Weitere Entscheidung unten: KG, 03.12.1991

Rechtsprechung
   BGH, 25.02.1992 - 1 StR 4/92   

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https://dejure.org/1992,2329
BGH, 25.02.1992 - 1 StR 4/92 (https://dejure.org/1992,2329)
BGH, Entscheidung vom 25.02.1992 - 1 StR 4/92 (https://dejure.org/1992,2329)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 1992 - 1 StR 4/92 (https://dejure.org/1992,2329)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen den Strafaussetzungsbeschluß - Strafaussetzung - Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde - Beschwerdebegründung - Tatsachenvortrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 305 a Abs. 1 S. 1, § 306 Abs. 2
    Neuer Tatsachenvortrag nach Nichtabhilfeentscheidung und vor Weiterleitung der Beschwerdeakten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2169
  • MDR 1992, 593
  • NStZ 1992, 507
  • Rpfleger 1992, 243
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.07.1987 - 2 StR 213/87

    Beschwerde - BGH - Zuständigkeit - Aussetzungsbeschluß

    Auszug aus BGH, 25.02.1992 - 1 StR 4/92
    Erst dadurch wird das Beschwerdegericht in die lage versetzt zu prüfen, ob die Geldauflage insbesondere ihrer Höhe nach berechtigt ist oder ob sie dem Verurteilten trotz der durch § 56e StGB eröffneten Möglichkeiten nicht mehr zumutbar (vgl. § 56b Abs. 1 Satz 2 StGB) und deshalb i.S.d. § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO gesetzwidrig ist (vgl. BGHSt 34, 392, 393).

    Hilft die Strafkammer der Beschwerde (auch weiterhin) nicht ab, wird die Sache dem gemäß § 121 Abs. 2 GVG als Beschwerdegericht zuständigen Oberlandesgericht Nürnberg vorzulegen sein, da nach Abschluß des Revisionsverfahrens die zunächst durch § 305a Abs. 2 StPO begründete Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für das Beschwerdeverfahren nicht mehr besteht (BGHSt 29, 168, 173; 34, 392, 393 jeweils m.w.Nachw.).

  • BGH, 19.12.1979 - 3 StR 396/79

    Entschädigung für die vorläufige Festnahme und die Untersuchungshaft - Verjährung

    Auszug aus BGH, 25.02.1992 - 1 StR 4/92
    Hilft die Strafkammer der Beschwerde (auch weiterhin) nicht ab, wird die Sache dem gemäß § 121 Abs. 2 GVG als Beschwerdegericht zuständigen Oberlandesgericht Nürnberg vorzulegen sein, da nach Abschluß des Revisionsverfahrens die zunächst durch § 305a Abs. 2 StPO begründete Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für das Beschwerdeverfahren nicht mehr besteht (BGHSt 29, 168, 173; 34, 392, 393 jeweils m.w.Nachw.).
  • OLG München, 09.04.1973 - 2 Ws 165/73
    Auszug aus BGH, 25.02.1992 - 1 StR 4/92
    Das Abhilfeverfahren soll dem Erstrichter die Gelegenheit zur Korrektur seiner Entscheidung geben, um dem Beschwerdegericht gegebenenfalls eine Befassung mit der Sache zu ersparen (OLG München NJW 1973, 1143 [OLG München 09.04.1973 - 2 Ws 165/73]; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 306 Rdn. 7).
  • LG Karlsruhe, 25.07.2022 - 16 Qs 55/22

    Strafklageverbrauch bei Strafbefehl über Fahrerlaubnisentziehung

    Das Abhilfeverfahren soll dem Erstrichter die Gelegenheit zur Korrektur seiner Entscheidung geben, um dem Beschwerdegericht gegebenenfalls eine Befassung mit der Sache zu ersparen (BGH, Beschl. v. 25.02.1992 - 1 StR 4/92; OLG München, Beschl. v. 09.04.1973 - 2 Ws 165/73).

    Die Zurücksendung der Akte an das Ausgangsgericht erfolgt in diesen Fällen daher nur ausnahmsweise (OLG Hamm, Beschl. v. 9.1.2014 - 1 Ws 579/13), etwa wenn neues Tatsachenvorbringen in der Beschwerdeschrift dies gebietet (BGH, Beschl. v. 25.02.1992 - 1 StR 4/92).

  • OLG Hamm, 09.01.2014 - 1 Ws 579/13

    Rückgabe eines Verfahrens durch das Beschwerdegericht bei unzureichender

    In Ausnahmefällen ist jedoch die Sache an das Vordergericht zurück zu geben, wenn mit der Beschwerde erhebliches neues Vorbringen verbunden worden ist, das einer Klärung bedarf und welches vom Vordergericht - jedenfalls für das Beschwerdegericht erkennbar (etwa mangels hinreichender Begründung) - nicht hinreichend berücksichtigt worden ist (BGH NJW 1992, 2169; BGH NStZ 1987, 519; OLG Hamm, Beschl. v. 22.02.1996 - 3 Ws 94/96 = BeckRS 1996, 31394615; OLG München.

    Sinn des Abhilfeverfahrens ist es - bei begründeter Beschwerde -, dass dem Erstrichter die Korrektur seiner eigenen Erscheinung ermöglicht und dem Beschwerdegericht die Befassung mit der Sache erspart wird (vergleiche: BGH NJW 1992, 2169; OLG München a.a.O.).

  • OLG Celle, 16.01.2015 - 1 Ws 22/15

    Darstellung des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme im

    In Ausnahmefällen kann ein Begründungsmangel jedoch zur Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses führen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Januar 2009 - 1 Ws 629/08, juris; ebenso BGH NJW 1992, 2169; NStZ 1987, 519; OLG Hamm NStZ-RR 2014, 154; StV 1996, 421; LR-Matt StPO 26. Aufl. § 306 Rn. 21).
  • OLG Hamm, 22.02.1996 - 3 Ws 94/96

    Hinreichende Begründung einer Nichtabhilfeentscheidung zu einer Beschwerde;

    Die Beschwerde führt zur Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses vom 24. Januar 1996 und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Überprüfung und Entscheidung im Abhilfeverfahren, da die Nichtabhilfeentscheidung vom 24. Januar 1996 eine hinreichende Begründung vermissen läßt (vgl. BGH, NJW 1992, 2169; BGH, NStZ 87, 519; Löwe-Rosenberg, StPO 24 Aufl. § 306 RN 22).
  • LG Cottbus, 24.02.2009 - 24 Qs 16/09

    Beschwerde des Angeschuldigten gegen die vorläufige Einstellung des Verfahrens

    Das Abhilfeverfahren soll dem Erstrichter die Gelegenheit zur Korrektur seiner Entscheidung geben, um dem Beschwerdegericht gegebenenfalls eine Befassung mit der Sache zu ersparen (so ausdrücklich BGH NJW 1992, 2169).
  • BGH, 27.01.2022 - 6 StR 1/22

    Ergänzung des Kostenausspruchs um die Auslagenentscheidung

    An einer Entscheidung über die gemäß § 305a Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss (§ 268a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO) sieht sich der Senat mangels Zuständigkeit gehindert; die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil die zunächst erforderliche Abhilfeentscheidung (§ 306 Abs. 2 StPO) noch nicht ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 1992 - 1 StR 4/92, NStZ 1992, 507).
  • BFH, 29.03.1996 - X B 198/95

    Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluß vom 3. Juli 1987 2 StR 213/87 (BGHSt 34, 392) zu § 306 der Strafprozeßordnung (StPO) ausgeführt, anläßlich der Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen bislang nicht begründeten Beschluß müsse sich das Vordergericht mit rechtlich erheblichem Beschwerdevorbringen befassen, seine Überlegungen in einem begründeten Beschluß (§ 360 Abs. 2 StPO) darlegen und dadurch das Beschwerdegericht in die Lage versetzen, die angefochtene Maßnahme zu überprüfen (vgl. auch BGH-Beschluß vom 25. Februar 1992 1 StR 4/92, Neue Juristische Wochenschrift 1992, 2169).
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Rechtsprechung
   KG, 03.12.1991 - 1 W 6126/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,5671
KG, 03.12.1991 - 1 W 6126/91 (https://dejure.org/1991,5671)
KG, Entscheidung vom 03.12.1991 - 1 W 6126/91 (https://dejure.org/1991,5671)
KG, Entscheidung vom 03. Dezember 1991 - 1 W 6126/91 (https://dejure.org/1991,5671)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1992, 374
  • DNotZ 1992, 234
  • Rpfleger 1992, 243
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • RG, 23.02.1924 - V 400/23

    1. Kann eine Vormerkung zugunsten des Anspruchs auf Auflassung eines Grundstücks

    Auszug aus KG, 03.12.1991 - 1 W 6126/91
    Eine ausdehnende Anwendung behördlicher und sonstiger Genehmigungserfordernisse, die ähnlich lauten wie § 2 Abs. 1 GVVO, auf die Auflassungsvormerkung wird nach ganz herrschender Auffassung auch sonst mit Recht abgelehnt (vgl. etwa Kuntze/Ertt/Herrmann/Eickmann, GBO, 3. Aufl., § 19 Rdnr. 155 und § 20 Rdnr. 194 zu § 2 Abs. 1 GrdstVG sowie RGZ 108, 91 /94 zur VO vom 15. März 1918 über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken; BayObLGZ 1969, 303 /304 f. zu § 51 Abs. 1 Nr. 1 BBauG sogar bei anscheinend weiterreichender Genehmigungsbedürftigkeit von ,Verfügungen über ein Grundstück"; BayObLGZ 1964, 237/238 m: w. N. zu § 12 WEG ; allgemein auch Horber/ Demharter, GBO, 19. Aufl., Anhang zu § 44 Anm. 17 d m. w. N.).

    Es ist mit Recht allgemein anerkannt, daß diese Grundlage in der Regel vorhanden ist, wenn das den Anspruch begründende Rechtsgeschäft nur noch einer behördlichen Genehmigung bedarf (vgl. z. B. RGZ 108, 91 /94; BayObLG Rpfleger 1977, 361 [= MittBayNot 1977, 153 ]; Ertl, a. a. Ö.; MünchKomm/Wacke, 2. Aufl., § 883 Rdnr. 25; Palandt/ Bassenge, a. a. 0.; Soergel/Stürner, a. a. 0.; Kuntze/Ertl/ Herrmann/Eickmann, GBO, 3. Aufl., EinI G 22/23 mit Beispielen).

  • BayObLG, 03.07.1964 - BReg. 2 Z 90/64

    Grundbuch; Grundstück; Grundstückseigentum; Miteigentum; Veräußerung; Zustimmung;

    Auszug aus KG, 03.12.1991 - 1 W 6126/91
    Eine ausdehnende Anwendung behördlicher und sonstiger Genehmigungserfordernisse, die ähnlich lauten wie § 2 Abs. 1 GVVO, auf die Auflassungsvormerkung wird nach ganz herrschender Auffassung auch sonst mit Recht abgelehnt (vgl. etwa Kuntze/Ertt/Herrmann/Eickmann, GBO, 3. Aufl., § 19 Rdnr. 155 und § 20 Rdnr. 194 zu § 2 Abs. 1 GrdstVG sowie RGZ 108, 91 /94 zur VO vom 15. März 1918 über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken; BayObLGZ 1969, 303 /304 f. zu § 51 Abs. 1 Nr. 1 BBauG sogar bei anscheinend weiterreichender Genehmigungsbedürftigkeit von ,Verfügungen über ein Grundstück"; BayObLGZ 1964, 237/238 m: w. N. zu § 12 WEG ; allgemein auch Horber/ Demharter, GBO, 19. Aufl., Anhang zu § 44 Anm. 17 d m. w. N.).

    Zwar wird auch in anderen Fällen für die Frage der Reichweite behördlicher oder sonstiger Genehmigungserfordernisse, die sich dem Wortlaut nach nur auf bestimmte Rechtsgeschäfte beziehen, mit Recht jedenfalls ergänzend auf den Zweck des Genehmigungserfordernisses abgestellt (vgl. BayObLGZ 1964, 237 f. und 1969, 303/305 f.; MünchKommlWacke, 2.Aufl., § 885 Rdnr.23).

  • BGH, 19.01.1954 - V ZB 28/53

    Grundstücksvermächtnis durch Erbvertrag

    Auszug aus KG, 03.12.1991 - 1 W 6126/91
    Die erforderliche Einschränkung der Vormerkbarkeit künftiger Ansprüche wird im wesentlichen übereinstimmend in der Weise vorgenommen, daß für die künftige Gestaltung des Anspruchs nicht lediglich eine mehr oder weniger aussichtsreiche tatsächliche Möglichkeit bestehen, sondern bereits eine feste, die Gestaltung des Anspruchs bestimmende Grundlage vorhanden sein muß (vgl. etwa BGHZ 12, 115 /118; MünchKomm/Wacke, 2.Aufl., § 883 Rdnr.24; Palandt/Bassenge, 50.Aufl., § 883 Rdnr. 15; Soergel/Stürner, 12. Aufl., § 883 Rdnr. 6); insbesondere darf die Entstehung des Anspruchs nicht von der reinen Willkür des demnächst Verpflichteten abhängen (Senat, a.a.O.).

    Der Annahme einer hinreichend festen Grundlage für die Entstehung des vorgemerkten Anspruchs steht schließlich Vertragsparteien soweit vorbereitet sein, daß die Entstehung -des Anspruchs "nur noch" vom Willen des demnächst Berechtigten abhängt (vgl. z. B. BGHZ 12, 115 /118; RGZ 151, 75/77; BayObLGZ 1977, 103 /105 [= DNotZ 1977, 662 = …

  • RG, 01.03.1936 - V 277/35

    Kann auf Grund eines der gesetzlichen Form entbehrenden Grundstückskaufvertrags

    Auszug aus KG, 03.12.1991 - 1 W 6126/91
    Diese Vorschrift ist allerdings nach allgemeiner, auch vom Senat vertretener Auffassung im Interesse des Grundbuchverkehrs (vgl. dazu RGZ 151, 75 /76 f.) einschränkend dahin auszülegen, daß nicht jeder künftige Anspruch vormerkungsfähig ist (Senat OLGZ 1972, 113 /114).

    Der Annahme einer hinreichend festen Grundlage für die Entstehung des vorgemerkten Anspruchs steht schließlich Vertragsparteien soweit vorbereitet sein, daß die Entstehung -des Anspruchs "nur noch" vom Willen des demnächst Berechtigten abhängt (vgl. z. B. BGHZ 12, 115 /118; RGZ 151, 75/77; BayObLGZ 1977, 103 /105 [= DNotZ 1977, 662 = …

  • BGH, 31.10.1980 - V ZR 95/79

    übergangene Nacherben - Vormerkung, § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB, gutgläubiger Erwerb,

    Auszug aus KG, 03.12.1991 - 1 W 6126/91
    Die Formulierung wird daher mit Recht als mißverständlich bezeichnet, hilfsweise abgelehnt (vgl. MünchKomm/Wacke, 2.Aufl., § 883 Rdnr.24; Palandt/Bassenge, 50. Aufl., § 883 Rdnr.15; Soergel/ Stürner, 12. Aufl., § 883 Rdnr. 6 m. w. N.), soweit sie ihrem Wortlaut nach gegen die Vormerkbarkeit solcher Ansprüche zu sprechen scheint, und auch vom Bundesgerichtshof selbst an anderer Stelle lediglich beispielhaft verwendet (BGH NJW 1981, 446 : "Jedenfalls dann, wenn .
  • BGH, 05.04.1971 - VII ZR 163/69

    Verschulden bei Vertragsverhandlungen

    Auszug aus KG, 03.12.1991 - 1 W 6126/91
    "; vgl. auch Senat NJW 1971, 1309 : jedenfalls"; ähnlich BayObLG Rpfleger 1977, 361 und OLG Düsseldorf MittRhNotK 1986; 195).
  • BGH, 18.04.1966 - VIII ZR 279/63

    Verfügungsverbot eines Grundstückseigentümers - Vertragliche Verpflichtung des

    Auszug aus KG, 03.12.1991 - 1 W 6126/91
    Denn der Kaufvertrag bindet die Beteiligten trotz seiner schwebenden Unwirksamkeit in der Weise, daß sie gehalten sind, während des Schwebezustandes alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um die Genehmigung herbeizuführen, und alles zu unterlassen, was dieser Genehmigung hinderlich sein könnte, sie sind also insoweit an den Vertrag gebunden und aus ihm heraus verpflichtet, daran mitzuwirken, daß der Vertragszweck erfüllt wird (vgl. BGH DNotZ 1966, 739 /742; Ertl, Rpfleger 1977, 345 /349 m. w. N.).
  • OLG Köln, 06.03.1967 - 2 Wx 208/66

    Erbbaurecht; Veräußerung; Belastung; Zustimmung des Grundstückeigentümers;

    Auszug aus KG, 03.12.1991 - 1 W 6126/91
    Das mag anders zu beurteilen sein, soweit Zustimmungserfordernisse nicht nur für die Veräußerung, sondern auch für die Belastung des Grundstücks festgelegt sind und sich deshalb die Frage stellt, ob die Vormerkung als "Belastung" in diesem Sinne anzusehen ist (vgl. RGZ 134, 181 und KG JFG 7, 389, je zu § 77 RVersorgG; OLG Karlsruhe Rpfleger 1958, 221 und OLG Köln NJW 1968, 505 , je zu § 5 Abs. 2 ErbbauVO).
  • RG, 21.11.1931 - V B 23/31

    Fällt unter die Belastungsbeschränkung gemäß § 77 des Reichsversorgungsgesetzes

    Auszug aus KG, 03.12.1991 - 1 W 6126/91
    Das mag anders zu beurteilen sein, soweit Zustimmungserfordernisse nicht nur für die Veräußerung, sondern auch für die Belastung des Grundstücks festgelegt sind und sich deshalb die Frage stellt, ob die Vormerkung als "Belastung" in diesem Sinne anzusehen ist (vgl. RGZ 134, 181 und KG JFG 7, 389, je zu § 77 RVersorgG; OLG Karlsruhe Rpfleger 1958, 221 und OLG Köln NJW 1968, 505 , je zu § 5 Abs. 2 ErbbauVO).
  • BGH, 01.10.1958 - V ZR 26/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus KG, 03.12.1991 - 1 W 6126/91
    § 885 Abs. 1 BGB aufgrund einseitiger Bewilligung des Betroffenen eingetragen, die zugleich die einzige materiellrechtliche Entstehungsvoraussetzung der Vormerkung ist; ihre Entstehung setzt also keine dingliche Einigung über die Begründung der Vormerkung voraus (vgl. BGHZ 28, 182 /184; MünchKomm/ Wacke, 2. Aufl., § 885 Rdnr. 15; Palandt/Bassenge, 50. Aufl., § 885 Rdnr. 8; Soerget/Stürner, 12. Aufl., § 885 Rdnr. 6).
  • OLG Zweibrücken, 08.05.1989 - 3 W 20/89

    Genehmigungspflichtigkeit des schuldrechtlichen Vertrags über die Veräußerung

  • LG Kempten, 17.12.1991 - 4 T 2330/91

    Erlöschen von Stockwerkseigentum bei Abbruch des Gebäudes

  • BayObLG, 21.04.1977 - BReg. 2 Z 29/76
  • BayObLG, 26.08.1975 - BReg. 2 Z 31/75
  • LG Halle, 06.09.1996 - 2 T 341/96

    Eintragung einer Auflassungsvormerkung ohne sanierungsrechtliche Genehmigung

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  • KG, 31.08.2010 - 1 W 167/10

    Elterliche Sorge: Beurteilung eines rechtlichen Vorteils bei der aufschiebend

    Allerdings genießen solche Ansprüche nur dann Vormerkungsschutz, wenn für die künftige Gestaltung des Anspruchs nicht lediglich eine bloße mehr oder weniger aussichtsreiche tatsächliche Möglichkeit besteht, sondern bereits eine feste, die Gestaltung des Anspruchs bestimmende Grundlage (Rechtsboden) vorhanden ist (BGH, NJW 2002, 2461; Senat RPfleger 1992, 243).

    Schwebend unwirksame Ansprüche werden hinsichtlich der Vormerkungsfähigkeit wie künftige Ansprüche behandelt (BayObLG, DNotZ 1990, 297; Senat, RPfleger 1992, 243; Schöner/Stöber, a.a.O., Rdn. 1490).

  • KG, 23.07.1991 - 1 W 7919/89

    Abdingbarkeit von § 1037 Abs. 1 BGB

    Kammergericht, Beschluß v. 3.12.1991 - 1 W 6126/91 Aus dem Tatbestand: Die eingetragenen Eigentümer verkauften den Beteiligten als Käufer mit notariellem Vertrag das im Gebiet der ehemaligen DDR belegene Grundstück und bewilligten die Eintragung einer Eigentumsverschaffungsvormerkung zugunsten der Käufer.
  • LG Gera, 18.11.1996 - 5 T 598/96

    Eintragung einer Auflassungsvormerkung trotz fehlender rechtsaufsichtlicher

    Wenn die Genehmigung verweigert wird und ihre Erteilung auch nicht mehr mit Rechtsmitteln erzwungen werden kann, erlischt die Vormerkung und ist im Grundbuch im Wege der Grundbuchberichtigung nach S 22 GBO zu löschen, weil dann feststeht, daß der vorgemerkte Anspruch nicht mehr wirksam entstehen kann (vgl. dazu auch: Soergel/Stürner a.a.O.; Münchener Kommentar,! 'Wacke a.a.O.; Staudiner/Gursky a.a.O., LG Schwerin a.a.o.; BayObLG, MDR 1970, 233, 234; KG, OLGZ 1992, 257, 260 f.).

    Der Käufer jedoch besitzt ein schutzwürdiges Interesse daran, daß sein: schuldrechtlicher Eigenentumsverschaffungsanspruch während der Dauer der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages durch eine Auflassungsvormerkung gesichert wird ( so auch: BayObLG a.a.O.; KG, OLGZ 1992, 257, 259).

  • BayObLG, 17.07.1997 - 2Z BR 9/97

    Zulässige Beschränkung der weiteren Beschwerde auf die Kosten nach

    Materiellrechtliche Voraussetzung für die Entstehung einer Vormerkung ist gemäß § 885 Abs. 1 Satz 1 BGB neben der Eintragung die Bewilligung des Betroffenen; diese ist auch formlos wirksam und wurde hier ebenso wie die verfahrensrechtliche Bewilligung des § 19 GBO durch das Urteil des Oberlandesgerichts ersetzt (vgl. BGHZ 28, 182/184; KG KGJ 46 A 200/206 ff.; KG OLGZ 1992, 257/258; Palandt/Bassenge BGB 56. Aufl. § 885 Rn. 9 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 07.05.2009 - 5 Wx 4/08

    Anspruch auf Grundbuchberichtigung bezüglich einer Vormerkung: Richtigkeit eines

    Hängt die Wirksamkeit von der Erteilung einer behördlichen Genehmigung ab, kann der schwebend unwirksame Eigentumsverschaffungsanspruch zwar schon durch die Eintragung einer Vormerkung gesichert werden (KG OLGZ 1992, 257).
  • LG Erfurt, 11.01.2007 - 2 T 589/06

    Vormerkung bei Kommunalgrundstück

    Das Genehmigungserfordernis nach § 67 Abs. 3 Nr. 2 Thüringer Kommunalordnung erstreckt sich jedoch nicht bereits auf die Bewilligung und Eintragung der Auflassungsvormerkung (BayObLG, RPfleger 1970, S. 25 ff.; KG, RPfleger 1992, S. 243 ff.), da die Vormerkung selbst nicht Bestandteil des Kaufvertrages ist, insbesondere nicht zum Veräußerungsgeschäft gehört, sondern lediglich ein besonderes gestaltetes Sicherungsmittel eigener Art darstellt (BayObLG, a.a.O.).
  • OLG Dresden, 24.07.1995 - 3 W 270/95

    Eintragung einer Auflassungsvormerkung trotz fehlender rechtsaufsichtlicher

    Das Landratsamt als Genehmigungsbehörde, § 112 Abs. 1 SächsGemO, unterliegt seinerseits bei seiner Entscheidung den rechtlichen Vorgaben der SächsGemo, so daß es bei seiner Entscheidung rechtlich gebunden ist, vgl. KG, OLGZ 1992, 257 ff. (262).
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