Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 26.11.1997 - 7 U 681/97   

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https://dejure.org/1997,3242
OLG Koblenz, 26.11.1997 - 7 U 681/97 (https://dejure.org/1997,3242)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.11.1997 - 7 U 681/97 (https://dejure.org/1997,3242)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26. November 1997 - 7 U 681/97 (https://dejure.org/1997,3242)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Deliktischer Schadensersatzanspruch bei mangelhafter Errichtung eines Bauwerks; Möglichkeit der Annahme einer Eigentumsverletzung bei der mangelhaften Errichtung eines Bauwerks; Beschränkung des Umfangs der deliktischen Schadensersatzverpflichtung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung des Subunternehmers: Zur deliktischen Haftung des Subunternehmers gegenüber dem Bauherrn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftet Subunternehmer direkt gegenüber Bauherrn? (IBR 1998, 251)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 374
  • MDR 1998, 591
  • BauR 1998, 351
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.11.1985 - VII ZR 270/83

    Konkurrenz von werkvertraglichen und deliktischen Schadensersatzansprüchen

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.11.1997 - 7 U 681/97
    Nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 39, 366 = MDR 1963, 754; BGHZ 96, 221 = MDR 1986, 401; OLG Bamberg, BauR 1987, 211) ist die mangelhafte Errichtung eines Bauwerks für sich allein keine Eigentumsverletzung.

    Ein Subunternehmer, der eine mangelhafte Bauleistung erbringt, haftet aber dann dem Bauherrn gegenüber wegen Verletzung des Eigentums an dem - teilweise - errichteten Haus (§ 823 Abs. 1 BGB), wenn durch seine Arbeiten vorher unversehrte Teile des Hauses beschädigt wurden (vgl. BGHZ 39, 366 = MDR 1963, 754; BGHZ 55, 392 = MDR 1971, 571; BGHZ 96, 221 = MDR 1986, 401; Kaiser, Das Mängelhaftungsrecht der VOB, 6. Aufl., Rn. 161 a; Ingenstau/Korbion, VOB (B), 13. Aufl., § 13 Rn. 65; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 8. Aufl., Rn. 1839).

    Dieser Anspruch ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht identisch mit dem werkvertraglichen Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB (vgl. BGHZ 96, 221, 228 f. = MDR 1986, 401; Kaiser, a.a.O., Rn. 163; a.A. Freund/Barthelmess, NJW 1975, 281, 286).

    Für diesen Aufwand muß er dem Kläger gegenüber nicht aufkommen, sondern gegebenenfalls im Rahmen der Gewährleistungsansprüche gegenüber der Beklagten zu 1) (vgl. BGHZ 96, 221, 229 = MDR 1986, 401).

  • BGH, 30.05.1963 - VII ZR 236/61

    Haftung des Bauunternehmers und des Architekten wegen Errichtung eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.11.1997 - 7 U 681/97
    Nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 39, 366 = MDR 1963, 754; BGHZ 96, 221 = MDR 1986, 401; OLG Bamberg, BauR 1987, 211) ist die mangelhafte Errichtung eines Bauwerks für sich allein keine Eigentumsverletzung.

    Ein Subunternehmer, der eine mangelhafte Bauleistung erbringt, haftet aber dann dem Bauherrn gegenüber wegen Verletzung des Eigentums an dem - teilweise - errichteten Haus (§ 823 Abs. 1 BGB), wenn durch seine Arbeiten vorher unversehrte Teile des Hauses beschädigt wurden (vgl. BGHZ 39, 366 = MDR 1963, 754; BGHZ 55, 392 = MDR 1971, 571; BGHZ 96, 221 = MDR 1986, 401; Kaiser, Das Mängelhaftungsrecht der VOB, 6. Aufl., Rn. 161 a; Ingenstau/Korbion, VOB (B), 13. Aufl., § 13 Rn. 65; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 8. Aufl., Rn. 1839).

    Der Beklagte zu 2) schuldet somit nur die Geldsumme, die zur Wiederherstellung des Zustands erforderlich ist, der vor Beginn der Beifüllarbeiten bestand (vgl. BGHZ 39, 366 = MDR 1963, 754; Kaiser, a.a.O.), denn der Kläger hatte (lediglich) mangelfreies Eigentum an einem nicht beigefüllten Keller mit ordnungsgemäßer Isolierung.

  • BGH, 04.03.1971 - VII ZR 40/70

    Verjährung von Delikts- und vertraglichen Schadensersatzansprüchen im Rahmen

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.11.1997 - 7 U 681/97
    Ein Subunternehmer, der eine mangelhafte Bauleistung erbringt, haftet aber dann dem Bauherrn gegenüber wegen Verletzung des Eigentums an dem - teilweise - errichteten Haus (§ 823 Abs. 1 BGB), wenn durch seine Arbeiten vorher unversehrte Teile des Hauses beschädigt wurden (vgl. BGHZ 39, 366 = MDR 1963, 754; BGHZ 55, 392 = MDR 1971, 571; BGHZ 96, 221 = MDR 1986, 401; Kaiser, Das Mängelhaftungsrecht der VOB, 6. Aufl., Rn. 161 a; Ingenstau/Korbion, VOB (B), 13. Aufl., § 13 Rn. 65; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 8. Aufl., Rn. 1839).
  • OLG Bamberg, 04.04.1986 - 1 U 224/85

    Gewährleistungsansprüche: Unklare Verjährungsregelung im Bauvertrag; Ansprüche

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.11.1997 - 7 U 681/97
    Nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 39, 366 = MDR 1963, 754; BGHZ 96, 221 = MDR 1986, 401; OLG Bamberg, BauR 1987, 211) ist die mangelhafte Errichtung eines Bauwerks für sich allein keine Eigentumsverletzung.
  • OLG Koblenz, 22.01.2014 - 5 U 1060/13

    Nachunternehmer haftet dem Bauherrn für Feuchtigkeitsschäden!

    Dabei können den am Bau beteiligten Firmen deliktische Pflichten zum Schutz des Eigentums vor Beschädigung oder Zerstörung nicht nur in Bezug auf durch Baumängel gefährdete andere Sachen des Erwerbers aufgegeben sein (so der Sachverhalt der in NJW-RR 1998, 374 abgedruckten Entscheidung des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz zur Subunternehmerhaftung aus § 823 BGB ), sondern auch zur Erhaltung der von ihm selbst hergestellten Sache.
  • AG Brandenburg, 11.05.2017 - 31 C 354/15

    Löcher in Holzständerwand gebohrt: Haftung für Schäden an dahinter liegenden

    Nach ständiger Rechtsprechung ( BGH , Urteil vom 07.11.1985, Az.: VII ZR 270/83, u.a. in: NJW 1986, Seiten 922 ff.; OLG Koblenz , Urteil vom 26.11.1997, Az.: 7 U 681/97, u.a. in: NJW-RR 1998, Seite 374; OLG Bamberg , Urteil vom 04.04.1986, Az.: 1 U 224/85, u.a. in: BauR 1987, Seiten 211 f. ) ist eine mangelhafte Erbrachte Werkleistung für sich allein zwar noch keine Eigentumsverletzung.

    Ein Unternehmer, der eine mangelhafte Werkleistung erbringt, haftet aber dann dem Auftraggeber bzw. Gebäudeeigentümer gegenüber wegen Verletzung des Eigentums an dem Haus (§ 823 Abs. 1 BGB), wenn durch seine Arbeiten vorher unversehrte Teile des Hauses beschädigt wurden ( BGH , Urteil vom 07.11.1985, Az.: VII ZR 270/83, u.a. in: NJW 1986, Seiten 922 ff.; OLG Koblenz , Urteil vom 26.11.1997, Az.: 7 U 681/97, u.a. in: NJW-RR 1998, Seite 374 ).

    Die Beklagte schuldet somit die Freistellung von der Geldsumme, die zur Wiederherstellung des Zustands erforderlich ist, der vor Beginn dieser Arbeiten bestand ( OLG Koblenz , Urteil vom 26.11.1997, Az.: 7 U 681/97, u.a. in: NJW-RR 1998, Seite 374 ).

    Aber auch für die Kosten einer erneuten Anbringung der Regale/Wandmodule müsste hier dem Grunde nach wohl die Beklagten gegenüber der Klägerin im Rahmen der Gewährleistungsansprüche aufkommen ( BGH , Urteil vom 07.11.1985, Az.: VII ZR 270/83, u.a. in: NJW 1986, Seiten 922 ff.; OLG Koblenz , Urteil vom 26.11.1997, Az.: 7 U 681/97, u.a. in: NJW-RR 1998, Seite 374 ).

  • AG Brandenburg, 03.07.2017 - 34 C 84/16

    Baumangel verhindert Vermietung: Wie wird der Mietausfallschaden ermittelt?

    Nach ständiger Rechtsprechung ( BGH , Urteil vom 07.11.1985, Az.: VII ZR 270/83, u.a. in: NJW 1986, Seiten 922 ff.; OLG Köln , Urteil vom 09.05.2008, Az.: 22 U 87/07, u.a. in: BauR 2009, Seiten 1188 f.; OLG Koblenz , Urteil vom 26.11.1997, Az.: 7 U 681/97, u.a. in: NJW-RR 1998, Seite 374; OLG Bamberg , Urteil vom 04.04.1986, Az.: 1 U 224/85, u.a. in: BauR 1987, Seiten 211 f.; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 11.05.2017, Az.: 31 C 354/15, u.a. in: BeckRS 2017, Nr. 109468 = IBRRS 2017, Nr. 1907 = "juris" ) ist eine mangelhafte Erbrachte Werkleistung für sich allein zwar noch keine Eigentumsverletzung.

    Ein Unternehmer, der eine mangelhafte Werkleistung erbringt, haftet aber dann dem Auftraggeber bzw. Gebäudeeigentümer gegenüber wegen Verletzung des Eigentums an dem Haus (§ 823 Abs. 1 BGB), wenn durch seine Arbeiten vorher unversehrte Teile des Hauses beschädigt wurden ( BGH , Urteil vom 07.11.1985, Az.: VII ZR 270/83, u.a. in: NJW 1986, Seiten 922 ff.; OLG Köln , Urteil vom 09.05.2008, Az.: 22 U 87/07, u.a. in: BauR 2009, Seiten 1188 f.; OLG Koblenz , Urteil vom 26.11.1997, Az.: 7 U 681/97, u.a. in: NJW-RR 1998, Seite 374; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 11.05.2017, Az.: 31 C 354/15, u.a. in: BeckRS 2017, Nr. 109468 = IBRRS 2017, Nr. 1907 = "juris" ).

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 26.09.1997 - 22 U 10/97   

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https://dejure.org/1997,4302
OLG Düsseldorf, 26.09.1997 - 22 U 10/97 (https://dejure.org/1997,4302)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.09.1997 - 22 U 10/97 (https://dejure.org/1997,4302)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. September 1997 - 22 U 10/97 (https://dejure.org/1997,4302)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    HOAI § 4 § 8 § 73
    Honoraranspruch des Ingenieurs nach § 73 Abs. 3 Nr. 5 HOAI

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Technische Ausrüstung: Welche Leistungen kann Ingenieur abrechnen? (IBR 1998, 69)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Wann ist ein Ingenieur/Architekt an seine Schlußrechnung gebunden? (IBR 1998, 70)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 454
  • BauR 1998, 409 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 19.01.1994 - 12 U 152/93

    Welches Honorar bei Kündigung?

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.09.1997 - 22 U 10/97
    Davon abgesehen ergibt sich auch aus der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 25.8.1997 überreichten Aktennotiz der Firma P(M vom 28.10.1992, daß der Kläger im Bereich der Vorplanung tätig war. Ferner ist unstreitig, daß er die zur Entwurfsplanung gehörende Kostenberechnung nach DIN 276 erstellt hat. Daß er diese nur "nachgeholt" hätte, um seine Schlußrechnung vom 31.1.1995 prüfbar zu machen (vgl. hierzu OLG Hamm BauR 1994, 793, 794), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
  • OLG Düsseldorf, 28.10.1994 - 22 U 68/94

    Ist der Tragwerksplaner an seine Honorarschlußrechnung gebunden?

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.09.1997 - 22 U 10/97
    Zwar ist ihre Pauschalhonorarvereinbarung unwirksam, weil die Schriftform gemäß § 4 Abs. 1 HOAI nicht gewahrt ist; denn insoweit genügte es nicht, daß der Kläger unter dem 4.10.1991 ein schriftliches Angebot vorlegte und daraufhin die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihm den Auftrag schriftlich erteilte (vgl. Senat NJW-RR 1995, 340 m. w. N.).
  • OLG Saarbrücken, 09.12.2003 - 4 U 53/03

    Architektenvertrag: Unwirksamkeit einer Pauschalpreisvereinbarung

    Diese Rechtsfolge ist jedoch nach der Rechtsprechung des BGH, der sich auch der Senat anschließt, von weiteren Voraussetzungen abhängig (vgl. BGH, NJW 1993, 659 (660); BauR 1997, 677 (680); ebenso: OLG Koblenz, BauR 2001, 825; OLG Frankfurt, NJW-RR 1998, 374; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 454; OLG Köln, BauR 2002, 1136; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen-Vygen, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 94a; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 797 m. w. N.; Jacob/Ring/Wolf-Kessel, aaO., § 3, Rdnr. 311).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auftraggeber den Honoraranspruch insgesamt bestreitet und der Schlussrechnung widerspricht oder wenn er die fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung rügt, da er in diesem Fall durch sein eigenes Verhalten zeigt, dass er auf die Schlussrechnung gerade nicht vertraut hat, sondern sich nicht auf diese einlassen wollte (vgl. BGH, NJW 1993, 659 (660); BauR 1998, 579 (582); OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 454 (456); Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 801 u. 810 m. w. N.; Jacob/Ring/Wolf-Kessel, aaO., § 3, Rdnr. 311; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen-Vygen, aaO., § 4 HOAI, Rdnr. 94a).

  • OLG Düsseldorf, 17.08.2001 - 22 U 223/00

    Werkvertrag - Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen gegen Architektenforderung

    Abgesehen davon, dass die Schriftform gem. § 126 BGB nicht durch ein schriftliches Angebot und eine schriftliche Annahme auf unterschiedlichen Schriftstücken erfüllt wird (Senatsurt. v. 26.9.1997, OLGR 1998, 99; BGH Urt. v. 28.10.1993 NJW-RR 1994, 280, 281), stellt das Schreiben der Beklagten vom 5.1.1996 keine Annahme, sondern ein modifiziertes - neues - Angebot dar.

    Hinzu kommt hier, dass der Differenzbetrag zwischen dem nach der Pauschale und dem nach den Mindestsätzen abzurechnenden Architektenhonorar im Verhältnis zu den gesamten Baukosten von ca. 1,2 Mio. DM nicht so erheblich ist, dass schon deshalb angenommen werden müßte, die Beklagte habe sich auf das geringere Pauschalhonorar in einer Weise eingerichtet, dass ihr die Mehrbelastung nicht mehr zugemutet werden könne (vgl. Senatsurteil v. 26.9.1997, OLGR 1998, 99, 101).

    Auch in bezug auf die Gewährung des Nachlasses kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte sich darauf "eingerichtet" und jedenfalls insofern auf den Fortbestand der Rechnung vertraut hat (vgl. Senatsurteil v. 31.5.1996, OLGR 1996, 251, 252 und vom 26.9.1997, OLGR 1998, 99, 101 und vom 12.5.2000, BauR 2001, 277, 278; a.A. OLG Düsseldorf, 23. Senat, Urt. v. 26.2.1982, BauR 1982, 390, 393).

  • OLG Karlsruhe, 17.02.2010 - 8 U 143/09

    Zustandekommen eines Architektenvertrages

    Der Auftrag, die Genehmigungsplanung zu erstellen, setzte die systematisch vorangehenden Überlegungen und Planungsschritte der Grundlagenermittlung, Vor- und Entwurfsplanung entsprechend den Leistungsphasen 1 - 3 des § 15 Abs. 2 HOAI notwendig voraus, sofern diese nicht von anderer Seite erbracht worden sind (OLG Düsseldorf BauR 2000, 915 ; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1694 ; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 454 ; Kniffka/Koeble aaO. Teil 12 Rdn. 33).
  • OLG Düsseldorf, 11.02.2000 - 22 U 133/99

    Honorierung der Grundlagenermittlung bei Beauftragung mit Vor- und

    Denn die Leistungsphasen 2 und 3 bauen in aller Regel auf die Leistungsphase 1 auf; letztere ist ein notwendiger Entwicklungsschritt, der den Leistungsphasen 2 und 3 vorausgehen muß, sofern die entsprechenden Vorarbeiten nicht ausnahmsweise bereits anderweitig erbracht waren (vgl. Senatsurteile vom 26.9.1997 OLGR 1998, 99 (100), und vom 28.05.1999, OLGR 1999, 457).
  • OLG Düsseldorf, 28.05.1999 - 22 U 248/98

    Honoraranspruch des Statikers

    Für ihn gilt insoweit grundsätzlich dasselbe wie für den Architekten, der die Genehmigungsplanung nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 HOAI (vgl. dazu Kammergericht BauR 1996, 592 ), oder den Ingenieur, der die Ausführungsplanung nach § 73 Abs. 3 Nr. 5 HOAI (vgl. dazu das Senatsurteil vom 26.09.1997 - 22 U 10/97 - NJW-RR 1998, 454 = OLGR 1998, 99 = IBR 1998, 69) erbracht hat.
  • OLG Zweibrücken, 12.10.2016 - 8 U 17/15

    Einzelne Grundleistungen nicht erbracht: Planer kann Honorar ungekürzt

    In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Erteilung einer Baugenehmigung nicht nur die Vorlage einer tauglichen Genehmigungsplanung (Architektenleistung), sondern auch einer tauglichen Statik (Ingenieurleistung) verlangt und dass die Fertigung einer genehmigungsfähigen Statik (Leistungsphase 4) zwingend voraussetzt, dass zuvor Leistungen der Phasen 1 bis 3 erbracht worden sind (vgl. in diesem Zusammenhang auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. September 1997, Az.: 22 U 10/97).
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 15.12.1997 - 5 W 245/97   

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https://dejure.org/1997,6001
OLG Oldenburg, 15.12.1997 - 5 W 245/97 (https://dejure.org/1997,6001)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.12.1997 - 5 W 245/97 (https://dejure.org/1997,6001)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15. Dezember 1997 - 5 W 245/97 (https://dejure.org/1997,6001)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 12 FGG; § 27 FGG; § 550 ZPO
    Testierwille nach der Reihenfolge des Todes bei gemeinschaftlichen Testamenten; Auslegung von letztwilligen Verfügungen durch den Tatrichter; Separate Betrachtungsweise der jeweiligen Vermögensmassen durch die Erblasser in ihrem gemeinschaftlichen Testament

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • jurpage.net (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Testierwille nach der Reihenfolge des Todes bei gemeinschaftlichen Testamenten; Auslegung von letztwilligen Verfügungen durch den Tatrichter; Separate Betrachtungsweise der jeweiligen Vermögensmassen durch die Erblasser in ihrem gemeinschaftlichen Testament

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 2265

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 1390
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Oldenburg, 15.12.1992 - 5 W 120/92

    Erbeinsetzung, Tierschutz, Zuwendungsempfänger, Auslegung, Zweckauflage,

    Auszug aus OLG Oldenburg, 15.12.1997 - 5 W 245/97
    Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist darüberhinaus stets zu prüfen, ob eine nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliche Auslegung auch dem Willen des anderen Ehegatten entspricht (BayObLGZ 1981, 79; BayOblG FamRZ 1996, 1037; Beschluss des Senats vom 15.12.1992 FamRZ 1993, 854).
  • BayObLG, 08.02.1996 - 1Z BR 157/95

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus OLG Oldenburg, 15.12.1997 - 5 W 245/97
    Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist darüberhinaus stets zu prüfen, ob eine nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliche Auslegung auch dem Willen des anderen Ehegatten entspricht (BayObLGZ 1981, 79; BayOblG FamRZ 1996, 1037; Beschluss des Senats vom 15.12.1992 FamRZ 1993, 854).
  • BayObLG, 12.03.1981 - BReg. 1 Z 3/81
    Auszug aus OLG Oldenburg, 15.12.1997 - 5 W 245/97
    Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist darüberhinaus stets zu prüfen, ob eine nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliche Auslegung auch dem Willen des anderen Ehegatten entspricht (BayObLGZ 1981, 79; BayOblG FamRZ 1996, 1037; Beschluss des Senats vom 15.12.1992 FamRZ 1993, 854).
  • AG Brandenburg, 20.09.2013 - 49 VI 335/12

    Testamentsauslegung: Formulierung

    Da die Ehegatten nur die Worte "unsere Kinder" gebraucht haben, ohne die Vornamen zu nennen, die Worte "unsere beiden" oder "unsere gemeinschaftlichen" zu verwenden, können auch alle Kinder - mithin auch die voreheliche Beteiligte zu 3.) - hiermit von ihnen gemeint gewesen sein ( OLG Oldenburg , FGPrax 1998, Seite 59 = FamRZ 1998, Seiten 1390 f.; BayObLG , FamRZ 1988, Seiten 878 f. = …

    Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist somit stets zu prüfen, ob eine nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliche Auslegung auch dem Willen des anderen Ehegatten entspricht ( BayOblG , BayObLGZ 1981, Seite 79; BayObLG , FamRZ 1996, Seite 1037; OLG Oldenburg , FamRZ 1993, Seite 854; OLG Oldenburg , FamRZ 1998, Seiten 1390 f. ).

    Auch im Wege einer "einfachen" Testamentsauslegung gemäß § 2084 BGB lässt sich dies hier nicht feststellen ( OLG Oldenburg , FGPrax 1998, Seite 59 = FamRZ 1998, Seiten 1390 f.; BayObLG , FamRZ 1988, Seiten 878 f. = …

    Schließlich steht auch die Auffassung, die Beteiligten zu 3.) sollte auf jeden Fall nur ihren Pflichtteil nach dem Ehemann erhalten - ausgehend von dem allgemeinen Sprachverständnis - mit Wortlaut sowie Sinnzusammenhang des Testaments nicht im Einklang ( OLG Oldenburg , FGPrax 1998, Seite 59 = FamRZ 1998, Seiten 1390 f. ).

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 12.09.1997 - 6 U 119/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,5281
OLG Köln, 12.09.1997 - 6 U 119/97 (https://dejure.org/1997,5281)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.09.1997 - 6 U 119/97 (https://dejure.org/1997,5281)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. September 1997 - 6 U 119/97 (https://dejure.org/1997,5281)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Falsche Fuffziger

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BGB §§ 823 I, 1004; UWG §§ 1, 14; GG Art. 5 I 1
    Falsche Fuffziger

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Presseunternehmens aufgrund einer verfälschenden Wiedergabe der Berichterstattung eines Presseorgans in einem Konkurrenzblatt; Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 5 I. 1. GG bei Pressebeiträgen mit (überwiegendem) ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Presseunternehmens durch unrichtige Berichterstattung eines Konkurrenzblattes - Falsche Fuffziger

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 839
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus OLG Köln, 12.09.1997 - 6 U 119/97
    Der Schutz der Meinungsfreiheit für Tatsachenbehauptungen endet aber dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nicht beitragen können, wie dies bei erwiesen oder bewußt unwahren Tatsachenbehauptungen der Fall ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. z.B. BVerfG NJW 1992/1439, 1440 m.w.N.).

    Wird somit die angegriffene Äußerung ganz maßgeblich geprägt durch die darin enthaltene Wertung der im D.-Artikel dargestellten Vorgänge, ist sie insgesamt als von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Werturteil und damit als Meinungsäußerung anzusehen (vgl. dazu BVerfG NJW 1992/1439, 1441 m.w.N.).

    Gerade dann, wenn es - wie im Streitfall - um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht, spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BVerfG NJW 1991/95, 96; BVerfG NJW 1992/1439, 1441, jeweils m.w.N.).

    Die Richtigkeit des tatsächlichen Elements der Äußerung kann allerdings im Rahmen der gemäß Art. 5 Abs. 2 GG vorzunehmenden Abwägung eine Rolle spielen (vgl. dazu BVerfG NJW 1992/1439, 1441).

  • BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 151/93

    Meinungsfreiheit und Schmähkritik bei Rezension des Romans von Heinrich Böll "Und

    Auszug aus OLG Köln, 12.09.1997 - 6 U 119/97
    Dies führt gemäß Art. 5 Abs. 2 GG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG a.a.O.; BVerfG NJW 1993/1462 m.w.N.) zu einer Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und dem durch das von dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützte Rechtsgut, im Streitfall also zu einer Abwägung zwischen dem Recht der Antragsgegner auf freie Meinungsäußerung und den durch die §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB und §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 185 f. StGB geschützten Rechtsgütern der Antragstellerin.

    Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähkritik regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (BVerfG NJW 1993/1462 m.w.N.).

    Bei dem Hinweis "MEDIEN-SKANDAL" handelt es sich eindeutig um eine Äußerung mit Wertungscharakter, denn sie wird geprägt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens (vgl. dazu BVerfG NJW 1983/1415; BVerfG NJW 1993/1462 m.w.N.).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus OLG Köln, 12.09.1997 - 6 U 119/97
    Bei dem Hinweis "MEDIEN-SKANDAL" handelt es sich eindeutig um eine Äußerung mit Wertungscharakter, denn sie wird geprägt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens (vgl. dazu BVerfG NJW 1983/1415; BVerfG NJW 1993/1462 m.w.N.).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus OLG Köln, 12.09.1997 - 6 U 119/97
    Gerade dann, wenn es - wie im Streitfall - um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht, spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BVerfG NJW 1991/95, 96; BVerfG NJW 1992/1439, 1441, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

    Auszug aus OLG Köln, 12.09.1997 - 6 U 119/97
    Mit dieser Darstellung zum angeblichen Inhalt des "C."-Berichts und dem zugleich damit gegenüber der Antragstellerin erhobenen - schwerwiegenden - Vorwurf der unrichtigen Information ihrer Leser in für diese wichtigen Fragen verletzen die Antragsgegner das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin, das dieser auch als juristische Person zusteht, soweit sie in ihrem sozialen Geltungsbereich als Wirtschaftsunternehmen betroffen ist (vgl. dazu BGH NJW 1994/1281, 1282; BVerfG NJW 1994/1784).
  • BVerfG, 03.05.1994 - 1 BvR 737/94

    Verfassungsrechtliche Kontrolle eines zivilgerichtlichen Unterlassungsurteils

    Auszug aus OLG Köln, 12.09.1997 - 6 U 119/97
    Mit dieser Darstellung zum angeblichen Inhalt des "C."-Berichts und dem zugleich damit gegenüber der Antragstellerin erhobenen - schwerwiegenden - Vorwurf der unrichtigen Information ihrer Leser in für diese wichtigen Fragen verletzen die Antragsgegner das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin, das dieser auch als juristische Person zusteht, soweit sie in ihrem sozialen Geltungsbereich als Wirtschaftsunternehmen betroffen ist (vgl. dazu BGH NJW 1994/1281, 1282; BVerfG NJW 1994/1784).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 12.09.1997 - 1 U 108/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,13885
OLG Hamburg, 12.09.1997 - 1 U 108/96 (https://dejure.org/1997,13885)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.09.1997 - 1 U 108/96 (https://dejure.org/1997,13885)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12. September 1997 - 1 U 108/96 (https://dejure.org/1997,13885)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen fehlerhafter medizinischer Behandlung anläßlich einer Geburt; Mangelnde Anwesenheit eines Arztes und einer Hebamme bei der Geburt als grober Behandlungsfehler; Fehlerhafte Bewertung eines ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Düsseldorf, 22.09.2006 - 17 U 136/05

    Verfügung eines Nichtberechtigten: Keine Entreicherung wegen erbrachter

    Die Klägerin stützt sich auf die Feststellungen des Oberlandesgerichts Köln im Urteil vom 28. September 2001 (1 U 108/96) und meint, die Beklagte sei an die dortigen Feststellungen zur Wirksamkeit der Sicherungsabtretung vom 15. April 1992 gebunden.

    Die Akte LG Köln 15 O 125/96/ OLG Köln 1 U 108/96 lag dem Senat vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Aufgrund der dem Senat im Original vorliegenden Abtretungsurkunde vom 15.04.1992 nebst Kostenträgerliste (LG Köln 15 O 125/96 / OLG Köln 1 U 108/96, Anlage zum Protokoll vom 25.06.1998, Hülle Blatt 471) steht fest, dass die Sicherungsgeber der Fa. Dr. L. zeitlich vor der T ihre Zahlungsansprüche gegen die aufgeführten Kostenträger zur Sicherung abgetreten haben.

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