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   EuGH, 04.10.1979 - 238/78   

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https://dejure.org/1979,263
EuGH, 04.10.1979 - 238/78 (https://dejure.org/1979,263)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.1979 - 238/78 (https://dejure.org/1979,263)
EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 1979 - 238/78 (https://dejure.org/1979,263)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Ireks-Arkady / Rat und Kommission

    1 . SCHADENSERSATZKLAGE - KLAGEBEFUGNIS - ABTRETUNG DES SCHADENSERSATZANSPRUCHS - KLAGE DES ABTRETUNGSEMPFÄNGERS - ZULÄSSIGKEIT

  • EU-Kommission

    Ireks-Arkady / Rat und Kommission

  • Wolters Kluwer

    Erstattungen für die Herstellung von Quellmehl für die Brotherstellung; Verwendung von Mais zur Herstellung von Quellmehl; Erstattungszahlungen bei der Verwendung von Mais zur Herstellung von Stärke; Verzinsung der von den Europäischen Gemeinschaften nicht gezahlten ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 40 Abs. 3; ; EWG-Vertrag § 215 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 215 Abs. 2, Art. 178

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1979, 2955
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.10.1977 - 117/76

    Ruckdeschel u.a. / Hauptzollamt Hamburg-St. Annen

    Auszug aus EuGH, 04.10.1979 - 238/78
    I - Sachverhalt und Verfahren 1. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77 (Ruckdeschel & Co. und Hansa-Lagerhaus Ströh & Co./Hauptzollamt Hamburg-St. Annen sowie Diamalt AG/Hauptzollamt Itzehoe, Slg. 1977, 1753; nachstehend: Urteil vom 19. Oktober 1977) für Recht erkannt:.

    "Für zwischen dem 19. Oktober 1977 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zu Grob- und Feingrieß verarbeiteten Mais, in der Gemeinschaft erzeugten oder in die Gemeinschaft eingeführten Bruchreis und zu Quellmehl verarbeiteten Mais und Weizen, die in der Brauerei- bzw. der Backindustrie verwendet werden, wird die Erstattung bei der Erzeugung unter der Voraussetzung gezahlt, daß der Betreffende den Nachweis erbringt, daß der Mais und Weizen bzw. der Bruchreis während dieses Zeitraums verarbeitet wurden, und dem Erstattungsantrag einen Nachweis über den Verkauf des Grob- und Feingrießes, des Bruchreises oder des Quellmehls an eine Brauerei oder Bäckerei mit Angabe der in Artikel 3 und 4 verlangten Einzelheiten betreffend Menge und Bestimmung beifügt." 3. Mit der vorliegenden, am 30. Oktober 1978 eingereichten Klage begehrt die Klägerin unter anderem, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zu verurteilen, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Nichtwiedereinführung der Erstattung bei der Erzeugung für die von der Firma Albert Ruckdeschel & Co., Kulmbach, Klägerin im Ausgangsverfahren in der vorgenannten Rechtssache 117/76, zwischen dem 1. August 1974 und dem 19. Oktober 1977 getätigten Quellmehlverkäufe entstanden sein soll.

    Wie sich aus der Vorgeschichte der Diskriminierung, aber auch aus dem Verfahren der Rechtssachen 117/76 und 16/77 (Ruckdeschel) ergebe, gingen Sinn und Zweck der getroffenen Regelung dahin, daß nur die Verwendung des Quellmehls für Futterzwecke von der Erstattung bei der Erzeugung ausgenommen sein solle.

    5. Der Rat weist in seiner Gegenerwiderung darauf hin, daß die Klägerinnen in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 26/77 (Ruckdeschel) geltend gemacht hätten, nach dem Wegfall der Erstattung hätten die Selbstkosten für Quellmehl DM 98, 79/100 kg betragen, während die Quellstärke aufgrund der Erstattung für DM 98/100 kg habe angeboten werden können.

    In seinem Urteil vom 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77, Albert Ruckdeschel & Co. und Hansa-Lagerhaus Ströh & Co. gegen Hauptzollamt Hamburg-St. Annen und Diamalt AG gegen Hauptzollamt Itzehoe (Slg. 1977, 1753), das auf Ersuchen des Finanzgerichts Hamburg um Vorabentscheidung ergangen ist, hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß die streitigen Bestimmungen der Verordnungen des Rates insoweit mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar sind, als sie Quellmehl und Quellstärke hinsichtlich der Erstattungen bei der Erzeugung ungleich behandeln.

  • EuGH, 15.06.1976 - 74/74

    CNTA / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.10.1979 - 238/78
    Sie erinnert daran, daß nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 74/74 (CNTA/Kommission, Slg. 1976, 797) vorenthaltene Leistungen nicht als im Rahmen einer Schadensersatzklage ersatzfähiger Schaden anzusehen seien, sondern nur die durch die Vorenthaltung darüber hinaus verursachten Vermögensverluste.

    Die Klägerin führt weiter aus, der Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens könne nur dann mit der Rechtssache 74/74 (CNTA) - in der es um den Wegfall von Währungsausgleichsbeträgen gegangen sei - verglichen werden, wenn die Gemeinschaftsorgane die Erstattung bei der Erzeugung plötzlich sowohl für Quellmehl als auch für Quellstärke gestrichen hätten.

    Aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 74/74 (CNTA) gehe hervor, daß die Gemeinschaft nicht für einen drohenden Schaden aufkommen müsse, der in der Folge nicht eingetreten sei.

  • EuGH, 25.05.1978 - 83/76

    HNL / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.10.1979 - 238/78
    In seinem Urteil vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83/76 u. a., Bayerische HNL Vermehrungsbetriebe GmbH & Co. KG u. a./Rat und Kommission (Slg. 1978, 1209), hat sich der Gerichtshof bereits in diesem Sinne ausgesprochen.
  • EuGH, 09.03.1978 - 54/77

    Herpels / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.10.1979 - 238/78
    Das Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 1978 in der Rechtssache 54/77 (Herpels/Kommission, Slg. 1978, 585, Randnr. 38 der Entscheidungsgründe) bestätige diese Auffassung.
  • EuGH, 13.11.1973 - 63/72

    Werhahn Hansamuehle u.a. / Rat

    Auszug aus EuGH, 04.10.1979 - 238/78
    Der Rat macht schließlich geltend, die Klage sei gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 13. November 1973 in den verbundenen Rechtssachen 63 bis 69/72, Werhahn Hansamühle und andere/Rat, Slg. 1973, 1229, Randnr. 7. der Entscheidungsgründe) gegen den Rat insoweit unzulässig, als sie auf eine Diskriminierung durch die Verordnung Nr. 1570/78 der Kommission gestützt werde.
  • EuGH, 15.01.1974 - 134/73

    Holtz & Willemsen GmbH / Rat

    Auszug aus EuGH, 04.10.1979 - 238/78
    Privatpersonen seien jedoch nicht befugt, den Erlaß derartiger Rechtsakte durch die Organe der Gemeinschaft zu beantragen, so daß dieser Teil des Antrags entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 175 des Vertrages unzulässig sei (Urteil vom 15. Januar 1974 in der Rechtssache 134/73, Holtz & Willemsen GmbH/Rat, Slg. 1974, 1, Randnr. 5 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht die innerstaatlichen Gerichte nicht daran hindert, dafür Sorge tragen, dass der Schutz der gemeinschaftrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt (siehe u. a. Urteile vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, Randnr. 14, vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79, Just, Slg. 1980, 501, Randnr. 26, und vom 21. September 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-441/98 und C-442/98, Michaïlidis, Slg. 2000, I-7145, Randnr. 31).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

    94 Nach ständiger Rechtsprechung hindert das Gemeinschaftsrecht die innerstaatlichen Gerichte jedoch nicht daran, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt (siehe u. a. Urteile vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, Randnr. 14, vom 21. September 2000 in den Rechtssachen C-441/98 und C-442/98, Michaïlidis, Slg. 2000, I-7145, Randnr. 31, und in der Rechtssache Courage und Crehan, Randnr. 30).
  • EuGH, 13.11.1984 - 256/80

    Birra Wührer / Rat und Kommission

    Aufgrund von Schadensersatzklagen mehrerer betroffener Hersteller wegen der Nichtgewährung dieser Erstattung bejahte der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady GmbH/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955), in den verbundenen Rechtssachen 241, 242, 245 bis 250/78 (DGV und Rheinische Kraftfutterwerke GmbH und andere/Rat und Kommission, Slg. 1973, 3017), in den verbundenen Rechtssachen 261 und 262/78 (Interquelle Stärke-Chemie GmbH und Diamalt AG/Rat und Kommission, Slg. 1972, 3045) und in den verbundenen Rechtssachen 64 und 113/76, 167 und 239/78, 28 und 45/79 (P. Dumortier Frères SA und andere/Rat, Slg. 1979, 3091) die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und verurteilte diese, den Klägern in den oben genannten Rechtssachen Beträge in Höhe derjenigen Erstattungen bei der Erzeugung zu zahlen, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn die Herstellung von Maisgritz für die Brauindustrie in der Zeit vom 1. August 1975 bis zum 19. Oktober 1977 einen Anspruch auf die gleichen Erstattungen begründet hätte wie die Herstellung von Maisstärke.

    Zur Zulässigkeit der von ihr in ihrer Eigenschaft als Zessionarin der Ansprüche der Ansprüche auf die Auszahlung der Erstattungen erhobenen Klage weist die Klägerin darauf hin, der Gerichtshof habe die Zulässigkeit der vom Zessionar eingereichten Klage im Fall der Abtretung des Schadensersatzanspruchs in dem Urteil vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78 (Ireks- Arkady GmbH/Kommission und Rat der Europäischen Gemeinschaften) bejaht.

    Die grundsätzliche Notwendigkeit eines solchen Beweises ergebe sich aus den oben genannten Urteilen vom 4. Oktober 1979 und insbesondere aus denjenigen in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady, Randnummern 14 bis 17 der Entscheidungsgründe), wo der Gerichtshof zu dem gleichen von den beklagten Organen vorgebrachten Argument entschieden habe, daß "grundsätzlich .

    b) Zur Beweislast erinnert der Rat daran, daß er in den vorhergehenden Rechtssachen bei Haftungsklagen (insbesondere in der Rechtssache 238/78, Slg. 1979, 2955, siehe Randnummern 14 bis 17 der Entscheidungsgründe) betont habe, daß ein Hersteller, der sich durch eine Maßnahme der Gemeinschaft geschädigt fühle und seinen Schaden auf seine Verkaufspreise abgewälzt und also auf eine andere Vermarktungsstufe verlagert habe, gerechterweise nicht doppelt entschädigt werden dürfe, nämlich einmal über die Ausgaben des Endverbrauchers und ein zweites Mal über öffentliche Gelder, da eine solche Situation zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer führen würde.

    Zu der von der Firma Birra Peroni in der Klageschrift vorgebrachten Behauptung, im Urteil vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady) habe der Gerichtshof die Zulässigkeit der Klage des Zessionars im Fall einer Abtretung des Schadensersatzanspruchs bejaht, macht die Kommission schließlich geltend, die betreffende Rechtssache habe zwei Firmen betroffen, die Teil derselben Gruppe gewesen seien; die Abtretung sei im Rahmen des Reorganisationsprozesses dieser Gruppe erfolgt.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 Das Fehlen einer solchen Verpflichtung ergäbe sich zunächst aus Überlegungen prozessualer Art. Während die Nichtgewährung der Erstattungen, als Ursache für den geltend gemachten Schaden und somit als Grundlage ihrer Forderung, von ihnen als Klägerinnen bewiesen werden müsse, oblige die Beweislast für die behauptete Abwälzung auf die Abnehmer den beklagten Organen, da die Beweislast für eine Einwendung immer denjenigen treffe, der sie vortrage, was sowohl mit den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten als auch den Schlußanträgen des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady, Slg. 1979, 3006) in Übereinstimmung stehe.

    Die Klägerin bezieht sich hierzu auf die Schlußanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache 238/78 (Punkt 9 der Schlußanträge, Slg. 1979, 2998), denen der Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Oktober 1979 (Slg. 1979, 2955, Randnummer 13 der Entscheidungsgründe) gefolgt sei, indem er in dieser Rechtssache entschieden habe: "Der Schaden, den die Klägerin geltend macht, soll darauf beruhen, daß der Rat die Erstattungen abgeschafft hat, welche den Herstellern von Quellmehl hätten gezahlt werden müssen, wenn die Gleichbehandlung mit den Herstellern von Maisstärke eingehalten worden wäre.

    Die Klägerin bezieht sich in diesem Zusammenhang auch auf die Schlußanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady, Slg. 1979, 3005), in denen dieser ausgeführt habe, "im vorliegenden Fall .

    Aus den von Generalanwalt Capotorti in den Schlußanträgen in der erwähnten Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady) ausgeführten Gründen, auf die die Klägerin sich wiederum beziehe, obliege die Beweislast dafür, daß die Klägerin den erlittenen Schaden auf die Endverbraucher ihrer Erzeugnisse abgewälzt habe, den beklagten Organen.

    Die Klägerinnen und insbesondere die Firma Birra Peroni bezögen sich auf bestimmte Passagen der Schlußanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady) hinsichtlich des Grundsatzes der Vorteilsausgleichung.

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