Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40)   
   Erster Abschnitt - Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze (§§ 27 - 29)   

§ 28
Ermittlung der Regelbedarfe

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1. durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2. nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

Die Summen der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen regelbedarfsrelevanter Verbrauchsausgaben sind mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die Höhe der nach Satz 3 fortgeschriebenen Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

Rechtsprechung zu § 28 SGB XII

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Literatur im Internet zu § 28 SGB XII

Querverweise

Auf § 28 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB XII
      Leistungen der Sozialhilfe
        Grundsätze der Leistungen
          § 8 (Leistungen)
     
      Hilfe zum Lebensunterhalt
        Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
          § 27a (Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze)
          § 27b (Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen)
          § 28a (Fortschreibung der Regelbedarfsstufen)
          § 29 (Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze)
        Zusätzliche Bedarfe
          § 30 (Mehrbedarf)
        Gewährung von Darlehen
          § 37 (Ergänzende Darlehen)
          § 38 (Darlehen bei vorübergehender Notlage)
        Verordnungsermächtigung
          § 40 (Verordnungsermächtigung)
     
      Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
        Grundsätze
          § 42 (Umfang der Leistungen)
     
      Einsatz des Einkommens und des Vermögens
        Einkommen
          § 82 (Begriff des Einkommens)
        Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel
          § 85 (Einkommensgrenze)
          § 88 (Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze)
        Einschränkung der Anrechnung
          § 92 (Anrechnung bei behinderten Menschen)
     
      Statistik
        § 121 (Bundesstatistik)
     
      Übergangs- und Schlussbestimmungen
        § 134 (Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 4 bis 6)
        § 138 (Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2012)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
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            § 115 (Einsatz von Einkommen und Vermögen)
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