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   EuGH, 07.02.1984 - 166/82   

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https://dejure.org/1984,1332
EuGH, 07.02.1984 - 166/82 (https://dejure.org/1984,1332)
EuGH, Entscheidung vom 07.02.1984 - 166/82 (https://dejure.org/1984,1332)
EuGH, Entscheidung vom 07. Februar 1984 - 166/82 (https://dejure.org/1984,1332)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    1 . VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - STREITGEGENSTAND - FESTLEGUNG WÄHREND DES VORVERFAHRENSVERFAHREN - SPÄTERE ERWEITERUNG - UNZULÄSSIGKEIT

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse; Festsetzung eines Erzeugerpreises für Milch

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 169; ; VO (EWG) Nr. 804/68 Art. 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 169; VO (EWG) Nr. 804/68 Art. 10
    1. VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - STREITGEGENSTAND - FESTLEGUNG WÄHREND DES VORVERFAHRENSVERFAHREN - SPÄTERE ERWEITERUNG - UNZULÄSSIGKEIT

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzungsklage - Nationale Rechtsvorschriften über die Bildung des Erzeugerpreises für Milch.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1984, 459
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 06.11.1979 - 10/79

    Toffoli

    Auszug aus EuGH, 07.02.1984 - 166/82
    Mit Urteil vom 6. November 1979 (Toffoli, Rechtssache 10/79, Slg. 1979, 3301) hat der Gerichtshof entschieden, daß die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung des Erzeugerpreises für Milch durch einen Mitgliedstaat mit der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse unvereinbar ist.

    5 Zwischenzeitlich hat der Gerichtshof auf eine Frage, die das Tribunale amministrativo regionale per il Veneto im Rahmen eines Rechtsstreits über die Anwendung von Artikel 11 des genannten Gesetzes zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte, mit Urteil vom 6. November 1979 (Toffoli, Rechtssache 10/79, Slg. 1979, 3301) für Recht erkannt, daß die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung des Erzeugerpreises für Milch durch einen Mitgliedstaat mit der durch die Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 errichteten gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse unvereinbar ist.

  • EuGH, 10.03.1970 - 7/69

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 07.02.1984 - 166/82
    Zur Untermauerung ihres Standpunkts beruft sie sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1970 (Kommission/Italien, Rechtssache 7/69, Slg. 1970, 111, Randnummer 5 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

    Da im übrigen der Gegenstand des Rechtsstreits, mit dem der Gerichtshof befaßt ist, durch die mit Gründen versehene Stellungnahme insoweit eingegrenzt wird, als die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein muß (Urteile vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 166/82, Kommission/Italien, Slg. 1984, 459, Randnr. 16, vom 1. Dezember 1993 in der Rechtssache C-234/91, Kommission/Dänemark, Slg. 1993, I-6273, Randnr. 16, und vom 12. Januar 1994 in der Rechtssache C-296/92, Kommission/Italien, Slg. 1994, I-1, Randnr. 11), hat die Kommission, wenn sie die beanstandeten nationalen Rechtsvorschriften als Verstoß gegen andere gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen ansieht und diese Verstöße ebenfalls feststellen lassen möchte, keine andere Möglichkeit, als ein neues Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, um die ihr durch die Artikel 155 und 169 des Vertrages übertragenen Aufgaben in vollem Umfang zu erfüllen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.1986 - 200/85

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

    Es mag der Hinweis auf Randnummer 16 Ihres Urteils vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 166/82 (Kommission/Italien, Slg. 1984, 459) genügen, in dem Sie festgestellt haben, daß die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein müssen.

    In seinem Urteil vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 601, Randnr. 21 der Entscheidungsgründe) hat der Gerichtshof im übrigen festgestellt, daß die Mitgliedstaaten "unter Beachtung der einschlägigen Richtlinien für Luxuserzeugnisse einen höheren Mehrwertsteuersatz... [vorsehen können] als für inländische oder eingeführte Erzeugnisse, die diesen Charakter nicht haben, vorausgesetzt, daß die Kriterien für die Abgrenzung der höher besteuerten Gruppe von Erzeugnissen die eingeführten gleichartigen oder mit den inländischen Produkten in einem Wettbewerbsverhältnis im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 stehenden Erzeugnisse nicht diskriminieren".

    Rechtssachen 142 und 143/80 (Essevi und Salengo, Slg. 1981, 1413, Randnr. 21 der Entscheidungsgründe); Urteil vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 601, Randnrn. 13 und 14 der Entscheidungsgründe); Urteil vom 4. März 1986 in der Rechtssache 243/84 (John Walker/Ministeriet for Skatter og Afgifter, Slg. 1986, 875, Randnr. 22 der Entscheidungsgründe); Urteil vom 4. März 1986 in der Rechtssache 106/84 (Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 833, Randnr. 20 der Entscheidungsgründe).

    11 _ Urteil vom 27. Fehruar 1980 in der Rechtssache 169/78 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 385, Randnr. 5 der Entscheidungsgründc).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-22/99

    Bertinetto

    6: - Urteile vom 6. November 1979 in der Rechtssache 10/79 (Toffoli/Region Veneto, Slg. 1979, 3301), vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 166/82 (Kommission/Italien, Slg. 1984, 459) und vom 27. April 1988 in der Rechtssache 225/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 2271).

    10: - Urteil in der Rechtssache 166/82 (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 24).

    11: - Urteil in der Rechtssache 166/82 (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 25).

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