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besitzt eine Person die Arbeitnehmereigenschaft - bzw. die Eigenschaft als Selbständiger - im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (Urteil vom 10. März 2011, Borger, C-516/09, EU:C:2011:136, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob der persönliche Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 eröffnet ist, hängt nämlich nicht von der Verwirklichung des gedeckten Risikos ab (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Borger, C-516/09, EU:C:2011:136, Rn. 30).

  • EuGH, 26.02.2015 - C-623/13

    Auf die Einkünfte aus dem Vermögen in Frankreich wohnhafter Personen, die in

    Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 irrelevant, da es insoweit darauf ankommt, ob eine Person im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a der Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit gegen ein oder mehrere Risiken freiwillig versichert oder pflichtversichert ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Martínez Sala, C-85/96, EU:C:1998:217, Rn. 36, und Borger, C-516/09, EU:C:2011:136, Rn. 26 und 28).
  • BFH, 19.04.2012 - III R 87/09

    Kindergeldanspruch eines in Deutschland freiwillig rentenversicherten und

    Dabei ist nicht die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit maßgeblich, sondern der Versichertenstatus (z.B. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 7. Juni 2005 C-543/03, Dodl und Oberhollenzer, Slg. 2005, I-5049 Rdnrn. 29 ff.; vom 10. März 2011 C-516/09, Borger, Europäische Zeitung für Wirtschaftsrecht 2011, 436 Rdnrn. 28 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2016 - C-430/15

    Tolley - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen

    Vgl. auch insbesondere Urteile vom 7. Juni 2005, Dodl und Oberhollenzer (C-543/03, EU:C:2005:364, Rn. 30), sowie vom 10. März 2011, Borger (C-516/09, EU:C:2011:136, Rn. 28).

    15 Urteil vom 10. März 2011, Borger (C-516/09, EU:C:2011:136, Rn. 30).

  • BFH, 04.08.2011 - III R 41/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 08. 2011 III R 55/08 -

    Eine Person besitzt somit z.B. die Arbeitnehmereigenschaft i.S. der VO Nr. 1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (z.B. EuGH-Urteile vom 7. Juni 2005 C-543/03, Dodl und Oberhollenzer, Slg. 2005, I-5049 Rdnrn. 29 ff.; vom 10. März 2011 C-516/09, Borger, Europäische Zeitung für Wirtschaftsrecht 2011, 436 Rdnrn. 28 ff.).
  • BFH, 04.08.2011 - III R 40/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 08. 2011 III R 55/08 -

    Eine Person besitzt somit z.B. die Arbeitnehmereigenschaft i.S. der VO Nr. 1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (z.B. EuGH-Urteile vom 7. Juni 2005 C-543/03, Dodl und Oberhollenzer, Slg. 2005, I-5049 Rdnrn. 29 ff.; vom 10. März 2011 C-516/09, Borger, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2011, 436 Rdnrn. 28 ff.).
  • BFH, 04.08.2011 - III R 36/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 08. 2011 III R 55/08 -

    Eine Person besitzt somit z.B. die Arbeitnehmereigenschaft i.S. der VO Nr. 1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (z.B. EuGH-Urteile vom 7. Juni 2005 C-543/03, Dodl und Oberhollenzer, Slg. 2005, I-5049 Rdnrn. 29 ff.; vom 10. März 2011 C-516/09, Borger, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2011, 436 Rdnrn. 28 ff.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2013 - L 5 AS 2112/13

    Leistungsausschluss für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem

    Im Rahmen der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen hätte sich der EuGH jedoch auch mit der VO 1408/71 auseinandersetzen müssen, wenn er davon ausgegangen wäre, dass der Leistungsausschluss dem dort enthaltenen Gleichbehandlungsgebot widerspricht, zumal er den persönlichen Anwendungsbereich der VO 1408/71 bereits dann als eröffnet ansieht, wenn die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a VO 1408/71 genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig weiter versichert ist (Urteil vom 10. März 2011, C-516/09, Borger).
  • BFH, 04.08.2011 - III R 66/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 08. 2011 III R 55/08 -

    Eine Person besitzt somit z.B. die Arbeitnehmereigenschaft i.S. der VO Nr. 1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (z.B. EuGH-Urteile vom 7. Juni 2005 C-543/03, Dodl und Oberhollenzer, Slg. 2005, I-5049 Rdnrn. 29 ff.; vom 10. März 2011 C-516/09, Borger, Europäische Zeitung für Wirtschaftsrecht 2011, 436 Rdnrn. 28 ff.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.03.2013 - L 5 AS 273/13

    Ausschluss von Leistungen des SGB 2 bei einem Unionsbürger, dessen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.08.2012 - L 5 AS 1749/12

    Leistungsausschluss für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem

  • LSG Bayern, 25.02.2015 - L 2 P 25/13

    Zuschussgewährung, Beschäftigung

  • BFH, 04.08.2011 - III R 81/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 08. 2011 III R 55/08 -

  • BFH, 04.08.2011 - III R 56/08

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 4. 8. 2011 III R 55/08 - Kindergeld

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.07.2012 - L 5 AS 511/11

    Leistungsausschluss für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem

  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.08.2012 - L 5 AS 1297/12

    Leistungsausschluss für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2014 - C-623/13

    de Ruyter - 'Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Sachlicher

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.09.2012 - L 5 AS 2049/12

    Leistungsausschluss für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-322/17

    Bogatu

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2014 - C-382/13

    Franzen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

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