Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40) |
| Erster Abschnitt - Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze (§§ 27 - 29) |
(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.
(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.
(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.
(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch
| 1. | durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder | |
| 2. | nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten. |
Die Summen der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen regelbedarfsrelevanter Verbrauchsausgaben sind mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die Höhe der nach Satz 3 fortgeschriebenen Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).
Rechtsprechung zu § 28 SGB XII
749 Entscheidungen zu § 28 SGB XII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 25.11.2010 - VII ZB 111/09
Zwangsvollstreckung - Vollstreckungsschutz für Regelsätze nach § 28 SGB XII
- BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R
Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - kostenloses Mittagessen in ...
- SG Schleswig, 04.05.2005 - S 17 SO 82/05
Zusammentreffen von Ansprüchen auf Sozialhilfe und Grundsicherung für ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2012 - L 20 SO 613/11
- BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09
Hartz IV
- SG Wiesbaden, 23.08.2007 - S 14 SO 90/07
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Regelsatzhöhe ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.08.2007 - L 8 SO 70/06
Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - kostenloses Mittagessen in ...
- BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R
Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen ...
- LSG Schleswig-Holstein, 14.09.2006 - L 6 AS 8/05
Arbeitslosengeld II - Besuch einer Privatschule - Sozialbeitrag zum Schulgeld - ...
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Literatur im Internet zu § 28 SGB XII
- § 28 SGB XII wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- SGB XII
- Leistungen der Sozialhilfe
- Grundsätze der Leistungen
- § 8 (Leistungen)
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
- Zusätzliche Bedarfe
- § 30 (Mehrbedarf)
- Verordnungsermächtigung
- § 40 (Verordnungsermächtigung)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Grundsätze
- § 42 (Umfang der Leistungen)
- Einsatz des Einkommens und des Vermögens
- Einkommen
- § 82 (Begriff des Einkommens)
- Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel
- Einschränkung der Anrechnung
- § 92 (Anrechnung bei behinderten Menschen)
- Statistik
- § 121 (Bundesstatistik)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- § 115 (Einsatz von Einkommen und Vermögen)
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Steuerbegünstigte Zwecke
- § 53 (Mildtätige Zwecke)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
- § 20 (Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Zuzahlungen, Belastungsgrenze
- § 62 (Belastungsgrenze)