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RG, 29.11.1934 - IV 258/34 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Zur Einwirkung des in Art. I § 2 des Gesetzes zum Schutze des Einzelhandels vom 12. Mai 1933 enthaltenen Verbots der Errichtung von Verkaufsstellen auf vorher abgeschlossene Mietverträge.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 146, 60
Wird zitiert von ... (14)
- BGH, 23.09.1992 - XII ZR 44/91
Mängelhaftung bei Bauverzögerung wegen Nachbarwiderspruch
Hingegen dauerte die durch das Widerspruchsverfahren im vorliegenden Fall begründete "Ungewißheit" bis zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses allenfalls von Oktober 1987 bis Mai 1988, also weniger als ein Jahr, Ein derartiges zeitweiliges Gebrauchshindernis kann jedenfalls nicht mit einer endgültigen Gebrauchsbeschränkung gleichgesetzt und deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als ein die Garantiehaftung nach § 538 BGB auslösender Sachmangel im Sinne von § 537 BGB behandelt werden (vgl. hierzu für den Fall einer Teilunmöglichkeit RGZ 146, 60, 65, 66). - BGH, 31.01.1967 - V ZR 125/65
Vorübergehende Unmöglichkeit der Leistung
Er ist jedoch der Ansicht, es liege einer jener Fälle vor, in denen ein zeitweiliges Erfüllungshindernis ebenso behandelt werden müsse wie ein dauerndes, weil die Erreichung des Vertragszwecks in Frage gestellt sei und der Kläger sich deshalb nach Treu und Glauben nicht mehr an den Vertrag zu halten brauche (unter Bezugnahme auf RGZ 89, 203, 206; 105, 387, 388; 107, 156, 158 f; 146, 60, 66; BGH MDR 1951, 153, 154 [BGH 19.12.1950 - I ZR 7/50]; 1954, 733; LM BGB § 275 Nr. 3, 4 und 7). - BGH, 30.10.1953 - V ZR 76/52
Rechtsmittel
Hierher gehören einmal die Fälle, in denen die Erfüllung von Dauerschuldverhältnissen vorübergehend unmöglich wird; bei solchen wird eine vorübergehende Unmöglichkeit sehr bald untragbar (RGZ 105, 387; 146, 60; Warn 1927, 68; OGHZ 3, 393 [397] vgl. neuerdings das Urteil des VI. Zivilsenats vom 27. Mai 1953 - VI ZR 230/52 -).Es kommt vielmehr darauf an, wie die Verhältnisse bei Eintritt des Hindernisses beurteilt werden mußten (RGZ 146, 60 [65/66]; 158, 321 [331] Warn 1927 Nr. 48).
- BGH, 27.05.1953 - VI ZR 230/52
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Nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen ist ein zeitweiliges Erfüllungshindernis einem dauernden dann gleichzuachten, wenn die Erreichung des Vertragszwecks durch die teilweise Unmöglichkeit in Frage gestellt wird und deshalb dem Vertragsgegner nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter billiger Abwägung der Belange beider Vertragsteile die Einhaltung des Vertrages nicht zugemutet werden kann (vgl. RG Warn 1927 Nr. 48; RGZ 146, 60 [66]; OGH HEZ 2, 245 = H u W 1950, 372; BGH MDR 1951, 153 [154]; BGH in Lindenmaier-Möhring § 581 BGB [Nr. 2]).Ebenso hat es das Reichsgericht gewürdigt, als wegen des Verbots der Errichtung neuer Verkaufsstellen in dem Gesetz zum Schütze des Einzelhandels vom 12. Mai 1933, das sich in seinem Vorspruch selbst als Übergangsmaßregel - bezeichnete und dessen Geltungsdauer zunächst bis zum 1. November 1933 beschränkt und zur Zeit des Urteilserlasses im November 1934 bis zum 1. Januar 1935 ausgedehnt war, Mieträume nicht zum Betriebe eines Ladengeschäfts verwendet werden konnten (RGZ 146, 60).
- BGH, 16.01.1963 - VIII ZR 169/61 In den von ihr angeführten Entscheidungen (RGZ 82, 203, 207; 146, 60, 64 und 157, 363, 367) sind Fälle behandelt, in denen dem Vermieter die Vertragserfüllung nachträglich aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen aus Rechtsgründen unmöglich geworden war.
- OLG Frankfurt, 23.06.2005 - 23 U 10/98
Werkvertrag: Aufbau eines Fertighauses auf nicht standsicherer Grundlage
Hierzu zählen auch Sachverhalte, die zwar nicht den Charakter einer dauernden, sondern nur den einer vorübergehenden Unmöglichkeit haben, die aber so geartet sind, dass sie ihrer Natur nach die Erreichung des mit dem Bauvertrag verfolgten Zwecks ganz ernsthaft in Frage stellen oder dass sie die Einhaltung des Vertrags bis zum Wegfall der bestehenden, an sich vorübergehenden Unmöglichkeit für den Auftraggeber nicht zumutbar erscheinen lassen (vgl. RGZ 146, 60 (66); OGH NJW 1949, 821; OGHZ 3, 93;… Ingenstau/Korbion, VOB, 11. Aufl. 1989, § 6 Nr. 5 VOB/B Rdn 89). - BGH, 27.09.1951 - I ZR 85/50
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Der erkennende Senat hat sich mit der Frage der vorübergehenden Unmöglichkeit und ihren Wirkungen bereits in seinem in MDR 1951 S. 153 ff abgedruckten Urteil vom 19. Dezember 1950 (I ZR 7/50) befaßt und dort auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 146, 60) verwiesen. - BGH, 17.06.1952 - I ZR 7/52
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Von Unmöglichkeit im Rechtssinne kann nicht nur dann gesprochen werden, wenn die Leistung völlig unmöglich geworden ist, sondern schon dann, wenn sie nur mit solchen Schwierigkeiten erbracht werden kann, daß sie dem Schuldner nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist (vgl u.a. RGZ 57, 116 [118]; 146, 60 [66]; Palandt § 275 Anm. 1 b). - BGH, 20.06.1956 - V ZR 227/54
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- BGH, 13.11.1953 - V ZR 36/53
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In einem solchen Fall wird die zeitweise Unmöglichkeit zur dauernden und die Teilunmöglichkeit macht das ganze Schuldverhältnis ebenso hinfällig, wie wenn dem Schuldner die ganze Leistung unmöglich geworden wäre (RGZ 140, 378 [383]; 146, 60 [66]; OGH in BB 1949, 217; OGH in MDR 1949, 739; Palandt § 323 Anm. 4; § 275 Anm. 5, RGRK Anm. 4 zu § 275;… Roquette, Mietrecht, 3. Aufl. S. 203 Anm. 19). - BGH, 23.04.1963 - Ia ZR 121/63
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- BGH, 11.07.1956 - V ZR 5/55
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- BGH, 13.05.1952 - I ZR 130/51
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- BGH, 26.06.1951 - V ZR 4/50
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