Weitere Entscheidung unten: OLG Koblenz, 14.12.1982

Rechtsprechung
   BGH, 21.12.1982 - VI ZR 175/80   

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https://dejure.org/1982,1564
BGH, 21.12.1982 - VI ZR 175/80 (https://dejure.org/1982,1564)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1982 - VI ZR 175/80 (https://dejure.org/1982,1564)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1982 - VI ZR 175/80 (https://dejure.org/1982,1564)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 944
  • MDR 1983, 571
  • Rpfleger 1983, 174
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • OLG Frankfurt, 24.11.2000 - 2 WF 346/00
    Durch den Beschluß des Senats vom 17.5.2000 ist die Anordnung, daß der Kläger nunmehr monatliche Raten von 60 DM auf die Verfahrenskosten zu zahlen hat, an die Stelle ratenfreier Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durch das Amtsgericht getreten (herrschende Meinung, vgl. BGH NJW 1983, 944; OLG Hamm FamRZ 1986, 1014; Zöller-Philippi, 21. Aufl., § 119 Rdn. 61).

    Die Prozeßkostenhilfe ist nach § 119 ZPO zwar für jede Instanz gesondert zu bewilligen, die Ratenzahlungsanordnung ist nach allgemeiner Meinung aber so zu treffen, daß nur eine Ratenzahlung zu leisten ist (vgl. etwa Zöller-Philippi, Rdn. 61 zu § 119 ZPO mit Nachweisen auf die Rechtsprechung, insbesondere BGH NJW 83, 944).

  • LAG Hamm, 23.03.2015 - 14 Ta 120/15

    Verfahren des Arbeitsgerichts bei Anordnung eines Einmalbetrages aus dem Vermögen

    Ratenzahlungsanordnungen in den unterschiedlichen Rechtszügen wirken sich zwar nicht auf die maximale Anzahl der zu zahlenden Raten, wohl aber in der Höhe auf eine laufende Zahlungsverpflichtung aus oder können auf einen Rechtszug begrenzt sein ( vgl. näher BGH, 21. Dezember 1982, VI ZR 175/80, NJW 1983, 944; LAG Hamm, 17. Februar 2015, 14 Ta 10/15, juris, Rn. 5 ff.; LAG Düsseldorf, 25. April 1995, 7 Ta 198/94, MDR 1995, 750; Zöller/Geimer, a. a. O., § 119 ZPO Rn. 61 ).
  • LAG Hamm, 17.02.2015 - 14 Ta 10/15

    Rechtsfolgen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Raten im

    Deshalb stehen nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung grundsätzlich die Ratenzahlungsanordnungen unter dem Vorbehalt ihrer Ablösung durch eine neue Ratenzahlungsanordnung des in einem späteren Rechtszug für Entscheidungen der Prozesskostenhilfe nach § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständigen Gerichts; mit Wirkung der Neufestsetzung der Raten durch dieses Gericht wird die frühere Ratenzahlungsanordnung gegenstandslos (vgl. BGH; 21. Dezember 1982, VI ZR 175/80, NJW 1983, 944).
  • BVerwG, 06.10.2009 - 1 D 1.09

    Altfall nach Bundesdisziplinarordnung (BDO); Übergangsrecht; schwere behebbare

    Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO aber für jeden Rechtszug besonders erfolgt, gilt eine Prozesskostenhilfe-Bewilligung durch das zurückverweisende Rechtsmittelgericht nicht für das Verfahren nach Zurückverweisung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1982 VI ZR 175/80 NJW 1983, 944; Motzer, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 119 Rn. 32).
  • LAG Düsseldorf, 25.04.1995 - 7 Ta 198/94

    PKH-Bewilligung: Erstinstanzliche Bewilligung ohne Raten, zweitinstanzliche

    Aus der - einhelligen (vgl. statt aller: BGH, Rpfleger 1983, 174) - Auffassung, dass bei verschiedenen Ratenzahlungsanordnungen - bezüglich der Höhe der Raten die jeweils letzte maßgebend wird, lässt sich entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors nichts Gegenteiliges herleiten.
  • OLG Celle, 08.10.1990 - 10 WF 196/90
    Das OLG Hamm hat auf der Grundlage der Rechtspr. des BGH (NJW 1983, 944) lediglich festgestellt, daß Ratenzahlungsanordnungen bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durch eine neue Ratenzahlungsanordnung in der Berufungsinstanz gegenstandslos werden (vgl. dazu auch: Mümmler, JurBüro 1985, 1441; Dehn, Rpfleger 1983, 337; Bischof, AnwBl 1981, 369; Schoreit/Dehn, BerHG /PKHG, 3. Aufl., § 119 Rdn-10; Deppe/Hilgenberg, Alternativkommentar zur ZPO , §§ 114, 115 ZPO Rdn. 14 a; Grunsky, NJW 1980, 2044).
  • OlG Hamm, 23.07.1986 - 5 WF 670/85

    Auferlegung von Ratenzahlungen ; Gegenstandslosigkeit von

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1983, 944; ebenso OLG Hamm, Beschluß vom 6. Oktober 1983 - 7 WF 760/83 - n.v.; Schneider in Zöller, ZPO 14. Aufl. § 119 Rdn. 28), der der Senat sich anschließt, werden Ratenzahlungsanordnungen bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durch eine neue Ratenzahlungsanordnung in einem späteren Rechtszug gegenstandslos; dies ergibt sich aufgrund des Einleitungssatzes der Anlage 1 zu § 114 ZPO (Art. 1 Nr. 14 des PKH-Gesetzes vom 13. Juni 1980 - BGBl I 677), wonach die in mehreren Rechtszügen ergangenen Ratenzahlungsanordnungen derart zu einer Einheit zusammengefaßt werden, daß von der mittellosen Partei unabhängig von der Zahl der Rechtszüge und unabhängig von der Höhe der jeweils auferlegten Raten insgesamt höchstens 48 Monatsraten aufzubringen sind.
  • BGH, 08.12.1986 - II ZR 258/84

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Abänderung einer Ratenzahlungsanordnung

    Das Berufungsgericht kann dabei auch eine vom Revisionsgericht getroffene Ratenzahlungsanordnung abändern (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1982 - VI ZR 175/80 - NJW 1983, 944; Beschl. v. 1. Februar 1984 - IVb ZR 11/83).
  • OLG Nürnberg, 25.01.1996 - 10 WF 3851/95
    In dem Fall, daß die Ratenzahlung aus dem ersten Rechtszug noch andauert, während im höheren Rechtszug schon eine weitere Ratenanordnung getroffen worden ist, löst die in der Folgeinstanz getroffene Ratenzahlungsanordnung diejenige der Vorinstanz ab, BGH NJW 83, 944.
  • OLG Frankfurt, 07.03.1983 - 5 WF 32/83
    Dieser Irrtum war schuldausschließend, da die Vorstellungen der Antragsgegnerin mit einer verbreiteten Praxis, und weitgehend offenbar auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, übereinstimmen (vgl. BGH NJW 1983, 944 [Nr. 13]).
  • OLG Saarbrücken, 20.03.1990 - 9 WF 23/90

    Wirkung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

  • BGH, 01.02.1984 - IVb ZR 11/83

    Zuständigkeit für Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe während

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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 14.12.1982 - 15 WF 800/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,4808
OLG Koblenz, 14.12.1982 - 15 WF 800/82 (https://dejure.org/1982,4808)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.12.1982 - 15 WF 800/82 (https://dejure.org/1982,4808)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14. Dezember 1982 - 15 WF 800/82 (https://dejure.org/1982,4808)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    ZPO §§ 114, 115, 127
    Prozeßkostenhilfe; Anfechtbarkeit von Entscheidungen im Rahmen der Prozeßkostenhilfe; Beschwerderecht der Staatskasse bei fehlender Ratenzahlungsanordnung in dem Beschluß über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 1983, 221
  • Rpfleger 1983, 174
  • Rpfleger 1983, 174 [457] (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 21.01.1982 - 4 WF 153/81
    Auszug aus OLG Koblenz, 14.12.1982 - 15 WF 800/82
    Die Gegenansicht, die der Landeskasse generell ein Beschwerderecht insoweit zubilligt, als eine Nachprüfbarkeit der (unterlassenen) Ratenzahlungsanordnung in Betracht kommt (vgl. OLG Hamm JurBüro 1982, 455 ff; OLG Koblenz [11. ZS] JurBüro 1982, 1738, beide Entscheidungen jeweils mwN), vermag der Senat nicht zu folgen.
  • OLG Koblenz, 02.09.1982 - 11 WF 768/82
    Auszug aus OLG Koblenz, 14.12.1982 - 15 WF 800/82
    Die Gegenansicht, die der Landeskasse generell ein Beschwerderecht insoweit zubilligt, als eine Nachprüfbarkeit der (unterlassenen) Ratenzahlungsanordnung in Betracht kommt (vgl. OLG Hamm JurBüro 1982, 455 ff; OLG Koblenz [11. ZS] JurBüro 1982, 1738, beide Entscheidungen jeweils mwN), vermag der Senat nicht zu folgen.
  • OLG Frankfurt, 16.07.1982 - 4 WF 128/82
    Auszug aus OLG Koblenz, 14.12.1982 - 15 WF 800/82
    Diese Unanfechtbarkeit kann nicht nur für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe selbst gelten, sondern muß sich auch auf die Nichtfestsetzung oder die zu geringe Festsetzung von zu zahlende Monatsraten durch den bewilligenden Richter erstrecken (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1982, 1409; 1982, 1741; OLG Frankfurt JurBüro 1982, 1739; OLG Zweibrücken JurBüro 1882, 1740).
  • OLG Düsseldorf, 18.06.1982 - 5 WF 92/82
    Auszug aus OLG Koblenz, 14.12.1982 - 15 WF 800/82
    Diese Unanfechtbarkeit kann nicht nur für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe selbst gelten, sondern muß sich auch auf die Nichtfestsetzung oder die zu geringe Festsetzung von zu zahlende Monatsraten durch den bewilligenden Richter erstrecken (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1982, 1409; 1982, 1741; OLG Frankfurt JurBüro 1982, 1739; OLG Zweibrücken JurBüro 1882, 1740).
  • OLG Koblenz, 08.11.1977 - 13 WF 337/77
    Auszug aus OLG Koblenz, 14.12.1982 - 15 WF 800/82
    Entsprechende Judikatur gibt es zu § 769 ZPO, soweit diese davon ausgeht, daß auch dort die Beschwerdemöglichkeit grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. OLG Koblenz [13. ZS], Beschluß vom 8. November 1977 - 13 WF 337/77 - juris, und Senatsbeschluß vom 17. Januar 1979 - 15 WF 9/79 - n.v.; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, aaO § 769 Anm. 3 B).
  • OLG München, 01.07.1983 - 20 W 1818/83
    Die zu der Frage der Statthaftigkeit einer Beschwerde der Staatskasse ergangenen unterschiedlichen Entscheidungen der Obergerichte sind in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Dezember 1982 (JurBüro 1983, 460) und der Anmerkung von Mümmler hierzu, und zu der weiteren Entscheidung desselben Oberlandesgerichts vom 17. Dezember 1982 (Jur- Büro 1983, 460 ff) zusammengestellt.

    Selbst wenn man mit dem Oberlandesgericht Koblenz (JurBüro 1983, 460) davon ausgeht, daß eine Beschwerde der Staatskasse in Ausnahmefällen statthaft ist, führt dies in dem vorliegenden Fall nicht zu einer Statthaftigkeit des Rechtsmittels.

  • LAG Schleswig-Holstein, 12.01.1990 - 3 Ta 131/89

    Zulässigkeit einer Beschwerde; Begründung einer außerordentliche

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • KG, 20.01.1987 - 5 U 5025/86

    Verstoß einer Werbung gegen Wettbewerbsvorschriften ; Erlass einer einstweiligen

    Erteilt der Wettbewerbsverletzer ein Unterlassungsversprechen nämlich mit der Besonderheit des "neuen Hamburger Brauchs", indem er es dem Gläubiger überläßt, im Verletzungsfalle die Höhe der Vertragsstrafe zu bestimmen und bei Scheitern einer Einigung das Gericht anzurufen, so stellt dies nach Auffassung des Senats den Verletzten nicht klaglos (vgl. den Beschluß des Senats in WRP 1983, 305).
  • OLG Celle, 23.08.1983 - 21 WF 162/83
    Auch der Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (JurBüro 1983, 460), trotz der gesetzlich normierten Unanfechtbarkeit der Prozeßkostenhilfebewilligung sei entsprechend der Rechtsprechung zu § 707 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise ein Rechtsmittel mit der Begründung gegeben, der Beschluß sei ohne gesetzliche Grundlage oder unter erheblichem Ermessensfehlgebrauch ergangen, kann nicht gefolgt werden, denn es wird übersehen, daß in den Fällen der §§ 707, 719 ZPO durch die Fehlentscheidung ein Prozeßgegner in seinen Rechten betroffen ist, die ihm in einem Urteil zuerkannt worden sind, und die ihm durch den angefochtenen Beschluß einstweilen eingeschränkt oder genommen werden.
  • OLG Oldenburg, 05.08.1983 - 4 WF 135/83
    Zu der Zulässigkeit der Beschwerde der Landeskasse folgt der Senat der Auffassung, die in dem Fall, daß das Gericht bei der Prozeßkostenhilfebewilligung von einer Ratenzahlungsanordnung abgesehen hat, der Landeskasse hiergegen ein Beschwerderecht versagt (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 1982, 1739; OLG Zweibrücken JurBüro 1982, 1740; OLG Düsseldorf JurBüro 1983, 133; OLG Koblenz JurBüro 1983, 460; OLG München JurBüro 1983, 618).
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