Weitere Entscheidung unten: KG, 10.04.1990

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   BayObLG, 22.03.1990 - BReg. 2 Z 112/89   

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BayObLG, 22.03.1990 - BReg. 2 Z 112/89 (https://dejure.org/1990,2525)
BayObLG, Entscheidung vom 22.03.1990 - BReg. 2 Z 112/89 (https://dejure.org/1990,2525)
BayObLG, Entscheidung vom 22. März 1990 - BReg. 2 Z 112/89 (https://dejure.org/1990,2525)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2203 bis 2211, § 2223, § 2368; GBO § 35, § 52

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch; Beschränkung des Testamentsvollstreckers in der Verwaltung des Nachlasses; Angabe im Testamentsvollstreckerzeugnis; Verfügungsbeschränkung des Vermächtnisnehmers; Ausschluss der Gefahr eines gutgläubigen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2223; GBO § 35, § 52

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 844
  • DNotZ 1991, 548
  • FamRZ 1990, 913
  • Rpfleger 1990, 365
  • BayObLGZ 1990, 82
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 27.07.2010 - 15 Wx 374/09

    Befugnisse des Testamentsvollstreckers bei Erfüllung eines Vermächtnisses

    Es ist deshalb anerkannt, dass die allgemeinen Vorschriften über die Testamentsvollstreckung entsprechende Anwendung finden (BayObLG FamRZ 1990, 913; Reimann, a. a. O., § 2223, Rdnr. 9).
  • OLG München, 29.01.2016 - 34 Wx 406/15

    Nachträgliche Eintragung eines Vermerks über die Testaments- bzw.

    Das gilt auch für den Vermächtnis-Testamentsvollstrecker; in diesem Fall wäre der Vermerk mit der Vermächtniserfüllung an dem davon betroffenen Grundeigentum zu buchen gewesen (BayObLGZ 1990, 82/84 f.; Hügel/Zeiser § 52 Rn. 36 und 14; J. Mayer in Bamberger/Roth BGB 3. Aufl. § 2223 Rn. 9).

    Zu deren Nachweis (§ 29 GBO) dient das dem Vermächtnisvollstrecker auf Antrag zu erteilende Zeugnis (§§ 2223, 2368 BGB; vgl. BayObLGZ 1990, 82; 1986, 34).

    c) Bisher liegt kein Testamentsvollstrecker-(Vermächtnisvollstrecker-)zeugnis für den Anteil nach J. H. vor, dessen Inhalt das Grundbuchamt regelmäßig hinsichtlich der diesbezüglichen Auslegung der letztwilligen Verfügung binden würde (BayObLGZ 1990, 82/86; auch Senat vom 16.11.2015, 34 Wx 178/15, juris).

  • OLG Hamm, 27.05.2016 - 15 W 209/16

    Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers

    Ist - wie hier - ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt, kann dieser Nachweis nach § 35 Abs. 2 S. 1 GBO nur durch Vorlage dieses Zeugnisses geführt werden (BayObLGZ 1990, 87 = NJW-RR 1990, 844).
  • OLG Hamm, 23.03.2004 - 15 W 75/04

    Unerlaubte Beschränkung der Testamentsvollstreckung in einem

    Dies gilt insbesondere für Abweichungen von der gesetzlich eingeräumten Verfügungsbefugnis (vgl. BayObLGZ 1990, 82, 86 = FamRZ 1990, 913; FamRZ 1999, 474, 475).
  • OLG München, 16.11.2015 - 34 Wx 178/15

    Beschränktes Prüfungsrecht des Grundbuchamts hinsichtlich der Verfügungsbefugnis

    Zu einer eigenen, ergänzenden oder berichtigenden Auslegung der letztwilligen Verfügung ist das Grundbuchamt nicht berechtigt (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO; BayObLG Rpfleger 2005, 247/249; MittBayNot 1991, 122/124; BayObLGZ 1990, 82/86 f.; Demharter § 52 Rn. 18).
  • OLG München, 17.10.2016 - 34 Wx 252/16

    Erfolglose Beschwerde gegen die Zurückweisung eines

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Grundbuchamt neue, vom Nachlassgericht offenbar nicht berücksichtigte Tatsachen kennt, die die ursprüngliche oder nachträgliche Unrichtigkeit des Erbscheins in irgendeinem Punkt erweisen und dessen Einziehung erwarten lassen (vgl. etwa BayObLGZ 1990, 82/86; Demharter § 35 Rn. 26).
  • OLG München, 07.11.2017 - 34 Wx 321/17

    Zum Nachweis der Entgeltlichkeit von Verfügungen des Testamentsvollstreckers

    a) Zwar ist dem Grundbuchamt die Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses vorgelegt worden und damit in der Form der §§ 29, 35 GBO nachgewiesen, dass die Beteiligte zu 1 in den Grenzen der Befugnisse als Testamentsvollstreckerin verfügungsbefugt ist (vgl. BayObLGZ 1990, 82; 1986, 34).
  • OLG München, 27.02.2012 - 34 Wx 548/11

    Grundbuchberichtigungsverfahren. Bindung des Grundbuchamts an einen Erbschein;

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Grundbuchamt neue, vom Nachlassgericht offenbar nicht berücksichtigte Tatsachen kennt, die die ursprüngliche oder nachträgliche Unrichtigkeit des Erbscheins in irgendeinem Punkt erweisen und dessen Einziehung erwarten lassen (vgl. etwa BayObLGZ 1990, 82/86; Demharter § 35 Rn. 26).
  • OLG Hamm, 15.02.2011 - 15 W 461/10

    Rechtsfolgen und Auslegung der Anordnung der Erbteiltestamentsvollstreckung für

    Dies gilt insbesondere für Abweichungen von der gesetzlich eingeräumten Verfügungsbefugnis (Senat a.a.O.; BayObLG FamRZ 1990, 913 und 1999, 474).
  • BayObLG, 14.11.1996 - 2Z BR 83/96

    Bindung des Grundbuchamtes an einen Erbschein; Heilung der Verfügung eines

    Dementsprechend ist die im Erbschein verlautbarte Erbfolge für das Grundbuchamt verbindlich; zu einer eigenen Prüfung der Rechtslage, insbesondere zu einer eigenen ergänzenden oder abweichenden Auslegung der Verfügungen von Todes wegen, ist das Grundbuchamt nicht berechtigt; die Verantwortung für die Auslegung der Anordnungen des Erblassers trägt allein das Nachlassgericht (BayObLGZ 1990, 52/53; 1990, 82/86, jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 22.12.2004 - 2Z BR 215/04

    Weitere Beschwerde in Grundbuchsachen ohne Zulassung des Beschwerdegerichts -

  • BayObLG, 20.08.1998 - 2Z BR 45/98

    Befugnis des Testamentsvollstreckers nach der Erteilung eines

  • BayObLG, 30.01.1991 - BReg. 2 Z 1/91

    Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch

  • OLG Karlsruhe, 24.11.1995 - 11 Wx 14/94

    Anordnung einer Testamentsvollstreckung - Bindung im Erbscheinsverfahren

  • BayObLG, 29.10.1990 - BReg. 1a Z 39/90

    Interessengegensatz zwischen Vermächtnisnehmer und Testamentsvollstrecker;

  • BayObLG, 30.01.1991 - 2 BReg Z 1/91

    Nacherbfolge beim Tode eines Vorerben; Auflassung von Grundstücken aufgrund einer

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Rechtsprechung
   KG, 10.04.1990 - 1 W 5405/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,2512
KG, 10.04.1990 - 1 W 5405/87 (https://dejure.org/1990,2512)
KG, Entscheidung vom 10.04.1990 - 1 W 5405/87 (https://dejure.org/1990,2512)
KG, Entscheidung vom 10. April 1990 - 1 W 5405/87 (https://dejure.org/1990,2512)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Antrag; Erbschein; Erbe; Miterbe; Beschwerde; Beschwerderecht; Erstbeschwerde

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1292
  • MDR 1990, 1023
  • FamRZ 1990, 1264
  • Rpfleger 1990, 365
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 16.05.1973 - BReg. 2 Z 15/73
    Auszug aus KG, 10.04.1990 - 1 W 5405/87
    Die früher vom Senat vertretene Auffassung wird von anderen Oberlandesgerichten ([u.a. BayObLG] BayObLGZ 1963, 58/64 und 1973, 106/107; OLG Düsseldorf, Der Wohnungseigentümer 1980, 131 ..) und dem neueren Schrifttum weitgehend [folgen Nachw.] nicht geteilt .
  • BGH, 10.12.1992 - V ZB 3/92

    Beschwerdeberechtigung im Beschlußanfechtungsverfahren nach

    Grundsätzlich ist nach der herrschenden Meinung im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit auch beschwerdeberechtigt, wer den Antrag zwar nicht gestellt hat, ihn aber hätte stellen können (vgl. BGHZ 30, 220, 224; BayObLG FamRZ 1990, 1265; KG NJW-RR 1990, 1292; vgl. ferner Keidel/Kuntze/Winkler, aaO. § 20 Rdn. 51 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 24.02.2020 - 2 W 60/19

    Erbscheinerteilungsverfahren - Feststellungslast für die Testierfähigkeit des

    Insbesondere ist der Beteiligte zu 7. als Miterbe beschwerdeberechtigt auch hinsichtlich des zurückgewiesenen Erbscheinsantrags vorn 27.01.2014 (KG, NJW-RR 1990, 1292; Keidel, § 352e FamFG, Rn. 117).
  • KG, 14.01.1992 - 1 W 666/91

    Erbausschlagung mit Blick auf in der ehemaligen DDR belegenen Immobiliennachlass;

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  • OLG Köln, 16.12.1999 - 2 Wx 35/99

    Rücknahme des Erbscheinsantrages

    Nur in echten FGG-Streitsachen ist es möglich, auch in der Beschwerdeinstanz den Sachantrag zu ändern, zu erweitern oder auch einen neuen Antrag zu stellen, nicht aber in Erbscheinsverfahren (Senat, OLGZ 1994, 334 [335]; BayObLG, FamRZ 1990, 649; BayObLG, NJW-RR 1994, 1032; OLG Frankfurt, OLGR 1997, 82; KG, OLGZ 1990, 407 [410]; Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 25 Rdnr. 3 m.w.N.; Jansen, a.a.O., § 27 Rdnr. 38).
  • KG, 04.08.2005 - 1 W 397/03

    Aktiengesellschaft: Bestellung von fehlenden Aufsichtsratsmitgliedern in der

    Dies reicht auch im Rahmen des § 20 Absatz 2 FGG für die Annahme einer Beschwerdebefugnis aus (vgl. Senat Rpfleger 1990, 365; Keidel/Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 20 Rn. 51mwN).
  • BayObLG, 11.04.1995 - 1Z BR 86/94

    Entlassung eines Testamentsvollstreckers von Amts wegen; Wichtiger Grund für die

    Nach herrschender Meinung ist aber im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich auch beschwerdeberechtigt, wer den Antrag zwar nicht gestellt hat, ihn aber im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung noch wirksam hätte stellen können (so für das Wohnungseigentumsverfahren BGH NJW 1993, 662 ; für das Erbscheinsverfahren BayObLG FamRZ 1990, 1265 und.KG FamRZ 1990, 1264 ; für das Grundbuchverfahren BayObLGZ 1980, 37/40; allgemein Keidel/Kahl § 20 Rn. 51 m.w.Nachw. zum Streitstand).
  • KG, 20.02.2007 - 1 W 323/06

    Aktiengesellschaft: Bestellung eines Notvorstandes trotz der Bestellung eines

    Für eine Beschwerdeberechtigung nach § 20 Abs. 2 FGG wird es zwar aus Gründen der Prozessökonomie als ausreichend angesehen, wenn der Beschwerdeführer den beschiedenen Antrag zwar nicht selbst gestellt hat, ihn aber hätte wirksam stellen können (vgl. BGH NJW 1993, 663; KG NJW-RR 1990, 1292; Keidel/Kahl, Frewillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 20 Rn. 53).
  • KG, 27.09.2005 - 1 W 169/04

    Betreuung: Weitere Beschwerde gegen die Aufhebung der Betreuung und gleichzeitige

    Derjenige, der von seinem Recht zur Erstbeschwerde keinen Gebrauch gemacht hat, bleibt dennoch zur Einlegung der weiteren Beschwerde befugt (Senat, NJW-RR 1990, 1292).
  • KG, 08.08.1995 - 1 W 2149/94

    Erbrecht eines nichtehelichen Kindes in Bezug auf im Beitrittsgebiet belegene

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