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   SG Aurich, 14.03.2008 - S 25 AS 822/07   

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SG Aurich, 14.03.2008 - S 25 AS 822/07 (https://dejure.org/2008,30838)
SG Aurich, Entscheidung vom 14.03.2008 - S 25 AS 822/07 (https://dejure.org/2008,30838)
SG Aurich, Entscheidung vom 14. März 2008 - S 25 AS 822/07 (https://dejure.org/2008,30838)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

    Auszug aus SG Aurich, 14.03.2008 - S 25 AS 822/07
    Außerdem habe es das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 07.11.2006 (B 7b AS 14/06 R) abgelehnt, Dauerbedarfe durch ein Darlehen abzudecken.

    Entgegen der im Beschluss des 7. Senats des Landessozialgerichts NiedersachsenBremen vom 03.12.2007 (L 7 AS 666/07 ER) in Anknüpfung an das Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006 (B 7b AS 14/06 R) zur Übernahme der Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts vertretenen Auffassung, ergibt sich ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Schülermonatskarte auch nicht aus § 73 SGB XII. .

    Es kann sich aber auch ­ wie das Beispiel der Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts verdeutlicht ­ um eine über einen längeren, nicht absehbaren Zeitraum bestehende wiederkehrende Bedarfslage handeln, deren Einbeziehung in den Regelungsbereich des § 23 Abs. 1 SGB II dem Sinn und Zweck dieser die Darlehensgewährung regelnden Vorschrift in der Tat entgegen stehen dürfte (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 ­ B 7b AS 14/06 R ­ Rdnr. 20).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2007 - L 5 B 1597/07

    Zuschuss zur Regelleistung für Schulmaterial; Darlehen im Einzelfall;

    Auszug aus SG Aurich, 14.03.2008 - S 25 AS 822/07
    Damit wird aber allein das Ob der Tilgung vom Ermessen des Grundsicherungsträgers ausgenommen, nicht jedoch die Höhe der Tilgungsraten und auch nicht der Beginn der Tilgung, was eine zeitweise Reduzierung der Tilgungsraten auf Null einschließen kann (ebenso Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.12.2007 ­ L 5 B 1597/07 AS ER; 0. Losse, a.a.O., VI - § 21 Rdn. 18).

    Schließlich kann im Rahmen der Billigkeitserwägungen nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Regelleistungen für Schulkinder der Höhe nach nicht ohne weiteres als ausreichend angesehen werden können (so hat jüngst das Landessozialgericht BerlinBrandenburg, Beschluss vom 01.10.2007 ­ L 10 B 1545/07 AS ER ­ mit gewichtigen Gründen in Frage gestellt, ob das Sozialgeld als Leistung der Grundsicherung ausreicht, den altersgerechten Bedarf heranwachsender Schulkinder zu decken; ihm folgend der 5. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.12.2007 ­ L 5 B 1597/07 AS ER ­ jeweils im Kontext von Schulmaterialien als "Sonderbedarf").

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.12.2007 - L 7 AS 666/07

    Übernahme der Kosten für eine Schülermonatsfahrkarte zum Besuch der 11.

    Auszug aus SG Aurich, 14.03.2008 - S 25 AS 822/07
    Entgegen der im Beschluss des 7. Senats des Landessozialgerichts NiedersachsenBremen vom 03.12.2007 (L 7 AS 666/07 ER) in Anknüpfung an das Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006 (B 7b AS 14/06 R) zur Übernahme der Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts vertretenen Auffassung, ergibt sich ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Schülermonatskarte auch nicht aus § 73 SGB XII. .

    Der wegen nicht ausreichender finanzieller Mittel "erzwungene" Verzicht auf den Besuch der Zweijährigen Berufsfachschule ­ Sozialpflege (Pflegevorschule) und damit die Aufgabe eines angestrebten Fachschulabschlusses, widerspräche der aus dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) abzuleitenden staatlichen Verpflichtung zur Schaffung gleicher Bildungschancen für Jugendliche aus Haushalten von SGB 11-Leistungsbeziehern (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.12.2007 ­ L 7 AS 666/07 ER).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.05.2006 - L 6 AS 152/06
    Auszug aus SG Aurich, 14.03.2008 - S 25 AS 822/07
    Gegen eine unmittelbare Anwendung dieser dem Individualisierungsprinzip im Sozialhilferecht zur Geltung verhelfenden Regelung spricht schon § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II, der bei Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausschließt (so auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.05.2006 ­ L 6 AS 152/06 ER).

    Gegen die Annahme eines "unabweisbaren Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts" spricht auch nicht, dass es sich bei "Schülerbeförderungskosten" nicht um einen derartigen Bedarf im "Einzelfall" handelt, sondern um einen monatlich wiederkehrenden Bedarf (so aber der 7. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.05.2005 ­ L 7 AS 24/05 ER; offen gelassen vom 6. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.05.2006 ­ L 6 AS 152/06 ER).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.10.2007 - L 10 B 1545/07

    Einstweiliger Rechtsschutz - Anordnungsanspruch - Arbeitslosengeld II -

    Auszug aus SG Aurich, 14.03.2008 - S 25 AS 822/07
    Dem stünde, ohne dass dies hier einer näheren Begründung bedarf, der aus dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II klar erkennbare gesetzgeberische Wille entgegen (demgegenüber sieht das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Gewährung zusätzlicher Leistungen ­ vorrangig als Zuschuss ­ für "Schulbedarf" im Sinne einer verfassungskonformen Erweiterung der in § 23 Abs. 3 SGB II vorgesehenen Sonderbedarfe als mögliches Mittel zur Beseitigung einer unzureichenden Ausstattung schulpflichtiger Kinder an, auf das zurückgegriffen werden könne, wenn die derzeitige Gesetzeslage, die durch eine bestimmte gesetzliche Festlegung der Regelsatzhöhe und abschließende Aufzählung von Sonderbedarfen gekennzeichnet sei, eine verfassungswidrige Situation auslöse, Beschluss vom 01.10.2007 ­ L 10 B 1545/07 AS ER).

    Schließlich kann im Rahmen der Billigkeitserwägungen nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Regelleistungen für Schulkinder der Höhe nach nicht ohne weiteres als ausreichend angesehen werden können (so hat jüngst das Landessozialgericht BerlinBrandenburg, Beschluss vom 01.10.2007 ­ L 10 B 1545/07 AS ER ­ mit gewichtigen Gründen in Frage gestellt, ob das Sozialgeld als Leistung der Grundsicherung ausreicht, den altersgerechten Bedarf heranwachsender Schulkinder zu decken; ihm folgend der 5. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.12.2007 ­ L 5 B 1597/07 AS ER ­ jeweils im Kontext von Schulmaterialien als "Sonderbedarf").

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.03.2006 - L 7 AS 363/05

    Kostenerstattung für die Ausübung des Umgangsrechts mit dem Kind; Mehrbedarf auf

    Auszug aus SG Aurich, 14.03.2008 - S 25 AS 822/07
    Dies würde aber letztlich die Grenzen zulässiger richterlichen Rechtsfortbildung überschreiten (gegen einen Rückgriff auf die "Auffangnorm" der Hilfe in besonderen Lebenslagen auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vorn 14.03.2006 ­ L 7 AS 363/05 ER ­ bezüglich des Mehrbedarfs eines leiblichen Vaters beim Besuch seines Sohnes; kritisch auch W. Schellhorn, Sozialrechtliche Leistungen zur Ermöglichung des Umgangsrecht, FuR 2007, 193 f.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2005 - L 8 AS 57/05

    Anspruch auf Übernahme von durch die Ausübung eines Umgangsrechts mit den Kindern

    Auszug aus SG Aurich, 14.03.2008 - S 25 AS 822/07
    Die inhaltlich unverändert übernommene, als "Kann-Leistung" ausgestaltete Regelung des § 27 Abs. 2 BSHG in das SGB XII lässt nach wie vor die Ausdehnung der "Hilfe in sonstigen Lebenslage" zu, allerdings nur auf andere, nicht in den Kapiteln 3 bis 9 geregelte Tatbestände (ebenso Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.04_2005 ­ L 8 AS 57/05 ER ­ bezogen auf die Übernahme von Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts -, das § 73 SGB XII wegen seiner systematischen Stellung im Teil der "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nur auf Hilfesituationen bezieht, die in ihrer Typizität nicht zur "Hilfe zum Lebensunterhalt" zählen; Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 20.03.2006 ­ S 2 [27] AS 97/05 ­ bezüglich der Übernahme von Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts).
  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus SG Aurich, 14.03.2008 - S 25 AS 822/07
    Diese verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen jedoch dort, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. nur. BVerfG, Beschluss vom 24.05.1995 ­ 2 BvF 1/92, BVerfGE 93, 37 [81]).
  • SG Dresden, 20.05.2006 - S 23 AS 768/06

    Erstattung der Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechtes eines nicht

    Auszug aus SG Aurich, 14.03.2008 - S 25 AS 822/07
    Entgegen dem von der Klägerin in Bezug genommenen Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 20.05.2006 (5 23 AS 768/06 ER ­ betreffend "Sonderbedarf" zur Ausübung des Umgangsrechts) kann eine solche Zuschussleistung auch nicht im Wege der "verfassungskonformen Auslegung der Rechtsfolge des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II" bzw. "analogen Anwendung der Rechtsfolge des § 28 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XII" begründet werden.
  • SG Stade, 13.07.2005 - S 19 SO 22/05

    Darlehen; Fahrtkosten; Regelbedarf

    Auszug aus SG Aurich, 14.03.2008 - S 25 AS 822/07
    Unmittelbar kann ein solcher Anspruch aus dieser Vorschrift schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil die in § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II abschließend aufgenommenen Leistungstatbestände (Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, Erstausstattungen für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt, mehrtätige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen), die von der Regelleistung bzw. dem Sozialgeld nicht umfasst sind, offensichtlich nicht die vorliegend in Streit stehenden Kosten für eine Schülermonatskarte umfassen (ebenso Sozialgericht Stade, Gerichtsbescheid vom 13_07.2005 S 19 SO 22/05).
  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 680/86

    Hitler-T-Shirt

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89

    Ehelichkeitsanfechtung

  • LSG Hessen, 29.10.2008 - L 6 AS 336/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verfassungswidrigkeit der Höhe der

    Soweit gelegentlich erwogen worden ist, die Leistungserbringer in den Fällen, in denen die Regelleistung zur Befriedigung unabweisbarer Bedarfe nicht ausreicht, generell und vorab zu verpflichten, das ihnen eingeräumte Ermessen zur Darlehensgewährung und zur - weiträumigen - Stundung oder gar zur Niederschlagung der Rückzahlung des gewährten Darlehens zu verpflichten (vgl. Urteil des SG Aurich vom 14. März 2008 - S 25 AS 822/07 - Sprungrevision anhängig beim BSG - B 14 AS 44/08 R), hält der erkennende Senat eine solche Interpretation nicht mehr für vertretbar.
  • SG Marburg, 14.07.2009 - S 9 SO 60/09

    Arbeitslosengeld II - Darlehen bei unabweisbarem Bedarf -

    Bei den hier im Streit stehenden Schülerbeförderungskosten handelt es sich um Mobilitätskosten, die als Bedarf des täglichen Lebens von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfasst sind (vgl. auch SG Aurich, Urteil vom 14. März 2008, Az. S 25 AS 822/07, Rn. 37 - zitiert nach juris).

    Ferner scheidet sowohl eine direkte als auch eine analoge Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, der eine Erhöhung des Regelsatzes unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, wegen § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II bzw. aus systematischen Gründen aus (vgl. hierzu insgesamt SG Aurich, Urteil vom 14. März 2008, Az. S 25 AS 822/07, Rn. 24ff - zitiert nach juris).

    Die Gewährung einer angemessenen Ausbildung bildet die Grundlage, den Lebensunterhalt zukünftig durch Arbeit eigenständig sicherstellen zu können und ist durch das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) geboten (vgl. u.a. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2007 -L 8 AS 491/05, Rn. 22 -zitiert nach juris, SG Aurich, Urteil vom 14. März 2008, Az. S 25 AS 822/07, Rn. 39 - zitiert nach juris).

  • SG Bremen, 25.05.2010 - S 22 AS 923/10

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Darlehen bei unabweisbarem Bedarf; Übernahme

    Auch wird der Grundsatz, dass Hilfebedürftige immer nur einem System (SGB II oder SGB XII) zuzuordnen sind, durchbrochen (Schmidt in: Oestreicher, § 23 Rn 32; kritisch gegenüber einer Anwendbarkeit des § 73 SGB XII auch: SG Aurich, Urteil vom 14.03.2008, Az.: S 25 AS 822/07).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2009 - 19 E 874/09
    vgl. zur sozialhilferechtlichen Übernahme von Fahrkosten nach der - § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vergleichbaren - Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II: SG Marburg, Beschluss vom 14.7.2009 - S 9 SO 60/09 ER -, juris; SG Aurich, Urteil vom 14.3.2008 - S 25 AS 822/07 -, juris; SG Dresden, Beschluss vom 20.5.2006 - S 23 AS 768/06 ER -, juris; SG Reutlingen, Beschluss vom 20.4.2005 - S 3 SO 780/05 ER -, juris.
  • SG Lüneburg, 15.12.2008 - S 25 AS 1805/08
    Vor allem der zweite Satz der vorzitierten Gesetzesbegründung stellt einen deutlichen Bezug zwischen dem "Einzelfall"-Erfordernis und der Möglichkeit einer Bedarfsdeckung des nachgewiesenen "Sonderbedarfs" her (so auch instruktiv und zutreffend Sozialgericht Aurich, Urteil vom 14. März 2008, - S 25 AS 822/07, zitiert nach juris).
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