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   RG, 12.06.1936 - V 285/35   

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https://dejure.org/1936,420
RG, 12.06.1936 - V 285/35 (https://dejure.org/1936,420)
RG, Entscheidung vom 12.06.1936 - V 285/35 (https://dejure.org/1936,420)
RG, Entscheidung vom 12. Juni 1936 - V 285/35 (https://dejure.org/1936,420)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Finden die Vorschriften des § 517 ZPO. im Revisionsverfahren entsprechende Anwendung? 2. Wann liegt ein Erlöschen des Rücktrittsrechts im Sinne des § 356 Satz 2 BGB. vor? 3. Ist der Fall des § 356 Satz 1 BGB. gegeben, wenn es sich bei den mehreren Beteiligten um eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 151, 304
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 22.10.1999 - V ZR 401/98

    Aufwendungsersatz im Rahmen des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung eines

    Anderes könnte auch dann nicht gelten, wenn die Bestimmung der Empfänger der einzelnen Kaufpreisteile im Vertrag dahin zu verstehen wäre, daß die Beklagten in (Teil-)Auseinandersetzung des Nachlasses, sei es durch Abtretung von Teilrechten an die einzelnen Gemeinschafter, sei es durch Vertrag zugunsten des jeweiligen Gemeinschafters als Drittem (§§ 398, 328 BGB; RGZ 151, 304, 312), je ein selbständiges Forderungsrecht an den ihnen zugeteilten Kaufpreisteilen erworben hätten.
  • OLG Oldenburg, 03.11.2016 - 8 U 98/16

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages durch einen von

    Sofern man die Regelung des § 351 S. 2 BGB, wonach das Erlöschen des Rücktrittsrechts für einen der Rücktrittsberechtigten sich auch auf die übrigen Berechtigten auswirkt, als Hinweis auf eine Einzelwiderrufsbefugnis heranziehen wollte, ist zu beachten, dass § 351 S. 2 BGB für seine Anwendbarkeit gerade voraussetzen soll, dass das Rücktrittsrecht von jedem Rücktrittsberechtigten allein ausgeübt werden kann (so: Kaiser in Staudinger wie vor, § 351 Rn. 11; siehe aber RG, Urteil vom 12.06.1936 - V 285/35 = RGZ 151, 304, 312 [zur Vorgängerregelung in § 356 S. 2 BGB], wonach § 351 S. 2 BGB [nur] voraussetze, dass jedem der einzelnen Berechtigten das Rücktrittsrecht - ggfs. in Beschränkung der Ausübung - zustehe).
  • BGH, 24.03.1971 - IV ZR 109/69

    Voraussetzungen für die Durchführung einer Scheidung - Anforderungen an das

    Die einmonatige Revisionsfrist des § 552 ZPO hatte somit bei Eingang der Revision am 9. Juni 1969 gemäß der Vorschrift des § 517 ZPO, die im Revisionsverfahren entsprechend anzuwenden ist (RGZ 151, 304, 306 f; BGH LM ZPO § 517 Nr. 1), noch nicht zu laufen begonnen.
  • BGH, 15.11.1961 - VIII ZR 114/61

    Beginn der Berufungsfrist für ein zuerst ergangenes Urteil bei Ergänzung des

    Doch hat diese Revisionsfrist nach § 517 ZPO, der auf die Revisionsfrist entsprechend anzuwenden ist (RGZ 151, 304, 306 ff und Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 1953 - I ZR 98/52 - LM ZPO § 517 Nr. 1), für die Revision gegen das Berufungsurteil am 18. Mai 1961, dem Tage der Zustellung des Ergänzungsurteils, von neuem zu laufen begonnen, weil das Ergänzungsurteil vor Ablauf der das Berufungsurteil betreffenden Revisionsfrist ergangen ist.
  • BGH, 15.11.1961 - VIII ZR 115/61
    Doch hat diese Revisionsfrist nach § 517 ZPO, der auf die Revisionsfrist entsprechend anzuwenden ist (RGZ 151, 304, 306 ff und Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 1953 - I ZR 98/52 - LM ZPO § 517 Nr. 1), für die Revision gegen das Berufungsurteil am 18. Mai 1961, dem Tage der Zustellung des Ergänzungsurteils, von neuem zu laufen begonnen, weil das Ergänzungsurteil vor Ablauf der das Berufungsurteil betreffenden Revisionsfrist ergangen ist.
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