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   BVerfG, 20.07.2001 - 2 BvL 8/00   

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BVerfG, 20.07.2001 - 2 BvL 8/00 (https://dejure.org/2001,3195)
BVerfG, Entscheidung vom 20.07.2001 - 2 BvL 8/00 (https://dejure.org/2001,3195)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Juli 2001 - 2 BvL 8/00 (https://dejure.org/2001,3195)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Mangels hinreichender Darlegung der Entscheidungserheblichkeit unzulässige Richtervorlage zur Frage, ob das PersVG BB mit dem GG vereinbar ist, soweit es die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung von der vorherigen Zustimmung des Personalrats abhängig macht

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Vorlage - Verfassungsmäßigkeit - Personalvertretungsgesetz - Ordentliche Änderungskündigung - Zustimmung des Personalrats - Erzieherin - Kinderbetreuungseinrichtungen

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Kompetenz des Personalrats und der Einigungsstelle; Brandenburgisches Personalvertretungsgesetz verfassungswidrig?

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Vorlagefrage zum brandenburgischen Personalvertretungsgesetz ist unzulässig

  • Judicialis

    BVerfGG § 81a; ; BVerfGG § ... 80; ; BVerfGG §§ 76 ff.; ; BVerfGG § 80 Abs. 2; ; PersVG § 73; ; PersVG § 72 Abs. 3; ; PersVG § 73 Abs. 1; ; PersVG § 72 Abs. 4 Satz 2; ; PersVG § 73 Abs. 1 Satz 1; ; PersVG § 73 Abs. 1 Ziffer 1; ; PersVG § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; GG Art. 100 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 2; ; GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 100 Abs. 1; PersVG Brandenburg
    Zur Verfassungsmäßigkeit des Personalvertretungsgesetzes für das Land Brandenburg

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2002, 334
  • PersV 2001, 557
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2001 - 2 BvL 8/00
    Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 24. Mai 1995 (BVerfGE 93, 37) entschieden, dass Bestimmungen des schleswig-holsteinischen Mitbestimmungsgesetzes über die Beteiligung des Personalrats mit Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG unvereinbar seien.

    Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht im Verfahren betreffend das schleswig-holsteinische Mitbestimmungsgesetz jedoch entschieden, dass die Entscheidungen der Einigungsstellen über Maßnahmen der Personalpolitik nicht nur bei Beamten, sondern auch bei Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes unabhängig von der Vergütungsgruppe und der Ausübung hoheitlicher Funktionen allenfalls den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben dürfen (BVerfGE 93, 37 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Vorschrift für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, weil durch das Aufhebungsrecht das Letztentscheidungsrecht vom Grundsatz her nicht uneingeschränkt gewährt, sondern im Einzelfall an die Voraussetzung geknüpft wird, dass der Beschluss der Einigungsstelle wegen seiner Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berührt (BVerfGE 93, 37 ).

    Soweit das Gericht meint, eine insoweit verfassungskonforme Auslegung des § 73 PersVG sei ausgeschlossen, weil das Bundesverfassungsgericht bereits für die entsprechenden Vorschriften des schleswig-holsteinischen Mitbestimmungsgesetzes entschieden habe, dass sie sich nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auf ein den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Inhalt zurückführen ließen (vgl. BVerfGE 93, 37 ), verkennt es, dass das Bundesverfassungsgericht damals über einen Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 76 ff. BVerfGG zu entscheiden hatte.

    Insbesondere bei Maßnahmen, die - anders als die personellen Angelegenheiten - nicht schwerpunktmäßig die Erledigung von Amtsaufgaben, sondern den Binnenbereich des Beschäftigungsverhältnisses betreffen, kann die erforderliche demokratische Legitimation auf unterschiedliche Weise bewirkt werden (vgl. BVerfGE 93, 37 ).

    In personellen Angelegenheiten muss das Letztentscheidungsrecht hingegen bei der zuständigen Dienstbehörde verbleiben (vgl. BVerfGE 93, 37 ).

    Wenn die Dienstbehörde das Aufhebungs- und Letztentscheidungsrecht für sich in Anspruch genommen hat, ergeben sich deshalb aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum schleswig-holsteinischen Mitbestimmungsgesetz (BVerfGE 93, 37) gegen eine Erstreckung des § 73 Abs. 1 PersVG auf Beschlüsse der Einigungsstellen in personellen Angelegenheiten auch der nicht ausdrücklich genannten Angestellten keine Bedenken.

  • BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92

    Beförderungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2001 - 2 BvL 8/00
    § 80 BVerfGG verlangt, dass sich das Gericht dabei eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzt und dabei die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigt, soweit diese für die Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein können (BVerfGE 79, 245 ; 97, 49 ).
  • BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 1/90

    Verfassungsmäßigkeit des Sorgerechtsentzugs nach § 1696 Abs. 2 BGB

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2001 - 2 BvL 8/00
    Richten sich die Bedenken gegen eine Vorschrift, von deren Auslegung die Entscheidung nicht allein abhängt, müssen die weiteren mit ihr im Zusammenhang stehenden Vorschriften in die rechtlichen Erwägungen einbezogen werden, soweit dies zum Verständnis der zur Prüfung gestellten Vorschrift oder zur Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit erforderlich ist (BVerfGE 78, 306 ; 86, 52 ; 88, 187 ; 89, 329 ).
  • BVerfG, 14.12.1993 - 1 BvL 25/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2001 - 2 BvL 8/00
    Richten sich die Bedenken gegen eine Vorschrift, von deren Auslegung die Entscheidung nicht allein abhängt, müssen die weiteren mit ihr im Zusammenhang stehenden Vorschriften in die rechtlichen Erwägungen einbezogen werden, soweit dies zum Verständnis der zur Prüfung gestellten Vorschrift oder zur Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit erforderlich ist (BVerfGE 78, 306 ; 86, 52 ; 88, 187 ; 89, 329 ).
  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvL 19/91

    Zuläsigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG - Kosten bei

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2001 - 2 BvL 8/00
    Richten sich die Bedenken gegen eine Vorschrift, von deren Auslegung die Entscheidung nicht allein abhängt, müssen die weiteren mit ihr im Zusammenhang stehenden Vorschriften in die rechtlichen Erwägungen einbezogen werden, soweit dies zum Verständnis der zur Prüfung gestellten Vorschrift oder zur Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit erforderlich ist (BVerfGE 78, 306 ; 86, 52 ; 88, 187 ; 89, 329 ).
  • BVerfG, 13.12.1988 - 2 BvL 1/84

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der zur

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2001 - 2 BvL 8/00
    § 80 BVerfGG verlangt, dass sich das Gericht dabei eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzt und dabei die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigt, soweit diese für die Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein können (BVerfGE 79, 245 ; 97, 49 ).
  • StGH Hessen, 30.04.1986 - P.St. 1023

    Alarmbereitschaft; allgemeine Persönlichkeitsrecht; Angestellter; Antragsrecht;

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2001 - 2 BvL 8/00
    Bei Erlass des Gesetzes bezogen sich diese Zweifel vor allem auf Angestellte, deren Personalangelegenheiten auf Grund ihrer Vergütung oder der Ausübung hoheitlicher Funktionen die Regierungsverantwortung in besonderer Weise berühren (Hessischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 30. April 1986 - P.St.1023 - DVBl 1986, S. 936).
  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvL 9/83

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2001 - 2 BvL 8/00
    Richten sich die Bedenken gegen eine Vorschrift, von deren Auslegung die Entscheidung nicht allein abhängt, müssen die weiteren mit ihr im Zusammenhang stehenden Vorschriften in die rechtlichen Erwägungen einbezogen werden, soweit dies zum Verständnis der zur Prüfung gestellten Vorschrift oder zur Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit erforderlich ist (BVerfGE 78, 306 ; 86, 52 ; 88, 187 ; 89, 329 ).
  • BAG, 21.06.2006 - 2 AZR 300/05

    Entscheidung der Einigungsstelle nach PersVG ST

    Das beklagte Land hat deshalb - wenn auch geraume Zeit nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zum Schleswig-Holsteinischen Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte vom 11. Dezember 1990 (BVerfG 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - aaO) und zum Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg vom 15. September 1993 (BVerfG 20. Juli 2001 - 2 BvL 8/00 - AP LPVG Brandenburg § 72 Nr. 1; vgl. LAG Brandenburg 29. September 1999 - 7 Sa 60/98 -) - eine gesetzliche Regelung geschaffen, die hinsichtlich der Mitbestimmung bei Kündigungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht und insoweit einen Verstoß gegen das Demokratieprinzip vermeiden sollte.

    Dies hindert die Gerichte jedoch nicht, die verfassungsrechtlichen Vorgaben im Rahmen des § 62 LPVG LSA aF gleichwohl zu berücksichtigen (BVerfG 20. Juli 2001 - 2 BvL 8/00 - AP LPVG Brandenburg § 72 Nr. 1) und hier § 62 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 LPVG LSA aF verfassungskonform auszulegen (OVG Sachsen-Anhalt 30. August 2000 - A 5 S 10/99 - PersV 2001, 318).

    Um das Demokratieprinzip, das in § 62 Abs. 5 Satz 2 LPVG LSA aF nicht hinreichend berücksichtigt ist, angemessen zu verwirklichen, sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere das Etatrecht des Haushaltsgesetzgebers bei der Bindung der Einigungsstelle an die geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen (BVerfG 20. Juli 2001 - 2 BvL 8/00 - aaO; BVerwG 24. April 2002 - 6 P 3/01 - BVerwGE 116, 216; zum Problem Battis PersV 2005, 286; Flintrop/Leuze PersV 2005, 298).

  • BVerwG, 24.04.2002 - 6 P 3.01

    Demokratisches Prinzip; Dienstdauer, Initiativantrag; pädagogisches Personal;

    Der beschließende Senat sieht sich ferner durch den Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2001 - 2 BvL 8/00 - (PersV 2001, 557) aufgefordert, in der vorliegenden Rechtsmaterie nicht zurückhaltend von der Befugnis der Gerichte Gebrauch zu machen, mit den Mitteln der Auslegung und Rechtsfortbildung die Rechtslage in Einklang mit der Verfassung zu bringen, solange der Gesetzgeber von seiner diesbezüglichen Gestaltungsmacht keinen Gebrauch macht.
  • BAG, 21.06.2006 - 2 AZR 302/05

    Ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats bei einer ordentlichen

    Das beklagte Land hat deshalb - wenn auch geraume Zeit nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zum Schleswig-Holsteinischen Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte vom 11. Dezember 1990 (BVerfG 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - aaO) und zum Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg vom 15. September 1993 (BVerfG 20. Juli 2001 - 2 BvL 8/00 - AP LPVG Brandenburg § 72 Nr. 1; vgl. LAG Brandenburg 29. September 1999 - 7 Sa 60/98 -) - eine gesetzliche Regelung geschaffen, die hinsichtlich der Mitbestimmung bei Kündigungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht und insoweit einen Verstoß gegen das Demokratieprinzip vermeiden sollte.

    Dies hindert die Gerichte jedoch nicht, die verfassungsrechtlichen Vorgaben im Rahmen des § 62 LPVG LSA aF gleichwohl zu berücksichtigen (BVerfG 20. Juli 2001 - 2 BvL 8/00 - AP LPVG Brandenburg § 72 Nr. 1) und hier § 62 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 LPVG LSA aF verfassungskonform auszulegen (OVG Sachsen-Anhalt 30. August 2000 - A 5 S 10/99 - PersV 2001, 318).

    Um das Demokratieprinzip, das in § 62 Abs. 5 Satz 2 LPVG LSA aF nicht hinreichend berücksichtigt ist, angemessen zu verwirklichen, sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere das Etatrecht des Haushaltsgesetzgebers bei der Bindung der Einigungsstelle an die geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen (BVerfG 20. Juli 2001 - 2 BvL 8/00 - aaO; BVerwG 24. April 2002 - 6 P 3/01 - BVerwG 116/216; zum Problem: Battis PersV 2005, 286; Flintrop/Leuze PersV 2005, 298).

  • BAG, 21.06.2006 - 2 AZR 301/05

    Prüfung einer Kündigung hinsichtlich fehlerhafter Personalratsbeteiligung;

    Das beklagte Land hat deshalb - wenn auch geraume Zeit nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zum Schleswig-Holsteinischen Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte vom 11. Dezember 1990 (BVerfG 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - aaO) und zum Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg vom 15. September 1993 (BVerfG 20. Juli 2001 - 2 BvL 8/00 - AP LPVG Brandenburg § 72 Nr. 1; vgl. LAG Brandenburg 29. September 1999 - 7 Sa 60/98 -) - eine gesetzliche Regelung geschaffen, die hinsichtlich der Mitbestimmung bei Kündigungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht und insoweit einen Verstoß gegen das Demokratieprinzip vermeiden sollte.

    Dies hindert die Gerichte jedoch nicht, die verfassungsrechtlichen Vorgaben im Rahmen des § 62 LPVG LSA aF gleichwohl zu berücksichtigen (BVerfG 20. Juli 2001 - 2 BvL 8/00 - AP LPVG Brandenburg § 72 Nr. 1) und hier § 62 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 LPVG LSA aF verfassungskonform auszulegen (OVG Sachsen-Anhalt 30. August 2000 - A 5 S 10/99 - PersV 2001, 318).

    Um das Demokratieprinzip, das in § 62 Abs. 5 Satz 2 LPVG LSA aF nicht hinreichend berücksichtigt ist, angemessen zu verwirklichen, sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere das Etatrecht des Haushaltsgesetzgebers bei der Bindung der Einigungsstelle an die geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen (BVerfG 20. Juli 2001 - 2 BvL 8/00 - aaO; BVerwG 24. April 2002 - 6 P 3/01 - BVerwG 116, 216; zum Problem: Battis PersV 2005, 286; Flintrop/Leuze PersV 2005, 298).

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 744/09

    Außerordentliche Kündigung - Beteiligung des Personalrats

    (2) Diese Voraussetzungen können möglicherweise bei einem Bündel gleichartiger Maßnahmen erfüllt sein, die im Zuge organisatorischer Veränderungen in der Dienststelle ergehen (vgl. BVerfG 20. Juli 2001 - 2 BvL 8/00 - AP LPVG Brandenburg § 72 Nr. 1) .
  • BVerwG, 15.07.2019 - 5 P 1.18

    Wirkung des Einigungsstellenbeschlusses in Personalangelegenheiten von

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass auch Entscheidungen der Einigungsstellen über Maßnahmen der Personalpolitik bei Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes, und zwar unabhängig von der Vergütungsgruppe und der Ausübung hoheitlicher Funktionen, allenfalls den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben dürfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 und vom 20. Juli 2001 - 2 BvL 8/00 - PersR 2002, 198 ; s.a. so schon BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2010 - 6 PB 4.10 - Buchholz 251.2 § 81 BlnPersVG Nr. 1 Rn. 7 m.w.N.).
  • OVG Saarland, 05.12.2016 - 5 A 16/16

    Initiativrecht des Personalrats; Verbindlichkeit des Spruchs der Einigungsstelle

    Seit 1995 ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(BVerfG, Beschlüsse vom 24.5.1995, a.a.O., Rdnrn. 148, 157 ff., und vom 20.7.2001 - 2 BvL 8/00 -, juris Rdnr. 28; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 4.6.2010 - 6 PB 4.10 -, juris Rdnr. 7 m.w.N.) geklärt, dass auch in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer - unabhängig von der Vergütungsgruppe und der Ausübung hoheitlicher Funktionen - nur das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung den Anforderungen des demokratischen Prinzips Rechnung trägt, weil die Bestellung der Mitglieder der Einigungsstelle (vgl. § 75 Abs. 1 SPersVG) den Anforderungen einer hinreichend demokratischen Legitimation nicht genügt und ihnen bei der Ausübung ihres Amtes Weisungsfreiheit garantiert ist (vgl. § 75 Abs. 5 SPersVG).
  • VG Potsdam, 23.02.2023 - 1 K 2988/20
    BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - sowie Beschluss vom 20. Juli 2001 - 2 BvL 8/00 -,.

    BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2001 - 2 BvL 8/00 -, juris Rn. 31, so auch BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 6 P 13.03 -, juris Rn. 42.

  • VG Saarlouis, 25.09.2009 - 9 K 432/09

    Einstellung eines Arbeitnehmers ungeachtet des entgegenstehenden Beschlusses der

    dazu BVerfG, Beschluss vom 20.07.2001, 2 BvL 8/00, PersV 2001, 557 ff., und etwa BVerwG, Beschlüsse vom 24.04.2002, 6 P 3.01, E 116, 217 ff., und vom 18.05.2004, a. a. O..
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2007 - 1 A 4523/05

    Zuständigkeiten der Personalvertretung i.R.e. personalvertretungsrechtlichen

    - 2 BvL 8/00 -, PersV 2001, 557 = PersR 2002, 198, sprechen, wonach zu prüfen ist, ob eine personelle Maßnahme - wie bei der dort in Rede stehenden Änderungskündigung - als organisatorische Angelegenheit Auswirkungen auf das Gemeinwesen hat (vgl. dazu § 104 Satz 3 BPersVG) oder eine einzelne, allein individuelle Wirkungen entfaltende Personalentscheidung vorliegt.
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