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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 30.06.2004 - 1 U 10/04 (1)   

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https://dejure.org/2004,5011
OLG Karlsruhe, 30.06.2004 - 1 U 10/04 (1) (https://dejure.org/2004,5011)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.06.2004 - 1 U 10/04 (1) (https://dejure.org/2004,5011)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. Juni 2004 - 1 U 10/04 (1) (https://dejure.org/2004,5011)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwertermittlung bei mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen; Zusammenrechnung bei wirtschaftlich unterschiedlichen Streitgegenständen; Wirtschaftliche Identität bei Zahlungsbegehren Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung und ...

  • Judicialis

    ZPO § 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 5
    Streitwert bei objektiver Klagehäufung; Wirtschaftliche Identität eines Feststellungsantrages mit einem Zahlungsantrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Wann ist die Zusammenrechnung mehrerer Anträge möglich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.01.1987 - V ZR 136/86

    Bemessung des Streitwerts bei Klagen mehrerer Miteigentümer eines Grundstücks

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.06.2004 - 1 U 10/04
    Dieser Grundsatz, der auch in § 19 Abs. 1 GKG zum Ausdruck kommt, gilt für alle Fälle der prozessualen Anspruchsmehrheit, also sowohl für den Fall der subjektiven Klagehäufung (BGH MDR 1987, 570) als auch bei objektiver Klagehäufung (OLG Stuttgart, BauR 2003, 131; OLG Nürnberg, MDR 2003, 1382; OLG Düsseldorf, MDR 2000, 543).
  • OLG Nürnberg, 02.07.2003 - 6 W 2019/03

    Erhöhung des Streitwerts einer Klage, wenn neben der Hauptsacheforderung die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.06.2004 - 1 U 10/04
    Dieser Grundsatz, der auch in § 19 Abs. 1 GKG zum Ausdruck kommt, gilt für alle Fälle der prozessualen Anspruchsmehrheit, also sowohl für den Fall der subjektiven Klagehäufung (BGH MDR 1987, 570) als auch bei objektiver Klagehäufung (OLG Stuttgart, BauR 2003, 131; OLG Nürnberg, MDR 2003, 1382; OLG Düsseldorf, MDR 2000, 543).
  • BGH, 15.03.1989 - VIII ZR 300/88

    Streitwert eines Feststellungsantrags

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.06.2004 - 1 U 10/04
    Sie kann allenfalls dazu führen, dass die Kosten, die der Kläger für die Vollstreckung des Zahlungsanspruchs aufwenden muss, geringer ausfallen (zur - hier nicht relevanten - Beschwer des Beklagten vgl. auch BGH NJW-RR 1989, 826).
  • OLG Stuttgart, 10.09.2002 - 12 W 42/02

    Streitwert im Bauprozeß: Bemessung bei Werklohnklage mit Geltendmachung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.06.2004 - 1 U 10/04
    Dieser Grundsatz, der auch in § 19 Abs. 1 GKG zum Ausdruck kommt, gilt für alle Fälle der prozessualen Anspruchsmehrheit, also sowohl für den Fall der subjektiven Klagehäufung (BGH MDR 1987, 570) als auch bei objektiver Klagehäufung (OLG Stuttgart, BauR 2003, 131; OLG Nürnberg, MDR 2003, 1382; OLG Düsseldorf, MDR 2000, 543).
  • OLG Hamburg, 10.05.2000 - 11 U 108/00

    Streitwert bei Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges neben Leistungsantrag

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.06.2004 - 1 U 10/04
    Begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Geldbetrages Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung, ist ein zugleich gestellter Antrag auf Feststellung, dass sich der Beklagte hinsichtlich dieser Gegenleistung in Annahmeverzug befindet, mit dem Zahlungsantrag wirtschaftlich identisch (ebenso OLGR Hamburg 2000, 455).
  • OLG Düsseldorf, 28.01.2000 - 9 U 212/99

    Streitwert für Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.06.2004 - 1 U 10/04
    Dieser Grundsatz, der auch in § 19 Abs. 1 GKG zum Ausdruck kommt, gilt für alle Fälle der prozessualen Anspruchsmehrheit, also sowohl für den Fall der subjektiven Klagehäufung (BGH MDR 1987, 570) als auch bei objektiver Klagehäufung (OLG Stuttgart, BauR 2003, 131; OLG Nürnberg, MDR 2003, 1382; OLG Düsseldorf, MDR 2000, 543).
  • OLG Naumburg, 27.10.1999 - 13 W 45/99
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.06.2004 - 1 U 10/04
    Dabei kann dahingestellt bleiben, nach welchen Kriterien ein Feststellungsantrag dieses Inhalts zu bewerten wäre, wenn er den einzigen Verfahrensgegenstand bilden würde (vgl. allgemein zu möglichen Bewertungsmethoden: OLGR Naumburg 2000, 368; OLGR Düsseldorf 1993, 266; OLGR Frankfurt, MDR 1991, 159).
  • OLG Düsseldorf, 03.07.2008 - 24 W 46/08

    Eigenständiger Gegenstandswert eines Antrags auf Feststellung eines

    b) Die inzwischen wohl überwiegend vertretene Gegenmeinung sieht eine (wirtschaftliche) Identität zwischen der Hauptforderung und dem Feststellungsbegehren, so dass der Feststellungsantrag keinen eigenständigen Gegenstandswert habe und ein Additionsverbot bestehe (OLG Karlsruhe JurBüro 2007, 648 und OLGR 2004, 388; OLG Jena RVGreport 2006, 360; Kammergericht Berlin KGR 2005, 526 = MDR 2005, 898; OLG Hamburg OLGR 2000, 455; LG Mönchengladbach KostRsp § 5 ZPO Nr. 57 m. zust. Anm. E. Schneider; offen gelassen BGH NJW-RR 1989, 826; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. Rn 3439, 2. Spiegelstrich [unter Aufgabe der abw.
  • OLG Karlsruhe, 04.01.2018 - 12 W 37/17

    Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage: Erhöhung bei verbundenem Antrag auf

    Bei wirtschaftlicher Identität hat eine Zusammenrechnung hingegen zu unterbleiben (OLG Karlsruhe, OLGR 2004, 388 m.w.N.).
  • KG, 21.03.2005 - 8 W 65/04

    Streitwertbemessung: Wirtschaftliche Identität zwischen Antrag auf

    Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des OLG Hamburg sowie des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Juni 2004 - 1 U 10/04; OLG Hamburg, OLGR 2000, 455).
  • OLG Düsseldorf, 02.12.2010 - 6 U 167/09

    Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten u.a. im Hinblick auf

    Die inzwischen wohl überwiegend vertretene Gegenmeinung sieht eine (wirtschaftliche) Identität zwischen der Hauptforderung und dem Feststellungsbegehren, so dass der Feststellungsantrag keinen eigenständigen Gegenstandswert habe und ein Additionsverbot bestehe (vgl. OLG Düsseldorf MDR 2009, 57 - juris Tz. 8; OLG Karlsruhe Jur Büro 2007, 648 und OLGR 2004, 388; OLG Hamburg OLGR 2000, 455; LG Mönchengladbach KostRsp § 5 ZPO Nr. 57 m. zust. Anm. E. Schneider; offen gelassen BGH NJW-RR 1989, 826; Schneider-Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. Rn 3439, 2. Spiegelstrich [unter Aufgabe der abw. Position in der Vorauflage]; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., GKG Anh I § 48 (§ 3 ZPO) Rn. 14 und Anh I § 48 (§ 3 ZPO), jew. Stichw.
  • OLG Düsseldorf, 21.01.2010 - 6 U 61/09

    Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages; Pflichten des Anlageberaters zur

    Die inzwischen wohl überwiegend vertretene Gegenmeinung sieht eine (wirtschaftliche) Identität zwischen der Hauptforderung und dem Feststellungsbegehren, so dass der Feststellungsantrag keinen eigenständigen Gegenstandswert habe und ein Additionsverbot bestehe (vgl. OLG Düsseldorf MDR 2009, 57 - juris Tz. 8; OLG Karlsruhe Jur Büro 2007, 648 und OLGR 2004, 388; OLG Hamburg OLGR 2000, 455; LG Mönchengladbach KostRsp § 5 ZPO Nr. 57 m. zust. Anm. E. Schneider; offen gelassen BGH NJW-RR 1989, 826; Schneider-Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. Rn 3439, 2. Spiegelstrich [unter Aufgabe der abw.
  • LG Heidelberg, 30.12.2016 - 3 O 28/14

    Rücktritt von Kaufvertrag über ein Pferd wegen Mangelhaftigkeit

    (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.06.2004 - 1 U 10/04).
  • OLG Hamm, 20.06.2007 - 11 W 27/07

    Streitwert einer Klage auf Feststellung des Annahmeverzuges

    Nach verbreiteter Auffassung hat der Feststellungsantrag wegen wirtschaftlicher Identität mit der Hauptforderung - wie vom Landgericht angenommen - keinen eigenen Streitwert (so etwa KG MDR 2005, 898; OLG Karlsruhe, OLGR 2004, 388; Hans. OLG OLGR 2000, 455; Musikalk-Heinrich, ZPO, 5. Aufl. 2007 § 3 Rz. 27).
  • OLG Stuttgart, 02.02.2006 - 13 U 94/05

    Zulässigkeit der Berufung des obsiegenden Klägers bei materieller Beschwer

    Tatsächlich hat der Antrag wegen wirtschaftlicher Identität keinen zusätzlichen Wert (OLG Karlsruhe, OLGR 2004, Seite 388).
  • LG Frankfurt/Main, 03.07.2009 - 31 O 254/08
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 911 ZPO und berücksichtigt die wirtschaftliche Identität zwischen dem Klageantrag zu 1) und dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschluß vom 30.06.2004, Az.: 1 U 10/04; KG Berlin, MDR 2005, 898) mit der Folge, daß kein Teilunterliegen der Klägerseite vorliegt.
  • LG Heidelberg, 10.05.2013 - 2 O 126/12

    Kapitalanlage: Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung

    Er ist nämlich mit dem Hauptanspruch wirtschaftlich identisch (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.06.2004 - 1 U 10/04).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 18.05.2004 - 17 U 46/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4716
OLG Karlsruhe, 18.05.2004 - 17 U 46/02 (https://dejure.org/2004,4716)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.05.2004 - 17 U 46/02 (https://dejure.org/2004,4716)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18. Mai 2004 - 17 U 46/02 (https://dejure.org/2004,4716)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung eines Steuerberaters nach einem Beratungsfehler, auf die eigene Regresspflicht und deren kurze Verjährung hinzuweisen; Auswirkungen der Einschaltung der Haftpflichtversicherung auf die Einrede der Verjährung durch den Steuerberater gegen Treu und Glauben; ...

  • Judicialis

    StBerG § 68; ; BRAO § 51 b; ; BGB § 222 a.F.; ; BGB § 242

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Kein Entfallen der Regresspflicht eines Steuerberaters nach Beratungsfehler wegen neuer Beratung des geschädigten Mandanten bei anderem Berater

  • ibr-online

    Steuerberater - Hinweispflicht auf eigene Regresspflicht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Haftung des Steuerberaters unter dem Blickwinkel der Verjährung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 18.12.1997 - IX ZR 180/96

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.05.2004 - 17 U 46/02
    Von diesem Zeitpunkt an ist dem Auftraggeber zuzumuten, einen Ersatzanspruch gegen den Steuerberater im Wege der Klage geltend zu machen (BGH, NJW 1998, 1488, 1489; NJW 1995, 2108, 2109; NJW-RR 1998, 742, 743).

    Entgegen der Auffassung der Kläger führt ein fortlaufendes Mandat nicht zu selbständigen Pflichtverletzungen durch eine Nichtaufklärung über die vorangegangene Pflichtverletzung, die wegen ihrer Dauerwirkungen ständig neue Verjährungsfristen in Lauf setzen würden (BGH, NJW 1998, 1488).

    Der Sekundäranspruch, der darauf gerichtet ist, dass der Schädiger den Geschädigten so zu stellen hat, als wäre der Primäranspruch nicht verjährt, entsteht mit der Vollendung der Verjährung des Primäranspruchs (BGH, NJW 1988, 2245, 2248) und verjährt gleichfalls in drei Jahren (BGH, NJW 1988, 2250, 2253; NJW 1993, 2742, 2751; NJW 1998, 265, 266; NJW 1998, 1488, 1489).

    Entgegen der Auffassung der Kläger hinderten die Einsprüche gegen die Steuerbescheide und das anschließende Klageverfahren den Beginn der Verjährung nicht (BGH, NJW 1996, 1895, 1896; NJW-RR 1998, 742; NJW 1998, 1488, 1489).

    Allerdings trifft grundsätzlich einen Steuerberater ebenso wie einen Rechtsanwalt die Pflicht, seinen Mandanten von einer von aussichtslosen Klage abzuraten und so unnötige Prozesskosten des Mandanten zu vermeiden (BGH, NJW 1998, 1488, 1491 f.).

    Die Verjährung dieses Ersatzanspruches hat jedoch bereits mit der Einreichung der Klage begonnen, weil dadurch die Kläger Schuldner der Gerichtskosten geworden sind und damit der erste Teil des Kostenschadens entstanden ist (BGH, NJW 1995, 2039, 2041; NJW 1998, 1488, 1491).

  • BGH, 11.05.1995 - IX ZR 140/94

    Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater; Geltung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.05.2004 - 17 U 46/02
    Von diesem Zeitpunkt an ist dem Auftraggeber zuzumuten, einen Ersatzanspruch gegen den Steuerberater im Wege der Klage geltend zu machen (BGH, NJW 1998, 1488, 1489; NJW 1995, 2108, 2109; NJW-RR 1998, 742, 743).

    Im Rahmen der Sekundärhaftung eines Steuerberaters, die derjenigen des Rechtsanwalts nachgebildet ist, besteht zwar eine Pflicht, den Mandanten auf die eigene Regresspflicht und deren Verjährung hinzuweisen, nicht mehr, sobald dieser rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung wegen der Haftungsfrage anwaltlich beraten wird oder auf anderem Wege von dem Schadensersatzanspruch und dessen Verjährung Kenntnis erhält (BGH, NJW 1992, 836, 837; NJW 1994, 1405, 1407; NJW 1995, 2108, 2109).

    Deswegen kann eine Pflicht des neuen Steuerberaters, auf einen möglichen Schadensersatzanspruch gegen seinen Vorgänger und die Verjährung hinzuweisen, nicht aus der sekundären Hinweispflicht des - früheren - haftpflichtigen Steuerberaters abgeleitet werden; ebenso wenig darf dieser auf die Erfüllung seiner Pflicht durch den neuen Berater vertrauen, mit der Folge, dass ein Sekundäranspruch mangels eines Verschuldens entfiele (BGH, NJW 1995, 2108).

  • BGH, 01.10.1987 - IX ZR 202/86

    Berechtigung des Rechtsmißbrauchseinwandes gegenüber der Verjährungseinrede

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.05.2004 - 17 U 46/02
    Allerdings steht der Verjährungseinrede des Schuldners der Arglisteinwand des Gläubigers aus § 242 BGB entgegen, wenn der Schuldner, auch unbeabsichtigt, den Gläubiger nach objektiven Maßstäben ausreichenden Anlass gegeben hat, von einer Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung abzusehen, weil dieser entsprechend dem Verhalten des Schuldners darauf vertrauen durfte, seine Ansprüche würden, wenn nicht befriedigt, so doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden, und der Schuldner sei deshalb mit einem Hinausschieben der Klageerhebung einverstanden (BGH, NJW 1996, 1895, 1897; NJW 1988, 265, 266; 2245, 2247; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Überblick vor § 194 Rn. 10, 12).

    Der Sekundäranspruch kann nur entstehen, wenn diese weitere Pflichtwidrigkeit zu einer Zeit begangen wird, zu der der Regressanspruch noch durchgesetzt werden kann, also insbesondere noch nicht verjährt ist (BGH, NJW 1985, 2250, 2252; NJW 1988, 265, 266; NJW 1993, 2747, 2751).

  • BGH, 14.11.1991 - IX ZR 31/91

    Hinweispflicht des Rechtsanwalts auf kurze Verjährung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.05.2004 - 17 U 46/02
    Im Rahmen der Sekundärhaftung eines Steuerberaters, die derjenigen des Rechtsanwalts nachgebildet ist, besteht zwar eine Pflicht, den Mandanten auf die eigene Regresspflicht und deren Verjährung hinzuweisen, nicht mehr, sobald dieser rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung wegen der Haftungsfrage anwaltlich beraten wird oder auf anderem Wege von dem Schadensersatzanspruch und dessen Verjährung Kenntnis erhält (BGH, NJW 1992, 836, 837; NJW 1994, 1405, 1407; NJW 1995, 2108, 2109).

    Im Übrigen entfällt die Belehrungspflicht hinsichtlich einer Pflichtverletzung und der kurzen Verjährungsfrist des daraus resultierenden Schadensersatzanspruchs bei der Mandatierung eines anderen Rechtsberaters nur dann, wenn dieser wegen der Regressfrage mandatiert wird (BGH, NJW-RR 1996, 313, 314; NJW 1992, 836, 837; OLG Hamm, NJW-RR 1999, 935, 936).

  • BGH, 21.01.1988 - IX ZR 65/87

    Unzulässige Rechtsausübung durch Erhebung der Verjährungseinrede durch einen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.05.2004 - 17 U 46/02
    Der Sekundäranspruch, der darauf gerichtet ist, dass der Schädiger den Geschädigten so zu stellen hat, als wäre der Primäranspruch nicht verjährt, entsteht mit der Vollendung der Verjährung des Primäranspruchs (BGH, NJW 1988, 2245, 2248) und verjährt gleichfalls in drei Jahren (BGH, NJW 1988, 2250, 2253; NJW 1993, 2742, 2751; NJW 1998, 265, 266; NJW 1998, 1488, 1489).

    Bloßes Ausweichen, Ablenken oder Schweigen rechtfertigt das Unwerturteil einer unzulässigen Rechtsausübung nicht (BGH, NJW 1988, 2245, 2247).

  • BGH, 12.02.1998 - IX ZR 190/97

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.05.2004 - 17 U 46/02
    Von diesem Zeitpunkt an ist dem Auftraggeber zuzumuten, einen Ersatzanspruch gegen den Steuerberater im Wege der Klage geltend zu machen (BGH, NJW 1998, 1488, 1489; NJW 1995, 2108, 2109; NJW-RR 1998, 742, 743).

    Entgegen der Auffassung der Kläger hinderten die Einsprüche gegen die Steuerbescheide und das anschließende Klageverfahren den Beginn der Verjährung nicht (BGH, NJW 1996, 1895, 1896; NJW-RR 1998, 742; NJW 1998, 1488, 1489).

  • BGH, 29.02.1996 - IX ZR 180/95

    Verjährung des Regreßanspruchs gegen den Steuerberater

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.05.2004 - 17 U 46/02
    Entgegen der Auffassung der Kläger hinderten die Einsprüche gegen die Steuerbescheide und das anschließende Klageverfahren den Beginn der Verjährung nicht (BGH, NJW 1996, 1895, 1896; NJW-RR 1998, 742; NJW 1998, 1488, 1489).

    Allerdings steht der Verjährungseinrede des Schuldners der Arglisteinwand des Gläubigers aus § 242 BGB entgegen, wenn der Schuldner, auch unbeabsichtigt, den Gläubiger nach objektiven Maßstäben ausreichenden Anlass gegeben hat, von einer Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung abzusehen, weil dieser entsprechend dem Verhalten des Schuldners darauf vertrauen durfte, seine Ansprüche würden, wenn nicht befriedigt, so doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden, und der Schuldner sei deshalb mit einem Hinausschieben der Klageerhebung einverstanden (BGH, NJW 1996, 1895, 1897; NJW 1988, 265, 266; 2245, 2247; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Überblick vor § 194 Rn. 10, 12).

  • BGH, 04.04.1991 - IX ZR 215/90

    Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.05.2004 - 17 U 46/02
    Zwar kann im Einzelfall auch eine erneute Verletzung eines fortbestehenden Auftrags, die einen weiteren Schadensersatzanspruch begründet und die Erkenntnis des zuvor begangenen Fehlers verhindert hat, ein ausreichender Anlass dafür sein, dass der Steuerberater über seine auf der früheren Pflichtwidrigkeit beruhende Haftung und über die Verjährung hätte belehren müssen (BGH, NJW 1991, 2828: Gleiche Pflichtwidrigkeit bei der Bearbeitung der Steuererklärung für das nächste oder die folgenden Jahre im Rahmen eines einheitlichen Mandats).
  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 250/02

    Anforderungen an die Darlegung der Mandatserteilung im Vergütungsprozeß des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.05.2004 - 17 U 46/02
    Vielmehr muss das tatsächliche Verhalten selbst so deutlich sein, dass es auf den ihm zugeschriebenen rechtlichen Erklärungsgehalt unter Berücksichtigung der §§ 133, 157 BGB gewürdigt werden kann (vergl. BGH, WM 2004, 437, 438).
  • BGH, 23.05.1985 - IX ZR 102/84

    Entstehen des sekundären Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.05.2004 - 17 U 46/02
    Der Sekundäranspruch kann nur entstehen, wenn diese weitere Pflichtwidrigkeit zu einer Zeit begangen wird, zu der der Regressanspruch noch durchgesetzt werden kann, also insbesondere noch nicht verjährt ist (BGH, NJW 1985, 2250, 2252; NJW 1988, 265, 266; NJW 1993, 2747, 2751).
  • BGH, 24.06.1993 - IX ZR 216/92

    Haftpflichtprozeß gegen Anwaltsnotar bei Streitverkündung im Vorprozeß

  • BGH, 28.09.1995 - IX ZR 227/94

    Hinweispflicht auf die Verjährung der Steuerberaterhaftung gegenüber dem

  • BGH, 07.02.1995 - X ZR 32/93

    Verjährung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Anwaltsberatung

  • BGH, 26.02.1985 - VI ZR 144/83

    Zulässigkeit der Verjährungseinrede gegenüber Inanspruchnahme des Rechtsanwalts

  • OLG Düsseldorf, 20.09.2001 - 10 U 109/00

    Anwaltshaftung wegen mangelhafter Beratung - treuwidrige Erhebung der

  • OLG Hamm, 25.08.1998 - 28 U 13/98

    Verjährungshemmung (§ 852 Abs. 2 BGB ): keine Anwendung des § 852 Abs. 2 für

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 249/02

    Begriff des Schadens bei unrichtiger steuerlicher Beratung

  • BGH, 05.11.1992 - IX ZR 200/91

    Wirksamkeit der Teilkündigung eines Vertrages

  • BGH, 27.01.1994 - IX ZR 195/93

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Rechtsanwalt wegen unrichtiger

  • OLG Frankfurt, 16.06.1988 - 6 U 27/88
  • OLG Düsseldorf, 24.01.2006 - 24 U 87/05

    Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen Rechtsanwalt wegen

    Forderungs- und Kostenschaden sind dann selbständig und lösen eine jeweils unterschiedlich beginnende Verjährungsfrist aus (vgl. BGH NJW 1988, 1488, 1489; OLG Karlsruhe OLGR 2004, 388; Zugehör aaO).
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 10.02.2004 - 12 W 159/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,13054
OLG Naumburg, 10.02.2004 - 12 W 159/03 (https://dejure.org/2004,13054)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 10.02.2004 - 12 W 159/03 (https://dejure.org/2004,13054)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 10. Februar 2004 - 12 W 159/03 (https://dejure.org/2004,13054)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit einer Kostenentscheidung für einen Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO (Zivilprozessordnung); Fehler nur bei der Verlautbarung des Willens der Rechtspflegerin; Irrtümliche Nichtberücksichtigung des eingezahlten Gerichtskostenvorschusses

  • Judicialis

    ZPO § 99 Abs. 1; ; ZPO § 319; ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 567 Abs. 2; ; BRAGO § 61

  • rechtsportal.de

    ZPO § 319; BRAGO § 37 Nr. 6; BRAGO § 61 Abs. 1
    Kosten bei Berichtigung nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit

  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Bedarf ein Berichtigungsbeschluss einer Kostenentscheidung?

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 29.11.2001 - 23 W 378/01

    Förmliches Berichtigungsverfahren bei offenbarer Unrichtigkeit in der

    Auszug aus OLG Naumburg, 10.02.2004 - 12 W 159/03
    Denn nur das erkennbar Gewollte bildet den Gegenstand des Verfahrens, nicht hingegen die Wahl des Ausdrucks (OLG Hamm OLGR 2002, 280).
  • OLG Köln, 02.06.1989 - 2 W 77/89

    Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens; Vorhandensein einer den Kosten des

    Auszug aus OLG Naumburg, 10.02.2004 - 12 W 159/03
    Kein Fall des § 99 Abs. 1 ZPO liegt vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Erlass einer Kostenentscheidung abgelehnt wird (OLG Zweibrücken MDR 1990, 253; Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 99 Rn. 1 und § 567 Rn. 33).
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